Findok · EAS-Auskünfte
EAS 233
KESt-Befreiung für die nichtösterreichischen IIASA-Bediensteten
geltende FassungEAS-AuskunftI 2/4/1-IV/4/93vom 05.02.1993
Wortlaut laut Findok
Mit diplomatischen, berufskonsularischen oder
vergleichbaren Vorrechten ausgestattete Personen dürfen mit
Auslandseinkünften und Auslandsvermögenswerten in Österreich
nicht besteuert werden und werden daher in Österreich nur nach den Regeln
der beschränkten Steuerpflicht einer Besteuerung unterzogen (VwGH v.
29.1.65, 0202/63 und Einkommensteuerrichtlinien 1984 Abschn. 10 Abs. 6). Durch
den vollständigen Wegfall der beschränkten Steuerpflicht für
Zinsen entfällt im Geltungsbereich der neuen Zinsenendbesteuerung und bei
Aufrechterhaltung der auf das zitierte VwGH-Erkenntnis gestützten Auslegung
für diesen Personenkreis die Verpflichtung zur Entrichtung der
KESt.
Der solcherart begünstigte Personenkreis umfasst auch
jene Beamte des International Institute for Applied Systems Analysis (IIASA),
die gemäß
§ 3 Abs. 4 der Regierungsverordnung BGBl. Nr. 441/1979
sowie im Hinblick auf das vorzitierte Verwaltungsgerichtshoferkenntnis nur wie
beschränkt Steuerpflichtige zu behandeln sind (Beamte, die nicht mit ihren
Auslandseinkünften und -vermögenswerten besteuert werden
dürfen).
Die Steuerfreistellung setzt allerdings eine entsprechende
Nachweisführung voraus, die durch Festhalten der entsprechenden Nummern der
vom Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten für den
genannten Personenkreis ausgestellten Legitimationskarten erfüllt werden
kann.
5. Februar
1993 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Wiener Diplomatenkonvention, BGBl. Nr. 66/1966
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 2/4/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 18143
- Gültig
- 05.02.1993 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF