Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0347-W/04
Umsatzsteuerliche Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers ab 1995
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0347-W/04vom 16.12.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für die Lebensgemeinschaft sprechen neben den in der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 angeführten Gründen weiters folgenden niederschriftlich gemachten Aussagen der EK: "Der Bw plant die Bücher auch selbst zu binden, sobald wir zu Geld kommen" (Niederschrift vom 24.5.2004), "Ich will, dass meine und die Rechnungen des Bw anerkannt werden"; "Wir waren in so vielen Geschäften, ich kann das (Anm.: die Wareneinkäufe) nicht trennen"; "Es ist ohne Belang, wer von uns beiden etwas kauft, weil man die günstigere Gelegenheit sucht"; "Manchmal kaufe nicht ich ein, weil der Verlag des Bw in manchen Bereichen Prozente bekommt"; "Er ist der wichtigere von uns beiden"; "Ich mache für manche Autoren Vorwörter und Illustrationen in den Büchern, helfe beim Einpacken der Mindestabnahmen für die Autoren, dichte Gedichte nach" (Niederschrift vom 4.6.2004, Unterschrift verweigert); "Ich fordere, dass LP als Unternehmer auch in dieser Beziehung gilt. Diese Forderung steht im Zusammenhang mit der Aberkennung seiner UID-Nummer".
EK erhebt Forderungen an die Abgabenverwaltung, wie sie nur von einer sehr nahen Angehörigen erhoben werden und weit über eine reine Geschäftsbeziehung hinausgehen. Die gemeinsamen Interessen und das gemeinsamen Handeln kommen ganz klar und eindeutig zum Ausdruck. Die - übrigens nach ihrer Aussage entgeltlos erbrachte - Unterstützung des Bw beim Versand von Mindestabnahmen etc ist als familienhafte Mithilfe anzusehen, die noch keine steuerlich relevante Tätigkeit darstellt. Dies insbesondere in Verbindung mit dem Vorbringen, dass sie sein Badezimmer benutze, er aber in ihrer Wohnküche esse, führt zu dem Schluss, dass zumindest von einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist. Ob tatsächlich auch eine Geschlechtsgemeinschaft gegeben ist, ist daher ohne Bedeutung. Da LP als naher Angehöriger der Partei anzusehen ist, ist ein Fremdvergleich zulässig. Auf die in der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 zum Fremdvergleich angeführte Judikatur mwN wird verwiesen.
Zu den aufgerechneten Mieteinnahmen wird insbesondere auf die Punkte 6 bis 8 im Erwägungsteils der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 verwiesen, wonach das tatsächlich beabsichtigte Entgelt, zu jenen behaupteten Leistungen, mit denen nunmehr aufgerechnet werden soll, in Wahrheit mit ATS Null anzunehmen ist. Da entgeltlose Leistungen jedoch sinn- und zwecklos sind, ergibt bei logischer Fortführungen der Würdigung, dass inhaltslose Abmachungen, nicht ernst gemeinte Geschäfte vorliegen. Sowohl der Bw als auch EK wurden bereits beide finanzstraf- und strafrechtlich mit diesen Geschäften verurteilt, indem das Straflandesgericht Wien diese Geschäfte als Scheingeschäfte beurteilt worden sind (Seite 6 bis 10 im Sachverhaltsteil der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02). Die Aufrechnung mit einer wertlosen Forderung führt zu keinen Einnahmen.
8. Vermietung an AF Hiezu wird auf Punkt 10b des Erwägungsteils in der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 hingewiesen. Das zusätzlich zu den mit Kontenüberweisung tatsächlich vereinnahmten Mieteinnahmen im Wege des Zinsverzichts von der Mieterin erhaltene Mietentgelt für ein dem Bw im Jahr 1991 zinsenlos hingegebenes Darlehen wird auch für das Jahr 2002 mit netto (ATS 30.000,00) gemäß
§ 184 BAO geschätzt. Auch im Verzicht auf eigene Zinsen ist ein iSd § 4 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 aufgewendetes Entgelt zur Erlangung der Leistung zu erblicken. Der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Darlehen und Mietvertrag ist aufgrund der an leg. op. angeführten Beweismittel anzunehmen. Die im Schriftsatz vom 4.3.2005 dargelegten Einwendungen zeigen eine Rechtswidrigkeit dieser Rechtsansicht nicht auf, vielmehr bestätigt der Bw diese Rechtsansicht, indem er darauf hinweist, dass der angemessene Mietzins öS 13.760,00 betragen habe.
Zu dem AF zurückgezahlten Betrag von € 45.000,00 ist zu ergänzen, dass diese Zahlung nicht der Bw, sondern die W&G-GmbH (GmbH), im Zuge der Freimachung bezahlt hat, wobei der die Darlehenssumme übersteigende Betrag eine Entschädigung für Übersiedlung darstellt. Indem die GmbH in diese Kapitalschuld des Bw eingetreten ist und diese beglichen hat, ist die Darlehensverbindlichkeit beim Bw (durch Zufluss von Einnahmen) erloschen. Von 1991 bis 2004 hätten Zinsen und Zinsenzinsen aus dieser Kapitalsumme den vom Bw auf Seiten der AF ins Treffen geführten Gewinn von ATS 119.213,50 bei weitem überstiegen. Den Vorteil aus diesem Geschäft hatte der Bw, nicht AF. Die Notlage beim Bw ist nicht erkennbar. Da nicht der Bw, sondern die neue Liegenschaftseigentümerin die Rückzahlung seiner Schuld besorgt, hat der Bw übrigens einen - einkommen- und umsatzsteuerlich unbeachtlichen - Zufluss in Höhe des Darlehens.
9. Berichtigungen mit Eigenbelegen zu Rechnungen aus Vorperioden: Das Recht auf Vorsteuer hat ein Unternehmer in dem Zeitpunkt, in dem er von einem anderen Unternehmer eine an sein Unternehmen erbrachte Leistung empfangen hat und im Besitz der darüber errichteten, mängellosen Rechnung iSd § 11 Abs 1 UStG 1994 ist. Wie der Bw in seinen Eigenbelegen selbst formuliert handelt es sich um "alte" Rechnungen. Ob bezüglich dieser Rechnungen das Recht auf Vorsteuerabzug zusteht oder nicht, ist ausschließlich in dem Jahr zu behandeln, in dem die im ersten Satz angeführten Voraussetzungen gemeinsam vorliegen. Da dies nicht der Fall ist, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit diesen Rechnungen. Ergänzt wird jedoch, dass nicht nur der OGH wegen eines Finanz- und Strafprozesses dazu Stellung bezogen hat, sondern auch der VwGH in mehreren Erkenntnissen zu Recht erkannt hat, dass der Vorsteuerabzug nicht zustehe. Der Bw hat daher bereits die begehrte Entscheidung. Dass diese nicht im von ihm gewünschten Sinn ausfiel, berechtigt ihn nicht, diese Rechnungen über Eigenbelege quasi in einem anderen Jahr nochmals zum Prozessgegenstand zu machen.
10. Würdigung zum Vorbringen C: Gemäß
§ 2 Abs 2 Z 1 UStG 1994 wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen, verpflichtet sind.
Während der Bw infolge der Generalvertretung bei den Mindestabnahmelieferungen an die Autoren quasi auf beiden Vertragsseiten steht und sich dadurch nach seiner eigenen Ansicht ein Innenumsatz beim Autor ergibt (den er unzutreffend als steuerfrei bezeichnet, denn ein solcher wäre gar nicht steuerbar), so steht er auch bei den Geschäften mit C etc infolge eines Subauftrages im Endergebnis auf beiden Seiten, doch führt es im letzteren Fall nach seiner Ansicht zu einem zweiseitigen Rechtsgeschäft und damit zu einem steuerbaren Umsatz.
Wenn von Beginn an Kompensation bzw. Aufrechnung vereinbart gewesen war und auch vereinbart war, dass anstelle einer Bezahlung mit tatsächlichen Geldmitteln eine Bezahlung mit Sachleistungen erfolgen und überhaupt vereinbart gewesen sei, der Bw könne mit jeder nur beliebigen Sachleistung seine Schuld begleichen, so dieser Geschäftsgebarung zu entgegnen:
Die jeweils vorgelegten Rechnungen spiegeln nicht das behauptete Geschäft wieder, das Entgelt als Gegenleistung stand zum Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nicht in der tatsächlich beabsichtigten Höhe fest, sodass bereits aus diesem Grund aus den Rechnungen kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht (VwGH vom 27.6.2001, 98/15/0182 und 98/15/0196). Ein als Geldmittel angegebenes Entgelt ist grundsätzlich auch als solches zu leisten, sodass es auch noch nicht dem Grunde nach feststand. War jedoch von vornherein vereinbart, dass tauschähnliche Umsätze beabsichtigt sind, so hätte diese Leistungsvereinbarung in den Rechnungen dargelegt werden müssen. Wesentlich schwerer wiegt jedoch das Vorbringen, alles, was der Bw als Gegenleistung verrechne, könne er für sich als Schuldminderung verbuchen. Bereits damit ist davon auszugehen, dass C und andere dem Willen des Bw derart untergeordnet waren, dass sie keinen eigenen Willen hatten und nur auf Weisungen handelten, wobei der Bw infolge Subvollmacht ohnedies als C etc agieren konnte. Anders ist nicht erklärbar, dass die mit C und anderen verrechneten Leistungen, deren Erfüllung von den Abgabenbehörden nicht angenommen wurde, geradezu sinnlos erscheinen. Denn niemand mietet einen Computer um ATS 1.000,- je Stunde für 79 Stunden wie G und lädt damit Schulden von ATS 79.000,- netto auf sich. Damit wären C und andere nicht Unternehmer, sondern allenfalls Arbeitnehmer ohne Arbeitslohn.
Vielmehr ist jedoch anzunehmen, dass hier die Rechte an Ideen, also reine Gedankenexperimente, die so einzigartig sind, dass sie nur von einem Menschen erdacht werden können, und die Verpflichtung zur Erbringung der angeführten Leistungen, als steuerbarer Leistungsaustausch dargetan werden, jedoch nur als Verpflichtung und nicht als erfülltes Rechtsgeschäft anzusehen sind. Dass alle hier betroffenen Personen die Idee an einem Katalog gehabt hätten und auf den Bw mit dieser Idee zugekommen wären, ist unglaubhaft und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen.
Was die zeitlich nicht definierte Verpflichtung zur Erbringung der angeführten Leistung sein soll, ist nicht verständlich. Ist das das einseitige Versprechen, welches mangels zeitlicher Vereinbarung nicht erzwingbar ist, etwa in dem Sinn: Irgendwann mache ich, was ich in Rechnung gestellt habe. Ob nach dem UrhG solche Vereinbarungen getroffen werden können oder nicht, wobei davon auszugehen ist, dass das keine gesetzeskonformen Vereinbarungen wäre, ist für die abgabenrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Das Abgabenrecht knüpft nicht zwingend an alle zivilrechtlich getroffenen Vereinbarungen an. Jedenfalls erfüllen die vom Bw dargelegten Geschäfte mit Rechtserwerben an Ideen und zukünftiger Verwirklichung nicht die für einen steuerbaren Umsatz verlangten Erfordernisse. Diese Ideen haben im Bereich der Abgabenerhebung keinen Wert, weshalb Aufrechnungen nicht möglich sind.
11. Schätzungsberechtigung: Diese ist gegeben, denn wie oben dargelegt, erfasst der die Einnahmen nicht im Zeitpunkt ihres Zufließens, wodurch die Aufzeichnungen formell und materiell unrichtig werden. Weiters erfasst der Bw die "Vermittlungsprovision" zu den In-sich-Geschäften bei der Lieferung von Mindestabnahmeverpflichtungen gar nicht, wodurch sich die Aufzeichnungen in jedem Fall als unvollständig erweisen. Weiters erstellt der Bw seine Aufzeichnungen nicht anhand der Originalunterlagen, sondern wählt selektiv die Einnahmen danach aus, indem er eine Abrechnung anfertigt.
Um einen bestimmten Sachverhalt nachzuweisen, reicht es nicht aus, Beweismittel vorzulegen. Vielmehr sind darüber hinaus Überlegungen bekannt zu geben, weshalb ein bestimmter Sachverhalt als erwiesen angesehen werden soll. Nicht nachvollziehbar ist bspw, dass der Bw zu seinen Betriebsausgaben die Rechtsanwaltskosten für eine Säumnisbeschwerde des KG zählt. Insgesamt hat sich der Bw mit den vorgehaltenen Schätzungsgrundlagen nicht auseinandergesetzt.
12. Schätzungsgrundlagen und Begründung der Höhe des Sicherheitszuschlages Der Bw hat außer in den Monaten August bis Oktober von der Mieterin AF nicht den Hauptmietzins samt USt erhalten. Die monatliche Kreditrückzahlung betrug € 872,-, von seiner Pension einschließlich Sonderzahlungen verblieben ihm daher im Jahr 2002 nur rund € 700,-. Auch wenn die Lebensgefährtin beisteuerte, war in diesem Jahr das Geld zur Bedeckung einfacher Lebensbedürfnisse knapp.
Der Bw scheut die Verkürzung von Abgaben nicht, wie die in zahlreichen Abgabenverfahren getroffenen Feststellungen zeigen. Den Autor FK hat der Bw von sich aus nicht bekannt gegeben, dann hat dessen zweites Werk als das erste dargestellt. Der Bw ist dem vorgehaltenen Schätzungsergebnis nicht substantiell entgegen getreten. Da sich unter den am 12.12.2005 vorgelegten Unterlagen eine Rechnung zur Anschaffung eines PC befindet, die insgesamt Vorsteuern von € 460,- ausweist, werden die vorgehaltenen Vorsteuern um € 60, das sind 25 % von der Hälfte der ausgewiesenen Vorsteuer, erhöht. Der Bw ist weiters dem bei ihm hoch anzunehmenden Privatanteil nicht entgegen getreten. Aufzeichnungen zur anteiligen Verwendung der gemeinsam verwendeten Wirtschaftsgüter sowie zur Errechnung der privaten Nutzungsanteils hat der Bw nach eigenen Angaben nicht geführt. Versprochene Unterlagen und Erläuterungen wurden nicht beigebracht.
Bei den Vermietungseinkünften wird das freiwillig aufgewendete Mietentgelt so wie im Vorjahr geschätzt. Die Aussage der Mieterin AF in bezug auf die erfolgte Aufrechnung wurde vorgehalten, der Bw ist ihr nicht entgegen getreten.
Berechnung der Umsatzsteuerschuld 2002:
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in Euro
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Summen
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Umsatzsteuer
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1.) Buchherstellung:
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260 Bücher à 10 € netto
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2.600,00
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Versandkosten
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60,00
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"Vermittlungsprovision"
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900,00
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Zwischensumme
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3.560,00
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150 % Sicherheitszuschlag
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5.340,00
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geschätzte vereinnahmte Entgelte Buchverkauf
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8.900,00
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2.) Vermietung:
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369,55 mtl HMZ für 12 Monate
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2.600,00
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Betriebskosten
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1.321,36
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von AF freiwillig geleistetes Mietentgelt
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2.180,00
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teilgeschätzte vereinnahmte Entgelte aus Vermietung
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6 101,36
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Summe vereinnahmte Entgelte zu 10 %
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15.001,36
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1.500,14
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Vorsteuer aus Gewerbebetrieb
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260,00
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Vorsteuern aus Vermietung
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260,00
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Vorsteuern insgesamt
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- 520,00
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Zahllast gerundet
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980,00
Wien, am 16. Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 17 Abs. 6 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0347-W/04
- Stammnummer
- 20507
- Gültig
- 16.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF