Findok · EAS-Auskünfte
EAS 826
Deutsche Mitglieder des Beirates einer österreichischen GmbH
geltende FassungEAS-AuskunftG 33/1-IV/4/96vom 05.03.1996
Wortlaut laut Findok
Besitzt die österreichische Tochter-GmbH einer
deutschen Kapitalgesellschaft zwar keinen Aufsichtsrat, wohl aber einen Beirat,
dessen Aufgaben lt. Gesellschaftsvertrag bestehen in:
Überwachung
der Geschäftsführung;
unbeschränktes
Recht auf Einholung von Auskünften seitens der
Geschäftsführung;
Mitwirkung
an der Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern;
Wahl
der Abschlussprüfer;
dann handelt es sich
hierbei um ein einem Aufsichtsrat "ähnliches Organ" im Sinn von Artikel 8
Abs. 4 DBA-Deutschland. Die Vergütungen unterliegen daher in
Österreich der Besteuerung, und zwar nicht nur hinsichtlich der in
Österreich, sondern auch hinsichtlich der in Deutschland abgehaltenen
Beiratssitzungen.
Der Umstand, dass in den Beirat der österreichischen
Gesellschaft Manager der deutschen Muttergesellschaft entsandt werden,
führt solange zu keiner anderen Beurteilung, als die Manager ihre
Beiratsfunktion selbständig und nicht als weisungsgebundene Dienstnehmer
der deutschen Muttergesellschaft ausüben. Denn auch die Mitglieder eines
Aufsichtsrates werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und werden
daher bei ihrer Überwachungstätigkeit auf die Interessen der sie
entsendenden Gesellschafter achten.
Das durch das DBA-Deutschland an Österreich
übertragene Besteuerungsrecht ist gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 4
EStG. im Steuerabzugsweg geltend zu machen; denn nach Auffassung des BM für
Finanzen muss der in dieser Gesetzesbestimmung verwendete Begriff
"Aufsichtsratsvergütungen" in weitem Sinn verstanden werden : er umfasst
alle Vergütungen, die die auf selbständiger Basis tätigen
Mitglieder von Aufsichtsorganen juristischer Personen in Österreich
beziehen. Denn einer inländischen Steuerpflicht soll nicht dadurch
ausgewichen werden können, dass bei den nicht aufsichtsratspflichtigen
österreichischen Gesellschaften die Aufsichtsaufgaben nicht einem
Aufsichtsrat, sondern einem bloßen Beirat übertragen werden, mag
dieser auch in gewissen Detailbelangen Unterschiede zu einem Aufsichtsrat
aufweisen (zB fehlende Belegschaftsvertretung, keine förmliche
Beschlussfassung über die Prüfung des Jahresabschlusses und den
Bericht an die Generalversammlung gem. § 30k GmbHG).
Zur Frage der Gewinnausschüttung an die deutschen
Gesellschafter wird bestätigend mitgeteilt, dass die an die deutsche
Muttergesellschaft vorzunehmende Ausschüttung gem. § 94a EStG. bei
Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung (Vordruck ZS-D1) in Österreich
KESt-frei ausgezahlt werden kann; die Gewinnausschüttungen an die beiden
mit je 16,67% beteiligten deutschen Staatsbürger unterliegen der
22-prozentigen KESt, die jedoch gemäß Art. 10a DBA-Deutschland im
Rückerstattungsweg auf 15% herabzusetzen ist (Vordruck ZS-D2).
5. März
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
GewinnausschüttungenKapitalertragsteuerKapitalertragsteuerabzugAnsässigkeitsbestätigungRückerstattungsverfahrenAufsichtsratSteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- G 33/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 16227
- Gültig
- 05.03.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF