Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105679/2018
Ausmaß des im Rahmen der Einkunftsquelle aus Vermietung und Verpachtung genützten Teiles eines Hauses
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105679/2018vom 02.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Schluss, dass es sich wirtschaftlich um In-Sich-Geschäfte handelt, ist zwingend.
Zur Wohnung NstraßeO:
Laut Stadtplan von Wien kreuzen die Nstraße und die ySraße einander nicht. Es kann also nicht sein, dass sich auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ein Eckhaus befindet, welches sowohl die Adresse NstraßeN als auch YstraßeY hätte.
Zu Zahlungen der Bf. an die beiden Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft für Leistungen:
Dass es solche gegeben hat, ist unstrittig. Der Schluss, dass es sich dabei wirtschaftlich um In-Sich-Geschäfte handelt, ist zwingend.
Zu den nicht konkret zuordenbaren Kosten: Die Kosten der Verwaltung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft (ohne die Bezahlung der persönlichen Tätigkeit von Eigentümer1 und zusätzlich zu den Kosten für den 30,69 m2-Anteil an Top 1-3) müssen griffweise geschätzt werden. Die Höhe der Schätzung entspricht betragsmäßig der erstinstanzlich vorgenommenen Schätzung. Inhaltlich kann dies aber nicht Zahlungen an Eigentümer1 für seine persönliche Tätigkeit als Hausverwalter umfassen, weil es sich hierbei wirtschaftlich um ein In-Sich-Geschäft handelt. Inhaltlich umfasst es andere Kosten.
Zur Einkünfteverteilung:
Der Erklärung für 2009 liegt ein Aufteilungsverhältnis von 90% für Eigentümer1 und 10% für Eigentümerin2 zugrunde. Den Erklärungen für 2010, 2011 und 2012 liegt ein Aufteilungsverhältnis von 65% für Eigentümer1 und 35% für Eigentümerin2 zugrunde. Auf diese Aufteilungsverhältnisse zielt auch das Beschwerdebegehren ab.
Jeder der beiden ist zur Hälfte Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Eine Abweichung von der daraus resultierenden Aufteilung 50% zu 50% ist nicht fremdüblich, außer es würde eine größere Mühewaltung des einen Eigentümers gegenüber der geringeren Mühewaltung des anderen Eigentümers in fremdüblicher Weise durch eine abweichende Aufteilung berücksichtigt. Die seitens der Bf. gewünschten pauschalen Aufteilungen - zuerst 90% zu 10%, dann 65% zu 35% und ab 2013 100% zu 0%, weil Eigentümerin2 per Ende 2012 ihre Steuernummer zurückgelegt und ihre Erwerbstätigkeit eingestellt hätte und wegen negativen Erfahrungen mit der BP 2009-2013 überhaupt nichts mehr mit dem Finanzamt zu tun haben wolle - sind nicht fremdüblich. Auch aus den Zahlungen der Bf. an die Eigentümer kann keine fremdübliche Abweichung von der Aufteilung 50% zu 50% resultieren, schon weil Zahlungen an einen der Miteigentümer unter dem Titel der Selbstversicherung an sich nicht fremdüblich sind und schon weil Zahlungen an einen der Miteigentümer für die Verwaltung der Liegenschaft, welche höher sind als der Tarif für Hausverwalter, nicht fremdüblich sind.
Rechtliche Würdigung:
Bei der Ermittlung der von der Bf. erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können keine Betriebsausgaben der M Berücksichtigt werden, weil es sich um zwei verschiedene Einkunftsquellen handelt.
Den Verrechnungen zwischen der Bf. und der M liegt kein Leistungsaustausch im steuerlichen Sinne zugrunde, weil hinter der Bf. und hinter der vorgenannten Handelsgesellschaft jeweils dieselben Personen stehen; es handelt sich um In-Sich-Geschäfte.
Die Bf. als (steuerliche) Personengemeinschaft ist Subjekt zur Ermittlung und Verteilung der Einkünfte gemäß § 188 BAO sowie Abgabepflichtige bei der Erhebung der Umsatzsteuer. Das hier gegenständliche Verfahren nach § 188 BAO wird geführt, um die aus der Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen. Allfällige Einkünfte aus der auf einer anderen Liegenschaft befindlichen Wohnung NstraßeO gehören nicht in das hier gegenständliche Verfahren.
Die Feststellung und Verteilung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 188 BAO erfolgt auf Ebene der Bf., wobei auch sogenannte Sondereinahmen und Sonderausgaben einzubeziehen sind (Lenneis in Wiesner et al., Anm. 10 zu § 28 EStG), wobei hier der Begriff der Sonderausgaben nicht im Sinne von § 18 EStG gemeint ist.
Sondereinnahmen und Sonderausgaben sind solche, die einzelne Mitglieder der Personengemeinschaft in Zusammenhang mit der gegenständlichen Einkunftsquelle aus Vermietung und Verpachtung erzielen bzw. tätigen. Leistungsbeziehungen zwischen der Personengemeinschaft und einem ihrer Mitglieder können die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht verändern, denn Zahlungen der Personengemeinschaft an eines ihrer Mitglieder sind auf beiden Seiten mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verbunden. Solche Zahlungen - soweit sie ansonsten steuerliche Relevanz hätten - sind auf Seiten der Personengemeinschaft Werbungskosten (Ausgaben) bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie auf Seiten des Mitgliedes der Personengemeinschaft Sondereinnahmen, welche bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Personengemeinschaft zu erfassen sind. Solch eine Zahlung würde durch ihre Erfassung sowohl auf der Einnahmen-Seite als auch auf der Werbungskosten-Seite stets neutralisiert und hätte keine Auswirkung auf die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Die Zahlungen "EOE" können nicht als Rücklagen oder Rückstellungen steuerlich berücksichtigt werden, weil Rückstellungen (gemäß § 9 und § 14 EStG) sowie Rücklagen nur für betriebliche Einkünfte (Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb) bei bestimmten Gewinnermittlungsarten vorgesehen sind. Sowohl Rücklagen als auch Rückstellungen sind bei der Ermittlung der (außerbetrieblichen) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung undenkbar.
Lieferungen und sonstige Leistungen (Dienstleistungen) unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG der Umsatzsteuer, wenn sie ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Bf. ist Unternehmerin. Der Leistungsort der Dienstleistung, welche ein Mitglied der Bf. an die Bf. erbracht hat, läge - wenn es sich um eine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne gehandelt hätte - im Inland.
Das Erfordernis der Entgeltlichkeit für die Steuerbarkeit bedeutet, dass ein Leistungsaustausch stattfinden muss (Ruppe/Achatz, UStG6, § 1 Tz 59; Windsteig in Melhardt/Tumpel, UStG3, § 1 Rz 71). Bei In-Sich-Geschäften fehlt es am Leistungsaustausch. Derartige Vorgänge sind keine Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne. Sie sind nicht umsatzsteuerbar. Aus einer über einen solchen Vorgang ausgestellte Rechnung kann kein Vorsteuerabzug abgeleitet werden, weil es an einer entgeltlichen Leistung fehlt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG6, § 12 Tz 36).
Die Nutzung von 30,69 m2 in Top 1-3 für Zwecke der Bewirtschaftung (Hausverwaltung) der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft erfolgte im Rahmen des Unternehmens der Bf.
Verträge zwischen nahen Angehörigen können, mögen sie auch den Gültigkeitserfordernissen des Zivilrechts entsprechen, im Abgabenrecht nur Anerkennung finden, wenn sie nach außen hinreichend zum Ausdruck kommen, eindeutigen, d.h. klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Dies gilt vor allem deshalb, weil der Interessengegensatz, der in der Regel zwischen fremden Geschäftspartnern besteht, bei nahen Angehörigen auszuschließen ist. (Ellinger et al., § 21 BAO, E 95 und 95a; VwGH 31.3.2003, 98/14/0164)
Das (zivilrechtlich gültige) Mietverhältnis zwischen den Eigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und ihrer Tochter TochterEigentümer entspricht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nicht den Kriterien für die steuerliche Anerkennung, weil es zwischen Familienfremden nicht unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Es ist nicht fremdüblich.
Das (zivilrechtlich gültige) Mietverhältnis zwischen den Eigentümern der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft und ihrem Sohn Sohn entspricht aufgrund des festgestellten Sachverhaltes nicht den Kriterien für die steuerliche Anerkennung, weil es zwischen Familienfremden nicht unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Es ist nicht fremdüblich.
Von den strittigen Anteilen des Hauses gehören somit Top 7, Top 19+20 und Top 27 sowie ein Teil von Top 1-3 (24,63 m2 von 79,61 m2 bzw. 3,003% nach Betriebskostenschlüssel) nicht zur Einkunftsquelle.
Anders als den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegend - werden die Anteile nicht nach Quadratmetern, sondern nach Betriebskosten-Prozentanteilen angesetzt. Die diesbezügliche Summierung der Prozentanteile des Hauses, welche nicht zur Einkunftsquelle gehören, ergibt:
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Top
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nicht zur Einkunftsquelle / umsatzsteuerlichem Unternehmen gehörend, in Prozent nach Betriebsausgabenaufteilungsschlüssel
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aus Top 1-3
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3,003 %
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Top 7
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5,198 %
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Top 19+20
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8,845 %
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Top 27
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6,022 %
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Summe
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23,068 %
Die dem Grunde nach nicht anerkannten Werbungskosten und Vorsteuerbeträge, insbesondere aus In-Sich-Geschäften der Bf. mit ihren Mitgliedern (ohne diejenigen im Wege über die kurzM, welche bei den nicht zur Einkunftsquelle gehörigen Hausanteilen berücksichtigt werden) bleiben gegenüber der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Außenprüfung gleich, nur der Abzug des nicht zur Einkunftsquelle bzw. zum umsatzsteuerlichen Unternehmen gehörenden Anteiles sinkt von 45% auf 23,068%. Im Ergebnis ohne betragliche Auswirkung ist, dass geschätzte Werbungskosten statt für ein Hausverwalterhonorar nunmehr für nicht genau zuordenbare Ausgaben angesetzt werden.
Die Vorsteuer für die Streitjahre 2009 bis 2012 wird wie folgt angesetzt:
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Streit-
jahr
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Vorsteuer nach Kürzung
dem Grunde nach
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abzüglich 23,068%
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vom BFG anerkannte Vorsteuer
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2009
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2.244,05 €
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-517,66 €
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1.726,39 €
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2010
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1.776,02 €
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-409,69 €
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1.366,33 €
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2011
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1.651,99 €
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-381,08 €
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1.270,91 €
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2012
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1.720,27 €
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-396,83 €
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1.323,44 €
Die (allgemeinen) Werbungskosten für die Streitjahre 2009 bis 2012 werden wie folgt angesetzt:
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Streit-
jahr
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Werbungskosten nach Kürzung dem Grunde nach
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abzüglich 23,068%
|
vom BFG anerkannte allg. Werbungskosten
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2009
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20.217,87 €
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-4.663,86 €
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15.554,01 €
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2010
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16.411,54 €
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-3.785,81 €
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12.625,73 €
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2011
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16.089,01 €
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-3.711,41 €
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12.377,60 €
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2012
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16.758,62 €
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-3.865,88 €
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12.892,74 €
Es ergeben sich folgende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Streitjahre:
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2009
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ggü. Erkl. verminderte Einnahmen laut BP
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39.558,46 €
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abzügl. allg. Werbungskosten laut BFG
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-15.554,01 €
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abzügl. AfA (vgl. BP-Bericht Tz 3)
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-4.609,07 €
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abzügl. Instandhaltungskosten (-"-)
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-987,68 €
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Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung
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18.407,70 €
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2010
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ggü. Erkl. verminderte Einnahmen laut BP
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44.584,52 €
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abzügl. allg. Werbungskosten laut BFG
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-12.625,73 €
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abzügl. AfA (vgl. BP-Bericht Tz 3)
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-3.636,29 €
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abzügl. Fremdfinanzierungskosten (-"-)
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0,00 €
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abzügl. Instandhaltungskosten (-"-)
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-1.019,40 €
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Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung
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27.303,10 €
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2011
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ggü. Erkl. verminderte Einnahmen laut BP
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44.483,01 €
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abzügl. allg. Werbungskosten laut BFG
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-12.377,60 €
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abzügl. AfA (vgl. BP-Bericht Tz 3)
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-6.553,44 €
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abzügl. Fremdfinanzierungskosten (-"-)
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0,00 €
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abzügl. Instandhaltungskosten (-"-)
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-350,21 €
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Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung
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25.201,76 €
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2012
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ggü. Erkl. verminderte Einnahmen laut BP
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44.370,08 €
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abzügl. allg. Werbungskosten laut BFG
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-12.892,74 €
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abzügl. AfA (vgl. BP-Bericht Tz 3)
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-6.553,44 €
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abzügl. Fremdfinanzierungskosten (-"-)
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0,00 €
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abzügl. Instandhaltungskosten (-"-)
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-850,78 €
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Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung
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24.073,12 €
Bei der Nachschau zur Umsatzsteuer 2013 im Rahmen der Außenprüfung war die Umsatzsteuererklärung noch nicht eingebracht gewesen. Der Umsatzsteuerbescheid 2013 erging deshalb nur vorläufig. In diesem sind Vorsteuern in Höhe von 934,69 Euro berücksichtigt worden, was aus einer Kürzung von 1.699,44 Euro um 45% (764,75 Euro) resultiert.
Die Umsatzsteuererklärung der Bf. für das Jahr 2013 (BFG-Akt Bl. 227), welche am 2. Jänner 2019 beim Bundesfinanzgericht einlangte und den Beträgen in der Beschwerdeschrift zur Umsatzsteuer 2013 vom 7. Juli 2014 entspricht, weist Vorsteuern in Höhe von 27.051,43 Euro aus, welche laut Beschwerde (insbesondere) aus einer Gesamthausrenovierung (Stiegenhaus, Fassaden, Fundamente) resultierten. Weiters sind angegeben: gesamt versteuerbar 74.949,25; 16.064,48 zu 20%, 45.829,56 zu 10%, 13.055,21 zu 0%/steuerfrei.
Die Veranlagung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2013 hat nunmehr auf Basis der Umsatzsteuererklärung zu erfolgen, und zwar endgültig, weil der Grund für die Vorläufigkeit, dass die Umsatzsteuererklärung noch nicht eingelangt war, weggefallen ist. Hierbei werden die Vorsteuern um 23,068% auf 20.811,21 Euro gekürzt, weil das Haus in diesem Ausmaß nicht zum umsatzsteuerlichen Unternehmen der Bf. gehört. Auch die anderen Beträge werden entsprechend adaptiert.
Ein Vorlageantrag setzt unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus; vorher gestellte Vorlageanträge sind vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen (Ritz/Koran, BAO8, § 264, Tz 6 mit Verweis auf Rechtsprechung).
Daher werden die (bedingten) Vorlageanträge (falls keine antragsgemäße Erledigung durch eine allfällige Berufungsvorentscheidung erfolge), die in den Schriftsätzen mit den gegenständlichen Beschwerden vom 5., 6. und 7. Juli 2014 enthalten sind, zurückgewiesen (Spruchpunkt B).
Zur Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision:
Gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG)
Für die vorliegende Entscheidung des BFG waren zunächst Tatfragen maßgebend, welche keine Rechtsfragen sind, weshalb diesbezüglich die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist (vgl. VwGH 11.9.2014, Ra 2014/16/0009). Die Auslegung eines Antrages geht in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und vermag sohin auch keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen (vgl. VwGH 11.10.2018, Ra 2018/16/0154; VwGH 29.4.2019, Ra 2019/16/0085).
Die Rechtsfragen wurden im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst bzw. - wo eine solche fehlt - ist angesichts der eindeutigen Rechtslage nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist, selbst dann, wenn zu der anzuwendenden Norm noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007; VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0010; VwGH 1.9.2015, Ra 2015/08/0093; VwGH 6.4.2016, Ro 2016/16/0006, RNr. 10)
Wien, am 2. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- § 64 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- Art. I Abs. 3 Z 1 EGVG, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, BGBl. I Nr. 87/2008
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105679/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7105679.2018
- Stammnummer
- 148160
- Gültig
- 02.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF