Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0347-W/04
Umsatzsteuerliche Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers ab 1995
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0347-W/04vom 16.12.2005Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Telefonat vom 5.12.2005 mit der ehemaligen Mieterin AF Sie habe immer die Miete bezahlt, aber nicht immer an den Bw. Sie sei oft vom Bw geklagt worden, dann habe der Bw aber die Prozesse verloren, dennoch habe sie die Prozesskosten bezahlen müssen. Ihr Anwalt habe dann die Mietforderung des Bw mit den Prozesskosten aufgerechnet. Zuletzt habe sie die Miete an das Finanzamt des Bw überweisen müssen. Dieser Sachverhalt wird dem Bw am 7. Dezember 2005 mitgeteilt.
Niederschrift vom 6. Dezember 2005: Der Bw teilt mit, dass der Autor Bernd Srabotnik ihn von obigem Telefonat unterrichtet habe.
Zu dem am 30.11.2005 vorgelegten Kautionseingang legt der Bw den Vertrag vom 16.11.2005 vor. Der Autor habe bereits die Herstellungskosten samt USt bezahlt, dennoch sehe er keine USt-Pflicht für sich als IST-Versteuerer, weil die USt-Pflicht erst mit der Abrechnung entstehe. Es könne ja sein, dass ein unzufriedener Autor das Buch wegen allfälliger Mängel nicht annehme und dann sein Geld zurückverlange. Sei dieser Vorwurf berechtigt, müsse er dem Autor alles zurückgeben, denn er würde einen gegen den Bw geführten Prozess gewinnen. Die Kaution setze sich zusammen aus Herstellungskosten und MwSt. Er vereinnahme die MwSt als Kaution und nicht als MwSt. Die erhaltenen Herstellungskosten/Kautionen blieben auf seinem Konto. Er schreibe die Herstellungskosten/Kaution dem Autor auf einem "Konto" gut. Bei diesem "Konto" handle es sich nicht um ein Konto im banktechnischen Sinn, sondern um die Abrechnung mit dem Autor.
Der Bw wurde gefragt, ob das das erste Buch des Autors FK gewesen sei, worauf der Bw entgegnete, dass es davor das Buch Mi gegeben habe. Er habe am 30.11.2005 gar nicht daran gedacht, dass der Vertrag vom 16.11.2005 bereits der zweite mit dem Autor FK gewesen ist. Das Buch Mi sei erst vor kurzem erschienen, eine Kleinauflage von 50 Stück, die Herstellung sei in Österreich in Klebebindung erfolgt.
Die in der Umsatzsteuererklärung zu 10 % Umsatzsteuer ausgewiesenen € 5.046,22 setzen sich nach den am 6.12.2005 gemachten Angaben des Bw zusammen aus: € 2.626,22 für Buchverkäufe (im Jahr 2002 zugeflossene Kautionen von ATS 20.000,- und ATS 16.000,- AMH) und Mietentgelten von AF iHv € 2.430,01. Weiters gab der Bw an, dass eine Monatsmiete von € 369,55 ohne Betriebskosten und ohne Umsatzsteuer sei. Die Verlagsprovision zu den beiden Werken der Autorin AMH habe der Bw mit 0 % MwSt angenommen, weil die Autorin nicht MwSt-pflichtig sei und ihm daher keine Rechnung mit MwSt ausstellen könne.
Die Auflage des Werkes des Autors Dr. BK habe er nach einem Prozess eingestampft oder der Autor habe es abholen lassen. Jedenfalls sei die gesamte Auflage weg.
Auf die Frage, wie viele Bücher er als Ziel jährlich herausgeben möchte, antwortet der Bw, dass er kein Unternehmensziel habe. Er mache, was komme.
Niederschrift vom 7. Dezember 2005: Die Kaution von ATS 8.580,- (€ 623,53 bzw netto 566,85 plus 10 % USt 56,68) zum Werk "Faszinanz" habe der Bw am 12.12.2001 erhalten. Die beiden Rechnungen zu Mindestabnahmelieferungen von 80 Exemplaren des Jahres 2002 habe der Autor nicht beglichen. Die Abrechnung sei im Jahr 2003 erfolgt und habe eine Nachforderung für den Autor von € 61,80 ergeben, die der Autor auch bezahlt habe. Der Bw erläutert gegenständliche Abrechnung wie folgt:
Die offenen Rechnungen habe er als bezahlt gebucht, da er das Konto des Autors belastet habe. Als Endresultat komme sein Anteil heraus. Die Schuld des Autors in der Höhe von € 61,80 habe er bezahlt und somit sei der Geschäftsfall erledigt.
Auf dem Kontoblatt stünden die tatsächlichen oder fiktiven Eingänge. Wenn er für einen Autor bezahle, erfolge die Bezahlung mit Gutschrift auf dem Kontoblatt. Der Eingang bei der Abrechnung setze sich aus dem Verkaufspreis abzüglich seines 1/3-Anteils am Ladenpreis zusammen.
Die beiden obigen, offenen Rechnungen sehen wie folgt aus: Rechnung vom 8.7.2002 gelegt als Autor, zahlbar über Bw; 60 Exemplare (ermäßigter Vorbestellpreis) € 6,54, gesamt daher € 392, 40, zuzüglich Versand von € 4,40 macht € 396,80. Ohne MwSt.
Rechnung vom 31.12.2002, w.o. über 20 Exemplare, jedoch ohne Versand, da abgeholt, aber auch ohne MwSt
Die Kaution wurde bei keiner Rechung in Abzug gebracht.
Der Bw wurde daher gefragt, weshalb es nicht wie folgt sei:
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80 Bücher (Beträge in Euro)
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523,20
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Versand
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4,40
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Zwischensumme netto (nach Ansicht des Bw)
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527,60
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abzüglich Kaution netto
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- 566,85
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Schuld des Bw an Autor Bernd Srabotnik
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- 39,25
Es fehle die Berücksichtigung seiner Provision von Euro 174,40. Er könne sich nur dann die Provision nehmen, wenn der Autor die Lieferrechnung begleiche. Tue der Autor das nicht, habe er keine Bemessungsgrundlage für das ihm zustehende Drittel am Verkaufserlös. Deshalb die fiktive Hereinnahme der offenen Rechnung als bezahlt in die Abrechnung. Der Autor hat reell bezahlt die Euro 623,53 (Kaution) und die Schuld laut Abrechnung von € 61,80 (wobei hier in der Abrechnung ein Fehler unterlaufen ist, denn als Saldo zwischen Gutschrift und Lastschrift müsste der Drittelanteil plus Versand, also € 178,80 herausspringen).
Weshalb in den Rechnung zu AMH die Kaution in Abzug gebracht worden war, aber beim Autor Bernd Srabotnik nicht, konnte der Bw nicht aufklären.
Die Frage, ob er tatsächlich eine Vermittlungsprovision dafür verlange, dass er dem Autor den Autor als Kunden vermittle, bejaht der Bw und betont nochmals, dass für ihn der Autor ein Kunde wie jeder andere sei.
Auf die Frage, weshalb er nie Originale vorlege bzw. selbst die den USt-Aufzeichnungen zu Grunde liegenden Unterlagen alle Kopien seien, gibt der Bw an, dass er mit dem Finanzamt negative Erfahrungen gemacht habe und aus diesem Grund Originale nicht aus der Hand geben möchte.
Niederschrift vom 9. Dezember 2005: Die Begründung für Schätzungsberechtigung und Höhe der geschätzten Bemessungsgrundlage wird vorgehalten. Insbesondere wurde zur Schätzung von Vorsteuern darauf hingewiesen, dass solche grundsätzlich nur dann geschätzt werden können, wenn mit Sicherheit vom Vorliegen von Rechnungen iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994 ausgegangen werden könne. Geschätzt würden daher insbesondere Vorsteuern aus Aufwendungen aus Telefon- und Faxkosten, Fahrtkosten, Büromaterial, Computerverbrauchsmaterial.
Der Bw wendete ein, es seien auch Vorsteuern aus Strom- und Gaskosten zu schätzen. Die Ansicht der Referentin, allein wegen des Vorbringens, der Bw wohne im Betrieb, mache Kosten des Hauses als unteilbar zur Gänze nicht abzugsfähig, bezeichnete der Bw ausdrücklich als unzutreffend.
Eine Unterscheidung bei Aufwendungen für Druck- und Bindekosten nach dem Kriterium, ob die ernsthafte Einnahmenerzielung zu dem Buch gegeben war, bezeichnete der Bw ebenfalls ausdrücklich als unzutreffend (Werke, zu denen die Werknutzungsrechte um ATS Null abgetreten wurden und Einnahmen als objektiv nachvollziehbare Vermögensvermehrung durch Erhalt von Geldmitteln erzielt wurden, und Werke, zu dienen die Werknutzungsrechte um einen von ATS Null verschiedenen Betrag erworben wurden und die Einnahmen durch Aufrechnung mit wertlosen Forderungen erzielt wurden).
Vorsteuern mit 20 % aus einer Bemessungsgrundlage von € 1.000,- für den Gewerbetrieb wurden als ausreichend vorgehalten, weil dieser Betrag als Differenz zwischen vollem Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch angesehen werde. Der Eigenverbrauch sei hoch anzunehmen wegen sinnloser und aussichtsloser Beschwerden und Prozesse, Scheinrechnungen, Kontokorrentkonto mit EK und andere. Bei der Vermietung würden € 260,- als Vorsteuer geschätzt.
Zu den Mindestverkäufen an die Autoren der den Autoren gehörenden Bücher sehe der Bw den Zufluss nicht bei sich, sondern bei den Autoren. Er habe das so in Erinnerung, dass das die Judikatur des VwGH sei. Das gelte auch dann, wenn er an einen Dritten liefere. Der Bw liefere im Auftrag des Autors die Bücher, die in seinem Besitz sind, an den Autor. Der Autor bezahle für sich. Der Bw bekomme erst mit der Abrechnung seinen Anteil. Man lerne bereits in der ersten Stunde in der Buchhändlerfachschule, dass der Autor bei Buchkäufen ein Kunde wie jeder andere sei. Wenn ein Autor bei einem Buchhändler ein Exemplar seines geschaffenen Werkes kaufe, dann vertrete der Buchhändler den Autor, auch wenn der Buchhändler davon gar nichts wisse. Der Buchhändler vertrete den Autor gegenüber jedem Kunden und gebe dem Kunden, der das Buch kaufe, die Werknutzungsbewilligung zum Lesen.
Bei Banküberweisungen bleibe das Geld vom Eingang auf des Bw Konto. Bei Barzahlungen habe der Bw das Geld quasi in seiner Tasche. Bis zur Abrechnung mit dem Autor bezahle der Bw die Kosten, die sich für die weitere Auslieferung ergeben. Anteilige Betriebskosten vom Lager und vom Büro. Das Geld gehe an die Autoren durch Buchlieferungen zurück. Der Bw zahle in der Regel das Geld mit Sachleistungen zurück. Er verlange zwar für die neue Buchlieferung wieder im Namen des Autors das Geld vom Autor, das gehe meistens von einer Lieferung zur nächsten Lieferung.
Die in Ungarn kostenlos lagernden Bücher verursachen auch Kosten, und zwar dann, wenn der Bw hinfahren und Abholungen machen müsse. Die Lagerung in Ungarn sei teils in Bogen teils in Büchern.
Werknutzungsvertrag - Muster: Am 18.6.2004 legte EK in ihrem Berufungsverfahren dem UFS eine Kopie ihres mit dem Bw abgeschlossenen Werknutzungsvertrages vor. Demnach wurde dieser Vertrag am 30.7.1990 geschlossen. Vereinbart wurden: eine Auflage von 500 Stück, der Vorbestellpreis mit ATS 117,-, der Preis nach Erscheinen mit ATS 129,-.
Gemäß Punkt 2 des Vertrages müssen beim Verlag feste Vorbestellungen eingelangt sein, die einen Eingang von ATS 17.360,- beim Verlag als sicher erscheinen lassen.
Gemäß Punkt 3 des Vertrages erlegt der Autor den auf die in Punkt 2 festgelegte Summe fehlenden Differenzbetrag beim Verlag als Kaution, wenn Punkt 2 nicht oder nur teilweise erfüllt ist, falls er das Erscheinen des Werkes ermöglichen will.
Gemäß Punkt 5 des Vertrages wird das Werk in das Verlagsprogramm aufgenommen und geht so bald wie möglich in Arbeit, wenn die Punkte 2 und 3 erfüllt sind.
Gemäß Punkt 6 des Vertrages erhält der Autor von dem gemäß Punkt 3 beim Verlag hinterlegten Betrag nach erfolgter Abrechnung denjenigen Betrag zurück, der sich aus den Eingängen plus der für das Werk beim Verlag hinterlegten Kaution abzüglich der in Punkt 7 genannten Summe ergibt.
Gemäß Punkt 7 des Vertrages betragen die Herstellungskosten für das Werk ATS 17.360,- + 10 % MwSt ATS 1.736,-.
Gemäß Punkt 8 des Vertrages verwahrt der Verlag die bei ihm eingegangenen Beträge für den Autor und bestreitet davon die in Punkt 7 angeführten Kosten. Nachdem die in Punkt 7 festgelegte Summe für das Werk beim Verlag eingegangen ist, erhalten nach jeweiliger Abrechnung über die weiteren Eingänge für das Werk beim Verlag der Autor 50 %, der Verlag 50 % Provision. Ergibt sich für den Autor kein bauszahlbares Guthaben, ist der Verlag nicht verpflichtet, dem Autor eine Abrechnung zu erstellen.
Gemäß Punkt 9 des Vertrages erhält der Autor in der Zeit zwischen 1. und 31. Dezember des laufenden Jahres die Abrechnung über die Eingänge für das abgelaufene vorherige Jahr.
...
Gemäß Punkt 10 ist die gesamte Auflage Eigentum des Autors. Die Werkstücke stehen aber bis zur Abrechnung mit dem Autor unter Eigentumsvorbehalt des Verlages.
Gemäß Punkt 11 ist der Verlag Generalvertreter des Werkes für alle Länder auf die Dauer von 15 Jahren vom der Tage der Vertragsunterfertigung an gerechnet.
Gemäß Punkt 12 stehen dem Autor mit Erlöschen der Generalvertretung die restlichen Druckbogen am Lager des Verlages kostenlos zur Verfügung, falls der Autor innerhalb von 6 Monaten nach Erlöschen der Generalvertretung das Lager des Verlages räumt.
Gemäß Punkt 14 des Vertrages überträgt der Autor bei jedem vom Autor dem Verlag zur Reproduktion oder sonstigen Verwertung übergebenen Material sowie auch von dem zur Herausgabe bestimmten Manuskript kostenlos der Werknutzungsrecht für die in diesem Vertrag festgelegte Auflage.
Gemäß Punkt 17 darf der Verlag das Werk nicht in Kommission geben.
...
Gemäß Punkt 23 kann das gedruckte Werk in Bogen gelagert werden.
...
Gemäß Punkt 29 des Vertrags liegt es im Ermessen des Verlages, ob und welche säumigen Zahler gemahnt oder geklagt werden.
Gemäß Punkt 30 hat der Verlag das Recht, die Belieferung von gewissen Bestellern abzulehnen und Bestellungen nicht anzuerkennen.
...
Gemäß Punkt 35 haftet der Autor für den Verkauf von mindestens 15 Exemplaren des Werkes pro Kalenderjahr und kauft selbst die eventuell fehlende Anzahlt. Bei Nichterfüllung kann der Verlag über die Restauflage frei verfügen und auch einstampfen lassen.
..."
Bei den Unterlagen zur Betriebsprüfung ABPNr 33/82 liegt ein Mustervertrag aus dieser Zeit ein. Damals sah Punkt 35 Folgendes vor: "Sind die Anzahl der verkauften Werkstücke in einem Kalenderjahr unter ......, so darf der Verlag dem Autor ein Kaufangebot für die Restauflage machen und dieselbe zum angebotenen Preis aufkaufen, bietet aber der Autor mehr, so muß der Autor die Restauflage innerhalb von 6 Monaten bezahlt und sodann vom Lager abgeholt haben."
Nach folgend angeführten Verträgen lag die Mindestabnahmeverpflichtung bei: 20 Stück betreffend Faszinanz von Bernd Srabotnik, 25 Stück beim Werk "Suchende" von AMH, 30 Stück beim Werk "Aktuelles aus der Pharmamarketingforschung" von Dr. BK (bereits im Jahr 1994)
Niederschrift vom 6.12.2005: Der Bw teilt mit, dass der Autor Bernd Srabotnik ihn von obigem Telefonat unterrichtet habe.
Der Bw legt den Vertrag mit dem Autor FK vom 16.11.2005 zum Werk "Wundersame Geschichten" vor. Mit belegmäßig nachgewiesenen Überweisungen vom 19.11.2005 hat dieser Autor bereits die Herstellungskosten von brutto € 1.760,- bezahlt. Im Vertrag ist dieser Betrag als Kaution ausgewiesen. Die Herstellungskosten sind mit netto € 1.600,- + 10 % MwSt € 160,- beziffert. Als Grund, weshalb auch für den Bw als IST-Versteuerer die USt-Pflicht erst mit der Abrechnung entstehe, sieht der Bw darin, dass ein unzufriedener Autor die Bücher bei allfälligen Mängeln nicht annehme und dann die Kaution wieder zurückverlange. Der Bw sieht den Betrag von € 1.760,- als Kaution an, und nicht als Herstellungskosten plus Umsatzsteuer. Die eingegangenen Kautionen bleiben auf dem Konto des Bw. Der Bw geht davon aus, dass er die Kaution dem Autor gutschreibe, indem er die Kaution in die Abrechnung hineinnehme.
Auf Befragen, das wievielte Buch des Autors FK die Wundersamen Geschichten seien, gibt der Bw an, dass es bereits das zweite Werk sei. Er habe bei den bisherigen Niederschriften nicht daran gedacht. Davor gab es bereits das Buch "Mi".
Die in der USt-Erklärung zu 0 % ausgewiesenen Umsätze von € 2.263,86 sind ausschließlich solche, zu denen nach Ansicht der Referentin der Zufluss in den Vorjahren anzunehmen ist.
Die 10 %igen Umsätze gliedert der Bw auf in: Einnahmen aus der Vermietung mit AF iHv € 1.321,36 Betriebskosten, iHv € 1.108,65 Hauptmietzins für drei Monate und aus einem Buchverkauf an AH iHv 2.616,22.
Bei den dem Normalsteuersatz unterworfenen Umsätzen von 10.900,80 Euro handelt es sich ausschließlich um sowohl mit Überweisung (monatlich netto 436,03 Euro) als auch durch Aufrechnung gemäß
§ 1438 ABGB (monatlich netto 472,37 Euro) von EK als erhalten erklärte Einnahmen aus einer gewerblichen Vermietung.
Niederschrift vom 7. Dezember 2005: Die Kaution von ATS 8.580,- (€ 623,53 bzw netto 566,85 plus 10 % USt 56,68) zum Werk "Faszinanz" habe der Bw am 12.12.2001 erhalten. Die beiden Rechnungen zu Mindestabnahmelieferungen von 80 Exemplaren des Jahres 2002 habe der Autor nicht beglichen. Die Abrechnung sei im Jahr 2003 erfolgt und habe eine Nachforderung für den Autor von € 61,80 ergeben, die der Autor auch bezahlt habe. Der Bw erläutert gegenständliche Abrechnung wie folgt:
Die offenen Rechnungen habe er als bezahlt gebucht, da er das Konto des Autors belastet habe. Als Endresultat komme sein Anteil heraus. Die Schuld des Autors in der Höhe von € 61,80 habe er bezahlt und somit sei der Geschäftsfall erledigt.
Auf dem Kontoblatt stünden die tatsächlichen oder fiktiven Eingänge. Wenn er für einen Autor bezahle, erfolge die Bezahlung mit Gutschrift auf dem Kontoblatt. Der Eingang bei der Abrechnung setze sich aus dem Verkaufspreis abzüglich seines 1/3-Anteils am Ladenpreis zusammen.
Die beiden obigen, offenen Rechnungen sehen wie folgt aus: Rechnung vom 8.7.2002 gelegt als Autor, zahlbar über Bw; 60 Exemplare (ermäßigter Vorbestellpreis) € 6,54, gesamt daher € 392, 40, zuzüglich Versand von € 4,40 macht € 396,80. Ohne MwSt.
Rechnung vom 31.12.2002, w.o. über 20 Exemplare, jedoch ohne Versand, da abgeholt, aber auch ohne MwSt
Die Kaution wurde bei keiner Rechung in Abzug gebracht.
Der Bw wurde daher gefragt, weshalb es nicht wie folgt sei:
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80 Bücher (Beträge in Euro)
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523,20
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Versand
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4,40
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Zwischensumme netto (nach Ansicht des Bw)
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527,60
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abzüglich Kaution netto
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- 566,85
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Schuld des Bw an Autor Bernd Srabotnik
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- 39,25
Es fehle die Berücksichtigung seiner Provision von Euro 174,40. Er könne sich nur dann die Provision nehmen, wenn der Autor die Lieferrechnung begleiche. Tue der Autor das nicht, habe er keine Bemessungsgrundlage für das ihm zustehende Drittel am Verkaufserlös. Deshalb die fiktive Hereinnahme der offenen Rechnung als bezahlt in die Abrechnung. Der Autor hat reell bezahlt die Euro 623,53 (Kaution) und die Schuld laut Abrechnung von € 61,80 (wobei hier in der Abrechnung ein Fehler unterlaufen ist, denn als Saldo zwischen Gutschrift und Lastschrift müsste der Drittelanteil plus Versand, also € 178,80 herausspringen).
Weshalb in den Rechnung zu AMH die Kaution in Abzug gebracht worden war, aber beim Autor Bernd Srabotnik nicht, konnte der Bw nicht aufklären.
Die Frage, ob er tatsächlich eine Vermittlungsprovision dafür verlange, dass er dem Autor den Autor als Kunden vermittle, bejaht der Bw und betont nochmals, dass für ihn der Autor ein Kunde wie jeder andere sei.
Auf die Frage, weshalb er nie Originale vorlege bzw. selbst die den USt-Aufzeichnungen zu Grunde liegenden Unterlagen alle Kopien seien, gab der Bw an, dass er mit dem Finanzamt negative Erfahrungen gemacht habe und aus diesem Grund Originale nicht aus der Hand geben möchte.
Niederschrift vom 9. Dezember 2005: Die Begründung für Schätzungsberechtigung und Höhe der geschätzten Bemessungsgrundlage wird vorgehalten. Insbesondere wurde zur Schätzung von Vorsteuern darauf hingewiesen, dass solche grundsätzlich nur dann geschätzt werden können, wenn mit Sicherheit vom Vorliegen von Rechnungen iSd § 11 Abs. 1 UStG 1994 ausgegangen werden könne. Geschätzt würden daher insbesondere Vorsteuern aus Aufwendungen aus Telefon- und Faxkosten, Fahrtkosten, Büromaterial, Computerverbrauchsmaterial.
Der Bw wendete ein, es seien auch Vorsteuern aus Strom- und Gaskosten zu schätzen. Die Ansicht der Referentin, allein wegen des Vorbringens, der Bw wohne im Betrieb, mache Kosten des Hauses als unteilbar zur Gänze nicht abzugsfähig, bezeichnete der Bw ausdrücklich als unzutreffend.
Eine Unterscheidung bei Aufwendungen für Druck- und Bindekosten nach dem Kriterium, ob die ernsthafte Einnahmenerzielung zu dem Buch gegeben war, bezeichnete der Bw ebenfalls ausdrücklich als unzutreffend (Werke, zu denen die Werknutzungsrechte um ATS Null abgetreten wurden und Einnahmen als objektiv nachvollziehbare Vermögensvermehrung durch Erhalt von Geldmitteln erzielt wurden, und Werke, zu dienen die Werknutzungsrechte um einen von ATS Null verschiedenen Betrag erworben wurden und die Einnahmen durch Aufrechnung mit wertlosen Forderungen erzielt wurden).
Vorsteuern mit 20 % aus einer Bemessungsgrundlage von € 1.000,- für den Gewerbetrieb wurden als ausreichend vorgehalten, weil dieser Betrag als Differenz zwischen vollem Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch angesehen werde. Der Eigenverbrauch sei hoch anzunehmen wegen sinnloser und aussichtsloser Beschwerden und Prozesse, Scheinrechnungen, Kontokorrentkonto mit EK und andere. Bei der Vermietung würden € 260,- als Vorsteuer geschätzt.
Zu den Mindestverkäufen an die Autoren der den Autoren gehörenden Bücher sehe der Bw den Zufluss nicht bei sich, sondern bei den Autoren. Er habe das so in Erinnerung, dass das die Judikatur des VwGH sei. Das gelte auch dann, wenn er an einen Dritten liefere. Der Bw liefere im Auftrag des Autors die Bücher, die in seinem Besitz sind, an den Autor. Der Autor bezahle für sich. Der Bw bekomme erst mit der Abrechnung seinen Anteil. Man lerne bereits in der ersten Stunde in der Buchhändlerfachschule, dass der Autor bei Buchkäufen ein Kunde wie jeder andere sei. Wenn ein Autor bei einem Buchhändler ein Exemplar seines geschaffenen Werkes kaufe, dann vertrete der Buchhändler den Autor, auch wenn der Buchhändler davon gar nichts wisse. Der Buchhändler vertrete den Autor gegenüber jedem Kunden und gebe dem Kunden, der das Buch kaufe, die Werknutzungsbewilligung zum Lesen.
Bei Banküberweisungen bleibe das Geld vom Eingang auf des Bw Konto. Bei Barzahlungen habe der Bw das Geld quasi in seiner Tasche. Bis zur Abrechnung mit dem Autor bezahle der Bw die Kosten, die sich für die weitere Auslieferung ergeben. Anteilige Betriebskosten vom Lager und vom Büro. Das Geld gehe an die Autoren durch Buchlieferungen zurück. Der Bw zahle in der Regel das Geld mit Sachleistungen zurück. Er verlange zwar für die neue Buchlieferung wieder im Namen des Autors das Geld vom Autor, das gehe meistens von einer Lieferung zur nächsten Lieferung.
Die in Ungarn kostenlos lagernden Bücher verursachen auch Kosten, und zwar dann, wenn der Bw hinfahren und Abholungen machen müsse. Die Lagerung in Ungarn sei teils in Bogen teils in Büchern.
Vorgelegte Unterlagen vom 13. Dezember 2005: Mit Schriftsatz vom 12.12.2005 entgegnet der Bw der Niederschrift vom 9.12.2005 Folgendes: "1.) Strittig ist, wem wann der Erlös aus Buchverkäufen durch mich zufließt. Ich bin der Ansicht, daß die Einnahmen aus Buchverkäufen zu einem Einnahmenzufluss beim Autor führen. 2.) Aufgrund der Verträge sind Einnahmen des laufenden Kalenderjahres erst im folgenden Kalenderjahr zu verrechnen. So sind auch Lieferungen, insbesondere Mindestabnahmelieferungen aus dem Jahre 2002 an Autoren erst im Jahre 2003 zu verrechnen und nicht im Jahre 2002. 3.) Ob im Jahre 2005, das noch gar nicht zu Ende ist und deshalb eine endgültige Betrachtung sowieso nicht ermöglicht, Kautionen bei mir erlegt worden sind, ist bezüglich der Umatzsteuer 2002 nicht relevant. 4.) Ich lege hiemit die relevanten Original betreffend der Ausgaben 2002 (Buchungsposten 02000 - 02197) vor."
Beigelegt sind A4-Kuverts, deren Inhalt offenbar systematisch gegliedert ist. Im Kuvert "Geringwertige Wirtschaftsgüter" lag die Rechnung zur Anschaffung eines PC über netto 2.676,67 ein. Im Kuvert "Fahrtspesen" lagen Kontoauszüge betreffen Jahresnetzkarte und ÖBB-Fahrscheine ein, wobei die Veranlassung der Fahrten nicht bekannt gegeben wurde. "Bankspesen" (Kontoführungsgebühren, Sollzinsen) enthalten keine Vorsteuern, die einliegende Rechtsanwaltsnote zur Mahnung betrifft einen Kredit, dessen unternehmerische Veranlassung nicht dargelegt wurde. Auch in "Porto"-Kosten ist keine Umsatzsteuer enthalten. Strom- und Gaskosten vermitteln als unteilbarer Mischaufwand nur dann Vorsteuern, wenn unten anführte Voraussetzungen erfüllt sind. Zu "Gericht, Anwalt, Notar" wurde ebenfalls die unternehmerische Veranlassung nicht dargelegt. Die Rechtsanwaltskosten des KG wegen einer Säumnisbeschwerde sind nicht durch das Unternehmen des Bw bedingt. "Büro", "Material": eine Begründung, weshalb alles unternehmerisch sein soll, fehlt. "Druckerei, Buchbinderei": großteils für Kopierkarten, ohne Angabe der unternehmerischen Veranlassung. Insgesamt wird nicht dargelegt, dass die geschätzte Vorsteuer zu niedrig bzw. die geschätzte Umsatzsteuer zu hoch sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
1. Gesetzliche Voraussetzungen für Verleger
1.1 Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 1172 ABGB verpflichtet sich durch den Verlagsvertrag der Urheber eines Werkes der Literatur, der Tonkunst oder der bildenden Künste oder sein Rechtsnachfolger, das Werk einem anderen zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, dieser (der Verleger) dagegen, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten.
1.2. Zivilrechtliche Beurteilung Dass der Bw das jeweilige Werk vervielfältigt, kann außer Streit gestellt werden. In der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 wurde bereits aufgrund der für umsatzsteuerliche Sachverhalte anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise des § 21 Abs 1 BAO bei Würdigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit aufgrund ihres wahren wirtschaftlichen Gehaltes festgestellt, dass der Bw wegen des im Namen der Autoren erfolgten Verkaufs an Dritte der zuvor an die Autoren verkauften Bücher nicht als Verleger im eigentlichen Sinn anzusehen ist, weil sich die typische Verlagstätigkeit eben dadurch auszeichnet, dass ein Verleger im eigenen Namen und auf eigenes Risiko neben der Vervielfältigung auch die Verbreitung der Werke (Bücher) vornimmt, der Bw hingegen die vervielfältigten Werke bei gegebener Vorgangweise jedoch nicht auf eigene Rechnung verbreitet, sondern vielmehr das Risiko der Verbreitung auf die Autoren abwälzt. Während ein Verleger iSd § 1172 ABGB seine Einnahmen durch Verbreitung der Werke nahezu ausschließlich bei Buchhändlern und der Buchhändler beim lesenden Konsumenten erwirtschaftet, erwirtschaftet der Bw seine Einnahmen fast ausschließlich bei den Autoren, also den Urhebern. Mit einem Verlagsvertrag tritt ein der Urheber eines Werkes der näher bezeichneten Art aufgrund des insoweit klaren und eindeutigen Gesetzeswortlautes einem Verleger das Recht ab, im eigenen Namen die vervielfältigten Werkstück zu verbreiten, sprich auf eigene Rechnung zu verkaufen. Demnach ist dem Urheber der Verkauf (in seinem eigenen Namen, also auf eigene Rechnung) untersagt, weil er eben gerade dieses Recht an seinem geschaffenen Werk abritt. An dem vom Verleger mit dem Werk des Urhebers erwirtschafteten Erlösen steht dem Urheber ein Anteil - meist als Tantiemen bezeichnet, die sich um bis zu 12 % bewegen - zu. Da der Bw die vervielfältigten Werke jedoch an die Autoren verkauft, verbreitet er die vervielfältigten Werke nicht, wobei nicht einmal gegenüber dem Autor im eigenen Namen auftritt. Aber selbst dann, wenn der Bw ein Werk eines Autors an einen Dritten verkauft, erfüllt er die Voraussetzungen als Verleger dennoch nicht, weil er nicht auf eigene Rechnung handelt und nicht im eigenen Namen vereinnahmt, sondern infolge der Generalvertretung im Namen des Autors.
Der Bw ist sohin auch nicht Verleger im zivilrechtlichen Sinn, seine Betätigung ist auch bei zivilrechtlicher Beurteilung als die einer Buchherstellung mit gewissen zusätzlichen Dienstleistungen, wie zB die Ablieferung der Pflichtexemplare, Abholen der Werke vom Binder etc, anzusehen.
1.3. Abgabenrechtliche Beurteilung
1.3.1 Verwerfung der Ansicht des Bw: Gemäß
§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Gemäß
§ 2 Abs 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Gemäß 21 Abs 1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Gemäß
§ 23 Abs 2 BAO wird die Erhebung einer Abgabe nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt.
Aufgrund obig beschriebener Tätigkeit schuldet der Bw im Ergebnis dem Autor die Lieferung der Bücher. Auch diese Betätigung erfüllt - so wie eine "echte" Verlagstätigkeit - die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 UStG 1994, denn der Bw übt diese gewerbliche Tätigkeit nachhaltig mit Einnahmenerzielungsabsicht aus, sodass der Bw mit dieser Betätigung als Unternehmer anzusehen ist.
Der Bw erwirbt die Urheberrechte von seinen Autoren jedoch nicht aufgrund eines Verlagsvertrages. Die Abtretung der Urheberrechte durch die Autoren ist bei dieser Art der Betätigung, nämlich der Buchherstellung für die Autoren, weder nach dem ABGB noch nach dem UrhG geboten. Das Vorbringen des Bw, die Autoren würden die an sie gelieferten Bücher vielfach zurückschicken, lässt vermuten, dass den Autoren erst in diesem Zeitpunkt bewusst wird, dass sie eben keinen typischen Verlagsvertrag abgeschlossen haben, dass der Bw kein Verleger im allgemeinen Verständnis ist, ihre Werke nicht vervielfältigt, weil sie sich um die Vermarktung der Bücher selber kümmern müssen.
Die Ablieferung der Pflichtexemplare an verschieden gesetzliche Bibliotheken in Österreich und in Deutschland stellt keine Verbreitungshandlung dar. Diese Maßnahme kann auch nicht als Reklame oder Information des Buchhandels angesehen werden, weil in den entsprechenden Bibliotheksverzeichnissen der OeNB, des Landes Wien usw nur eine gezielte Suche möglich ist, wenn man das Werk bereits kennt.
Zwecks Erzielung von Einnahmen ist es für den Bw auch gar nicht notwendig, Kosten in die Verbreitung (Reklamekosten, Vermarktungsstrategien etc) der Werke zu investieren, wenn der Autor ohnedies für eine jährliche Mindestabnahme haftet, der Bw daher beim Verkauf an den Autor den Verkaufserlös ebenso und ohne zusätzliche Kosten erzielen kann. Die im Namen und auf Rechnung der Autoren erfolgten Verkäufe an Dritte stellen daher nicht geplante, zufällig entstandene Einnahmen dar, die in relativem und absolutem Verhältnis zum eigentlichen Hauptgeschäft des Bw, nämlich dem Verkauf an die Autoren, von wirtschaftlich geradezu zu vernachlässigender Größenordung sind, denn wie der Bw selbst ausführte, sind die Buchverkäufe an Dritte seit über 20 Jahren rückläufig.
Umsatzsteuerlich ist der Bw mit dem Betrieb der Buchherstellung als Unternehmer anzusehen, er schuldet die Lieferung der Bücher an die Autoren, die erbrachten Nebenleistungen gehen infolge des Grundsatzes der Einheitlichkeit einer Leistung darin auf. Die Lieferung von Büchern und Broschüren unterliegt gemäß Z 43 lit a der Anlage zu § 10 Abs. 2 UStG 1994 dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Ob der Vertrieb von Büchern unter Einhaltung der üblichen zivilrechtlichen Normen erfolgt oder nicht, ist dabei ohne Belang, ebenso wie es ohne Belang ist, ob die Bücher vom Autor im Selbstverlag herausgegeben werden oder über einen Verleger.
Zur mit Niederschrift vom 30.11.2005 dargelegten Geschäftsgebarung ist Folgendes zu sagen: Nach dem vom Bw vertretenen Standpunkt stünde auf beiden Vertragsseiten dieselbe Person, nur eben einmal repräsentiert durch ihren Vertreter. Dass ein (General)Vertreter gegenüber dem Vertretenen als sein eigener Vertreter auftritt, führt dazu, dass auf beiden Vertragseiten quasi dieselbe Person steht. Verkäufer und Käufer haben diametral liegende Interessen, sodass hier eine Interessenkollision in einer Person klar erkennbar ist, denn während der Vertretene als Käufer möglichst billig einkaufen möchte, möchte der vom Generalvertreter Vertretene als Verkäufer möglichst teuer verkaufen. Oder von der anderen Seite beleuchtet, denn der Bw soll ja den Autor beim Verkauf der Bücher vertreten: Während der Autor als Verkäufer, vertreten durch den Bw, möglichst teuer verkaufen möchte, möchte der Autor gleichzeitig, da der Autor ja nach Ansicht des Bw seine eigenen Bücher kauft, wohl möglichst billig einkaufen. Wäre dies der wahre wirtschaftliche Gehalt der in Rechnung gestellten Lieferung, so wäre dies wegen Personenidentität ein so genannter Innenumsatz und als solcher nicht steuerbar, was der Bw in seinem Gedankenexperiment so weit schlüssig zu Ende gedacht hat, doch ist diese Rechtsansicht irrig, wie in Punkt 1.3.2 dargelegt ist.
Soweit der Bw mit den Mindestabnahmelieferungen einen Kauf als Vertreter des Autors an den Autor annimmt, irrt er auch im zivilrechtlichen Sinn, denn wie der selbst vorbringt, steht die gesamte Auflage bereits mit Abschluss des Werkvertrages im Eigentum des Autors. Da der Autor sohin bereits mit Werkvertrag Eigentum an seiner Auflage begründet hat, kann er es nicht noch einmal erwerben. Wenn der Bw daher die im Eigentum des Autors stehenden Bücher dem Autor liefert, werden nur die Besitzverhältnisse geändert, jedoch kein weiterer Kaufvertrag geschlossen.
1.3.2. Zutreffende abgabenrechtliche Beurteilung: Der Umsatz wird gemäß
§ 4 Abs 1 UStG 1994 im Falle des § 1 Abs. 1 Z 1 nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme); dazu gehören insbesondere auch Gebühren für Rechtsgeschäfte und andere mit der Errichtung von Verträgen über Lieferungen oder sonstige Leistungen verbundene Kosten, die der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung dem Unternehmer zu ersetzen hat.
Zum Entgelt gehört gemäß Abs 2 leg.cit. auch, 1. was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, 2. was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.
Der Werknutzungsvertrag ist aufgrund der Buchlieferungen des Bw an die Autoren als Kaufvertrag zwischen dem Bw und dem jeweiligen Autor anzusehen, soweit tatsächlich für den Autor ein Verkauf an einen Dritten vermittelt wird, ist ein Vermittlungsgeschäft anzunehmen. Erstes Geschäft unterliegt wie oben ausgeführt dem ermäßigten USt-Satz von 10 %, das Vermittlungsgeschäft unterliegt als sonstige Leistung dem Normalsteuersatz.
Das Umsatzsteuergesetz besteuert den Leistungsaustausch. Darunter sind von einem Unternehmer erbrachte Leistungen zu verstehen, soweit sie gegen Entgelt ausgeführt werden, wobei Entgelt alles ist, was der Unternehmer für seine erbrachte Leistung erhält, also auch freiwillig vom Leistungsempfänger aufgewendete Beträge oder von auch zB von dritter Seite erhaltene Beträge. Konkret:
Es liegen zwei leistende Vertragspartner vor. Der Bw leistet die Lieferung der Bücher, der Autor leistet das Entgelt. Ein einseitiges Vertragsverhältnis wie es der Bw zu den Mindestabnahmelieferungen annimmt, besteht hingegen nicht. Der Bw liefert an die Autoren die Bücher und erhält dafür als Entgelt vom Autor die Herstellungskosten, die Gelder aus den Mindestabnahmelieferungen und in manchen Fällen sogar tatsächlich ganz oder teilweise Gelder als Vermittlungsprovision für die Vermittlung des eigenen Eigentums. Alles zusammen ist als vom Autor aufgewendetes Entgelt zum Erhalt der Bücher anzusehen unterliegt ebenfalls zur Gänze dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Die vom Bw willkürlich vorgenommene Trennung in USt-pflichtige Herstellungskosten und umsatzsteuerfreie Entgelte für Mindestabnahmelieferungen ist unzulässig.
Der Bw irrt, wenn er meint, der Autor sei ein Kunde wie jeder andere auch. Soweit er vorbringt, solches lerne man bereits in der ersten Stunde in der Buchhändlerfachschule, so ist ihm zu entgegnen, dass bei ihm die vertraglichen Gestaltungen ganz anders als im üblichen Verlags- und Buchhandelsgeschäft sind. Üblicher Weise liefert ein Verleger nicht die gesamte Auflage an den Autor.
2. Erfassung von Einnahmen eines IST-Versteuers: Gemäß
§ 19 Abs. 2 lit. b UStG 1994, idF BGBl I 2002/132, entsteht die Steuerschuld in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung).
Danach entsteht die Steuerschuld bei einem IST-Versteuerer in dem Zeitpunkt, in dem der Unternehmer die Entgelte vereinnahmt. Der Begriff der Vereinnahmung ist vom UStG nicht definiert, doch entspricht dieser dem einkommensteuerlichen Prinzip der Besteuerung nach Maßgabe des Zuflusses iSd § 19 EStG 1988. Vereinnahmung liegt danach in dem Zeitpunkt vor, in dem der Unternehmer über den Wert der Gegenleistung rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann (Ruppe, Kommentar UStG 1994, WUV, Wien 1999, § 17, Tz 32).
Die laut Punkt 2 iVm Punkt 3 des Werknutzungsvertrages von den Autoren zu hinterlegende Kaution ist im Bereich von Vertragen ohne Mindestabnahmeverpflichtung durch die Autoren als Ersatz für die Subskriptionen und damit als Sicherheitsleistung für Verkäufe anzusehen. Hätte der Bw tatsächlich die als Kaution erhaltenen Gelder gesondert verwahrt, wäre selbst beim IST-Prinzip die Steuerschuld gemäß
§ 19 Abs. 2 lit. b UStG 1994 vielmehr erst in dem/n Zeitpunkt/en anzunehmen, in dem/denen der Bw jene Anzahl an Büchern fertig gestellt hat, die den im Punkt 2 genannten Wert für Vorbestellungen entspricht, also die der Sicherheitsleistung gegenüberstehende Schuld der Buchlieferung erbracht hätte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist jedoch vielmehr davon auszugehen, dass der Bw bereits bei Erhalt der als Kaution bezeichneten Gelder berechtigt ist, darüber zu verfügen. Wie der Autor FK ausgeführt hat, wurde er vom Bw aufgefordert, für Kosten für Papier, Satz und Druck Überweisungen zu tätigen, wobei er jene Erlagscheine verwendete, die der Bw dem Autor zur Überweisung der Kaution gab. Dass der Bw die im Vertrag zu den Herstellungskosten ausgewiesene Umsatzsteuer von € 160,- als Kaution bis zur Abrechnung umsatzsteuerfrei vereinnahmen könne, ist schlicht unzutreffend. Auch der Bw selbst gab an, dass sich die Kaution an den Herstellungskosten orientiere und dass er damit die Herstellungskosten bestreite, was er nur dann kann, wenn er darüber Verfügungsmacht erlangt hat. Die vom Bw als Kaution bezeichneten Gelder stellen daher in Wahrheit so genannte Druckkostenbeiträge dar, über die Bw sofort nach Erhalt verfügen kann, weshalb dazu beim Bw als IST-Versteuer im Zeitpunkt des Eingangs auf seinem Konto oder Barerhaltes die Umsatzsteuerschuld entsteht. Bei der beim Bw gegebenen weiteren Geschäftsgebarung sind die Druckkostenbeiträge als erhaltene Anzahlung vom Verkaufspreis in Abzug zu bringen. Tut der Bw dies nicht, so verlangt er den Verkaufspreis doppelt, und zwar einmal als Druckkostenbeitrag und ein zweites Mal als Verkaufspreis. Auf die Rechnungen zum Autor Bernd Srabotnik, Faszinanz, wird an dieser Stelle verwiesen.
Die im Jahr 1998 erhaltenen und im Jahr 2002 abgerechneten Kautionen für die Werke "Gedankenmosaik" (ATS 20.000,-) und "Hell leuchtete die Lebensflamme der Liebe" (ATS 16.000,-) betreffen Verträge mit Mindestabnahmeverpflichtung durch den Autor. Der Abgabenanspruch daran ist daher bereits im Jahr 1998 entstanden. Sie sind jedoch kein vereinnahmtes Entgelt im Jahr 2002. Auch die nur bis 31.12.2001 gehenden Abrechnungen rechnen nicht über ein im Jahr 2002 vereinnahmtes Entgelt ab.
Sofern der Bw davon ausgeht, dass er mit den Autoren aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nur dann abzurechnen habe, wenn sich ein auszahlbares Guthaben für den Autor ergebe, und die Steuererklärungspflicht somit der Abrechnung mit dem Autor entstehe, so ist zu entgegnen, dass er den Zeitpunkt, in dem er mit dem Finanzamt abzurechnen hat, nicht willkürlich bestimmen kann. Die Abrechnung mit dem Finanzamt hat er mit Umsatzsteuervoranmeldung vorzunehmen und was in die Umsatzsteuervoranmeldung als vereinnahmtes Entgelt aufzunehmen ist, ergibt sich aus dem Umsatzsteuergesetz 1994. Sowohl für den Bereich der Soll-Besteuerung als auch für den Bereich der IST-Besteuerung normiert das Umsatzsteuergesetz klar und eindeutig, in welchem Zeitpunkt der Steueranspruch (die Steuerschuld) entsteht. Der gesetzlich normierte Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld kann - auch für einen Ist-Versteuerer - nicht willkürlich gewählt werden und ist durch zivilrechtliche Vereinbarung - hier Abrechnung mit dem jeweiligen Autor - nicht beeinflussbar.
3. Abschnitt 121 DE-USt: Auch der Hinweis des Bw auf Abschn 121 DE-USt bezüglich bestimmter Dauerleistungen, ua auch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Urheberrechten (Lizenzverträge, Verlagsverträge) geht ins Leere, weil dieser für den Bw als Ist-Besteuerer nicht anwendbar ist. Genannter Erlass soll bei Dauerleistungen Erleichterung zur Feststellung des Zeitpunktes der Leistungserbringung bringen und verknüpft demgemäß die Steuerschuld mit der Abrechnung. Im SOLL-Besteuerungssystem ergäben sich bei Dauerleistungen (zB ein Mietvertrag auf unbestimmte Dauer) Probleme bezüglich der Fertigstellung der Leistung, denn erst nach Leistungserbringung kann der Unternehmer Rechnung legen. Diese Probleme ergeben sich für den Bw als IST-VERSTEUERER gar nicht. Für den Bw als Ist-Versteuerer ist der Erlass nicht anwendbar, sondern geht ins Leere, zumal bei ihm auch keine Verlagsverträge - denn solche können nur solche iSd § 1172 ABGB sein - vorliegen. Lizenzverträge sind bisher keine bekannt geworden.
Auch diese Rechtsansicht bezüglich des Absch 121 DE-USt wird vom Bw notorisch und unbelehrbar wiederholt vorgebracht, wie aus alten Aktenteilen hervorgeht.
4. Aufrechtes Unternehmen: Wie in Punkt 2 dargelegt, enthält die Umsatzsteuerklärung 2002 zu Buchverkäufen nur Entgelte, zu denen bereits in Vorjahren der Abgabenanspruch entstanden ist. Sie sind daher nicht Gegenstand des Jahres 2002. Einnahmen infolge verschickter Mindestabnahmeexemplare an Autoren wurden trotz wiederholter Aufforderung keine offen gelegt.
Die Prüfung von Vorbereitungshandlungen für Folgejahre hat ergeben, dass zum 31.12.2002 keine Betriebsaufgabe anzunehmen ist. Das Werk Daedalus des Autors Bernd Srabotnik wurde im Jahr 1992 begonnen und der erste Druckkostenbeitrag ist im Jahr 1992 zugeflossen, ein weiterer im Jahr 1999. Da das Werk bis heute noch nicht abgerechnet wurde, wurden noch keine Einnahmen der Umsatzsteuer unterzogen. Zumindest der im Jahr 1992 vereinnahmte Druckkostenbeitrag ist inzwischen als verjährt anzusehen. Durch die weiteren Werke "Suchende" von AMH und die beiden Werke des Autors FK ist davon auszugehen, der Gewerbetrieb der Buchherstellung noch nach wie vor aufrecht ist und für die dem Streitjahr folgenden Jahre auch noch bleiben wird.
5. Buchlager Der Bw lagert in der K-Straße nach eigenen Angaben 70.000 Bücher. Nach Ansicht der Amtspartei ist es ein Mülllager.
Die das Buchlager organisierende Lagerkartei musste der Bw für Zwecke der Vorlage beim UFS extra alphabetisieren und zusammenschlichten, aber das schaffte er nur zum Teil, wie er sagte zur Hälfte. Ab 1994 habe er bereits in Ungarn drucken können, wo auch heute noch Bücher (allenfalls in Bogen) lagern. Die die in Ungarn lagernden Bücher archivierende Kartei hat der Bw versprochen vorzulegen, was er jedoch schuldig geblieben ist, obgleich diese jene Bücher archivarisch organisiert, die zu wirtschaftlichen interessanten Verträgen mit Mindestabnahmeverpflichtung gehören. In den hier eingesehenen 873 Karteikarten ist kein einziger Bücherzugang ab dem Jahr 1994 verzeichnet. Zumeist sind die Bücher zwei bis drei Jahre nach Erhalt der Kaution fertig, sodass aufgrund der Eintragung in die vorgelegte Lagerkartei davon auszugehen ist, dass ab etwa 1985 diese wirtschaftlich interessanten Verträge abgeschlossen werden. Die im Arbeitsbogen zur USO-Prüfung zu nur drei Voranmeldungszeiträumen einliegenden Rechnungen rechnen über mehr Bücher ab, als in dieser Kartei für zwei Jahre verzeichnet sind. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Bw die Bücher zu Altverträgen spätestens 1994 aufgegeben hat. Aufgrund einer persönlichen Neigung des Bw ist das ehemalige Buchlager vermüllt. Die Änderung der Verträge von Subskriptionen hin zur Mindestabnahmeverpflichtung stellt eine Änderung der Bewirtschaftungsart dar, sodass spätestens 1994 ein Betriebsaufgabe im steuerlichen Sinn zu unterstellen gewesen wäre. Eine Kartei die zwecks Vorlage extra alphabetisiert und zusammengeschlichtet werden muss, archiviert kein Umlaufvermögen, dass einem Unternehmen zu dienen bestimmt ist, vielmehr spiegelt der Zustand der verwahrlosten Kartei den Zustand der Bücher wieder, nämlich deren Aufgabe. Der Bw schleppt in Wahrheit Karteileichen mit, von denen sich ein Unternehmer bei planmäßiger Organisation aus Kostengründen längst getrennt hätte. Dass es ihm um die Bücher Leid sei und er sie deshalb nicht einstampfe, obgleich vertraglich solches zulässig wäre, ist nicht schlüssig. Auch dass er die Bücher gegen die Vermittlungsprovision als Lagerkosten lagere, ist nicht schlüssig, wenn er die Vermittlungsprovision auch verlangt, obgleich er die ganze Auflage auf einmal verkauft hat (AMH "Suchende"), und zuvor niederschriftlich aussagt, die kostenlose Lagerung sei Dienst am Kunden. Gleiches gilt für die Retoursendungen, denn auch diesfalls ist ihm vertraglich gestattet, die Auflage einzustampfen. Das sich aus dem Urheberrechtsgesetz die 80 Aufbewahrungsdauer von Unterlagen ergebe, hat der Bw auf Gesetzesebene nicht nachgewiesen und ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil er nur für 15 Jahre ab Vertragsunterfertigung die "Generalvertretung für alle Länder" habe.
6. Betrieb oder Arbeitzimmer im Wohnhaus: Der Streit ist kurz auf den Punkt gebracht folgender: Da der Bw im BETRIEB wohne, sei alles Betriebsausgabe und berechtige zum 100 %igen Vorsteuerabzug aus sämtlichen Aufwendungen, so die Ansicht des Bw.
Da der Bw im Betrieb WOHNE, sei von einem unteilbaren Mischaufwand auszugehen, der zur Nichtabzugsfähigkeit von Vorsteuern aus das Haus betreffenden Aufwendungen führe, so die Ansicht der Abgabenbehörden.
Nicht grundsätzlich in Streit steht die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus einem teilbaren Aufwand, wie zB aus Telefonkosten, Computerzubehör oder Fahrtkosten. Strom- und Heizkosten zählen übrigens zum unteilbaren Mischaufwand.
Kein einziges im Wohngebäude des Bw befindliche Zimmer entspricht nach der Verkehrsauffassung dem eines Gewerbetriebes. Computer, Schreibtisch, Ordner in Schränken machen weiters noch kein abzugsfähiges, im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, denn für die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern aus unteilbarem Mischaufwand wie zB aus Strom- und Gaskosten sowie der Einrichtung, sind nach ständiger Rechtsprechung folgende Voraussetzungen zu erfüllen.
Vorsteuern im Zusammenhang mit einem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer können nur dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich unternehmerisch genutzt wurde und die ausgeübte Tätigkeit ein solches Arbeitszimmer notwendig gemacht hat (zB VwGH vom 24.9.2002, 98/14/0198; vom 3.7.2003, 99/15/0177).
Trotz Bücher in der Küche, bleibt die Küche ein den Privatbedürfnissen eines jeden Menschen dienender Raum. Wenn Frau EK in einem Zimmer des Bw Pianino spielt, so ist auch bereits eine private Nutzung eines Zimmers. Soweit in den Räumen im Wohngebäude ebenso ungeöffnete Retoursendungen, aufgegebene Lagerkartei und Papier wie Abfall herumliegt, so liegt hier eine dem Privatbereich zuzuordnende Neigung des Bw vor, sich von Dingen nicht trennen zu können. Das auf Möbeln und am Boden herumliegende Papier hat einen Umfang angenommen, dass man es nicht mehr sichten und zuzuordnen kann. Solcherart kann der Bw eine ausschließliche betriebliche Veranlassung nicht nachweisen, noch ist das der Abgabenbehörde möglich. Diese Neigung des Bw führt dazu, dass ohne nähere Prüfung festzustellen ist, dass zumindest zu allen Räumen eine steuerschädliche gemischte Nutzung vorliegt. Nach dem eher als gering anzusehenden Umfang der gewerblichen und Vermietungstätigkeit ist davon auszugehen, dass ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitzimmer auch gar nicht notwendig wäre, sodass ihm diese Neigung nicht unmittelbar schadet.
Indem möglichst viele Räume in geringem Umfang mit Unternehmensgegenständen ausgestattet werden, nach dem Motto, ein Regal in der Küche, der Drucker im Schlafzimmer, die Kartei im Wohnzimmer usw, liegt keine anteilige unternehmerische Nutzung eines Hauses vor und damit keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug aus das Haus betreffendem, unteilbarem Mischaufwand.
Um von einer anteiligen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sprechen zu können, ist es notwendig, dass zumindest ein Raum, ein objektiv abgrenzbarer Teil eines Gebäudes (nahezu) ausschließlich unternehmerischen Zwecken dient.
7. Vermietung an EK Bezüglich der dem Normalsteuersatz unterworfenen Mieteinnahmen von EK iHv 10.900,80 Euro wird auf die Berufungsentscheidung RV/4468-W/02, Punkt 2 im Erwägungsteil, verwiesen, wonach die von EK tatsächlich dem Bw überwiesenen Beträge als ihr Anteil an der infolge anzunehmender Lebensgemeinschaft gegebenen Wirtschaftsgemeinschaft anzusehen sind. Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder gänzlich fehlen (zB VwGH vom 16.12.2003, 2000/15/0101; OGH vom 27.5.1988, 3Ob61/88).
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 17 Abs. 6 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0347-W/04
- Stammnummer
- 20507
- Gültig
- 16.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF