…der "separate-entity-approach" derzeit noch nicht von der OECD als Interpretationsmaßstab für die Gewinnaufteilung zwischen Firmenhauptsitz und Betriebstätte abschließend empfohlen ist, wird in Fällen der gegenständlichen Art weiterhin an der Beurteilung als gewinnneutrales "In-sich-Geschäft" festgehalten. 27. Oktober 2003 Für den Bundesminister: Dr…
…in den das Jahr 2002 betreffenden Berufungsentscheidungen, UFS 16.12.2005, RV/0347-W/04, und UFS 26.05.2006, RV/1308-W/05, ausführlich behandelt, weshalb aus Gründen der Vereinfachung darauf verwiesen werden kann. Es handelt sich dabei um die als "In-sich-Geschäfte…
…wurden. Im Übrigen geht der unabhängige Finanzsenat davon aus, dass es sich bei den vom Bw. reklamierten ins Treffen geführten Handlungen großteils um In-Sich-Geschäfte (angebliche Weiterleitung von Aufträgen der A. Graz GmbH an das Einzelunternehmen und Weitergabe des Auftrages an die A. Wien…
…und Niederlassung. Nach Aktenlage ergebe sich (siehe auch § 167 Abs. 2 BAO), dass der Bf. die Unternehmensbeteiligungen stets im Stammhaus gehalten habe. Eine Vermögensübertragung an die ungarische Niederlassung sei zu keinem Zeitpunkt dokumentiert. Auf die Angehörigenjudikatur bei sog. "In-Sich-Geschäften" werde verwiesen (z.B…
…zumal diese sich zivilrechtlich als In-Sich-Geschäfte darstellten, die den Abgabenbehörden nicht bekannt waren, da sie sich im Internum des Geschäftsführers abspielten. Auf Grund der Tatsache, dass die Mieterin nicht die von V. erhofften Erlöse erzielen konnte und ihr Geschäftsrisiko nun an die Bw…
…im vorliegenden Fall gegebene Identität von Liegenschaftseigentümer und Vermieter einerseits, sowie Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Mieterin andererseits, besteht kein fremdüblicher Interessensausgleichsbedarf… Alle Rechtsgeschäfte zwischen Liegenschaftseigentümer und Mieterin tragen daher den Charakter von In - sich - Geschäften. Darüber hinaus existieren keine für einen Fremdvergleich erforderliche schriftliche…
…dann trifft es - entgegen der Rechtsansicht des Bw - nicht zu, dass der Bw wie angesprochen im Rahmen eines "In-Sich-Geschäftes" hinsichtlich der hälftigen Liegenschaft mit sich selbst kontrahiert habe, sondern hat er vielmehr die gesamten Liegenschaftsanteile (Wohnung Top VIII) von der - von ihm getrennt…
…in den das Jahr 2002 betreffenden Berufungsentscheidungen vom 16. Dezember 2005, RV/0347-W/04, und vom 26. Mai 2006, RV/1308-W/05, ausführlich behandelt, weshalb aus Gründen der Vereinfachung darauf verwiesen werden kann. Es handelt sich dabei um die als "In-sich-Geschäfte…
…schwersten. In dieser Rechnung ist ausschließlich eine Reaktion auf den vorangegangenen Vorhalt zu erblicken. Laut SV hatte der Bw bis zum Jahr 1993 eine Gewerbeberechtigung für den Versandbuchhandel besessen, jedoch gehörte zum Geschäftsbild des Bw der Ladenverkauf nicht dazu. Wenn der Bw sich darauf beschränkt…
…um sich in Wien um 17 Causen der M zu kümmern, wobei nur diejenigen Leistungen an Rechtsanwälte übergeben wurden, welche diesen vorbehalten waren. Aufgrund der Personenidentität von Vermietern und Mietern bei der Vermietung von Top 7 handelt es sich wirtschaftlich um ein In-Sich-Geschäft…
…als Vermieter und gleichzeitig als Geschäftsführer/einziger Gesellschafter der mietenden GmbH) über den erfolgten Abschluss des Mietvertrages Mitteilung gemacht haben. Ergänzend wird noch auf die Bestimmung des § 18 Abs. 5 GmbH- Gesetz verwiesen, der im Fall eines sogenannten In-Sich- Geschäftes die unverzügliche Errichtung einer…
…mit Waren aller Art 11. Ausübung des Gewerbes des Geschäftsmittlers 12. Beratung auf dem Gebiet der EDV-Technik 13. Schulungs- und Vortragstätigkeit 14. Verwaltung eigenen Vermögens 15. Vermietung von Immobilien dar. Der Sitz der OG befindet sich in den Ordinationsräumlichkeiten des Dr. X.. Mit Rechnung…
…198 % | Top 19+20 | 8,845 % | Top 27 | 6,022 % | Summe | 23,068 % Die dem Grunde nach nicht anerkannten Werbungskosten und Vorsteuerbeträge, insbesondere aus In-Sich-Geschäften der Bf. mit ihren Mitgliedern (ohne diejenigen im Wege über die kurzM…
…wodurch die Aufzeichnungen formell und materiell unrichtig werden. Weiters erfasst der Bw die "Vermittlungsprovision" zu den In-sich-Geschäften bei der Lieferung von Mindestabnahmeverpflichtungen gar nicht, wodurch sich die Aufzeichnungen in jedem Fall als unvollständig erweisen. Weiters erstellt der Bw seine Aufzeichnungen nicht anhand der…
…unbeachtlichen - Zufluss in Höhe des Darlehens. 11. Schätzungsberechtigung: Diese ist gegeben, denn wie oben dargelegt, erfasst der Bw die Einnahmen nicht im Zeitpunkt ihres Zufließens, wodurch die Aufzeichnungen formell und materiell unrichtig werden. Weiters erfasst der Bw die "Vermittlungsprovision" zu den In-sich-Geschäften bei…
…Fehlen bei In-sich-Geschäften wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe, so sei von einem Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 22 BAO auszugehen. Die bisherige Gestaltung betreffend Wohnung 1, Garage und Wohnung 2 sei daher nicht anzuerkennen. Die Höhe der Geschäftsführerbezüge werde…
…Fehlen bei In-sich-Geschäften wirtschaftliche oder sonstige beachtliche außersteuerliche Gründe, so sei von einem Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 22 BAO auszugehen. Die bisherige Gestaltung betreffend Wohnung 1, Garage und Wohnung 2 sei daher nicht anzuerkennen. Die Höhe der Geschäftsführerbezüge werde…
… "In-Sich-Geschäfte") so waren die Vorbescheide jedenfalls gesetzeskonform erlassen worden. iv) Verjährung: Die Verjährungsfrist der hier strittigen Abgaben (Umsatz- und Einkommensteuer) beträgt grundsätzlich fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahrs des Entstehens des Abgabenanspruches. Der Abgabenanspruch für das hier strittige älteste Jahr 2009…
…auf Kostenbasis bewertet worden. Die nachträglichen Verbesserungsmaßnahmen seien von der beschwerdeführenden Gesellschaft, vertreten durch den alleinigen Geschäftsführer, in Auftrag gegeben und bezahlt worden. Die Verbesserungsmaßnahmen befänden sich im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft. Die Betriebswohnung stelle mit der Türeninvestition und dem Seerosenbecken eine sachliche Gebäudeeinheit dar…
…dass es sich bei den gegenständlichen Nutzungsüberlassungen auch nach den ergänzenden Ermittlungen insgesamt nicht um unternehmerische Betätigungen, sondern es sich dabei auf Grund des beherrschenden Einflusses als Stifter und der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen um In-Sich Geschäfte und eine Vorteilszuwendung an den Stifter handle und stützt…