Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0849-I/07
Vorliegen eines Gedenkprotokolls bei Unterfertigung eines den Inhalt eines Bestandvertrages wiedergebenden Aktenvermerkes durch den Steuerberater.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0849-I/07vom 12.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Machen die beiden Vertragsparteien, die einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen haben, den gemeinsamen steuerlichen Vertreter über den erfolgten Abschluss des Rechtsgeschäftes Mitteilung und unterfertigt der Steuerberater einen Aktenvermerk, worin die wesentlichen Vertragspunkte des Mietvertrages festgehalten wurden, dann handelt es sich bei diesem Aktenvermerk um ein Gedenkprotokoll iSd § 18 Abs. 3 GebG. Da der Steuerberater nicht selbst als Bevollmächtigter einer Vertragspartei das Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, bildet er beim Vertragsabschluss mit keiner der Vertragsparteien sozusagen eine Einheit. Entgegen dem Berufungsvorbringen liegt die Tatbestandsvoraussetzung "andere Personen" somit vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des K., Adresse, vertreten durch StB.XY,
vom 19. September 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
24. August 2007 betreffend Gebühren entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus Gründen der in den Einkommensteuerrichtlinien
geforderten Publizität von Verträgen zwischen nahen Angehörigen
wurde dem Finanzamt ein von der Steuerberaterin XY angefertigter und
unterzeichneter Aktenvermerk über einen mündlichen Mietvertrag
abgeschlossen zwischen dem Vermieter K. und der Mieterin U.GmbH
übermittelt. Dieser Aktenvermerk hatte folgenden Inhalt:
"Aktenvermerk
über
die Begründung eines Mietverhältnisses
K. /U.GmbH
In meiner Kanzlei
erscheint heute, am 02.07.2007, Herr K.
und ersucht um Protokollierung des Umstandes, dass er mit der
U.GmbH einen mündlichen Mietvertrag
nachfolgenden Inhaltes abgeschlossen hat:
§
1
Herr
K., geboren am 1968,
M.Str., ist Miteigentümer der
Liegenschaft in 6020 Innsbruck, Str..
§
2
Herr
K. vermietet nun in diesem
Geschäftsgebäude das Büro im Ausmaß von 202 m2
zuzüglich 3 Kellerräume im Ausmaß von 10 m2 und 6
Tiefgaragenabstellplätzen.
§
3
Das
Mietverhältnis beginnt am 01.07.2007 und wird auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen. Mieterin und Vermieter können unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 3 Monaten das Mietverhältnis jeweils auf das Ende
eines Kalendermonates aufkündigen.
§
4
Der
Mietzins beträgt monatlich € 2.894,00 zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer, das sind derzeit 20 % und ist in dieser Höhe monatlich auf
das vom Vermieter bekannt zu gebende Bankkonto bis längstens 15. des
Monates einzuzahlen. Darüber hinaus hat die Mieterin sämtliche
Betriebskosten des Gebäudes, umgehend nach Vorschreibung durch den
Vermieter, an diesen zu bezahlen.
§
5
Der
Mietgegenstand wird in benützungsfertigem Zustand übergeben und ist im
Falle der Aufkündigung des Mietverhältnisses in dem selben Zustand,
unter Berücksichtigung einer normalen Abnützung jedoch jedenfalls
frisch ausgemalt, gereinigt und geräumt,
zurückzustellen.
§
6
Der
Mieterin wird das Recht eingeräumt, allfällige für ihre Zwecke
erforderliche Adaptionen vorzunehmen zu lassen. Alle weiteren baulichen
Veränderungen des Mietgegenstandes bedürfen der vorhergehenden
Zustimmung durch den Vermieter.
Innsbruck,
02.07.2007"
Mit Bescheid vom 24. August 2007 setzte das Finanzamt
gegenüber K. für dieses Rechtsgeschäft ("Aktenvermerk vom 2.Juli
2007 mit U.GmbH") von einer Bemessungsgrundlage von 125.020,80 € die
Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG mit 1.250,21
€ fest. Begründend wird angeführt, der Aktenvermerk von XY sei
ein Gedächtnisprotokoll und gemäß
§ 18 Abs. 3 GebG
gebührenpflichtig.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung bekämpft
die Gebührenvorschreibung ausschließlich dem Grunde nach mit dem
Vorbringen, Gedenkprotokolle würden sich von Urkunden dadurch
unterscheiden, dass sie nicht von den Parteien des Rechtsgeschäftes,
sondern von Dritten unterfertigt werden. Es sei daher zu prüfen, ob die
Unterzeichnung des Aktenvermerkes durch den Steuerberater ein Gedenkprotokoll
entstehen lasse. In der Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates
Außenstelle Linz, RV/0739-L/05 habe dieser ausgeführt, dass ein
bevollmächtigter Steuerberater im Bezug auf seine Klienten kein Dritter sei
und daher durch die Unterzeichnung durch den Steuerberater kein Gedenkprotokoll
entstehen könne. Da die Grundvoraussetzung eines Gedenkprotokolls,
nämlich die Beurkundung durch einen Dritten, nicht vorliege, könne
auch keine Gebühr vorgeschrieben werden.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung stützte das
Finanzamt auf folgende Begründung:
"Wie
in der Berufungsschrift richtig bemerkt werden Gedenkprotokolle von Dritten
unterfertigt. Im gegenständlichen Fall wurde das als Aktenvermerk
bezeichnete Protokoll von XY. unterfertigt
und somit zu einem Gedenkprotokoll umgewandelt, welches die Gebührenpflicht
auslöst.
In dem von Ihnen
zitierten Erkenntnis des UFS Linz ist der Sachverhalt derart, dass der
steuerliche Vertreter keine Unterschrift gesetzt hat und somit auch kein
Dritter, wie im Gesetz gefordert.
Auf Grund obiger Ausführungen
war die Berufung abzuweisen."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seiner
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Als
Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wird unter
teilweiser Wiedergabe von Ausführungen der bereits angeführten
Berufungsentscheidung des UFS Außenstelle Linz im Wesentlichen die
Rechtsansicht abgeleitet, ein bevollmächtigter Steuerberater sei in Bezug
auf seinen Klienten "kein Dritter". Demzufolge sei im gegenständlichen
Berufungsfall durch die Unterzeichnung des Aktenvermerkes als Steuerberater
eines Klienten kein Gedenkprotokoll entstanden, da die unterzeichnende
Steuerberaterin kein Dritter sei. Der vorgelegte Aktenvermerk sei kein
Gedenkprotokoll iSd § 18 Abs. 3 GebG und ziehe somit keine
Gebührenpflicht nach sich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 1 Z 1GebG ist für
Bestandverträge (§§ 1090 ff ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im allgemeinen eine
Gebühr von 1v.H. zu entrichten.
Nach § 15 Abs. 1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur
dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es
sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.
Anknüpfungspunkt ist die Urkunde als schriftliches Beweismittel über
das Rechtsgeschäft. Soweit die Urkundenerrichtung nicht bereits
Voraussetzung für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes ist
(rechtserzeugende Urkunde, z.B. Bürgschaftserklärung nach § 1346
Abs. 2 ABGB), kann die (rechtsbezeugende) Urkunde daher nur dann eine
Gebührenpflicht auslösen, wenn sie Beweis zu machen geeignet ist. Dazu
muss die Urkunde 1. unterzeichnet sein und 2. alle wesentlichen Merkmale des
Rechtsgeschäftes enthalten.
Wird- wie im vorliegenden Fall- über ein der
Gebühr nach § 33 TP 5 GebG unterliegendes Rechtsgeschäft von den
Vertragsparteien nur ein mündlicher Bestandvertrag abgeschlossen und damit
keine Urkunde errichtet, dann kann auch durch eine "Ersatzbeurkundung" die
Gebühr ausgelöst werden. Ein solcher Fall einer Ersatzbeurkundung
liegt gemäß
§ 18 Abs.3 GebG bei einem Gedenkprotokoll vor.
Gedenkprotokolle sind nach dieser Gesetzesstelle Niederschriften, in denen von
einer oder mehreren Personen durch Beisetzung ihrer Unterschrift bekundet wird,
dass andere Personen in ihrer Gegenwart ein Rechtsgeschäft geschlossen oder
ihnen über den erfolgten Abschluss eines Rechtsgeschäftes Mitteilung
gemacht haben. Sie unterliegen der Gebühr für das Rechtsgeschäft,
auf das sich das Gedenkprotokoll bezieht.
Im vorliegenden Berufungsfall blieb unbestritten, dass der
Inhalt des "Aktenvermerkes" alle wesentlichen Merkmale eines Bestandvertrages
enthält und der "Aktenvermerk" von XY eigenhändig unterschrieben
worden ist. Die von der Steuerberaterin verfasste Berufung bestreitet das
Vorliegen eines Gedenkprotokolls im Wesentlichen mit folgendem Vorbringen:
"Durch Unterzeichnung des
Aktenvermerks als Steuerberater meines Klienten kann daher kein Gedenkprotokoll
entstanden sein, da ich kein Dritter bin". Auf Grund dieses Vorbringens
und der Begriffsbestimmung des Gedenkprotokolls im § 18 Abs. 3 GebG
entscheidet somit den Berufungsfall, ob der Steuerberaterin XY die Funktion
"einer Person" zukommt, die durch Beisetzung ihrer Unterschrift auf dem
Aktenvermerk bekundet, dass "andere Personen" ihr über den erfolgten
Abschluss eines Rechtsgeschäftes Mitteilung gemacht haben.
An Sachverhalt war unbedenklich davon auszugehen, dass K.
als Vermieter und die U.GmbH als Mieterin einen mündlichen Bestandvertrag
mit dem ihm Aktenvermerk festgehaltenen Inhalt abgeschlossen haben. Laut
Firmenbuch ist K. einziger Gesellschafter und auch Geschäftsführer der
U.GmbH. Aus der Präambel des angefertigten Aktenvermerkes geht deutlich
hervor, dass die Steuerberaterin XY nicht als gewillkürte Vertreterin einer
von ihr vertretenen Vertragspartei den Mietvertrag mündlich abgeschlossen
hat, vielmehr hat sie diesen Aktenvermerk erst auf Grund des Erscheinens des K.
in ihrer Kanzlei und auf Grund dessen Ersuchen "um Protokollierung des
Umstandes, dass er mit der U.GmbH einen mündlichen Mietvertrag
nachfolgenden Inhaltes geschlossen hat." angefertigt bzw. unterzeichnet. Wenn
daher im vorliegenden Fall der Vermieter K. und die Mieterin U.GmbH selbst und
nicht deren gewillkürte Vertreter einen Mietvertrag abgeschlossen haben und
in der Folge K. in der Kanzlei der Steuerberaterin XY erscheint, damit der
Inhalt dieses mündlichen Mietvertrages letztlich von ihr "protokolliert"
wird, dann kam bei dieser konkreten Sachlage der Steuerberaterin, die laut
Grunddatenauswertung ausgewiesene steuerliche Vertreterin beider
Vertragsparteien ist, durchaus die Funktion "einer Person" zu, der "andere
Personen" (nämlich K. als Vermieter und gleichzeitig als
Geschäftsführer/einziger Gesellschafter der mietenden GmbH) über
den erfolgten Abschluss des Mietvertrages Mitteilung gemacht haben.
Ergänzend wird noch auf die Bestimmung des § 18 Abs. 5 GmbH- Gesetz
verwiesen, der im Fall eines sogenannten In-Sich- Geschäftes die
unverzügliche Errichtung einer Urkunde vorschreibt. Mit dieser
Protokollierung (Ersatzbeurkundung) durch die Steuerberaterin sollte wohl auch
diesem gesetzlichen Erfordernis entsprochen werden.
Der Bw. hat sein Berufungsvorbringen im Wesentlichen mit
der in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates,
Außenstelle Linz vom 21. Februar 2006, RV/0739-L/05 enthaltenen Wortfolge
" Ein bevollmächtigter Steuerberater ist
in Bezug auf seinen Klienten aber kein Dritter" begründet. Dieser
Argumentation wird Folgendes entgegengehalten. Dem Begriff des Gedenkprotokolls
ist die Absicht immanent, durch eine dritte Person einen "Beweis" über den
Abschluss (und Inhalt) des Rechtsgeschäftes zu schaffen. Diese
Zeugenfunktion erfordert die Anwesenheit beim Vertragsabschluss oder die
Mitteilung durch alle Vertragspartner (argumentum die im Plural gehaltene
Fassung: "andere Personen ihnen über den erfolgten Abschluss des
Rechtsgeschäftes Mitteilung gemacht haben") über den
Vertragsabschluss. Aus dem Begriff des Gedenkprotokolls ergibt sich somit, dass
ein entsprechendes Maß an Beweissicherungsabsicht und an
Beweissicherungskraft gefordert wird, weshalb ein Gedenkprotokoll auch alle
essentialia negotii des Rechtsgeschäftes zu enthalten hat. Diese
Begriffsmerkmale liegen im Gegenstandfall vor, haben doch beide Vertragsparteien
(jeweils in der Person des K. ) gegenüber der XY (= dritte Person)
über den bereits erfolgten Abschluss des mündlichen Mietvertrages und
dessen wesentlichen Inhalt Mitteilung gemacht. Aus der Sicht der Beweissicherung
macht es aber keinen relevanten sachlichen Unterschied, ob diese "eine Person",
der von beiden Vertragsparteien über den erfolgten Vertragsabschluss
Mitteilung gemacht wird z.B. ein Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwalt, Notar
ist oder eine nicht diesen gewillkürten Vertretern zuzurechnende
natürliche Person, kann doch jederzeit z. B. der Steuerberater von seinem
Auftraggeber von der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden werden
(§ 91 Abs. 4 Z 2 WTBG). Weiters bleibt festzuhalten, dass die Aussage in
der Berufungsentscheidung "Ein
bevollmächtigter Steuerberater ist in Bezug auf seinen Klienten aber kein
Dritter" im Zusammenhang mit der einen Satz vorher angeführten
Unterscheidung zwischen Urkunde und Gedenkprotokoll getätigt wurde und
damit in diesem Kontext zu sehen ist. Von den Urkunden unterscheiden sich
nämlich Gedenkprotokolle dadurch, dass sie nicht von den Parteien des
Rechtsgeschäftes oder ihren gesetzlichen oder gewillkürten Vertretern,
sondern von Dritten unterfertigt werden (Fellner, Stempel- und
Rechtsgebühren, Manz- Verlag, 6. Auflage, Seite 235). Es liegt daher eine
Urkunde und kein Gedenkprotokoll vor, wenn bei Abschluss des
Rechtsgeschäftes ein gewillkürter Vertreter als ausgewiesener
Bevollmächtigter einer Vertragspartei die Vertragsurkunde unterzeichnet, da
diesfalls auf Grund des Bevollmächtigungsverhältnisses iSd
§§ 1002 ABGB der Vertreter im Namen des Vertretenen auftritt, seine
rechtsgeschäftlichen Erklärungen dem Vertretenen zugerechnet werden,
weshalb sie beim Vertragsabschluss gleichsam eine Einheit bilden. Erfolgt daher
der Vertragsabschluss durch den gewillkürten Vertreter als ausgewiesener
Bevollmächtigter des Vertretenen, dann ist wegen der diesfalls
anzunehmenden Einheit der Vertreter nicht als "andere Person" zum Vertretenen zu
sehen, wodurch die Anwendung des § 18 Abs. 3 GebG ausgeschlossen ist. Im
vorliegenden Berufungsfall hingegen schlossen unbestritten den (mündlichen)
Mietvertrag die beiden Vertragsparteien selbst ab und von ihnen wurde idF die
gemeinsame steuerliche Vertreterin vom bereits erfolgten Abschluss des
Rechtsgeschäftes (unter Bekanntgabe der wesentlichen Vertragsbestimmungen)
in Kenntnis gesetzt mit dem Ersuchen um entsprechende Protokollierung. Bei
dieser Sachlage liegen unter Beachtung der Begriffsbestimmung des
Gedenkprotokolls die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß
§ 18 Abs.
3 GebG vor, trifft doch auf die Steuerberaterin, die unzweifelhaft den
Mietvertrag nicht auf Grund des Bevollmächtigungsvertrages im Namen der von
ihr Vertretenen abgeschlossen hat und damit bei Vertragsabschluss mit den
Vertragsparteien keine vertretungsbedingte Einheit bildete, das Kriterium "einer
Person" zu, die durch Beisetzung ihrer Unterschrift unter den (den Inhalt des
Bestandvertrages wiedergebenden) Aktenvermerk bekundete, dass "andere Personen",
nämlich die beiden Vertragsparteien, ihr über den erfolgten Abschluss
eines Mietvertrages Mitteilung gemacht haben. Als Argument gegen die
Stichhaltigkeit und Schlüssigkeit des Berufungsvorbringens, ein
bevollmächtigter Steuerberater sei gegenüber seinem Klienten kein
Dritter, kann schließlich auch noch das VwGH- Erkenntnis vom 22.4.1985,
84/15/0176, ÖStZB 1986/128f (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band I, Stempel und Rechtsgebühren, Rz 16 zu § 18 GebG) ins Treffen
geführt werden. Darin vertrat nämlich der Verwaltungsgerichtshof
hinsichtlich eines ebenfalls von den Vertragsparteien mündlich
abgeschlossenen Bestandvertrages im Ergebnis den Standpunkt, bei dem von einem
Rechtsanwalt unterfertigten "Begleitschreiben" samt Beilage (darin war der
wesentliche Inhalt des abgeschlossenen Pachtvertrages angeführt) handelt es
sich um ein Gedenkprotokoll iSd § 18 Abs. 3 GebG. Aus diesem Erkenntnis
lässt sich für den Berufungsfall als Ergebnis ableiten, dass auch
einem gewillkürten Vertreter in jenen Fällen, in denen er nicht selbst
als Bevollmächtigter (Machthaber) einer Vertragspartei das
Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, bei Unterfertigung eines derartigen
Aktenvermerkes durchaus die Stellung "einer Person" iSd § 18 Abs. 3 GebG
zukommt, die beim Vertragsabschluss mit den "anderen Personen", nämlich den
eigenständig den Vertrag abschließenden Vertragsparteien, keine
Einheit bildet. Bei gegebener Sachlage vermag somit das Berufungsvorbringen die
Rechtsansicht des Bw. nicht zu stützen.
Bei der Entscheidung des vorliegenden Berufungsfalles war
folglich davon auszugehen, dass es sich bei dem von Steuerberaterin XY
unterzeichneten gegenständlichen "Aktenvermerk über die
Begründung eines Mietverhältnisses K. / U.GmbH" infolge Vorliegens der
geforderten Tatbestandsvoraussetzungen um ein Gedenkprotokoll im Sinn des §
18 Abs. 3 GebG handelt. Diese Ersatzbeurkundung eines Mietvertrages löste
die Gebührenpflicht nach § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG aus. Die
(hinsichtlich der Höhe unbestritten gebliebene) Vorschreibung einer
Rechtsgebühr erfolgte somit rechtens, weshalb die Berufung gegen den
Gebührenbescheid wie im Spruch ausgeführt als unbegründet
abzuweisen war.
Innsbruck,
am 12. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0849-I/07
- Stammnummer
- 33055
- Gültig
- 12.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF