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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105679/2018

Ausmaß des im Rahmen der Einkunftsquelle aus Vermietung und Verpachtung genützten Teiles eines Hauses

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105679/2018vom 02.06.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Gemäß Art. I Abs. 3 Z 1 EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, nicht anzuwenden. Vielmehr ist auf das Verfahren zur Erlassung und Anfechtung der von den Abgabenbehörden erlassenen Bescheide nur die BAO anzuwenden. Das BFG ist nicht für - (ausdrücklich) zusätzlich zu Beschwerden nach BAO - erhobenen Berufungen nach AVG zuständig. Es ist auch keine Einrichtung ersichtlich, welche für eine Berufung nach §§ 63 AVG gegen den Bescheid einer Bundesbehörde (Finanzamt) zuständig sein könnte, denn seit 1.1.2014 ist die Berufung (sowohl nach § 63 ff AVG als auch nach § 288 BAO) nur noch als Rechtsmittel in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde vorgesehen, wenn es einen zweigliedrigen innergemeindlichen Instanzenzug (z.B. vom Bürgermeister zum Gemeinderat) gibt (vgl. Götzl in Rosenkranz/Kahl, AVG, § 63 Rz 5). Daher können die nach AVG erhobenen Berufungen auch nicht gemäß § 2a BAO iVm § 53 BAO an die „zuständige Stelle“ weitergeleitet werden. Auch ist die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 AVG hier nicht relevant.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, (Beschwerdeführerin, abgekürzt: Bf.), vertreten durch Eigentümer1, AdrBundeslandX, über folgende Beschwerden der Bf. gegen folgende Bescheide des Finanzamtes Z (ursprünglich belangte Behörde) vom 17. Juni 2014 unter Steuernummer ***BF1StNr1*** : Beschwerde vom 5. Juli 2014 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009, Beschwerde vom 5. Juli 2014 gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2009, Beschwerde vom 6. Juli 2014 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010, Beschwerde vom 6. Juli 2014 gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2010, Beschwerde vom 6. Juli 2014 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011, Beschwerde vom 6. Juli 2014 gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2011, Beschwerde vom 7. Juli 2014 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012, Beschwerde vom 7. Juli 2014 gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2012 und Beschwerde vom 7. Juli 2014 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 zu Recht erkannt: Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 279 Abs. 1 BAO abgeändert. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2009 wird mit 1.557,16 Euro festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2009 werden gemäß § 188 mit 18.407,70 Euro festgestellt und zu 9.203,85 Euro auf Eigentümer1 und zu 9.203,85 Euro auf Eigentümerin2 verteilt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 wird mit 2.106,33 Euro festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2010 werden gemäß § 188 mit 27.303,10 Euro festgestellt und zu 13.651,55 Euro auf Eigentümer1 und zu 13.651,55 Euro auf Eigentümerin2 verteilt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 wird mit 2.975,88 Euro festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2011 werden gemäß § 188 mit 25.201,76 Euro festgestellt und zu 12.600,88 Euro auf Eigentümer1 und zu 12.600,88 Euro auf Eigentümerin2 verteilt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2012 wird mit 3.266,35 Euro festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2012 werden gemäß § 188 mit 24.073,12 Euro festgestellt und zu 12.036,56 Euro auf Eigentümer1 und zu 12.036,56 Euro auf Eigentümerin2 verteilt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2013 wird mit -14.813,70 Euro festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen hierfür sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. B) Weiters hat das Bundesfinanzgericht durch den Richter Mag. Christian Seywald den Beschluss gefasst, die Vorlageanträge, welche in den der gegenständlichen Beschwerdesache zugrundeliegenden Beschwerdeschriften vom 5. Juli 2014 (20140705), vom 6. Juli 2014 (20140706) und vom 7. Juli 2014 (20140707) gestellt worden sind, gemäß § 260 Abs. 1 lit. a iVm § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 264 Abs. 5 BAO als unzulässig zurückzuweisen. C) Gegen die Entscheidungen ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9) Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Hinweis zu den Entscheidungen, soweit sie Angelegenheiten der Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO betreffen: Die Entscheidungen wirken gemäß § 191 Abs. 3 BAO gegen alle, denen Einkünfte zugerechnet werden. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt gemäß § 101 Abs. 3 BAO die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung bzw. Personengemeinschaft als vollzogen. Entscheidungsgründe Die beschwerdeführende Personengemeinschaft (Beschwerdeführerin, abgekürzt: Bf.) besteht aus den miteinander verheirateten Eigentümer1 und Eigentümerin2, welche laut Grundbuch (Katastralgemeinde ***1***) seit 1983 zu gleichen Teilen die beiden Eigentümer der Liegenschaft ***2*** mit der Adresse Y, sind. Diese Liegenschaft wird im Folgenden als verfahrensgegenständliche Liegenschaft bezeichnet. Die Bf. ist gemäß §§ 77 iVm 78 BAO für abgabenrechtliche Zwecke (Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO und Erhebung der Umsatzsteuer) parteifähig. Die Bf. ist umsatzsteuerliche Unternehmerin. Die Bf. ist bis 2020 vom Finanzamt Z (ursprünglich belangte Behörde) unter der Steuernummer ***BF1StNr1*** betreffend die verfahrensgegenständliche Liegenschaft zur Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 188 BAO sowie zur Erhebung der Umsatzsteuer geführt worden. Nunmehr wird die Bf. vom Finanzamt Österreich (nunmehrige belangte Behörde; Rechtsnachfolger des Finanzamtes Z) steuerlich geführt. Seitens der Bf. wird kritisiert, dass sie vom Finanzamt zumeist als TitelEigentümer1 u Mitbes bezeichnet wird. MITBESITZER stimme nicht, weil es sich um eine Eigentümergemeinschaft handele. Für das Bundesfinanzgericht ist in diesem Beschwerdeverfahren jedoch nur entscheidend, dass die Bf. in den Erledigungen in einer Weise bezeichnet wird, durch welche die Bf. klar erkennbar ist. Dies ist hier der Fall. Überdies sind die Eigentümer der Liegenschaft auch deren Sachbesitzer. Der Einkünfteerklärung für 2009 lag ein Aufteilungsverhältnis von 90% für Eigentümer1 und 10% für Eigentümerin2 zugrunde. Den Einkünfteerklärungen für 2010, 2011 und 2012 lag ein Aufteilungsverhältnis von 65% für Eigentümer1 und 35% für Eigentümerin2 zugrunde. Bei der Bf. wurde eine Außenprüfung durch eine Betriebsprüferin der (ursprünglich) belangten Behörde durchgeführt. Über die Schlussbesprechung am 14. Mai 2014 wurde eine Niederschrift aufgenommen, aus welcher durch einerseits die gedruckten Feststellungen der Betriebsprüferin und andererseits die handschriftlichen Anmerkungen seitens der Bf. bereits die Streitpunkte erkennbar sind (mit Ausnahme der Vorsteuern für 2013; dazu später): (Tz 1) Aufgrund der Eigentumsverhältnisse (Hälfteeigentum) habe laut Betriebsprüferin die Aufteilung des Ertrages im gleichen Verhältnis (50:50) zu erfolgen. Handschriftliche Anmerkung seitens der Bf.: NEIN, LT. LANGJÄHRIGEN VEREINBARUNGEN, ANDERS! (Tz 2) Privatnutzung: (Tz 2/a) Top 19-20 und Top 27: Laut Betriebsprüferin seien der Hauptmietzins für Wohnung Top 19-20 (von der Tochter TochterEigentümer bewohnt) und der Hauptmietzins für die Wohnung Top 27 (vom Sohn Sohn bewohnt) nicht fremdüblich angesetzt. Handschriftliche Anmerkung seitens der Bf.: DOCH LAUT DETAILRECHNUNG. Laut Betriebsprüferin seien diese Wohnungen als Einkunftsquelle auszuscheiden. Bei Abzug der Betriebskosten von der monatlichen Zahlung bleibe eigentlich eine Minusmiete über, d.h. nicht einmal die Betriebskosten seien gedeckt. Handschriftliche Anmerkung seitens der Bf.: IN ETWA BK UND BERÜCKSICHTIG INV MIETER. (Tz 2/b) Top 7: Laut Betriebsprüferin werde diese Wohnung von den Eigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft für private Zwecke genutzt, weshalb diese Wohnung als Einkunftsquelle ausscheide. Handschriftliche Anmerkung seitens der Bf.: FALSCH, MIETER AbkürzungM, WHG. bundeslandX (Tz 2/c) Top 5, 6 und 13: Laut Betriebsprüferin seien diese Wohnungen seit Jahren leerstehend und unsaniert; es habe keine Vermietungsabsicht festgestellt werden können, weshalb diese Wohnungen als Einkunftsquelle auszuscheiden seien. Handschriftlich Anmerkung seitens der Bf.: PROJEKT MAISONETTE, SH. EINREICHUNG, TOP 12 MUSS NOCH GERÄUMT WERDEN (Mietername12) (Tz 2/d) Top 1-3: Diese Wohnungen im Erdgeschoss wurden zu einer Einheit zusammengelegt, und zwar laut Bf. zu einem Büro bzw. laut Betriebsprüferin zu einer Büro/Wohn-Einheit, die von allen Familienmitgliedern genutzt werde und nicht fremdüblich vermietet sei, weshalb sie keine Einkunftsquelle darstelle. Die Einheit besteht aus einem großen Büroarbeitsraum, der von der Straße aus betreten werden kann. Daneben gibt es eine kleine Küche, Sanitäranlagen und einen Aufenthaltsraum, welcher laut Betriebsprüferin gemütlich (laut Bf. nicht) mit großem Tisch (laut Bf. BESPRECHUNGSTISCH, Couch und Fernseher eingerichtet ist. Handschriftliche Anmerkung seitens der Bf. zum Fernseher: FÜR ÜBERWACHUNG. Es wurde eine Freitreppe in den Keller gebaut und dort ein Kellerstüberl (laut Betriebsprüferin) bzw. ein BESPR.RAUM NEU (laut Bf.) mit Küche/Bar, WC, Dusche, Lager und Werkstätte eingerichtet. Unter Tz 2/e führte die Betriebsprüferin aus, wozu seitens der Bf. die hier in eckige Klammern gesetzten handschriftlichen Anmerkungen gemacht wurden: "Private Flächen - Aufstellung Die Gesamtfläche des Hauses wurde lt. vorgelegtem Hausplan von der Prüferin und eigntümer1 gemeinsam neu eruiert und beträgt 816,93 m2. Die privat [handschriftliche Anmerkung seitens der Bf.: FALSCH] genutzten Flächen betragen 367,43 m2, das entspricht 45%. Von den "allgemeinen Aufwendungen" (nicht einzelnen Top - Nr. zuordenbar) sind daher 45% der anerkannten Aufwendungen auszuscheiden und die Vorsteuern in dieser Höhe zu kürzen. Top 1-3: 87,64 m2 Top 5: 26 m2 Top 6: 44,29 m2 Top 7: 42,62 m2 Top 13: 44,97 m2 Top 19-20: 72,53 m2 Top 27: 49,38 m2 [handschriftliche, auf alle genannten Tops bezogene Anmerkung seitens der Bf.: NORMALE VERMIETUNG]" (Tz 3) Laut Betriebsprüferin seien die Einnahmen aus den Privatnutzungen [seitens der Bf. handschriftlich Fragezeichen ergänzt] aus den erklärten Einnahmen auszuscheiden. Tz 4 (Hausverwaltung, Werbungskosten, Vorsteuer): Eigentümer1 verwaltet die verfahrensgegenständliche Liegenschaft selbst. Für die Hausverwaltungstätigkeit anerkannte die Betriebsprüferin das ortsübliche Hausverwalterhonorar (3,08 €/m2 bis 7/2011, 3,25 €/m2 ab 8/2011). Laut Betriebsprüferin seien Aufwendungen für die private Lebensführung gemäß § 20 EStG bei den Werbungskosten auszuscheiden und die Vorsteuer entsprechend zu kürzen: "a) Zahlungen ´EOE´: gemeint ist damit eine monatliche Zahlung auf ein privates Konto des eigntümer1, die als Versicherungszahlung tituliert ist. [handschriftliche Anmerkung seitens der Bf.: SELBSTVERSICHERUNG AUF BUDGETGEWIDMETEN KONTO] b) Miete und BK für Wohnung Nstraße: privat genützte Wohnung des Eigentümerehepaares [handschriftliche Anmerkung seitens der Bf.: URSPR. VERMIETUNG, Mietername1] c) Aufwendungen für das Privathaus in OrtBundeslandX [handschriftliche Anmerkung seitens der Bf.: NUR BÜRO] und für den im Privatbesitz befindlichen Wald d) Div. private Aufwendungen: als Material oder Treibstoff bezeichnete private Einkäufe wie T-Shirt, Kleidung, Zigaretten, private Bücher, Beträge für eine Putzfrau ohne Namensangabe e) Honorarzahlungen: für HerrBzwFrauEigentümer für div. Beratungs- und Planungsleistungen [handschriftliche Anmerkung: NEIN, BETRIEBLICH] Laut Betriebsprüferin seien von den (zunächst) anzuerkennenden allgemeinen Aufwendungen 55% als Werbungskosten für die fremd vermieteten Wohnungen anzusetzen: | | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | (zunächst anerkannt) | 20.217,87 | 16.411,54 | 16.089,01 | 16.758,62 | 55% | 11.119,83 | 9.026,35 | 8.848,96 | 9.217,24 | VSt | 1.234,23 | 976,81 | 908,59 | 946,15 (Die Vorsteuer auf die zunächst anerkannten Werbungskosten, von welchen schließlich 55% anerkannt wurden, war 2.244,05 Euro (2009), 1.776,02 Euro (2010), 1.651,99 Euro (2011), 1.720,27 Euro (2012), 1.699,44 Euro (2013).) (Tz 4) Nachschau 2013: Laut Betriebsprüferin seien im Nachschauzeitraum die Einnahmen und Werbungskosten entsprechend den vorgenannten Feststellungen zu korrigieren: | | 1-12/13 | Steuerbarer Umsatz | 48.924,12 | übrige unechte Befreiungen | 10.406,89 | 20% Normalsteuersatz | 7.530,31 | 10% ermäßigter Steuersatz | 30.986,92 | | 2013 | (zunächst anerkannt) | 20.559,82 | 55% | 11.307,90 | VSt | 934,69 Die Prüferin erstellte einen mit 3. Juni 2014 datierten Bericht über die Außenprüfung: Bei der Ermittlung der Einkünfte wurden auch die unter der dortigen Tz 3 ermittelten AfA, Fremdfinanzierungskosten und Instandhaltungskosten berücksichtigt. Das Finanzamt Z (ursprünglich belangte Behörde) erließ an die Bf. folgende, mit 17. Juni 2014 datierte Bescheide unter St.Nr. StNrBf zur Umsetzung der Ergebnisse der Außenprüfung: Bescheid über die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für 2009, Umsatzsteuerbescheid 2009, Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung der Einkünfte für 2009, Bescheid über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2009, Bescheid über die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für 2010, Umsatzsteuerbescheid 2010, Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung der Einkünfte für 2010, Bescheid über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2010, Bescheid über die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für 2011, Umsatzsteuerbescheid 2011, Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung der Einkünfte für 2011, Bescheid über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2011, Umsatzsteuerbescheid 2012 (diesbezüglich erging kein Bescheid zur Wiederaufnahme des Verfahrens, weil vor dem 17. Juni 2014 noch kein Umsatzsteuerbescheid 2012 erlassen worden war), Bescheid über die Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2012 (diesbezüglich erging kein Bescheid zur Wiederaufnahme des Verfahrens, weil vor dem 17. Juni 2014 noch kein Einkünftefeststellungsbescheid für 2012 erlassen worden war), Umsatzsteuerbescheid 2013 (gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig), diesbezüglich erging kein Bescheid zur Wiederaufnahme des Verfahrens, weil vor dem 17. Juni 2014 noch kein Umsatzsteuerbescheid 2013 erlassen worden war. Beschwerden der Bf. vom 5., 6. und 7. Juli 2014 (Eingangsstempel jeweils 7. Juli 2014): In den Schriftsätzen mit den Beschwerden sind jeweils auch Berufungen nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) enthalten, worauf am Anfang des Erwägungsteiles eingegangen wird. Die Bescheide sind in den Schriftsätzen abgekürzt bezeichnet worden. Es ist aber erkennbar, dass es sich um die zuvor angeführten Bescheide des Finanzamtes Z handelt - mit Ausnahme der Anfechtung nicht erlassener Bescheide zur Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für 2012 und des Einkünftefeststellungsverfahrens 2012, welche aber ausreichend im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. a BAO bezeichnet sind. Die angefochtenen, erlassenen Bescheide sind ebenfalls ausreichend in diesem Sinne bezeichnet, sodass insgesamt das Inhaltserfordernis gemäß § 250 Abs. 1 lit. a BAO für eine Beschwerde (Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet) jeweils erfüllt ist. (Die jeweilige Erfüllung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde gemäß § 250 Abs. 1 BAO wird bereits in diesem Abschnitt an der jeweils passenden Stelle beurteilt, um dann später im Abschnitt über die Beschwerdevorentscheidungen einfacher auf den Mängelbehebungsauftrag vom 8. Februar 2019 eingehen zu können.) Die Bf. erhob mit einem Schriftsatz, welcher mit 20140705 datiert war und mit Einlaufstempel vom 7. Juli 2014 versehen wurde, Beschwerde gegen folgende, am 24. Juni 2014 eingegangene Bescheide vom 17. Juni 2014: - Bescheid zur Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für 2009, - Umsatzsteuerbescheid 2009, - Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung der Einkünfte für 2009, - Bescheid zur Feststellung (und Aufteilung) der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2009. Die Bf. erhob mit einem Schriftsatz, welcher mit 20140706 datiert war und mit Einlaufstempel vom 7. Juli 2014 versehen wurde, Beschwerde gegen folgende, am 24. Juni 2014 eingegangene Bescheide vom 17. Juni 2014: - Bescheid zur Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für 2010, - Umsatzsteuerbescheid 2010, - Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung der Einkünfte für 2010, - Bescheid zur Feststellung (und Aufteilung) der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2010. Die Bf. erhob mit einem Schriftsatz, welcher mit 20140706 datiert war und mit Einlaufstempel vom 7. Juli 2014 versehen wurde, Beschwerde gegen folgende, am 24. Juni 2014 eingegangene Bescheide vom 17. Juni 2014: - Bescheid zur Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für 2011, - Umsatzsteuerbescheid 2011, - Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung der Einkünfte für 2011, - Bescheid zur Feststellung (und Aufteilung) der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2011, Die Bf. erhob mit einem Schriftsatz, welcher mit 20140707 datiert war und mit Einlaufstempel vom 7. Juli 2014 versehen wurde, Beschwerde gegen folgende, am 24. Juni 2014 eingegangene Bescheide vom 17. Juni 2014: - (nicht ergangener) Bescheid zur Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für 2012, - Umsatzsteuerbescheid 2012, - (nicht ergangener) Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung der Einkünfte für 2012, - Bescheid zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2012. Die Bf. erhob mit einem Schriftsatz, welcher mit 20140707 datiert war und mit Einlaufstempel vom 7. Juli 2014 versehen wurde, Beschwerde gegen den am 24. Juni 2014 eingegangen, vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 17. Juni 2014. Die Beschwerden betreffend die Jahre 2009 bis 2012 enthalten Anträge nach ersatzloser Aufhebung der bekämpften Bescheide und danach, die "Bescheide UST und EST" (d.h. Umsatzsteuerbescheid und Bescheid über die Feststellung der Einkünfte) im Sinne der Steuererklärungen neu zu erstellen bzw. deren ursprüngliche Rechtskraft wieder einzusetzen. Mit dem Antrag nach ersatzloser Aufhebung sind für die Beschwerden gegen die Bescheide zur Wiederaufnahme von Verfahren die Inhaltserfordernisse gemäß § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO jeweils erfüllt (vgl. auch Ritz/Koran, BAO8, § 250 Rz 10). Für die Jahre 2009, 2010 und 2011 hatte es schon vor der Außenprüfung Umsatzsteuerbescheide und Bescheide zur Feststellung gegeben, welchen Steuererklärungen, d.h. Umsatzsteuererklärungen und Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften (Feststellungserklärungen) zu Grunde gelegen waren. Für das Jahr 2012 waren die beiden Erklärungen im Juni 2013 eingelangt. Insgesamt ist damit klar, inwieweit die bekämpften Sachbescheide (Umsatzsteuerbescheide und Bescheide zur Feststellung von Einkünften) für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 angefochten werden und welche Änderungen an ihnen beantragt werden. Damit erfüllen diesbezüglich die Beschwerden die Inhaltserfordernisse des § 250 Abs. 1 lit. b und c BAO. Die Beschwerde betreffend das Jahr 2013 enthält den Antrag, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und ihn erst nach den Steuererklärungen 2013 neu zu erstellen. Aktenkundig ist eine mit 20141109 datierte und an das Finanzamt adressierte Umsatzsteuererklärung 2013 (BFG-Akt Bl. 227), die zwar nicht auf dem amtlichen Vordruck erstellt ist, aber ausreichende Angaben zur Erlassung eines Umsatzsteuerbescheides enthält. Diese Umsatzsteuererklärung langte gemeinsam mit anderen Unterlagen als Beilage zu einem mit 20181219 datierten Schreiben der Bf. am 2. Jänner 2019 beim Bundesfinanzgericht ein. Insgesamt ist damit klar, inwieweit der bekämpfte Umsatzsteuerbescheid 2013 angefochten wird und welche Änderungen an ihm beantragt werden. Die Begründungen der Beschwerden beziehen sich fast nur auf die Sachbescheide, sodass diesbezüglich das Inhaltserfordernis einer Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO erfüllt ist. Nur das Vorbringen in den Beschwerden, dass die Steuererklärungen grundsätzlich korrekt seien und den tatsächlichen, wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend, stellt auch eine Begründung gegen die Wiederaufnahme von Verfahren dar, weil damit die Entscheidungswesentlichkeit der Außenprüfungsergebnisse bestritten wird. Denn damit wird im Ergebnis die Richtigkeit der vor dem 17. Juni 2014 aufgrund der Erklärungen ergangenen Bescheide (Vorbescheide) für die Jahre 2009 bis 2011 vorgebracht, was im Sinne des Vorbringens bedeutet, dass nach jeder Wiederaufnahme eines Verfahrens ein mit dem Vorbescheid gleichlautender Sachbescheid zu erlassen wäre. Damit wäre eine der Voraussetzungen der Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO, nämlich "einen im Spruch anders lautenden Bescheid" nicht erfüllt. Hinsichtlich der Wiederaufnahmebescheide betreffend die Jahre 2009 bis 2011 ist damit das Inhaltserfordernis einer Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO erfüllt. Da es für 2012 keine Vorbescheide (d.h. vor dem 17. Juni 2014 aufgrund der Erklärungen ergangene Bescheide) gibt, geht die vorgenannte Begründung hinsichtlich der Bekämpfung der Wiederaufnahmebescheide ins Leere, und das Inhaltserfordernis einer Begründung im Sinne des § 250 Abs. 1 lit. d BAO ist hinsichtlich der Beschwerde gegen die Bescheide zur Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens für 2012 und des Verfahrens zur Feststellung der Einkünfte für 2012 nicht erfüllt. Dieser Mangel ist hier aber unerheblich, weil es diese beiden angefochtenen Bescheide nicht gibt. Diesbezüglich konnte die Beschwerde ohnehin nur zurückgewiesen werden und in einer solchen Situation der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde ist kein Mängelbehebungsauftrag zu erlassen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 85 Rz 15). Beschwerdevorentscheidungen: Das Finanzamt Z (ursprünglich belangte Behörde) erließ eine mit 11. Mai 2015 datierte Beschwerdevorentscheidung zur Beschwerde vom 7. Juli 2014 (Eingangsdatum; datiert ist die Beschwerde mit 5. Juli 2014) betreffend Feststellung der Einkünfte für 2009, mit welcher der Bescheid zur Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für 2009 vom 17. Juni 2014 "geändert" wurde, sodass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit 23.829,56 Euro festgestellt wurden sowie im Ausmaß von 11.914,77 Euro Herrn Eigentümer1 und im Ausmaß von 11.914,79 Euro Frau Eigentümerin2 zugerechnet wurden. Da diese Feststellung bzw. diese Aufteilung identisch mit derjenigen durch den angefochtenen Bescheid sind, hat diese Beschwerdevorentscheidung abweisenden Charakter. Diese Inkonsistenz ist aber letztlich nicht relevant, weil das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes schließlich an die Stelle dieser Beschwerdevorentscheidung tritt. In dieser Beschwerdevorentscheidung wurde auf die Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO verwiesen. Das Finanzamt Z erließ an die Bf. acht Beschwerdevorentscheidungen, die jeweils mit 5. Juli 2018 datiert waren und im Wege des Bundesrechenzentrums ausgefertigt wurden und eine Abweisung als unbegründet in folgenden acht Angelegenheiten aussprachen: Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 17.6.2014, Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 17.6.2014, Beschwerde gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2010 vom 17.6.2014, Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 17.6.2014, Beschwerde gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2011 vom 17.6.2014, Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 17.6.2014, Beschwerde gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2012 vom 17.6.2014, Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 17.6.2014, wobei die drei Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkünftefeststellungen jeweils folgenden Hinweis enthielten: "Dieser Bescheid wirkt gegen alle Beteiligten, denen Einkünfte zugerechnet werden (§ 191 Abs. 3 BAO). Mit der Zustellung dieses Bescheides an die nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 und 4 BAO)." (Ohne den Hinweis auf die Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO wären die Beschwerdevorentscheidungen betreffend Einkünftefeststellungen ins Leere gegangen; vgl. Ritz, BAO6, § 101 Tz 9 mit Verweis auf VwGH 2.7.2002, 98/14/0223 u.a.) Das Finanzamt Z erließ an die Bf. eine mit 06.07.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, welche nicht im Wege des Bundesrechenzentrums ausgefertigt wurde, welche von einem Organwalter der belangten Behörde unterschrieben war und Folgendes aussprach: "Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung betreffend die Beschwerden vom 07.07.2014 der Miteigentümergemeinschaft ersterEigentümer& Mitbesitzer gegen die Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens betreffend Umsatzsteuer 2009 sowie die Feststellung der Einkünfte und die Umsatzsteuer für 2010, 2011 und 2012 sowie die Vorschreibung der Umsatzsteuer für 2009 sowie die Feststellung der Einkünfte und die Umsatzsteuer für 2010 und 2011 mit Sachbescheiden vom 17.6.2014, weiter die Feststellung der Einkünfte und die Umsatzsteuer mit Erstbescheiden vom 17.6.2014 sowie die Vorschreibung der Umsatzsteuer für 2013 mit Bescheid vom 14.6.2017 auf Grundlage der Feststellungen einer Außenprüfung. Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Ihre Beschwerde vom 07.07.2014 wird als unbegründet abgewiesen." Die Beschwerdevorentscheidung enthielt keinen Hinweis auf die Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 f BAO. Diese mit 6. Juli 2018 datierte Beschwerdevorentscheidung hat über Folgendes abgesprochen bzw. ist hinsichtlich Folgendem ins Leere gegangen (zu Mehrfachnennungen siehe später): Die Beschwerdevorentscheidung hat über die Beschwerden gegen die Bescheide zur Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für 2009, 2010, 2011 und 2012 abgesprochen, was aus folgender Passage des Spruches geschlossen wird: "Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens betreffend Umsatzsteuer 2009 sowie die Feststellung der Einkünfte und die Umsatzsteuer für 2010, 2011 und 2012". Aus dieser Passage ist weiters zu schließen, dass die Beschwerdevorentscheidung auch über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren zur Feststellung der Einkünfte für 2010, 2011 und 2012 absprechen hätte sollen. Da aber die Beschwerdevorentscheidung keinen Hinweis auf die Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO enthielt, ist sie, soweit sie über Angelegenheiten der Feststellung von Einkünften inkl. diesbezüglicher Verfahrenswiederaufnahmen absprechen wollte, ins Leere gegangen und unwirksam. Die Beschwerdevorentscheidung hat über die Beschwerde gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2009, 2010 und 2011 abgesprochen, was aus folgender Passage des Spruches geschlossen wird: "Vorschreibung der Umsatzsteuer für 2009 sowie die Feststellung der Einkünfte und die Umsatzsteuer für 2010 und 2011 mit Sachbescheiden vom 17.6.2014". Aus dieser Passage ist weiters zu schließen, dass die Beschwerdevorentscheidung auch über die Beschwerde gegen die Bescheide zur Feststellung der Einkünfte für 2010 und 2011 absprechen hätte sollen. Da aber die Beschwerdevorentscheidung keinen Hinweis auf die Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO enthielt, ist sie, soweit sie über Angelegenheiten der Feststellung von Einkünften absprechen wollte, ins Leere gegangen und unwirksam. Die Beschwerdevorentscheidung hat über die Beschwerden gegen die Umsatzsteuersteuerbescheide 2012 und 2013 abgesprochen, weil diese Streitjahre die einzigen sind, in welchen die Umsatzsteuerfestsetzung mit Bescheiden vom 17.6.2014 erstmalig erfolgte, und dies deshalb aus folgender Passage des Spruches geschlossen wird: "die Feststellung der Einkünfte und die Umsatzsteuer mit Erstbescheiden vom 17.6.2014". Aus diesen Gründen ist weiters zu schließen, dass die Beschwerdevorentscheidung auch über die Beschwerde gegen den Bescheid zur Feststellung der Einkünfte für 2012 absprechen hätte sollen. Da aber die Beschwerdevorentscheidung keinen Hinweis auf die Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO enthielt, ist sie, soweit sie über Angelegenheiten der Feststellung von Einkünften absprechen wollte, ins Leere gegangen und unwirksam. Die Beschwerdevorentscheidung hat über die Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 entschieden, was aus folgender Passage des Spruches geschlossen wird, wobei die irrtümliche Vertauschung von "14" und "17" unproblematisch ist: "Vorschreibung der Umsatzsteuer für 2013 mit Bescheid vom 14.6.2017". Zu den Mehrfachnennungen: In der vorhergehenden Interpretation der Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juli 2018 sind (aus Gründen der ausführlichen Darstellung) manche Absprüche über Beschwerden gegen bestimmte Bescheide mehr als einmal genannt. Aber insgesamt konnte die Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juli 2018 nur einmal über die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide für 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie gegen die Bescheide zur Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 absprechen. Über die Beschwerden gegen die Umsatzsteuer(sach)bescheide für 2009, 2010, 2011, 2012, und 2013 haben auch die Beschwerdevorentscheidungen vom 5. Juli 2018 abgesprochen. Die jeweils zwei Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich jedes der genannten Umsatzsteuerbescheide sind als eine einzige Beschwerdevorentscheidung anzusehen; die später erlassene Beschwerdevorentscheidung kann als Ergänzung zur früher erlassenen Beschwerdevorentscheidung angesehen werden. Damit reicht auch - wie hier (vgl. später) - ein einziger Vorlageantrag aus; es sind also nicht etwa zwei Vorlageanträge nötig. In zusammengefasster Betrachtung der Beschwerdevorentscheidungen vom 5. Juli 2018 und vom 6. Juli 2018, soweit sie wirksam sind, haben zunächst - nach der Vorlage der Beschwerden gemäß § 265 BAO durch das Finanzamt Z an das Bundesfinanzgericht am 4. Dezember 2018 - wirksame Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren zur Feststellung von Einkünften gefehlt. Weiters sind gegen die fehlenden Beschwerdevorentscheidungen keine wirksamen Vorlageanträge gestellt worden, schon weil ein wirksamer Vorlageantrag erst nach der wirksamen Erlassung der zugehörigen Beschwerdevorentscheidung gestellt werden kann. Das Bundesfinanzgericht hat daher eine mit 20. Dezember 2018 datierte Mitteilung gemäß § 281a BAO an die beiden Parteien gerichtet, in welcher auf diese fehlenden wirksamen Beschwerdevorentscheidungen hingewiesen worden ist und auch darauf, dass bisher keine wirksamen, diesbezüglichen Vorlageanträge gestellt worden seien, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001) dem Bundesfinanzgericht die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache über diese Angelegenheiten nehme, bis die fehlenden Beschwerdevorentscheidungen nachgeholt sind und dann auch (gegebenenfalls) dagegen Vorlageanträge gestellt worden sind. Im Schreiben vom 20. Dezember 2018 hat das Bundesfinanzgericht auch darauf verwiesen, dass daraus für das Bundesfinanzgericht (zumindest vorerst) auch eine Entscheidungssperre hinsichtlich der (Sach)Bescheide über die Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2009, 2010 und 2011 resultiert (mit Verweis auf Ritz, BAO6, § 307 Tz 7 und VwGH 2.9.2009, 2005/15/0031); dass hinsichtlich Wiederaufnahmen der Umsatzsteuerverfahren 2009, 2010, 2011 und 2012 bereits wirksame Beschwerdevorentscheidungen ergangen sind und dagegen keine Vorlageanträge gestellt worden sind, sodass die Beschwerden vom Juli 2014 - soweit sie gegen die Bescheide zur Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012 gerichtet gewesen sind - bereits rechtskräftig erledigt sind. Das Finanzamt Z erließ an die Bf. einen mit 8. Februar 2019 datierten Mängelbehebungsauftrag zu den Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2009, 2010, 2011 und 2012, weil folgende Angaben fehlten: - gegen welche konkreten Punkte der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide sich die Beschwerden richteten, - aus welchen konkreten Gründen die begehrte Aufhebung der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide gerechtfertigt sein solle. Die Mängel seien beim Finanzamt Z bis zum 11. März 2019 zu beheben, ansonsten die Beschwerde als zurückgenommen gelte. Seitens der Bf. wurden dieser Mängelbehebungsauftrag und eine mit 20190227 datierte Stellungnahme beim Bundesfinanzgericht eingebracht, wo sie am 4. März 2019 einlangten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die beim Bundesfinanzgericht - d.h. anders als im Mängelbehebungsauftrag gefordert: beim Finanzamt Z - eingebrachte Stellungnahme den Mängelbehebungsauftrag hätte erfüllen können. Denn es hat ohnehin keine zu behebenden Mängel gegeben, wie im Abschnitt über die Beschwerden dargestellt worden ist. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, wie ein Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde im Hinblick auf § 300 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAO zu betrachten ist. Das Finanzamt Z erließ eine mit 20. Mai 2019 datierte Beschwerdevorentscheidung an die Bf., mit welcher die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide vom 17. Juni 2014 betreffend Feststellungen der Einkünfte für 2009, 2010 und 2011 abgewiesen wurde und welche einen Hinweis darauf enthielt, dass mit der Zustellung einer Ausfertigung an die vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Mitglieder der Personengemeinschaft als vollzogen gilt (Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 BAO). Die Zustellung erfolgte laut Rückschein am 22. Mai 2019. Das Finanzamt Österreich, welches gemäß § 323b Abs. 1 BAO am 1. Jänner 2021 an die Stelle des Finanzamtes Z getreten war, teilte dies und das Nichtvorliegen eines Vorlageantrages dem Bundesfinanzgericht am 23. Februar 2024 mit. Vorlageanträge: In den Schriftsätzen mit den gegenständlichen Beschwerden vom 5., 6. und 7. Juli 2014 ist jeweils auch ein Vorlageantrag enthalten, falls keine antragsgemäße Erledigung durch eine allfällige Berufungsvorentscheidung erfolge. Die Bf. stellte mit einem Schriftsatz, welcher mit 20150604 datiert war (Postaufgabe 5. Juni 2015) und am 9. Juni 2015 beim Bundesfinanzgericht einlangte, betreffend die am 19. Mai 2015 eingelangte Beschwerdevorentscheidung vom 11. Mai 2015 hinsichtlich Feststellung der Einkünfte für 2009 einen Vorlageantrag (Antrag gemäß § 264 BAO auf Entscheidung über die Beschwerde vom 5. Juli 2014 gegen den Bescheid vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Einkünfte für 2009 durch das Verwaltungsgericht). Das - zum damaligen Verfahrensstand nicht zur Behandlung der Angelegenheit zuständige - Bundesfinanzgericht (Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) leitete diesen Schriftsatz an das Finanzamt Z (damals belangte Behörde) weiter, weil Vorlageanträge bei der belangten Behörde einzubringen sind. Die Einbringung beim Bundesfinanzgericht innerhalb der einmonatigen Frist zur Stellung des Vorlageantrages bewirkt die Rechtzeitigkeit des gegenständlichen Vorlageantrages. (§ 264 Abs. 4 lit. b iVm § 249 Abs. 1 BAO) Am 1. August 2018 langten beim BFG mehrere, mit 20180720 bzw. 20180722 datierte, am 30.7.2018 bei der Post aufgegebene Schriftsätze der Bf. ein, welche das - zum damaligen Verfahrensstand nicht zu deren Behandlung zuständige - Bundesfinanzgericht gemäß § 249 Abs. 1 letzter Satz iVm § 264 Abs. 4 lit. b BAO an das Finanzamt Z weiterleitete, und welche (rechtzeitige) Vorlageanträge gegen die am 10. Juli 2018 eingelangten Beschwerdevorentscheidungen vom 5. Juli 2018 betreffend Umsatzsteuer 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie Feststellung der Einkünfte für 2009, 2010, 2011 und 2012 enthielten. Da im Juli 2018 keine Beschwerdevorentscheidung betreffend Feststellung der Einkünfte für 2009 ergangen ist und gegen die Beschwerdevorentscheidung betreffend Feststellung der Einkünfte für 2009 vom 11. Mai 2015 bereits der Vorlageantrag vom 4. Juni 2015 erhoben worden ist, ist der auf die Einkünftefeststellung für 2009 bezogene Anbringen der Bf. vom 20. Juli 2018 als Ergänzung zum Vorlageantrag vom 4. Juni 2015 anzusehen, sodass es nur einen diesbezüglichen Vorlageantrag gibt. Dem entspricht - wie im Abschnitt über die Beschwerdevorentscheidungen dargestellt - die Betrachtung der jeweils zwei Beschwerdevorentscheidungen hinsichtlich jedes der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide als eine einzige Beschwerdevorentscheidung, zu deren Anfechtung ein einziger Vorlageantrag genügt. Somit wurden wirksame Vorlageanträge betreffend Umsatzsteuerbescheide 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie betreffend Bescheide zur Feststellung der Einkünfte für 2009, 2010, 2011 und 2012 rechtzeitig eingebracht mit der Wirkung gemäß § 265 Abs. 3 BAO, dass die diesbezüglichen Beschwerden von der Einbringung des Vorlageantrages an wiederum als unerledigt gelten. Demnach ist das Bundesfinanzgericht zuständig, über folgende Beschwerden zu entscheiden: Beschwerde vom 5. Juli 2014 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 17. Juni 2014, Beschwerde vom 5. Juli 2014 gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2009 vom 17. Juni 2014, Beschwerde vom 6. Juli 2014 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 17. Juni 2014, Beschwerde vom 6. Juli 2014 gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2010 vom 17. Juni 2014, Beschwerde vom 6. Juli 2014 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 17. Juni 2014, Beschwerde vom 6. Juli 2014 gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2011 vom 17. Juni 2014, Beschwerde vom 7. Juli 2014 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 17. Juni 2014, Beschwerde vom 7. Juli 2014 gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für 2012 vom 17. Juni 2014, Beschwerde vom 7. Juli 2014 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2013 vom 17. Juni 2014. Vorlage gemäß § 265 BAO an das Bundesfinanzgericht: Am 4. Dezember 2018 legte die belangte Behörde gemäß § 265 BAO die Beschwerden der Bf. vom Juli 2014 samt einem Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht vor. Da die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Vorlage gemäß § 265 BAO noch keine wirksamen Beschwerdevorentscheidungen über die Beschwerden gegen die Bescheide zur Wiederaufnahme der Verfahren zur Feststellung von Einkünften erlassen hatte (vgl. Abschnitt über die Beschwerdevorentscheidungen), teilte das Bundesfinanzgericht dies den Parteien gemäß § 281a BAO mit, und weiters, dass noch keine wirksamen diesbezüglichen Vorlageanträge gestellt worden seien. Daraus resultiere für das Bundesfinanzgericht (zumindest vorerst) auch eine Entscheidungssperre hinsichtlich der (Sach)Bescheide über die Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2009, 2010 und 2011 (mit Verweis auf Ritz, BAO6, § 307 Tz 7 und VwGH 2.9.2009, 2005/15/0031). Durch die Erlassung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 20. Mai 2019 über die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide vom 17. Juni 2014 betreffend Feststellungen der Einkünfte, gegen welche kein Vorlageantrag gestellt worden ist, sind diese Wiederaufnahmebescheide rechtskräftig und ist die vorgenannte Entscheidungssperre hinsichtlich der zugehörigen Sachbescheide weggefallen. Durch die Erlassung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom 6. Juli 2018 über die Beschwerden gegen die Bescheide zur Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für 2009, 2010, 2011 und 2012, gegen welche kein Vorlageantrag gestellt worden ist, sind die Wiederaufnahmebescheide für 2009, 2010 und 2011 rechtskräftig (für 2012 gab es keinen Wiederaufnahmebescheid). Es gibt daher auch keine Entscheidungssperre hinsichtlich der Umsatzsteuer(sach)bescheide. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zur Unmöglichkeit einer Entscheidung über die zusätzlich zu den Beschwerden erhobenen Berufungen nach AVG: Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) bestimmt in seinem Artikel I, in welchen Angelegenheiten die Verwaltungsverfahrensgesetze (u.a. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG) anzuwenden sind und in welchen Angelegenheiten nicht. Gemäß Art. I Abs. 3 Z 1 EGVG sind die Verwaltungsverfahrensgesetze in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, nicht anzuwenden. Vielmehr ist auf das Verfahren zur Erlassung der angefochtenen Bescheide und über die dagegen erhobenen Beschwerden nur die Bundesabgabenordnung (BAO) anzuwenden. Das Bundesfinanzgericht ist nicht für die - (ausdrücklich) zusätzlich zu den Beschwerden - erhobenen Berufungen nach AVG zuständig. Es ist auch keine Einrichtung ersichtlich, welche für eine Berufung nach §§ 63 AVG gegen den Bescheid einer Bundesbehörde (Finanzamt Z) zuständig sein könnte, denn seit 1.1.2014 ist die Berufung (sowohl nach § 63 ff AVG als auch nach § 288 BAO) nur noch als Rechtsmittel in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde vorgesehen, wenn es einen zweigliedrigen innergemeindlichen Instanzenzug (z.B. vom Bürgermeister zum Gemeinderat) gibt (vgl. Götzl in Rosenkranz/Kahl, AVG, § 63 Rz 5). Daher können die nach AVG erhobenen Berufungen auch nicht gemäß § 2a BAO iVm § 53 BAO an die "zuständige Stelle" weitergeleitet werden. Mangels Anwendbarkeit des AVG sind entgegen dem Vorbringen seitens der Bf. die Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Bescheide nicht unvollständig; sie erwähnen richtigerweise eine Berufung nach dem AVG nicht. Auch ist die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 AVG hier nicht relevant. Sachverhalt: Zu Top 1-3: Bei kurzM, in den Schriftsätzen weiter abgekürzt mit AbkürzungM, handelt es sich um die unter Firmenbuchnummer (FN) FNM eingetragene offene Gesellschaft M, deren unbeschränkt haftende Gesellschafter die Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft sind. Die Nutzung von 30,69 m2 (Hausverwaltung) erfolgte in den Streitjahren für Zwecke der Bf., nämlich im Rahmen der Bewirtschaftung (Vermietungen und geplante Vermietungen) der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Die Nutzung von 24,63 m2 (kurzM) erfolgte in den Streitjahren für Zwecke der M Aufgrund der Personenidentität von Vermietern und Mietern handelt es sich hierbei wirtschaftlich um ein In-Sich-Geschäft. Der verbleibende Rest (24,29 m2) der Gesamtfläche (79,61 m2) wurde in den Streitjahren vermietet. Zu Top 5, 6, 12 und 13 (Anm.: bei Top 12 wurde bei der Außenprüfung nichts gekürzt): Die Bf. hat im Streitzeitraum geplant, die Tops 5 und 6 im Erdgeschoss sowie die Tops 12 und 13 im ersten Stock zu einer Maisonette-artigen Wohnung mit über 130 m2 zusammenzulegen, um diese ertragreich zu vermieten. Ohne die im Streitzeitraum noch befristet vermietete Top 12 mit 24,73 m2 ist dieses Projekt noch nicht realisierbar gewesen, weil die Tops 5, 6 und 13 gemeinsam nur 115,26 m2 haben. Das Leerstehen der unsanierten Wohnungen Top 5, 6 und 13 im Streitzeitraum ist zur Realisierung des Projektes notwendig gewesen, durch welches langfristig höhere Überschüsse zu erwarten sind, als durch die Sanierung und Vermietung der kleinen Wohneinheiten zum Richtwert. Zu Top 7: Die Nutzung erfolgte in den Streitjahren für Zwecke der M auf folgende Weise: Eigentümer1, welcher soweit möglich in BundeslandX wohnte, arbeitete und übernachtete in Top 7, um sich in Wien um 17 Causen der M zu kümmern, wobei nur diejenigen Leistungen an Rechtsanwälte übergeben wurden, welche diesen vorbehalten waren. Aufgrund der Personenidentität von Vermietern und Mietern bei der Vermietung von Top 7 handelt es sich wirtschaftlich um ein In-Sich-Geschäft. Zu Top 19 und 20: Diese (zusammengelegte) Wohnung war in den Streitjahren an TochterEigentümer (Tochter der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft) vermietet. In die beiden Wohnungen wurden zuvor 8.375,94 Euro investiert, um überhaupt erst den Zustand Kategorie D herzustellen. Die Wohnungen wurden im Zustand Kategorie D an die Mieterin vermietet, welche 35.463,60 Euro (6.709,20 + 28.754,40) investierte, wodurch die ursprünglich zwei Wohnungen zusammengelegt und auf Kategorie A gebracht wurden. Es wurde vereinbart, den Mietzins für Kategorie A zu verrechnen und davon einen Abschlag in Höhe der auf zehn Jahre (120 Monate) verteilten mieterseitigen Investitionen vorzunehmen (Laufzeit 5/2005 bis 4/2015). Der monatliche Abschlag betrug 295,53 Euro (55,91 + 239,62), die Betriebskosten 225,56 Euro (91,50 + 134,06), der Hauptmietzins 248,78 Euro (100,91 + 147,87). Die Vermietung von Top 19 und 20 war nicht fremdüblich. Fremdüblich wäre die Anwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG) gewesen: Hauptmietzins für Kategorie D, Ersatz von Mieterinvestitionen nach einer allfälligen Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 10 MRG, soweit nach den dort vorgesehenen Abschreibungen auf 10 bzw. 20 Jahre noch ein Anspruch auf Ersatz verbliebe. Zu Top 27: Diese Wohnung war in den Streitjahren an Sohn (Sohn der Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft) vermietet. Die Wohnung wurde im Zustand Kategorie D an den Mieter vermietet, welcher 28.771,20 Euro investierte, sodass die Wohnung auf Kategorie A gebracht wurde. Es wurde vereinbart, den Mietzins für Kategorie A zu verrechnen und davon einen Abschlag in Höhe der auf zehn Jahre (120 Monate) verteilten mieterseitigen Investitionen vorzunehmen (Laufzeit 2/2005 bis 1/2015). Der monatliche Abschlag betrug 239,76 Euro, die Betriebskosten 153,56 Euro, der Hauptmietzins 266,16 Euro. Die Vermietung von Top 27 war nicht fremdüblich. Fremdüblich wäre die Anwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG) gewesen: Hauptmietzins für Kategorie D, Ersatz von Mieterinvestitionen nach einer allfälligen Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 10 MRG, soweit nach den dort vorgesehenen Abschreibungen auf 10 bzw. 20 Jahre noch ein Anspruch auf Ersatz verbliebe. Zur Berechnung der zur Einkünfteermittlung relevanten Betriebskostenanteile: Top 1-3: 9,708% für 79,61 m2. Dieser Prozentsatz wird nach Flächenanteilen aufgeteilt auf - Hausverwaltung (30,69 m2): 3,743% - kurzM (24,63 m2): 3,003% - vermieteter Rest (24,29 m2): 2,962% Top 7: 5,198% Top 19+20: 8,845% (3,588+5,257) Top 27: 6,022% Zu den Zahlungen "EOE": Diese Zahlungen erfolgten von der Bf. an Eigentümer1 und sollten eine Art Selbstversicherung bzw. versicherungsähnliche Rücklagen im Sinne des § 9 EStG für nötige aktive Räumung- und Schadenersatzklagen darstellen. Diese Zahlungsströme beruhten wirtschaftlich auf In-Sich-Geschäften. Zur Wohnung NstraßeO: Diese Wohnung befindet sich nicht auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Zu den Honorarzahlungen der Bf. an die Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und zu den Kosten der Hausverwaltung: Ein Leistungsaustausch zwischen der Bf. und Eigentümer1 ist wirtschaftlich ein In-Sich-Geschäft. Folglich ist auch eine entgeltliche Tätigkeit als Hausverwalter von Eigentümer1 für die Bf. wirtschaftlich ein In-Sich-Geschäft. Ein Leistungsaustausch zwischen der Bf. und Eigentümerin2 ist wirtschaftlich ein In-Sich-Geschäft. Die Bezahlung von Kosten in Zusammenhang mit einem Bürohaus in OrtBundeslandX, von Treibstoff, von (Arbeits)Kleidung und von anderen Einzelpositionen ist der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und damit der Bf. nicht konkret zuordenbar. Die Kosten der Verwaltung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (ohne eine Bezahlung der persönlichen Tätigkeit von Eigentümer1 und zusätzlich zu den Kosten für den 30,69 m2-Anteil bzw. 3,743%-Betriebskostenschlüssel-Anteil an Top 1-3) werden stattdessen in derjenigen Höhe geschätzt, wie sie von der Betriebsprüferin als ortsübliches Hausverwalter-Honorar angesetzt worden sind. Zur Einkünfteverteilung: Es gibt keine fremdübliche, von der Aufteilung nach zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen abweichende Verteilung der Einkünfte. Beweiswürdigung: Zu Top 1-3: Die Nutzungsverhältnisse und die Einnahmen ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen, d.h. den Angaben seitens der Bf. in den diesbezüglich gleichlautenden Beschwerdeschriften für 2009 bis 2013. Hinsichtlich kurzM ist der Schluss, dass es sich wirtschaftlich um ein In-Sich-Geschäft handelt, zwingend. Worum es sich bei kurzM bzw. AbkürzungM handelt, geht aus dem Vorbringen zu Top 7 in den Beschwerdeschriften sowie aus dem Firmenbuchauszug vom 23. April 2025 zu FN FNM hervor. Zu Top 5, 6, 12 und 13: Aus dem Beschwerdevorbringen ist ein vernünftiger Plan zur Erzielung von langfristig höheren Überschüssen aus der Vermietung der Maisonette-artigen Wohnung zu erkennen. Zu Top 7: Der Nutzungszweck ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen. Der Schluss, dass es sich wirtschaftlich um ein In-Sich-Geschäft handelt, ist zwingend. Zu Top 19 und 20: Die durchgeführten Investitionen, die Gestaltung des Mietverhältnisses und die Beträge ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen; jedoch wird zwischen Kategorie D1 und D2 nicht unterschieden, weil das Mietrechtsgesetz diesbezüglich nur die Kategorie D kennt. Inwieweit die Betriebskosten durch die monatlichen Zahlungen gedeckt sind, ist für die rechtliche Würdigung nicht relevant. Zu Top 27: Die durchgeführten Investitionen, die Gestaltung des Mietverhältnisses und die Beträge ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen; jedoch wird zwischen Kategorie D1 und D2 nicht unterschieden, weil das Mietrechtsgesetz diesbezüglich nur die Kategorie D kennt. Inwieweit die Betriebskosten durch die monatlichen Zahlungen gedeckt sind, ist für die rechtliche Würdigung nicht relevant. Zur Berechnung des zur Einkünfteermittlung relevanten Anteiles: Zur Ermittlung von Anteilen sind nicht nur die Quadratmeter, sondern auch die Wertigkeit der jeweiligen Flächen relevant. Diesbezüglich wird dem Vorbringen in der Beschwerde gefolgt und die Prozentsätze für die Betriebskostenaufteilung ganz allgemein für die Aufteilung nach den Tops herangezogen. Die Prozentsätze stammen aus dem Beschwerdevorbringen, jedoch muss auch für Top 7 ein Anteil (und nicht Null) angesetzt werden. Für Top 7 wird der ab 2014 angegebene Anteil auch für die Streitjahre angesetzt. Zu den Zahlungen "EOE": Laut BP-Bericht und Beschwerdevorbringen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105679/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7105679.2018
Stammnummer
148160
Gültig
02.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF