Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1239
Madeira-Gesellschaft mit inländischem Straßenfrachtführer
geltende FassungEAS-AuskunftSch 202/1-IV/4/98vom 06.04.1998
Wortlaut laut Findok
Unterstützt eine in Madeira
angesiedelte Gesellschaft ein österreichisches
Straßentransportunternehmen in der Weise, dass
langfristige
Exklusiv-Verträge für internationale Europa-Transporte vermittelt
werden,
dauerhaft
branchen-spezifisches Know-How zur Verfügung gestellt wird,
Logistik
in Form von Belade- und Routenplänen zwecks optimaler Fahrzeugauslastung
ausgearbeitet werden,
die
Werbeflächenvermietung auf den LKWs an Vertragspartner vermittelt
wird,
dann sind jene Vergütungen, die das portugiesische
Unternehmen für die erbrachten Dienstleistungen bezieht, von der
Besteuerung in Österreich freizustellen. Nur dann, wenn das portugiesische
Unternehmen derartige Leistungen durch seine Mitarbeiter ganz oder teilweise in
inländischen Räumlichkeiten erbringt, wenn sonach im Inland eine
Betriebstätte für das portugiesische Unternehmen besteht, wäre
eine steuerliche Erfassung in Österreich geboten.
Jene Teile der Vergütungen hingegen, die auf die
Zurverfügungstellung von Know-How entfallen, unterliegen in Österreich
einer Quellenbesteuerung, die - bei Vorliegen einer von den portugiesischen
Steuerbehörden ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigung - auf 5%
herabgesetzt werden kann.
Allerdings ist vorsorglich noch auf folgendes hinzuweisen:
Madeira ist als Aufnahmegebiet für steuerfreie Off-shore-Gesellschaften
bekannt. In diesem Zusammenhang kann das VwGH- Erkenntnis vom 25.5.1993,
93/14/0019, von Bedeutung sein. Der VwGH hat darin folgendes ausgeführt:
" Tritt ein Steuerpflichtiger in
Geschäfte ein, die Beziehungen zu .... einer bekannten Steueroase
aufweisen, so machen es diese Auslandsbeziehungen von Anbeginn zur Pflicht,
dafür zu sorgen, dass er in der Lage sein wird, gegenüber den
österreichischen Abgabenbehörden im Bedarfsfall diese Beziehungen
vollständig aufzuhellen und zu dokumentieren." Diese Aussage
betrifft zwar einen Fall mit Liechtenstein, doch kann sie bei entsprechenden
Verdachtsmomenten auch in Bezug zu anderen Steueroasengebieten von Relevanz
sein. Dies vor allem dann, wenn die nach Madeira abfließenden
Vergütungen 50% des Transportumsatzes betragen, die Gewinne des
österreichischen Frachtunternehmens nach Eingehen der
Geschäftsbeziehungen mit Madeira rückläufig sind und sich dann zB
die Frage stellt, inwieweit möglicherweise die im internationalen
Frachtgeschäft bereits eingespielte Unternehmensorganisation des
österreichischen Unternehmens der Madeira-Gesellschaft bei ihrer
Leistungserbringung behilflich ist. Dass in einem solchen Fall keine
gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Madeira-Gesellschaft besteht,
schließt die Annahme eines Naheverhältnisses nicht aus (vgl. VwGH
15.5.1997, 95/15/0144).
6. April
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
- Art. 12 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
- Art. 23 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
Know-HowVermittlungstätigkeitenSteuerfreistellungQuellenbesteuerungOff-shore-GesellschaftenBeweisvorsorgepflichtSteueroasen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 202/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 28377
- Gültig
- 06.04.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF