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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0347-W/04

Umsatzsteuerliche Behandlung eines häuslichen Arbeitszimmers ab 1995

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0347-W/04vom 16.12.2005Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des , K-Straße, vom 8. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 1. Oktober 2003 betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002 entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der Begründung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 war bereits fällig. Entscheidungsgründe Auf die mit Berufungsentscheidung des UFS vom 23. März 2004, RD/4468-W/02, bezüglich Umsatzsteuer für die Jahre 2000 und 2001 getroffenen Feststellungen wird verwiesen. Der die Entgelte nach dem Prinzip der Vereinnahmung ermittelnde Berufungswerber (Bw) gab in seiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 (FA-Akt Blatt 2002/158) Folgendes an: | | in Euro | USt in Euro | Entgelte; davon | 18.201,88 | | Normalsteuersatz 20 % | 10.900,80 | 2.180,16 | ermäßigter Steuersatz 10 % | 5.046,22 | 504,61 | steuerfrei 0 % | 2.263,86 | 0,00 | Summe USt | | 2.684,77 | Vorsteuern lt KZ 060 | | - 193.543,18 | Vorsteuern lt Zwischenrechnung | | - 190.858,41 | sonstige Berichtigungen | | - 188,94 | Gutschrift | | - 191.047,35 | hierauf durchgeführte Gutschriften | | + 1.904,70 | Gutschrift | | - 189.142,65 Mit Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002 vom 1.10.2003 setzte die Amtspartei ausschließlich gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldete Umsatzsteuer iHv € 2.684,78 fest, weil laut Feststellung der Betriebsprüfung eine Unternehmereigenschaft nicht gegeben sei. (Zum Jahr 2002 waren die Umsatzsteuervoranmeldungen Jänner bis August 2002 im Wege der Nachschau geprüft worden.) Gegen diesen Bescheid berief der Bw mit Schriftsatz vom 8.10.2003 "aus folgendem Grund: Da ich gemäß dem Gemeinschaftsrecht ein Unternehmer bin, kann ich die Vorsteuer geltend machen. Ich beantrage daher, die Gutschrift gemäß meiner Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2002 durchzuführen." Mit Bericht vom 24.2.2004 wird die Berufung vorgelegt. In der eingangs erwähnten Berufungsentscheidung vom 23.3.2004 hat der UFS als zum Unternehmen des Bw iSd § 2 UStG 1994 gehörend die Einkunftsquellen "Buchherstellung" als Gewerbetrieb iSd § 2 Abs. 3 Z 3 iVm § 23 EStG 1988 lt Punkt 7, wobei Betriebseinnahmen und -ausgaben gemäß § 184 BAO infolge formeller und materieller Mängel der Aufzeichnungen geschätzt wurden, und die "Vermietung der Wohnung im 1. Stock" als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iSd § 2 Abs. 3 Z 5 EStG iVm § 28 EStG 1988 lt Punkt 10b angesehen. In Streit steht daher die Unternehmereigenschaft des Bw, wobei die von der Amtspartei im angefochtenen Bescheid vom 1.10.2003 getroffene Feststellung zur fehlenden Unternehmereigenschaft und Rechtsansicht in bezug auf § 11 Abs. 14 UStG 1994 durch die Berufungsentscheidung vom 23.3.2004 lt Punkt 11 als überholt anzusehen sind. Vorhalte vom 16. und vom 24. Februar 2005: Der Bw wurde aufgefordert, zu Umsätzen und Vorsteuern laut Erklärung eine Aufgliederung unter Angabe der für einen Umsatz bzw. eine Vorsteuerabzugsberechtigung sprechenden Gründe samt Belegen und der Aufzeichnungen iSd § 18 UStG 1994 vorzulegen. Der Bw wurde zum Nachweis der Unternehmereigenschaft aufgefordert sowie darauf hingewiesen, dass die für die Jahre 2000 und 2001 ergangene Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 im gegenständlichen Verfahren Vorhaltscharakter habe. Es wurde mitgeteilt, dass für das Streitjahr vom gleichen Sachverhalt ausgegangen werde, sodass nur die Vermietung an AF und der Gewerbebetrieb Buchherstellung das Unternehmen bilden. Zur Vermietung wurde mitgeteilt, dass eine Erhöhung der erklärten Mieteinnahmen von € 5.046,22 um € 2.180,- und um geschätzte Betriebskosten von € 700,00 beabsichtigt sei. Zu den als steuerfrei erklärten Umsätzen wurde mitgeteilt, dass diese als aus Verkäufen an Autoren stammende Einnahmen angesehen und dem ermäßigten Steuersatz unterzogen sowie die Vorsteuern mit € 100,- geschätzt würden. Schließlich wurde um Vorlage sämtlicher Kontoauszüge sowie um Nachweise, dass erhaltene Kautionen (Druckkostenbeiträge) an Autoren zurückgeflossen seien, ersucht. Vorhaltsbeantwortung vom 4. März 2005 und Niederschrift vom 17. März 2005: Der Bw überreichte die Vorhaltsbeantwortung vom 4.3.2005 am 17.3.2005 beim UFS und legte damit die Unterlagen mit den Buchungsposten 02000 bis 02196 im Original vor. Der Aufforderung zur Erläuterung seiner Umsätze und der Vorsteuern kam der Bw nicht nach. Zur Unternehmereigenschaft führte der Bw im Schriftsatz vom 4.3.2005 aus, dass er seine Wirtschaftstätigkeit im Rahmen des Urheberrechts und der Vermietung und der sich aus den angeführten Tätigkeiten ergebenen Hilfsgeschäften ausübe. Dadurch sei er gemäß dem Gemeinschaftsrecht Unternehmer und zum Vorsteuerabzug berechtigt. Er habe Wohnungen an AF und an EK vermietet. Eine Tätigkeit im Rahmen des Urheberechts gehe weit über die Produktion von Büchern hinaus. Das Werknutzungsrecht umfasse das Recht auf Verbreitung, Veröffentlichung und Vervielfältigung sowie Vergebung von ganzen Werknutzungsrechten oder Teilen desselben. Auch die Verpflichtung zur Nichtausübung von Rechte gehöre dazu, wobei in diesen Fällen die Verpflichtung gleichzeitig die Erfüllung der Leistung darstelle. Die Vermietungseinkünfte von € 5.046,22 seien unrichtig, er verweise auf seine Einkommensteuererklärung samt Beilagen vom 8.5.2003. Die Berechnung des UFS über den Zinsentgang und daher Zinsaufwand der AF von ATS 30.000,- gehe ins Leere. Den Verlust habe nicht AF, sondern der Bw gehabt. Durch Gewährung des (Anm: zinsenlosen) Kredites von öS 500.000,- habe AF unter Ausnutzung seiner Notlage eine Miete von öS 5.085,00 erwirkt. Die ortsübliche Miete wäre öS 13.760,00 gewesen. Somit habe AF monatlich einen Gewinn von öS 8.675,00 + 10 % MwSt öS 867,50 erzielt. Darüber hinaus habe sie für den gewährten Kredit eine Rückzahlung von € 45.000,00, d. s. 619.213,50 erhalten, sie habe also zusätzlich öS 119.123,50 verdient. Den Gewinn der AF könne man also besteuern, aber nicht ihn, sintemal Zinsen nicht der Umsatzsteuer unterlägen. Die vereinnahmten Betriebskosten seien erklärt und mit 10 % Umsatzsteuer versteuert worden. Die mit Null % erklärten Umsätze seien nicht mit 10 % zu besteuern. Insbesondere seien Zahlungen aus Schadenersatzansprüchen (F) nicht umsatzsteuerbar. Autoren, die nicht mehrwertsteuerpflichtig seien, könnten auch keine Rechnung mit Mehrwertsteuer ausstellen. Seit 1995 würden die Autoren die ganze Auflage mit Mehrwertsteuer bezahlen. Eine bezahlte Mehrwertsteuer könne nicht noch einmal kassiert werde. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die erklärte Vorsteuer überhöht erscheine. Es gebe nicht den geringsten Grund zu einer Schätzung. Die Vorsteuern seien daher gemäß den Umsatzsteuererklärungen festzusetzen. Niederschriftlich definierte der Bw seine Hilfstätigkeiten am 17.3.2005 wie folgt: Er wohne im Betrieb. Aus diesem Grund mache der die Liegenschaftskosten (Grundbesitzabgaben, Müllabfuhr und Wasser und Abwasser, Hausbeleuchtung, Gas, Strom, Telefon, Rauchfangkehrer, Reparaturen, Versicherungen, Rattenvertilgung, Hausverwaltung und Hausmeistertätigkeit) als Betriebsausgaben/Werbungskosten und die Vorsteuer daraus zu 100 % geltend. Er sei Hausverwalter seines eigenen Hauses und übe dort auch die Hausmeistertätigkeit aus. Bis 1.4.2005 sagte der Bw Folgendes beizubringen zu: -) Bekanntgabe der von AF tatsächlich im Jahr 2002 bezahlten Betriebskosten; -) Aufgliederung der Autorenhonorare von € 946.855,68 je nach dem, ob die Rechte um ATS Null oder um einen von ATS Null verschiedenen Betrag erworben wurden. Die geltend gemachten Vorsteuern von € 193.543,18 sind fast ausschließlich solche, die bereits in Vorjahren geltend gemacht worden sind. Mit Eigenbelegen, wie in der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 beispielsweise dargestellt, werden diese alten Rechnungen in das Jahr 2002 hereingezogen. Befragt zur Geschäftsgebarung gibt der Bw zu Ch stellvertretend für alle anderen an: Es sei von Beginn an Kompensation bzw. Aufrechnung vereinbart gewesen. Die Vereinbarung sei unverzüglich in den mündlichen Verhandlungen getroffen worden, dh in etwa zur Zeit der Legung der ersten Rechnung von Ch an den Bw. Im Voraus sei festgelegt worden, dass das, was nicht in Geldleistung erbracht werde, in Sachleistung erbracht werde. Ein Verhältnis von Geld- und Sachleistung sei dabei nicht konkretisiert worden. Die erste Zahlung an Herrn C sei mit der ersten Rechnungslegung bar geflossen. Herr C sei mit dem Prinzip der Aufrechnung einverstanden gewesen. Nach der Erinnerung des Bw gibt es dazu auch schriftliche Verträge. Bei den mit Herrn C vereinbarten Geschäften lag die Hauptarbeit beim Bw, weil in seinem Auftrag die Datenerfassung durchgeführt worden sei. Welche Daten von wem erfasst wurden, dazu müsse der Bw nachschauen. Herr C habe auch eine Zeitlang beim Bw gewohnt. Herr C habe zB mit Rechnung vom 23.3.1993 öS 900.000,- plus 20 % MwSt verrechnet für: diverse Arbeiten (Marktforschung, Kundenbesuche, Projektausarbeitung, Adressenbeschaffung) bezüglich des Projektes Dentalmedizin. Dafür habe Herr C am selben Tag ATS netto 7.500,- plus MwSt ATS 1.500,- erhalten. Das Projekt Dentalmedizin hätte in einem Katalog verwirklicht werden sollen. Herr C habe die Idee zu diesem Katalog gehabt. In Gesprächen in der K-Straße sei über diese Idee debattiert worden. Es seien die für die Herausgabe eines Kataloges erforderlichen Arbeiten gesprochen und bewertet worden. Gleichzeitig sei mündlich festgelegt worden, dass das, was Herr C an vereinbarter Arbeit nicht erledigen könne, vom Bw entgeltlich in Subarbeit, dh im Namen des Herrn C, erbracht werden werde. Herr C hatte keine entsprechende technische Ausrüstung, um die für die Herausgabe eines Kataloges erforderlichen Arbeiten selbst durchführen zu können, deswegen habe sich der Bw bereit erklärt, mit Hilfe seiner Ausrüstung und seinen freiberuflichen Mitarbeitern entgeltlich die für die Herausgabe eines Kataloges notwendigen Leistungen selbst zu erbringen. Es sei von Vornherein vereinbart gewesen, dass der Bw nicht nur mit Geldleistungen, sondern auch durch Buchlieferungen kompensieren könne. Seiner Erinnerung nach sei die Aufrechnung durch Buchlieferungen schriftlich getroffen worden. Seine Einnahmen hätten durch Anzeigen von Firmen, die in den Katalogen inserieren, erzielt werden sollen. Es scheint in der Rechnung vom 23.2.1993 zwar nicht auf, aber in Wahrheit habe es sich so verhalten, dass Herr C praktisch ihm die Werknutzungsrechte übertragen habe. Herr C habe mit angeführter Rechnung die Rechte an der Idee "Dentalmedizinkatalog" und die Verpflichtung zu Erbringung der angeführten Leistungen verkauft bzw. in Rechnung gestellt. Ein Zeithorizont, in welchem die Verpflichtung hätte erfüllt werden sollen, fehlt in der Rechnung vom 23.2.1993, weil bei einer derartig umfangreichen Arbeit ein Termin nicht richtig fixiert werden könne. Die an Herrn C in Geldmittel geflossenen Zahlungen befinden sich im Promillbereich zu den von Herrn C dem Bw in Rechnung gestellten Beträgen. Eigentlich hätte der Bw Herrn C gar keine Geldmittel als Zahlung geben müssen, sondern hätte alles mit Büchern bezahlen können, doch kam es leider noch nicht dazu. Der Bw hoffe, dass Frau Bu ihn in Berlin aufstöbere. Seines Wissens nach habe Frau Bu in Berlin bereits zu Anzeigen in dem Katalog bereite Firmen gesucht. Der Wert ATS 900.000,- ergab sich aus den umfangreichen vereinbarten bzw. verpflichteten Arbeiten. Der Bw könne ein Werknutzungsrecht an einem Werk nicht nur zum Zweck der Verbreitung und Vervielfältigung erwerben, sondern auch, um die Veröffentlichung des Werkes zu verhindern. Trifft auf diesen Fall jedoch nicht zu. Im Jahr 1995 war die Beschlagnahme des Computers durch die Finanzverwaltung. Acht Monate habe der Bw keinen Computer gehabt. Von dem Schaden habe er sich bis heute nicht erholt. Der Computer sei bei der Zurückgabe kaputt gewesen. Der Hotelkatalog sei bereits vor der Fertigstellung gestanden, er hätte bereits 16.000 Prospekte ausgeschickt gehabt. Seine Mitarbeiter vor Ort in Wien LL und PB wollten interessierte Hotels aufsuchen zwecks Anzeigenkeilens. Er habe zeitgleich verschiedene Katalogprojekte betrieben. Alle Autoren hätten sowohl die Idee an einem bestimmten Werk als auch die Werknutzungsrechte verkauft. Im speziellen Fall vom Jagdkatalog habe DD darüber hinaus zum Jagdbuch mehrsprachig Text erfasst. Auch auf alle Autoren trifft zu: Aufrechnung vereinbart vor oder bei Legung der ersten Rechnung an ihn, Bezahlung im Wege der Aufrechnung durch Bücher vom Bw, anstelle der Bücher können auch Computerstunden als Gegenleistung erfolgt sein. Es sei überhaupt vereinbart gewesen, dass jede vom Bw verrechnete Leistung zur Schuldminderung führe. Niederschrift vom 10. März 2005 mit Auskunftsperson GR: Am 10. März 2005 wurde der Schriftsteller und Geschäftsführer der Interessengemeinschaft der Autoren (IG-Autoren) GR als Auskunftsperson vernommen. Zur in der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 zitierten "Österreichischen Verlagsgeschichte" gab er an, dass dieses Werk von Murry G. Hall, einem aus Kanada stammenden Universitätsprofessor, am Institut für Germanistik an der Universität Wien verfasst worden sei. Die darin gemachten Aussagen beruhen daher auf wissenschaftlicher Arbeit. Die Verlagsgeschichte führe im 2. Band über belletristische Verlage zum vom Bw betriebenen Verlag aus, dass dieser meist Kleinstauflage auf Kosten des Autors veranstaltet habe und der Autor Subskriptionen selbst habe finden müssen. Dies könne er aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der IG-Autoren bestätigen. Dies sei auch der Grund, weshalb der Verlag des Bw in keinem einzigen von der IG-Autoren herausgegebenen Verzeichnis aufscheine. Berücksichtigt würden bei der IG-Autoren nur seriöse Branchenteilnehmer. Ihm sei auch nicht bekannt, dass der Verlag des Bw beim Hauptverband des österr. Buchhandels eingetragen sei. Bei auf §§ 1172 und 1173 ABGB gestützten Verlagsverträgen sei stets Folgendes vorgesehen: 1.) der Verlag übernehme die Vorfinanzierung, 2.) der Verlag bringe die Bücher auf den Markt, 3.) die Verkaufserlöse würden zur Gänze dem Verlag zufließen und 4.) der Verlag zahle die vertraglich vereinbarte Tantieme an die Buchmitarbeiter, wie: Autoren, Illustratoren, Herausgeber etc. Mit einem Verlagsvertrag iS leg. cit. räume der Autor dem Verlag das Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht gegen Gewinnbeteiligung (Tantieme) ein. In einem üblichen Verlagsvertrag seien daher Herstellungskosten nicht angegeben, keine Zahlungsverpflichtungen für den Autor enthalten und ebenso wenig gebe es eine Finanzhaftung eines Autors. Die an GR gerichtete Frage, ob hier keine Verlagstätigkeit, sondern nur eine reine Buchherstellung vorliege, bejahte er. Nach seinen Ausführungen bringe ein Verlag im rechtlichen Sinn die Werke der Autoren auf den Markt, indem er die Werke entweder selbst dem Buchhandel oder über einen Auslieferer dem Buchhandel anbiete. Die Frage, ob dem Auf-den-Markt-Bringen auch damit Genüge getan sei, wenn die Pflichtexemplare im Online-Katalog der österreichischen Nationalbibliothek (Bibliografie) angeführt seien, zumal dort auch der Einzelhandelspreis und die ISBN-Nummer aufscheinen würden, verneinte GR. Dies sei nichts anderes als eine archivarische Bestandsaufnahme mit keinerlei Aussagekraft darüber, ob ein Buch im Handel erhältlich sei oder nicht. Der Eintrag bei der OeNB sage lediglich aus, dass das Werk erschienen sei. Der Eintrag bei der OeNB habe auch keine Aussagekraft zum Preis bzw. Wert des Buches, denn die OeNB übernehme die Verlagsangaben ungeprüft. Sie habe auch nicht die Aufgabe, solches zu tun. Bei der vom Verlag des Bw praktizierten Vorgangsweise fehle es an einer Preisbildung auf dem Markt. Die Bücher hätten nur zwischen dem Verlag des Bw und dem Autor einen Wert, außerhalb dieses eingeschränkten Marktes hätten die Bücher hingegen keinen Wert. GR wurde beispielhaft die Rechnung vom 29.8.1996 vorgelegt, die lautet: "Für das Werknutzungsrecht für das Werk "Christus im Koran" gestatte ich mir öS 500.000,- plus 20 % MwSt öS 100.000,- in Rechnung zu stellen." Zur Frage, ob solche Vereinbarungen zwischen Autoren und Verlagen (in Österreich?) üblich seien, gab GR an, dass das eine unglaubwürdige Rechtseinräumung sei, weil keinerlei Differenzierung vorgenommen werde. Pauschale Rechtseinräumungen - wie hier formuliert - seien nur im angelsächsischen Raum zulässig. Auf dem europäischen Festland sei es vielmehr üblich, weil im europaweiten Urheberrecht (ohne Großbritannien) so vorgesehen, dass Rechte einzeln definiert und eingeräumt würden, zB: exklusives oder einfaches Werknutzungsrecht, zeitlich beschränktes oder unbeschränktes Werknutzungsrecht, räumlich beschränktes oder unbeschränktes Werknutzungsrecht. Solche genauen Differenzierungen seien in Vereinbarungen zwischen Autoren und Verlagen üblich. Diese Rechnung widerspreche weiters einer beabsichtigten Verlegertätigkeit. Kein seriöser Verlag erwerbe Rechte von einem Autor um einen Fixbetrag. Hingegen sei solches im Rechteverkehr zwischen Verlagen üblich. Dies gelte auch für Optionen iSd § 31 UrhG (an noch zu schaffenden Werken). Auch diesfalls werde nicht zu einem Pauschalbetrag etwas vorweg erworben. Zahlungsvereinbarungen würden diesfalls ebenfalls noch nicht getroffen. Die GR vorgelegten im Verlag des Bw erschienen, auf Seite 21 der Berufungsentscheidung RV/4468-W/02 beschriebenen neun Bücher bezeichnet er als nicht auf dem Markt plazierbar und damit als auf dem Markt unverkäuflich. Hauptverband des Österreichischen Buchhandels: Mit Schreiben vom 11. März 2005 teilte der Hauptverband des Österreichischen Buchhandels auf das Ersuchen des UFS mit, dass der vom Bw betriebene Verlag im Adressbuch des österr. Buchhandels aus dem Jahr 1986/87 das letzte Mal verzeichnet sei. Die Gründe für die Streichung aus dem Adressbuch könnten nicht mehr nachvollzogen werden. Vorhaltsbeantwortung vom 31. März 2005 und Niederschrift vom 1. April 2005: Damit legte der Bw Kontoauszüge für November und Dezember 2002 zweier Konten vor, die Auszüge zu den fehlenden Monaten habe er nach Abschluss der Betriebsprüfung im Herbst 2002 nicht zurückerhalten. Die Autoren würden keine Druckkostenbeiträge bezahlen, sondern Kautionen hinterlegen oder Bestellungen beibringen. Hiezu wurden einige Abrechnungen, die nicht das Jahr 2002 betreffen, vorgelegt. Im Jahr 2002 habe er jedes Zimmer entweder vermietet oder für den eigenen Betrieb genutzt. Seine Einnahmen resultierten aus seiner Wirtschaftstätigkeit im Rahmen des Urheberrechtes. Dazu gehörten die Veröffentlichung, Verbreitung und Vervielfältigung und damit auch die entgeltliche oder unentgeltliche Vergabe von allen oder Teilrechten. Entgeltlich seien von folgenden Autoren Werknutzungsrechte übertragen worden: I, O, D, C, G, J, L, EK (mit Ausnahme eines näher bezeichneten Werkes). Die Einnahmen erkläre der Bw im Zeitpunkt der Abrechnung. Zur üblichen Geschäftsgebarung mit Autoren wie zB Bernd Srabotnik gab der Bw niederschriftlich an: Der Autor bezahlt mir eine Kaution, in der Regel aufs Konto. Diese Kaution dient als Sicherstellung (Ersatz) für nicht vorhandene Bestellungen. Die Höhe der Kaution entspricht den geschätzten Herstellungskosten. Der Autor kann auch Bestellungen (Subskriptionen) beibringen, auch eine Mischung ist denkbar (Punkt 2 und 3 des Mustervertrages). Der Bw unterziehe eine auf seinem Konto eingegangene Kaution in diesem Zeitpunkt weder der USt noch der ESt. Die Herstellungskosten sieht der Bw mit der Abrechnung an den Autor als vereinnahmt an und erklärt sie in diesem Zeitpunkt für steuerliche Zwecke. Der Bw wurde ausführlich informiert, dass bei ihm als IST-Versteuerer der Abschnitt 121 DE-USt nicht anwendbar sei. Schließlich wurde der Bw Folgendes beizubringen aufgefordert: -) Darlegung des Zeitpunktes der Vereinnahmung, -) Erläuterung von Kaution, Herstellungskosten, Zeitpunkt ihrer Zahlung und Zeitpunkt, wann sie als vereinnahmt zur Einkommen- und Umsatzsteuer erklärt werden, -) Darlegung der Mindestabnahmeverkäufe, Erläuterung, ab welchem Zeitpunkt steuerpflichtige Einnahmen vorliegen. Niederschrift vom 15. April 2005 Vorgelegt werden ein Schriftsatz mit folgendem Punkt 1 als Inhalt: 1.) Vertragserläuterungen wie folgt: "In Pkt 2 ist festgelegt, wieviele Vorbestellungen ich verlange, damit das Werk erscheint. In Pkt 3 ist festgelegt, daß der Autor für die etwa fehlenden Vorbestellungen eine Kaution hinterlegt. In Pkt 6 ist festgelegt, wie der Autor die erlegte Kaution zurückerhält. In Pkt 7 sind die Herstellungskosten bestimmt." 2.) Fünf Abrechnungen mit Autoren, davon eine aus dem Jahr 1997, drei aus dem Jahr 1999 und eine aus dem Jahr 2001. 3.) Excel-Tabelle zu den von AF im Jahr 2002 geleisteten Zahlungen Danach habe der Bw im März 2002 netto € 1.321,36 an Betriebskosten und in den Monaten August bis Oktober 2002 je netto € 369,55 an Miete erhalten. Im Zuge der Amtshandlung kommt hervor, dass der Bw seit Jahren eine Lagerbuchhaltung führe, aus der der aktuelle Buchbestand ersichtlich ist. Genauer gesagt, führe er die bereits von seinem Vater geführte Lagerbuchhaltung fort. Er habe rund 70.000 Bücher auf Lager. Diese Aufzeichnung habe noch nie ein Finanzbeamter verlangt und sei auch bei der Hausdurchsuchung 1995 nicht beschlagnahmt worden. Die Amtshandlung wurde unterbrochen und um 14.00 Uhr mit einem Lokalaugenschein beim Bw fortgesetzt. Lokalaugenschein am 15. April 2005: Der Bw gab schriftlich den Namen des Buchbinders in Ungarn mit BH bekannt, seine Adresse werde er am 19.4.2005 niederschriftlich bekannt geben. Es würden noch Bücher in Ungarn lagern, und zwar beim genannten Buchbinder und bei Herrn M. Keiner von beiden verlange etwas für die Lagerung der Bücher. In der Regel seien keine Rechnungen ausgestellt worden. Infolge des Räumungsauftrages könne er momentan durch das dadurch entstandene Chaos nicht alle gewünschten Auskünfte geben. Das letzte Mal sei er vor drei Jahren in Ungarn gewesen. Die vom Bw genannte Lagerkartei liegt als lose Schüttung mehr oder weniger herum, ein Teil steckt in einem Karteikasten, macht aber nicht Eindruck, geordnet zu sein. Der Bw sagt zu, die Lagerkartei bis 19.4.2005 alphabetisiert in den Räumen des UFS vorzulegen. Niederschrift vom 19.4.2005. Die Adresse des BH habe er bis heute noch nicht finden können. Der Herr M sei inzwischen in Schweden, die schwedische Adresse habe er irgendwo gehabt. Irgendwo habe er auch eine Rechnung des BH gehabt, aber die müsse er erst suchen. Er werde noch herausbekommen, wann er tatsächlich das letzte Mal in Ungarn gewesen sei. Den ungarischen Binder BH habe er immer bar bezahlt, für die Bezahlungen des ungarischen Binders seien keine Abhebungen notwendig gewesen. Auf Verlagen hätten die ungarischen Binder sehr wohl Rechnungen ausgestellt. Die Rechnungen habe er immer in Ungarn abholen müssen. Er habe beim Buchbinder BH noch Schulden offen. Der Bw legte die Lagerkartei von AbH bis SU vor. Die Buchstaben I, J, K und ab T bis Z fehlten in der Kartei. Die von der Referentin nachgefragten Autoren Bernd Srabotnik, Z, Dr, B, AMH waren nicht in der Kartei, weil der Bw diese Karteikarten gerade in Arbeit habe. Die Buchabgänge seien nur zu jenen Werken aufgezeichnet, die seit 1973 erschienen sind. Sein Vater habe die Buchabgänge nicht aufgezeichnet. Es gebe noch einmal so viele Karteikarten, die jedoch noch nicht alphabetisiert seien. Ob er die Werke "Christus im Koran", "Die Frau im Koran", "Peitschen tun doch weh", "Mondkalender" und "Wie wilde Wörter würdevolle Würdenträger werden" in eine Kartei aufgenommen habe, wisse er nicht. Diese Werke lagerten jedenfalls nicht im Seitentrakt, sondern im Hauptgebäude. Das Werk "Umweltorientierte Corporate Identity und das Internet" habe er sicher nicht in einer Kartei verzeichnet, weil er aus der K-Straße bald ausziehen müsse. Welche Bücher in Ungarn lagerten, könne er nicht beantworten. Sie würden jedoch in Packungen à 20 Stück lagern. Der Bw sagte bis 22.4.2005 die Vorlage von Nachweisen zu, die annehmen lassen, dass über das Jahr 2002 hinaus der Betrieb der Buchherstellung ein aufrechter Betrieb sei. Bis 22.4.2005 sind daher die Belege zu vereinnahmten Kautionen vorzulegen sowie Nachweise, aus denen hervorgeht, dass der Bw die Kautionen im Zeitpunkt der Buchherstellung der Umsatz- und Einkommensteuer unterzieht. Alle im Seitentrakt lagernden Bücher habe der Bw bereits mit dem Werkvertrag an die Autoren verkauft. Er lagere daher fremdes Eigentum. Er tue dies als Dienst am Kunden kostenlos. Wenn zB ein Autor versterbe, wollen die Erben oftmals die Bücher nicht einmal geschenkt. Ihm tue es Leid um die Bücher. In jüngeren Verträgen sei ihm zwar gestattet, bei Nichtübernahme der Bücher diese zu vernichten, aber er tue es trotzdem nicht. Niederschrift vom 22. April 2005: Der Bw überreichte nur einen Teil der Lagerkartei. Zur Vorlage der restlichen Lagerkartei sagt der Bw zu, diese bis 13. Mai 2005 alphabethisch zusammenzustellen. Die zweite Lagerkartei mit den Werken von EK, G etc. werde er ebenfalls bis 13.5.2005 vorlegen. Als für ein aufrechtes Unternehmen sprechendes Beweismittel legt der Bw vor: 1.) Mahnerlagschein zum Verzeichnis lieferbarer Bücher (VLB). Mit Sicherheit sei der Bw noch im Jahr 2000 im VLB eingetragen gewesen. 2.) Lieferschein NB/01/03 vom 17.1.2003 bezüglich Ablieferung von Pflichtexemplaren. Zum im Jahr 2004 erschienen Werk der EK "Vom Mond zu den Heiligen" gab der Bw an, dass es sich hiebei um die Fortsetzung des Mondkalenders handle. Druck und Binden habe er selbst besorgt. Es sei ein Spiraldruck vorgenommen worden. Bisher hätten sie rund 20 Stück gemacht. Das Werk werde schon wieder aktualisiert. Bis jetzt habe der Bw noch keine Abrechnung mit der Autorin EK gemacht. Er müsse erst noch die Kontokorrentkontorechnung auf den neuesten Stand bringen. Bis jetzt habe es noch keinen tatsächlichen Zahlungsfluss gegeben. Ob es einen tatsächlichen Zahlungsfluss geben werde, hänge vom Saldo des Kontokorrentkontos ab. Bis 13.5.2005 sagt der Bw weiters vor vorzulegen: -) Nachweise, dass und zu welchem Zeitpunkt Kautionen, Herstellungskosten, Verkaufserlöse als vereinnahmte Entgelte in die Aufzeichnungen, in die UVA und in die USt-Jahreserklärung aufgenommen wurden. -) Erklärung, weshalb er die Kaution als einen durchlaufenden Posten ansehe. -) Nachweise für eingegangene Kautionen zu Büchern, deren Erscheinen ernsthaft geplant sei. Die Referentin kündigte für den 26. April 2005 einen Lokalaugenschein an, wobei sie insbesondere die Räume des Nebengebäudes fotografieren wolle. Der Bw wurde ersucht, den Zustand des Seitentraktes nicht zu verändern, ersucht jedoch darum, den Boden frei machen zu dürfen, damit man die Räume betreten könne. Schriftsatz vom 13. Mai 2005 bezüglich der Kautionen gibt des Bw bekannt: 1.) Die Kautionen für das Werk, AMH, Hell leuchte die Lebensflamme der Liebe, in der Höhe von öS 16.000,- und AMH, Gedankenmosaik, in der Höhe von öS 20.000,- wurden von mir im Jahre 2002 am 15.7.2002 versteuert. Die Unterlagen wurden 20 Monate lang vom Finanzamt geprüft. 2.) Die Kaution für das Werk Ma, Die Zeit steht still, wurden im Jahre 2003 in der Höhe von öS 10.800,- im Juni versteuert. 3.) Die Kaution für das Werk Bernd Srabotnik (Anm. Name des Werkes tatsächlich nicht angegeben) in der Höhe von öS 15.300,- wurde im Jahre 2001 im September versteuert. 4.) Die Kaution für das Werk S, Die unheimlichen Sünden, in Höhe von öS 40.000,- wurde im Juli 2001 versteuert. 5.) Die Kaution für das Werk H, Magd und Minnesänger, in der Höhe von öS 27.400,- wurde im Juni 2001 versteuert. 6.) Die letzte Kaution für das Werk Bernd Srabotnik, Daedalus, wurde am 16.12.2004 in Höhe von € 3.000,- auf das Konto des Bw überwiesen. Dieses Werk erscheine in 8 Wochen. Die anderen hier erwähnten Werke seien alle erschienen. Weiters führte der Bw aus, dass die Einnahme einer Kaution keine Vermögensvermehrung bewirke, da durch die Einnahme gleichzeitig eine Schuld entstehe und keine Vermögensvermehrung. Die Kaution unterliege daher nicht der Einkommensteuer. Vorgelegter Teil der Lagerkartei: Für das Jahr 1993 wurden noch so viele Entnahmen aus dem Buchlager aufgezeichnet, dass deren Darstellung zu aufwendig gewesen wäre. Ein deutlicher Einbruch ist ab 1994 zu verzeichnen, wo in Summe nur 27 Karteikarten übrig bleiben. 1994 wurden 60 Bücher zu 9 Autoren entnommen; 1995 wurden 282 Bücher zu 14 Autoren entnommen; 1996 wurden 83 Bücher zu 9 Autoren entnommen; 1997 wurden 111 Bücher zu 5 Autoren entnommen; 1998 wurden 4 Bücher zu 2 Autoren entnommen; 1999 wurden 10 Bücher zu 3 Autoren entnommen; 2000 wurden 63 Bücher zu 3 Autoren entnommen. Insgesamt wurden 873 Karteikarten gezählt, davon gehören 630 zu Werken aus der Ära des Vaters des Bw Dr. AP (bis 1972) und 243 Karteikarten zu Werken, zu denen die Verträge bereits der Bw abgeschlossen hat (ab 1973). Die Mindestabnahmelieferungen sind mit dem Vermerk "Mindest" gekennzeichnet. Lagerkarteien mit "Mindest"-Vermerken weisen als jüngste Belegnummer solche aus dem Jahr 1987 auf. Entgegen der Aussage des Bw geht aus der Lagerkartei nicht der Buchbestand hervor. Es gibt Karteikarten, nach denen der Bestand als Differenz zwischen Auflage und Abgang errechnet werden kann. Es gibt Karteikarten, in denen nur der Abgang verzeichnet ist, was bei neun von zehn Karteikarten zu Mindestabnahmeverträgen der Fall ist. In einer Karteikarte wurde sogar ein negativer Buchbestand verzeichnet, weil die Buchabgänge den Lagerbestand überstiegen (Autor Mr), oder es wurden aus den Jahren 1987 und 1988 stammende Belege nach Belegen des Jahres 89 erfasst (Autor JM). Neuzugänge wurden in den Jahren 1994 bis 2005 keine eingetragen. Ab dem Jahr 2001 sind in den Karteikarten keine Eintragungen vorgenommen worden. Unter den hier angeführten Karteikarten betreffen zehn solche mit Mindestabnahmeverpflichtung, aber nur auf einer dieser Karteikarten ist die Ablage des Werkes (Stellage, Reihe, Spalte) vermerkt. Aus dem Arbeitsbogen zur USO-Prüfung März und August 1997 sowie Juli 1998 Der Prüfer hat Kopien von Ausgangsrechnungen zu Mindestlieferungen an Autoren angefertigt. Danach wurden in den Monaten März und August 1997 156 Bücher an Autoren verkauft und im Juli 1998 60 Bücher. Obig errechnete Abgänge aus dem Buchlager sind daher zu erhöhen auf: 1997 wurden 267 Bücher zu 11 Autoren entnommen; 1998 wurden 64 Bücher zu 3 Autoren entnommen; Insgesamt sind 829 Bücher in den Jahren 1994 bis 2000 aus einem Lagerbestand, den der Bw mit 70.000 beziffert, entnommen worden, was einem Lagerumschlag von 1,18 % entspräche. Lokalaugenschein am 26. April 2005: Der Zustand des Seitentraktes und der verwendeten Räume im Erdgeschoß des Hauptgebäudes wird vorgehalten. Seitentrakt: Es ist verschmutzt. Es liegen durcheinander Kartons und Papier herum, Bücher lugen darunter hervor, sind jedoch verstaubt und verknittert, was jedoch nur am Eingang der Tür erkennbar ist, denn man kann den Raum 3 gar nicht betreten, weil die gelagerten Kartons bis an die Decke reichen. Was sich tatsächlich darunter befindet, ist nicht erkennbar. Eine Staub- und Schmutzschichte lagert darauf. Im Raum 2 liegen Bücher verschüttet auf dem Estrich. Irgendwann ist ein großer Karton mit Büchern umgefallen, der nicht mehr eingeräumt wurde. Im Raum 1 befinden sich ein Schrank und ein Bücherregal. Darin lagern Bücher im Packpapier verpackt, so wie sie einst der Binder schickte. Die Pakete wurden zum Fotografieren geöffnet. Daneben stehen in diesem Raum zwei ausrangierte Öfen und eine eingerostete Schneidemaschine, auf der Verschiedenes abgestellt ist, sowie als Verpackungsmaterial bezeichneter Papier- und Kartonabfall. Im Raum 4 sieht es aus, wie im Raum 3, doch kann man hier noch über die Karton und anderen gelagerten Sachen darüber steigen. Im Raum 5 sind drei gewerbetypische Stellagen angebracht, die bis an die Decke reichen. Darin befinden sich ebenfalls verpackte Bücher. Vor den Stellagen laufen Leitern auf Schienen. Dieser Raum konnte betreten werden, doch ist der Weg um die Ecke zur nächsten Stellage derart mit Kartonabfall verstellt, dass man nicht hineingehen kann. Auf dem Dachboden des Seitentraktes stehen ausschließlich Kartons mit Geschäftsunterlagen herum. Erdgeschoß: Die Küche ist aufgeräumt. Man merkt die Hand einer Frau. Ebenso ist das Pianino frei von diversen Ablagerungen. Neben typischen Kücheneinrichtungsgegenständen befinden sich in der Küche Werkzeuge und Bücher. Der Estrich der anderen Räume ist mit Papier mehr oder weniger zugeschüttet. Was hinunter fällt, bleibt zur Isolierung des nackten Estrich liegen. Zum Begehen der Räume sind Wege freigehalten. In sämtlichen benutzten Räumen liegt alles kreuz und quer und ist darüber hinaus sehr verstaubt. Im Gang wird Karton- und Papierabfall gelagert, sogar WC-Papierrollen. Die Lagerkartei ist zum Teil in einem Karteikasten, zum Teil liegt sie verstreut herum. Es liegt so viel an bedrucktem Papier herum, dass nicht mehr erkennbar ist, wie hoch der Papierbelag auf dem Schreibtisch eigentlich ist. Kartons mit Geschäftsunterlagen sind aufgestapelt. Beim Großteil der verwendeten Möbel handelt es sich um typische Wohnmöbel, die nunmehr zumeist der Ablagerung dienen. Gang und Stiegenhaus: Hier sind Kartons mit Geschäftsunterlagen abgestellt. Vor dem Eingang zum Dachgeschoßzimmer stehen alte Möbel, zugeschüttet mit Papier und Kartons, obenauf liegt eine Lederjacke des Prof. I. Die Kartons mit Geschäftsunterlagen seien bis zur Räumung durch die neue Eigentümerin im beruflich verwendeten Dachgeschoßzimmer des Bw gestanden. Niederschrift vom 11. November 2005 Der Bw ersucht, von der versprochenen Beibringung des Restes der Kartei wegen des großen Arbeitsaufwandes abzusehen. Nach seiner Ansicht brächte es auch nichts. Der fehlende Teil der Kunden- und Lagerkartei sei etwa noch mal so viel wie der bereits vorgelegte Teil. Anhand des vom Bw vorgelegten Bauplanes werden die anlässlich des Lokalaugenscheins angefertigten Fotografien besprochen. Er habe deshalb so viele Geschäftsunterlagen, weil das Urheberrecht eine 80-jährige Aufbewahrung der Geschäftsunterlagen verlange. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein Urheberrechtsstreit entstehe. Es sei beim Bw fast so wie bei einem Notar. Auch habe er viele Fälle, in denen er zwar die Mindestabnahmen an den Autor verschicke, doch würden diese von den Autoren wieder zurückgeschickt. Auch diese Retourwaren müsse er aufheben, denn die brauche er als Beweis zur Vertragsverletzung. Den Anteil solcher Retourbücher könne er nicht schätzen. Sämtliche Kartons und Papier bezeichnet der Bw als Verpackungs- und Füllmaterial. Er bestreitet, dass es sich um Abfall handle. Auf den Vorhalt, dass nach dem vorgelegten Teil der Lagerkartei ab dem Jahr 1994 erkennbar eine Einstellung der Entnahmen aus dem Lagerbestand feststellbar sei, führt der Bw aus, dass aus dem vom Vater übernommene Kundenkreis zu Beginn der 80er Jahre viele weggestorben seien und nicht im selben Ausmaß neue Kunden gewonnen werden konnten. Wie viele der Autoren verstorben seien, könne er nicht feststellen, denn diese Feststellung koste ihn ein Vermögen. Den Anteil an Büchern, der verstorbenen Autoren zuzurechnen ist, könne er auch nicht schätzen. Er könne nicht auf der ganzen Welt eruieren, ob die Autoren noch lebten, ob es Erben gäbe und ob diese überhaupt ein Interesse an diesen Werken hätten. Bestellungen von dritter Seite seien seit mindestens 20 Jahren rückläufig. Den Rücklauf beziffere er mit 80 % von Bestellungen bis 1979. Sein heutiges Lager bestehe zu etwa 50 % aus Büchern, die heute nicht bis nur schwer verkaufbar seien. Diese Bücher könne er nur verschleudern. Realistisch wäre ein Verkauf um 5 Cent je Buch oder um einen Pauschalkilopreis. Er habe dies bis heute nicht gemacht, weil dies bei aufrechten Verträgen nicht ginge. Möglich wäre eine Verschleuderung nur bei abgelaufenen Verträgen. Abgelaufene Verträge gäbe es zwar, doch wisse er nicht wie viele. Unter Vorlage von Beweismitteln werde er die abgelaufenen Verträge bei 18.11.2005 zahlenmäßig nachweisen. Die in Ungarn lagernden Bücher seien solche neueren Datums. Wann die Verträge auf die Mindestabnahmeverpflichtung der Autoren umgestellt worden seien, könne er nicht beantworten. Eine Autorin habe ihm diesen Tipp gegeben. Unter seinem Vater hätten die Autoren Subskriptionen beibringen müssen. Fielen diese aus, seien unrentable Prozesse die Folge gewesen. Die Zahlungsmoral sei immer schlechter geworden. Die steigenden Portokosten seien für eine Verlagsbuchhandlung nicht mehr tragbar gewesen. Heute könne man Bücher mit Subskriptionen praktisch nicht mehr verschicken, weil das Porto praktisch mehr ausmache als das Buch selbst. Das sei durch die Mindestabnahmeverpflichtung weggefallen. Wirtschaftlich interessant seien nur jene Autoren, mit denen Mindestabnahmeverpflichtungen vereinbart worden seien. Eine Aufstellung über diesen wirtschaftlich interessanten Autorenkreis werde er bis 18.11.2005 beibringen. Die sich an der Höhe der Herstellungskosten orientierende Kaution (Satz, Papier, Druck, Binden) werde in der Regel auf eines seiner Konten überwiesen. Er erklärt diesen Erhalt der Kaution weder bei der Einkommen- noch bei der Umsatzsteuer. Sobald die Bücher hergestellt sind, werde der Autor verständigt. Gleichzeitig schicke er dem Autor Besprechungsexemplare. Auf die Frage, wie der Bw die Kaution behandle, sobald die Bücher fertig gestellt seien, antwortet der Bw, dass er eine Abrechnung an den Autor mache und die Vereinnahmung bei der Einkommen- und der Umsatzsteuer erkläre. Den jährlichen Mindestabnahmelieferungen an die Autoren lege der Bw immer eine Rechnung bei. Er rechne je Autor und je Buch einmal im Jahr ab. Eine Mindestabnahmelieferung bestehe in der Regel aus 15 bis 20 Stück. Mit Werknutzungsvertrag übertrage der Autor dem Bw die Generalvertretung zum Verkauf. Im Falle eines Verkaufs lege der Bw dann Rechnung im Namen des Autors. Diese Verkaufseinnahmen würden auf sein Konto überwiesen. Der Bw als Verlag bekomme immer die Hälfte vom Eingang, die andere Hälfte stehe dem Autor zu. Ein einkaufender Buchhändler habe einen um 1/3 niedrigeren Preis als ein Privatabnehmer. Mit vorgelegter Abrechnung Nr 4 vom 26.9.2002, Nr B 02167, habe er zu einem näher bezeichneten Werk Tantiemen von öS 6.800,- abgerechnet. Bis 18.11.2005 werden er Rechnung, Nachweis des tatsächlichen Zahlungseinganges und Nachweis, in welcher UVA der Eingang erklärt worden ist, nachreichen. Niederschrift vom 18. November 2005 Zum Nachweis eines aufrechten Unternehmens legt der Bw vor: 1.) Belege zu Mieteinnahmen der EK, tw. tatsächliche Zahlungsflüsse auf sein Konto, tw. kontokorrentmäßige Verrechnung. 2.) Abrechnungen zu Werken der Autoren Bernd Srabotnik und AMH. Diese Abrechnungen betreffen Zahlungseingänge aus Vorjahren (im Jahr 2000 eingegangene Kautionen von ATS 20.000,- und ATS 16.000,- sowie Einnahmen des Jahres 2001 aus Mindestabnahmelieferungen an Autoren). Weiters werden zwei Abrechnungen über den Zeitraum von 1970 bis 31.12.2001 und eine über den Zeitraum 1996 bis 31.12.2001 vorgelegt. Bis 30.11.2005 sagt der Bw zu, zu den betroffenen Werken Folgendes nachzureichen: Auflagenhöhe, derzeitiger Bestand durch körperliche Bestandsaufnahme, Zahlungseingänge, Nachweis dass und wann die vereinnahmten Beträge steuerlich erklärt worden sind. 1994 habe er schon in Ungarn binden lassen. Er wisse nicht, ob der ungarische Binder schon die Rechnung zu dem näher bezeichneten Werk schon geschrieben habe. Es gebe keinen Einfuhrnachweis. Diese Autoren sind nicht im vorgelegten Teil der Lagerkartei enthalten. Da aufgrund der gegebenen Sachlage von einer Einstellung des Betriebes Buchherstellung auszugehen ist, wird der um Vorlage von Beweismitteln ersucht, die dafür sprechen, dass der Betrieb in den Folgejahren noch aufrecht war, und zwar mit solchen Autoreneinnahmen, die tatsächlich Einnahmen in Form von Geld bringen. Niederschrift vom 30. November 2005 -) Dem Bw wurde ein Vorhalt zu folgenden Punkten überreicht: Erfassung der Einnahmen als vereinnahmte Entgelte bei einem IST-Versteuerer unter Darlegung der Rechtsgrundlagen; -) kein Verlagsvertrag iSd ABGB unter Vorhalt der Rechtsgrundlagen und der mit GR aufgenommenen Niederschrift Der Bw übernahm diesen Vorhalt, er wolle ihn schriftlich beantworten. Der Bw legt zum Nachweis eines aufrechten Betriebes Buchherstellung die Rechnung vom 6.12.2004 vor. Die Rechnung wurde gelegt als AMH zahlbar über den Bw. Gegenstand der Rechnung sind 10/AMH Suchende (Pappband) zu je € 27,80 und 100/AMH zu je € 22,80, was in Summe € 2.558,- ausmacht. Davon ist die Kaution von € 1945,00 abgezogen, der offene Rest beträgt sohin € 613,00. Der Restbetrag ist aufs Konto des Bw überwiesen worden. Von den überwiesenen € 613,- hat der Bw der Autorin 2/3 gutgeschrieben, denn 1/3 bekomme er wegen der Generalvertretung. Durch die Gutschrift von 2/3 in der Abrechnung erfolge der Rückfluss des Geldes an die Autorin. Da er nur 2/3 gutschreibe, komme es nach der Abrechnung wieder zu einem offenen Betrag. Weil die Auflage bereits mit Werknutzungsvertrag im Eigentum des Autors stehe, verkaufe er im Namen des Autors an den Autor. Er weise in der Rechnung deshalb keine Umsatzsteuer aus, weil die Autorin nicht umsatzsteuerpflichtig sei. Die Vereinnahmung zu diesem Geschäftsvorgang sehe er im November 2004, denn in diesem Monat habe er die Abrechnung gemacht. Der zu diesem Buch errichtete Werknutzungsvertrag nennt als Kaution bzw. Herstellungskosten einen Betrag von € 2.138,- ohne Ausweis der Umsatzsteuer. Der Bw habe die Umsatzsteuer deshalb nicht ausgewiesen, weil ihm zum damaligen Zeitpunkt die UID-Nummer entzogen gewesen war. In Punkt 35 ist Mindestabnahmeverpflichtung von 25 Exemplaren je Jahr vorgesehen. Der Preis nach Erscheinen ist in Punkt 42 mit € 22,80 angeführt. Laut Punkt 44 erhält der Autor 100 Exemplare kartoniert und 10 Exemplare Pppb. Dazu wird vorgehalten, dass er mit dieser Rechnung die Bücher der Autorin AMH im Namen der Autorin an die Autorin verkauft habe, quasi die Autorin ihre eigenen Bücher von sich gekauft habe. Dem entgegnet der Bw, dass er laut Vertrag Generalvertreter des Werkes sei und als solcher sei es vollkommen egal, ob der Autor oder ein anderer Kunde zu ihm komme und die Bücher kaufe. Diese Rechnung sei die Rechnung zu der Mindestabnahmeverpflichtung. Nach Mindestabnahmeverpflichtungslieferungen im Jahr 2002 befragt, gibt der Bw an, dass das 2003 abgerechnet werde, wenn da etwas an Geld hereingekommen ist. Es könne auch passieren, dass er erst 2 Jahre später abrechne. In den Jahren 2003 und 2004 seien keine weiteren Verträge als der heute vorgelegte zum Werk "Suchende" abgeschlossen worden, keine weiteren Kautionen auf dem Konto oder bar eingegangen. Aus dem Berufungsverfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahr 2000 und 2001 ist noch das Buch "Faszinanz" ha. bekannt. Beim Lokalaugenschein am 26.4.2005 hielt der Bw ein Deckblatt zum Buch "Daedalus" in die Kamera und gab an, dieses Buch sei gerade in Arbeit. Zu beiden Werken wurde er um Vorlage von Nachweisen zu Auflagenhöhe, Verkäufe mit Rechnungen und Zahlungseingängen, Lagerbestand aufgefordert. Am 19.11.2005 sei auf seinem Konto eine neue Kaution über insgesamt € 1.760,- eingegangen. Es handle sich um einen neuen Autor. Der Vertrag werde beigebracht werden. Zum Buchlager wurde vorgehalten, dass aufgrund der Eintragungen in die Lagerkartei zu Werken mit Subskriptionen eine Betriebseinstellung, die vor dem Jahr 2002 liegt, anzunehmen sei. Ein aufrechter Betrieb komme nur zu Werken in Frage, die der Bw am 18.11.2005 selbst als wirtschaftlich interessant bezeichnet habe. Die meisten Bücher dazu lagerten jedoch in Ungarn, allenfalls in Bogen. Zum Autor F gab der Bw an, dass dieser Autor ihm zu einer Buchlieferung aus dem Jahr 1987 Geld schuldig geblieben sei, den diesbezüglichen Prozess habe er vor Jahren gewonnen. Damals sei eine USt-freie Ausfuhrlieferung in die BRD vorgelegen. Im Jahr 2002 habe der Anwalt Dr. Ob nochmals Geld überwiesen. (Anm: andere Ansicht am 17.3.2005). Entgegnung vom 5.12.2005 zum am 30.11.2005 überreichten Vorhalt. "1.) Ich habe keinen Gewerbetrieb. 2.) Die Kaution wird erst durch Billigung durch den Autor Einnahme. 3.) Mit der Fertigstellung der gegenständlichen Bücher entsteht keine Steuerschuld. 4.) Es ist nicht nachvollziehbar, daß in der Umsatzsteuerschätzung für die Jahre 2000 und 2001 bereits die Kautionen für die Werke "Gedankenmosaik" und "Hell leuchte die Lebensflamme der Liebe" enthalten waren. 5.) Es ist nicht nachvollziehbar, welche Werke erst Jahre nach Erscheinen an die Nationalbibliothek abgeliefert worden sind. Für die Katalogisierung ist die Österreichische Bibliographie zuständig. 6.) Bei welchem Autor habe ich den Verkaufserlös zur Gänze vereinnahmt? 7.) Ich bestreite, daß GR die zitierten Auskünfte gegeben hat. Die zitierten Auskünfte sind parteiisch, rechtswidrig, widersprüchlich, laienhaft und rufschädigend. 8.) Es ist nicht nachvollziehbar, was der gegenständliche Vorhalt mit der Umsatzsteuer zu tun hat. 9.) Nicht einmal ein Gerichtssachverständiger ist befugt, Rechtsfragen zu klären. Die Ansichten des GR sind daher vollkommen bedeutungslos. 10.) Ob ich im Adreßbuch des österr. Buchhandels aufscheine oder nicht, ist ebenfalls ohne Bedeutung bezüglich der Umsatzsteuer. 11.) Mit welcher Berechtigung werden von Herrn GR die zahlreichen Kommissionsverleger als unseriös bezeichnet? 12.) Die Argumentation des UFS über mein Lager ist unrichtig. Zunächst sind alle Zahlen zu verdoppeln, da die Referentin ja nur die Hälfte der Kartei besitzt. Danach ist einzuwenden, daß die Betriebskosten und die AfA für ein Lagergebäude nicht nach dem Wert oder der Anzahl der gelagerten Ware zu bestimmen ist. Die AfA für die gelagerte Ware steht in keinem Zusammenhang mit der AfA und den Betriebskosten für das Lagergebäude. 13.) Im Jahre 2001 wurden mindestens 200 Bücher dem Lager entnommen. Im Jahre 2002 entnahm ich dem Lager ungefähr 260 Bücher. 14.) Seit Ende 2000 werden keine neuen Werke mehr in Ungarn gelagert." Niederschrift vom 30.11.2005: Zu einem aufrechten Gewerbebetrieb der Buchherstellung wurden folgende Beweismittel vorgelegt: Abrechnung vom 25.11.2005 mit dem Witwer AH der Autorin AMH über das Buch "Wir sind immer Suchende". Bereits der Vertrag vom 23.3.2004 wurde mit dem Witwer abgeschlossen, der zum Buch seiner verstorbenen Ehefrau als Herausgeber auftritt. Im Punkt 35 ist eine Verkaufshaftung für den Autor von 25 Stück jährlich vorgesehen. Es wurde vereinbart, dass der Herausgeber von der vereinbarten Auflage von 140 Stück 110 Stück(100 kartoniert, 10 Pppb) erhält. Die Rechnung vom 6.12.2004 über die vereinbarte Lieferung von 110 Stück über insgesamt € 2.508, abzüglich Kaution nennt als Rechnungsleger den Bw als Verlag im Namen der Autorin AMH und ist gerichtet an die Autorin AMH. Umsatzsteuer ist keine ausgewiesen. Dem Bw wurde vorgehalten, dass er damit im Namen der Autorin der Autorin ihre eigenen Bücher verkaufe und dass das nicht ginge. Er sagte dazu, dass das in seinem Fall schon ginge, weil er für die gesamte Auflage die weltweite Generalvertretung habe und für ihn der Autor ein Kunde wie jeder andere Kunde auch sei. Für ihn gebe es da keinen Unterschied. Da der Autor nicht Unternehmer sei und er im Namen des Autors verkaufe und liefere, sei dies kein steuerbarer Vorgang, weshalb keine Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen sei. Da er den Autor wie jeden anderen Kunden auch ansehe, stehe ihm 1/3 Provision zu, weshalb er in der Autorenabrechnung dem Autor wieder 2/3 gutschreibe. Durch diese Gutschrift fließen nach Ansicht des Bw 2/3 der vom Autor geleisteten Zahlung wieder an den Autor zurück. Eine Abschrift der Abrechnung werde dem Autor auch zugesandt. Telefonische Auskunft des Autors FK vom 1. Dezember 2005, worüber ein Aktenvermerk angefertigt worden ist. Er kenne den Bw als Verleger. Vor kurzem habe er Zahlscheine bekommen und sei zur Zahlung für Papier- und Druckkosten aufgefordert worden. Dies sie bereits für sein zweites Werk gewesen. Ein näher bezeichnetes Buch von ihm sei schon herausgekommen. Die gesamte Auflage von 40 Exemplaren sei ihm nach Abzug der Pflichtexemplare am 18.9.2005 gemeinsam von EK und dem Bw geliefert worden. Beide hätten gemeint, die Bücher könne er jetzt in Mi verkaufen. Weiters sagten beide, dass das Buch bereits bei der Nationalbibliothek verzeichnet sei. Dafür habe er einmal € 650,- (am 24.2.2003) und € 1.050,- bezahlen müssen. Mit EK habe er mehr Kontakt gehabt, sie habe sein Buch auch illustriert. Sie habe ihm geschrieben, dass ihnen seine Werke sehr gefallen würden, 50 Stück Gesamtauflage ausreichend erscheine, er 40 Stück nehmen müsse und 8 Stück Pflichtexemplare seien. Er sei von anderen Verlagen immer abgewiesen worden und hoffe, dass er beim Verlag des Bw jetzt endlich herauskomme und auch ins Verdienen komme. Er wurde vorgeladen. Telefonische Auskunft des Autors Bernd Srabotnik vom 2. Dezember 2005: Es sei richtig, dass sein letztes beim Bw erschienene Werk der Roman "Daedalus" sei, davor habe es den Gedichtband "Faszinanz" gegeben. Die Bücher lagerten tw bei ihm, tw beim Bw. Beim Käufer-Finden helfe der Bw nicht so mit, der Verkauf seiner Werke gehe nicht so gut. Er bringe selbst seine Bücher zu Buchhändlern am Hauptplatz. Hin und wieder werde eines gekauft. Einbringungsakt des Bw: Eine Akteneinsicht am 5.12.2005 bringt hervor, dass die Amtspartei mit an AF gerichtetem Bescheid - Pfändung und Überweisung vom 22.10.2002 die Miet- und Pachterträge gepfändet hat. Obige Monatsmiete von € 369,55 erhöht um 10 % USt ergibt € 407,-. Dieser Betrag ist auf den Abgabenrückstand des Bw mit Buchungen vom 5.11.2002 und vom 3.12.2002 gutgeschrieben worden.

Normen und Schlagworte

ArbeitszimmerVorsteuerVorsteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0347-W/04
Stammnummer
20507
Gültig
16.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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