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UFSI RV/0789-I/06
Gegenleistung: Kommt einer Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) eigenständige Rechtspersönlichkeit zu, sodass beim Liegenschaftserwerb von der OEG der Gesellschafter nicht (teilweise) mit sich selbst kontrahiert ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0789-I/06vom 16.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 3. Oktober 2006 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 16. August 2006 abgeschlossenen Kaufvertrag
hat K (= Berufungswerber, Bw) von der "Z-OEG" 104/1112 Miteigentumsanteile an
der Liegenschaft in EZ1, diese verbunden mit Wohnungseigentum an Top VIII, zu
dem unter Vertragspunkt II. festgesetzten Kaufpreis von € 135.000
erworben. Im Vertrag ist festgehalten, dass die Z-OEG je zur Hälfte im
Eigentum des inzwischen verstorbenen H, dessen Verlassenschaft sich in Konkurs
befindet, und des Käufers K steht. Der Kaufpreis wird gem. Punkt II. in der
Weise abgedeckt, dass der Bw grundbücherlich besicherte Lasten bis zur
Höhe von € 67.500 in seine persönliche Zahlungsverpflichtung
übernimmt; die weitere Kaufpreishälfte ist laut Vertrag nicht zu
bezahlen, da der Bw bereits Hälfteeigentümer der OEG ist und
"diesen Teil des Kaufpreises sich selbst
schuldet. Es liegt in diesem Teil des Kaufes ein sogenanntes
"In-Sich-Geschäft" vor". In der eingereichten
Abgabenerklärung Gre 1 wird die Gegenleistung für den
Liegenschaftserwerb mit "€ 135.000" angegeben.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom
3. Oktober 2006, StrNr, ausgehend vom Kaufpreis € 135.000 die
3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von € 4.725 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wird eingewendet, es sei
von einer Bemessungsgrundlage von € 67.500 auszugehen. Es sei zu
berücksichtigen, dass der Bw Hälfteeigentümer und Mitbetreiber
der OEG sei, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze. Diesfalls werde
nur der Hälfteanteil, der auf die Verlassenschaft nach H entfalle,
übertragen; die zweite Hälfte verbleibe im Eigentum des Bw.
Unabhängig von der diesbezüglich irreführenden Festlegung des
Kaufpreises mit € 135.000 im Vertrag werde dennoch eine
Kaufpreiszahlung von lediglich € 67.500 geleistet. Wäre dagegen
die OEG eine Gesellschaftsform mit eigener Rechtspersönlichkeit, so
wäre der Sachverhalt anders gelagert.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom
27. November 2006 wurde damit begründet, dass eine OEG eine
selbständige Rechtspersönlichkeit besitze und daher der volle
Kaufpreis in Ansatz zu bringen sei.
Mit Antrag vom 6. Dezember 2006 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ergänzend ausgeführt, die OEG sei eine Erwerbsgesellschaft, die zwar
unter ihrer Firma klagen und geklagt werden könne, wobei allerdings die
Gesellschafter/Partner Eigentümer des jeweiligen
Gesellschaftsvermögens blieben. Durch Verweisung im EGG seien die
einschlägigen Vorschriften des HGB über die OHG und die KG anzuwenden;
nach Artikel 7 Nr 9 zu § 124 HGB seien bei der OHG die Einlagen der
Gesellschafter und die für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände
gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter. § 124 HGB, wonach die
OHG ua. unter ihrer Firma Eigentum und andere dingliche Rechte an
Grundstücken erwerben könne, betreffe nur das
Außenverhältnis gegenüber Dritten, bei dem das
Gesellschaftsvermögen der Gesellschaft zugeordnet werde. Im
Innenverhältnis liege jedoch gemeinschaftliches Vermögen der
Gesellschafter (Gesamthandeigentum) vor. Im Gegenstandsfalle sei zweifellos das
Innenverhältnis betroffen, da ein Gesellschafter sich selbst einen Anteil
an der Liegenschaft übertrage.
Laut Einsichtnahme in das Grundbuch zu EZ1 ist unter B-LNr
11 die Z-OEG als Eigentümerin der gegenständlichen
104/1112-Miteigentumsanteile (Top VIII) ausgewiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer
grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Bei einem Kauf
(§§ 1053 ABGB, § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG) ist nach der
Legaldefinition des § 5 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die Gegenleistung der
Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen.
Als Gegenleistung ist der vereinbarte nominale Kaufpreis
maßgebend (vgl. VwGH 30.8.1995, 94/16/0085).
Gegenständlich in Streit gezogen ist die Frage, ob
einer Offenen Erwerbsgesellschaft (OEG) eine eigene Rechtspersönlichkeit
zukommt, diesfalls - wie auch von Seiten des Bw in der Berufung
ausdrücklich zugestanden wird (arg. "Wäre die OEG eine Gesellschaft
mit Rechtspersönlichkeit, so wäre der Sachverhalt anders gelagert")
- die Grunderwerbsteuer vom vereinbarten Kaufpreis für den gesamten
Liegenschaftsanteil zu erheben ist.
Nach § 1 Erwerbsgesellschaftengesetz (EGG), BGBl.
1990/257, in Geltung bis 31. Dezember 2006, ist eine Gesellschaft, die auf
einen gemeinschaftlichen Erwerb unter gemeinsamer Firma gerichtet ist, eine
eingetragene Erwerbsgesellschaft in den beiden Formen der offenen
Erwerbsgesellschaft (OEG) und der Kommandit- Erwerbsgesellschaft (KEG). Nach
§ 4 EGG sind auf eingetragene Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des
HGB und der Vierten EVHGB über die OHG und die KG anzuwenden. Der
Gesellschafter einer OHG ist mit dieser nicht personengleich; die OHG und ihre
Gesellschafter sind verschiedene Parteien (vgl. VwGH 4.4.1960, 2204/59; VwGH
21.12.2000, 2000/16/0563). Vom Standpunkt des Grunderwerbsteuerrechtes aus
werden die OHG und die KG jedenfalls wie ein
selbständiger Rechtsträger
behandelt (vgl. VwGH 21.11.1985, 84/16/0079; VwGH 17.2.1994, 92/16/0152 u.a.).
Durch den Übergang eines Grundstückes zwischen der Gesellschaft und
ihren Gesellschaftern wird ein Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG verwirklicht
(vgl. 13.10.1978, 1902/76). Die eingetragene Erwerbsgesellschaft hat
Rechtsfähigkeit (vgl. OGH 9.4.1992, 8 Ob 5/90). OEG und KEG führen
eine Firma und können unter dieser Rechte erwerben und Verbindlichkeiten
begründen. Diese Gesellschaften sind im Außenverhältnis ein
selbständiges Rechtssubjekt, das von ihren Gesellschaftern auch in ihrer
Gesamtheit zu unterscheiden ist (OGH 29.6.1999, 5 Ob 178/99h). Die
Erwerbsgesellschaft kann wie die OHG und die KG Eigentum an Liegenschaften
erwerben, ist also "grundbuchsfähig" und Rechtsträger im Sinne des
Grunderwerbsteuerrechtes. Im Hinblick auf die
Verschiedenheit der Rechtspersonen
- einerseits die Gesellschafter, andererseits die Gesellschaft - ist
sowohl ein entgeltlicher als auch ein unentgeltlicher Übergang einer
Liegenschaft von den Gesellschaftern an ihre Gesellschaft und umgekehrt
möglich (siehe zu vor: Fellner,
Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rzn. 91
und 93a zu § 1 GrEStG mit einer Vielzahl weiterer Judikatur).
Des Weiteren wird vom VwGH im Erkenntnis vom 3.10.1996,
96/16/0136, unter Verweis auf die Lehre und OGH-Judikatur
dargelegt: Insbesondere dort, wo die Steuervorschriften die Abgabepflicht
an bestimmte, in der Außenwelt in Erscheinung tretende Tatbestände
knüpft (di. vor allem bei den Verkehrsteuern, darunter die
Grunderwerbsteuer), ist nicht von wirtschaftlichen Gegebenheiten auszugehen,
sondern von den zivilrechtlichen Tatbeständen. Es dürfe nicht
übersehen werden, dass die gesellschaftsrechtliche Organisationsform einer
Eingetragenen Erwerbsgesellschaft nach dem gesetzlich vorgegebenen Konzept dazu
gedient hat, eine Personengesellschaft mit weitgehender rechtlicher
Selbständigkeit zu schaffen, wozu ua. das Merkmal der
Vermögensfähigkeit gehört. Dieses ist im Rahmen der Eingetragenen
Erwerbsgesellschaft - so wie bei den Personengesellschaften des
Handelsrechtes - in Gestalt der einem eigenen Rechtssubjekt weitgehend
angenäherten Gesamthandschaft verwirklicht. Diese Konstruktion ist so zu
sehen, dass Personengesellschaften des Handelsrechtes und damit auch
Eingetragene Erwerbsgesellschaften im
Rechtsverkehr wie juristische Personen in Erscheinung treten und dass sie
mit ihren Gesellschaftern nicht identifiziert werden dürfen.
Eine Rechtsübertragung von einem
Gesellschafter auf die Gesellschaft und umgekehrt ist deshalb eine echte
Übertragung von einem auf einen anderen Rechtsträger. Das
Gesellschaftsvermögen der OHG/KG und damit auch das der EEG ist als ein vom
Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter getrenntes Vermögen zu
behandeln.
Wenn daher nach Obigem zweifelsfrei feststeht, dass es sich
zum Einen bei der OEG und zum Anderen bei deren Gesellschaftern um jeweils
eigenständige Rechtsträger bzw voneinander völlig getrennt zu
betrachtende eigene Rechtspersönlichkeiten handelt, dann trifft es -
entgegen der Rechtsansicht des Bw - nicht zu, dass der Bw wie angesprochen
im Rahmen eines "In-Sich-Geschäftes" hinsichtlich der hälftigen
Liegenschaft mit sich selbst kontrahiert habe, sondern hat er vielmehr die
gesamten Liegenschaftsanteile (Wohnung Top VIII) von der - von ihm
getrennt zu betrachtenden, eigenständigen - OEG erworben.
Zufolgedessen kann dem Finanzamt nicht entgegen getreten
werden, wenn es aufgrund der im Kaufvertrag getroffenen Vereinbarung auch den
gesamten, auf den Liegenschaftserwerb entfallenden Kaufpreis als Gegenleistung
der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde gelegt hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 16. Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 EGG, Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0789-I/06
- Stammnummer
- 25859
- Gültig
- 16.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF