…der "separate-entity-approach" derzeit noch nicht von der OECD als Interpretationsmaßstab für die Gewinnaufteilung zwischen Firmenhauptsitz und Betriebstätte abschließend empfohlen ist, wird in Fällen der gegenständlichen Art weiterhin an der Beurteilung als gewinnneutrales "In-sich-Geschäft" festgehalten. 27. Oktober 2003 Für den Bundesminister: Dr…
Hat eine schweizerische Kapitalgesellschaft in Österreich eine Vertriebstochtergesellschaft gegründet, die jedoch nach Insolvenz des österreichischen Hauptkunden ihren Betrieb Ende 1995 eingestellt hat, wobei sich in Österreich nur mehr eine Geschäftsadresse und ein Telefonanschluß mit direkter Telefonumleitung in die Schweiz befindet, dann unterliegt eine derartige…
…wenn sich der statutarische Sitz der Körperschaft im Sinn von § 27 Abs. 1 BAO nicht in Österreich befindet. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung der T-GmbH allerdings im DBA-Ausland und können die von der T-GmbH ausgeschütteten Gewinne nicht einer inländischen Betriebstätte…
…Ein solches Besteuerungserfordernis kann sich insbesondere dann ergeben, wenn das zuständige Finanzamt bei der Sachverhaltsbeurteilung zu einem der folgenden Ergebnisse gelangt: der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung liegt in Österreich (z.B. in den Räumen der Muttergesellschaft); die luxemburgische Tochtergesellschaft ist folglich in Österreich "ansässig" und…
…auch für Gewinne aus Geschäften mit Abnehmern in Drittstaaten, in denen keine Betriebstätte unterhalten wird. Wirken an einem Geschäft mit einem in Drittstaaten ansässigen Abnehmer mehrere Betriebstätten mit, hat jede Anrecht auf Zuweisung eines ihrer Funktion entsprechenden Anteiles am Gewinn. Sollte sich im Einzelfall wegen…
…in welcher Weise die aus diesen internationalen Geschäften erzielten Gewinne auf die involvierten Staaten aufzuteilen sind, eine eingehende "Funktionsanalyse" voraus. In Fällen der vorliegenden Art (Fälle, in denen internationale Geschäfte nur von Steuerausländern getätigt werden) wird sich die Aufgabe der österreichischen Finanzverwaltung in erster Linie…
…die Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft und sind sie allein vertretungsberechtigt liegt im Fall einer solchen Eigengeschäftsführung und -vertretung eine Zentralisierung idR nicht vor (siehe im Einzelnen hierzu aber auch Abschn. IV Z. 1 BStBl. I 2004, 411). Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen…
…die Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft und sind sie allein vertretungsberechtigt, liegt im Fall einer solchen Eigengeschäftsführung und -vertretung eine Zentralisierung idR nicht vor (siehe im Einzelnen hierzu aber auch Abschn. IV Z 1 BStBl. I 2004, 411). Gelangt eine österreichische Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in einer gutachtlichen…
…Mio. Bruttozinsenabzüglich vorweg vereinbartem Verlust der Darlehensvaluta in Höhe von S 20 Mio.). Falls keine weiteren Aufwendungen mit dieser Transaktion im erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, führt das Brasilien-Geschäft sonach zu einer österreichischen Steuerbelastung von S 340.000,00 (34% von S 1 Mio.). Dieser…
…belastet werden. Denn die als Benachteiligung beschränkt Steuerpflichtiger in Österreich empfundene Nichtberücksichtigung der deutschen Immobilienverluste würde auch dann eintreten, wenn z.B. infolge eines inländischen Zweitwohnsitzes unbeschränkte Steuerpflicht des Geschäftsführers in Österreich gegeben wäre; die Nichtberücksichtigung der deutschen Verluste gründet sich nämlich nicht auf § 102…
…soweit die Bezüge auf Tätigkeiten entfallen, die in Österreich ausgeübt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die einschlägige Judikatur des BFH und des VwGH verwiesen, derzufolge die Tätigkeit eines Geschäftsführers grundsätzlich als am Ort der GesmbH als ausgeübt anzusehen ist, auch wenn er dort nur…
In Abschnitt B Z. 1 des österreichisch-deutschen Verständigungsprotokolls vom 21. März 1997 (SWI 1997, 204) wurde dem deutschen Verlangen Rechnung getragen, das Besteuerungsrecht für die Bezüge der eingetragenen Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften stets dem Sitzstaat der Gesellschaft zu übertragen. Diese an sich nur für unter…
…Abs. 1 DBA-Deutschland in beiden Staaten ansässig, so ist diese abkommensrechtliche Doppelansässigkeit durch Anwendung der Tie-Breaker Regelung des Art. 4 Abs. 3 DBA-Deutschland und durch Bestimmung des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung zu lösen. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet sich dort, wo…
…Juni 1994 im bilateralen Verhältnis - solange sich keine anderweitigen Interpretationserfordernisse aus OECD-einheitlichen Regelungen ergeben - weiterhin der vom BFH und vom VwGH entwickelten Auslegung gefolgt wird, derzufolge der Ort der Arbeitsausübung grundsätzlich dort gelegen ist, wo die Weisungen der geschäftsführenden Organe zugehen (Sitz der Gesellschaft)…
…der seine Geschäfte über eine ihm gehörende Off-Shore-Gesellschaft in Hongkong abwickelt, läßt sich nicht im ministeriellen EAS-Verfahren beantworten, da hiefür eine grundlegende Auseinandersetzung mit den maßgebenden Sachverhaltsgegebenheiten erforderlich ist. Denn liegt der Sachverhalt so, daß ein in Österreich lebender Textilkaufmann von hier…
…in welcher Weise die aus diesen internationalen Geschäften erzielten Gewinne auf die involvierten Staaten aufzuteilen sind, eine eingehende "Funktionsanalyse" voraus. In Fällen der vorliegenden Art (Fälle, in denen internationale Geschäfte nur von Steuerausländern getätigt werden) wird sich die Aufgabe der österreichischen Finanzverwaltung in erster Linie…
…bei entsprechenden Verdachtsmomenten auch in Bezug zu anderen Steueroasengebieten von Relevanz sein. Dies vor allem dann, wenn die nach Madeira abfließenden Vergütungen 50% des Transportumsatzes betragen, die Gewinne des österreichischen Frachtunternehmens nach Eingehen der Geschäftsbeziehungen mit Madeira rückläufig sind und sich dann zB die Frage…
…Verständigungsgespräche vom 1. Juni 1994 in Klagenfurt). In der gleichen Verständigung findet sich nachfolgende Feststellung: Befindet sich nach den vorgenannten Kriterien der Ort der Geschäftsleitung im Sitzstaat der Gesellschaft, so gilt dies nicht nur für Belange der Lohnversteuerung der Geschäftsführerbezüge, sondern auch für die Frage…
…sich indessen erweisen, dass zB die Geschäftstätigkeit der zypriotischen Gesellschaft von Österreich aus geleitet wird (zB durch die österreichischen Minderheitsgesellschafter der österreichischen Holding-Gesellschaft), dann läge der Ort der Geschäftsleitung der zypriotischen Gesellschaft in Österreich und es träte damit unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der zypriotischen Gesellschaft in…
…finanzierten Gliedunternehmen Einfluss genommen werden und es kann dieser Bonität entsprechend der Kredit vergeben werden, was bei einer fremden Kommerzbank in vergleichbarer Form nicht möglich ist. Es müsste daher an sich auch der Frage nachgegangen werden, ob ein konzerninternes Kreditrisiko tatsächlich größer ist als jenes…