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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0359-G/08

1. Causa societatis gutgeschriebene bzw. nachgelassene Mieten indizieren verdeckte Ausschüttungen. 2. Die Umsatzsteuer ist Bestandteil der Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer. 3. Der Eigenverbrauch bemisst sich nach den ermittelten Selbstkosten.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0359-G/08vom 10.12.2013Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Leopold und die weiteren Mitglieder Dr. Alois Pichler, Mag. Petra Kühberger und Dr. Bernhard Koller über die Berufungen der Bw., vertreten durch StB., vom 12. Dezember 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes X. vom 7. November 2007 betreffend Umsatzsteuer 2001, 2002, 2003, Körperschaftsteuer 2001, 2002 und 2003 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG für 2001, 2002 und 2003 nach der am 10. Dezember 2013 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: 1. Die Berufungen betreffend Umsatzsteuer 2001, 2002 und 2003 werden als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide werden abgeändert. 2. Der Berufung betreffend Körperschaftsteuer 2001 wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert. 3. Die Berufung betreffend Körperschaftsteuer 2002 wird als unbegründet abgewiesen. 4. Der Berufung betreffend Körperschaftsteuer 2003 wird teilweise Folge gegeben. Der Bescheid wird abgeändert. 5. Die Berufungen betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2001, 2002 und 2003 werden als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Kapitalertragsteuer betragen: | Verdeckte Ausschüttungen (KESt) | 2001 (ATS) | 2002 (€) | 2003 (€) | Summe vA | 2.298.058,70 | 83.719,08 | 83.719,08 | KESt 25% | 574.515,00 | 20.929,77 | 20.929,77 | EURO | 41.751,63 | 20.929,77 | 20.929,77 Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben der Umsatzsteuer 2001, 2002 und 2003 sowie Körperschaftsteuer 2001 und 2003 sind den am Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe Die Bw. wurde als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Gesellschaftsvertrag vom 16. Dezember 1998 mit einem Stammkapital von 1.000.000 S errichtet. Die Stammeinlagen wurden zur Gänze vom Alleingesellschafter übernommen, der auch als Geschäftsführer fungierte. Seit 24. August 2005 war auch die J. KG mit einem Minderheitsanteil von 10% beteiligt. Betriebsgegenstand ist laut Gesellschaftsvertrag die Vermögensverwaltung, das Transport- und Speditionsgewerbe sowie der Handel mit Waren aller Art. In der weiteren Folge wurde die Gesellschaft umgegründet und der Firmenwortlaut zweimal geändert. Im Jahr 2007 fand eine abgabenbehördliche Außenprüfung statt, zu der der Prüfer in seinem Bericht ausführte, die Bw. habe am 23. Dezember 1998 eine Liegenschaft samt Lagergebäude, Büro und eine Förderanlage im Ausmaß von 21.029 m² erworben. Der Kaufpreis betrug 32,7 Mio. S, wovon 8,45 Mio. S auf das Förderband entfielen. Die Finanzierung erfolgte zum Teil über Fremdwährungskredite, die auch zu Kursverlusten führten. Die Liegenschaft samt Anlagen wird zur Gänze an eine dem Geschäftsführer beteiligungsmäßig verbundene KG vermietet. Laut Auskunft der Bw. wurde lediglich ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen. Als Miete für das Gebäude wurden 210.000 S (15.261,62 €) vereinbart und verrechnet. Für die Förderanlage wurden durch die Bw. 1.152.000 S (960.000 + 20% USt) für das Jahr 2000 am 19. Dezember 2000 in Rechnung gestellt. Über diese Vorschreibung sowie die Mieten für acht Monate (mtl. 80.000 S) im Jahre 2001, in Summe 1.600.000 S + 20% USt wurde am 1. November (korr. 10. Oktober 2001) vom Geschäftsführer eine Gutschrift ausgestellt. Als Begründung für diese Gutschrift wurden die wirtschaftliche Lage sowie die damit verbundene Gefährdung der Geschäftsbeziehung angeführt. In rechtlicher Hinsicht sei die Gutschrift als nicht betrieblich bedingte Zuwendung an die Kommanditgesellschaft zu werten. Für die Berechnung der auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallenden Umsatzsteuer werden Selbstkosten in Höhe von 70% der Mietkosten angesetzt. Die Kapitalertragsteuer werde vom Gesellschafter getragen. In ihrer Berufung wandte sich die Bw. gegen die Prüfungsfeststellungen der Annahme verdeckter Ausschüttungen, der umsatzsteuerlichen Nichtanerkennung der erteilten Gutschriften sowie der Annahme des Eigenverbrauches und führte u.a. Folgendes aus: "Für die Monatsmiete der Halle wurden € 15.261,62 (ATS 210.000,--) mit der J. KG vereinbart und diese Miete folglich auch verrechnet und bezahlt. Für 1-12/2000 und für 1-8/2001 wurde für die Förderanlage zusätzlich eine Miete von € 5.813,80 (ATS 80.000,--) vorgeschrieben. Diese Mietvorschreibungen wurden im Jahr 2001 wieder gutgeschrieben. ... Die KG hat sodann Textilaufbereitungsarbeiten erledigt. Zum Zwecke dieser Arbeiten wurde die Liegenschaft samt Textilförderanlage von der GmbH erworben. Ein gesonderter Kaufpreis für die Textilaufbereitungsanlage wurde dabei nicht vereinbart. Die Wertermittlung der Anlage wurde anlässlich der Jahresabschlusserstellung 1998 im Schätzungswege ermittelt. Bei der Renditeberechnung (für die Beurteilung einer evt. verdeckten Gewinnausschüttung) ist somit vom Gesamtkaufpreis sowie die Gesamteinnahmen aus dieser Investition auszugehen. Es war nie geplant, für die Textilaufbereitungsanlage gesonderte Mieten zu verrechnen. Es wurde das Gesamtobjekt (Halle samt Förderanlage) angeschafft und als Gesamtobjekt an die KG vermietet. Im Jahr 2000 wurden mit V. (Anm.: Geschäftspartner der Mieterin) Verhandlungen geführt, dass gesonderte Mieten für die Förderanlage im Stückpreis, den V. bezahlt, eingerechnet werden könne bzw. dass der Stückpreis um diese Infrastrukturkosten der Förderanlage erhöht werden könne. Die Mietvorschreibungen an die KG wurden V. vorgelegt, um die notwendigen Preiserhöhungen zu unterstreichen. Diese Absicht zeigt sich auch darin, dass erstmalig in der Rechnung vom 20.12.2000 rückwirkend für das gesamte Jahr 2000 die Mieten für die Förderanlage vorgeschrieben wurden. Da jedoch von V. die lang verhandelte Erhöhung (Verhandlungen von Beginn 2000 bis August 2001) des Stückpreises letztendlich abgelehnt wurde, somit in der KG keine Erlöse aus der Förderanlage erzielt wurden, wurde auch von einer gesonderten Mietverrechnung für die Fördereranlage von der GmbH abgesehen und diese storniert. Der Umstand, dass wie oben ausgeführt die langwierigen Verhandlungen mit V. gescheitert sind, zeigt ganz klar, dass eben gerade ein fremder Dritter (V.) eine gesonderte Miete für die Förderanlage nicht akzeptiert. Dies ist wohl der direkte Beweis dafür, dass ein Beharren auf die Mietverrechnung an die Muttergesellschaft KG nicht fremdüblich gewesen wäre. Dessen ungeachtet lässt sich aus der beiliegenden Planungsrechnung (Investment gesamt sowie Mieteinnahmen gesamt) über einen Zeitraum von 20 Jahren ein Gesamtüberschuss und eine Rendite von 3,65 % erwirtschaften. Laut Judikatur reicht Kostendeckung und eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals aus, um eine Vermietungstätigkeit als fremdüblich anzusehen und somit eine verdeckte Gewinnausschüttung auszuschließen. Maßstab für das Ausmaß einer vGA ist der Fremdvergleich, d.h. der verwirklichte Sachverhalt ist mit einem Vorgang, wie er unter Wegdenken der EigentümersteIlung oder der Nahebeziehung üblich wäre, zu vergleichen (KStR 2001,Rz 754). Die Frage des Fremdvergleiches ist eine Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebung in freier Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO zu lösen (KStR 2001, Rz 755). Dabei hat aber grundsätzlich die Abgabenbehörde den Nachweis zu führen, dass eine Gestaltung unangemessen ist (VwGH 10.5.1994, 90/14/0050 ). Dieser Nachweis wurde nicht vorgelegt. Es wurden keine Renditeberechnungen durch die Großbetriebsprüfung durchgeführt, weder über die Gesamtinvestition noch über die Förderanlage gesondert. Geringfügige Abweichungen von fremdüblichen Richtwelten sind noch keine vGA (VwGH 27.7.1999 94/14/0018 ). Da sich, wie aus der beiliegenden Planungsrechnung ersichtlich, aus dem Gesamtobjekt ein Gesamtüberschuss und eine Rendite von 3,65 % erwirtschaften lässt und eine Kostendeckung jedenfalls gegeben ist, kann eine vGA nicht vorliegen. Fremdübliche Renditen für derartige Objekte liegen erfahrungsgemäß bei rund 2 %. Im Körperschaftsteuerbescheid 2003 wurde eine Verlustverrechnung aus Vorjahren in Höhe von € 86.133,32 in Abzug gebracht. Richtig wäre ein Verlustabzug in Höhe von insgesamt € 107.666,64. Die Wartetastenverluste aus 1998 von € 177.948,59 und die Wartetastenverluste 1999 von € 1.753,16 wurden nicht berücksichtigt. Insgesamt ergibt sich aus den verrechenbaren Wartetastenverlusten (75 % von € 114.844,42) von € 86.133,32 und den laufenden Verlustvorträgen (75 % von € 28.711,11) von € 21.533,33 eine Verlustverrechnung von insgesamt € 107.666,64. Bemessungsgrundlage für die verdeckte Gewinnausschüttung: Die Berufung richtet sich - ungeachtet der Bekämpfung der vGA dem Grunde nach - auch gegen die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die vGA und somit gegen die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der KeSt. ... In die Bemessungsgrundlage wurde die Umsatzsteuer aus dem Eigenverbrauch miteinbezogen. Nicht berücksichtigt wurde dabei, dass die Umsatzsteuer aus dem Eigenverbrauch (§ 3a Abs. 1 a Z I iVm § 4 Abs. 8 lit b UStG) der GmbH gemäß § 12 Abs. 15 UStG an die KG in Rechnung gestellt werden kann. ... Die Umsatzsteuer stellt, zwischen Unternehmern verrechnet, einen reinen Durchlaufposten dar. Es kann weder aus einer Verrechnung ein Nachteil, noch aus einer Nichtverrechnung ein Vorteil entstehen. Da diese Umsatzsteuer aus dem Eigenverbrauch keinesfalls Kostencharakter in der KG hat (Vorsteuerabzug) und somit diese Umsatzsteuer aus dem Eigenverbrauch (= Nichtverrechnung der Umsatzsteuer) keinen finanziellen Vorteil für die KG aus einem Gesellschaftsverhältnis darstellt, kann sie auch nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die vGA und somit die KeSt sein. Betreffend die Umsatzsteuerbescheide verweisen wir auf die oben angeführten Ausführungen und halten fest, dass es sich bei den erteilten Gutschriften um keine verdeckte Gewinnausschüttung handelt, es sich demnach auch nicht um Leistungen gem. § 3a Abs. 1 a Z 1 iVm § 4 Abs. 8 lit. b UStG handelt und eine Umsatzsteuer nicht festzusetzen ist." In seiner Stellungnahme wies der Prüfer darauf hin, die GmbH habe es verabsäumt, die Mietverhältnisse zwischen der dem Gesellschafter gehörenden KG als fremdüblich zu gestalten. Auf Grund fehlender schriftlicher Unterlagen standen als einzige nach Außen zum Ausdruck kommende Hinweise auf die Mietverhältnisse die jeweiligen monatlichen Mietverrechnungen für Halle und Förderanlage zur Verfügung. Über wesentliche Vertragsinhalte wie Vertragsdauer, Kündigungsmöglichkeiten, Indexanpassungen, Rechten und Pflichten der Vertragsteile existieren weder schriftliche Verträge noch sonstige Aufzeichnungen oder Aktenvermerke. Derartige Formmängel indizieren das Vorliegen unangemessener Gestaltungen und damit verdeckter Ausschüttungen. Wie in der Berufung zugestanden, wurden vom Jänner 2000 bis zum August 2001 für die Förderanlage zusätzlich zur Miete für die Halle eine Miete von 80.000 S (5.813,80 €) vorgeschrieben, wodurch der Eindruck entstehe, für diesen Zeitraum sei eine gesonderte Miete für die Förderanlage zu verrechnen. Auf die vorgelegte Planungsrechnung erübrige sich eingehen zu müssen. Aufgefallen sei, dass bei der auf 20 Jahre angelegten Renditeberechnung keine Ersatzbeschaffung der auf 10 Jahre kalkulierten Grundstückseinrichtungen und Maschinen vorgesehen sei. Ob die alle fünf Jahre vorgesehene Indexanpassung von 5% vereinbart war, ließe sich ebenso wenig beantworten, wie die Dauer der Mietverträge. Hinsichtlich der Verlustverrechnung für 2003 sei dem Antrag der Bw. zu folgen. In umsatzsteuerlicher Hinsicht sei die Bemessungsgrundlage für den Mietforderungsverzicht die verrechnete und wieder gutgeschriebene Nettomiete; erst danach komme der Eigenverbrauchstatbestand zum Zug. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer 2001 sei insofern zu ändern als die Mietforderungsverzichte für 20 Monate zu je 80.000 S nicht anerkannt und zuzüglich vier Monate unentgeltliche Zurverfügungstellung zu je 56.000 S zum Ansatz zu bringen wären. In der weiteren Folge wurde die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt. Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom 14. Juni 2012 wurde die Bw. aufgefordert, verschiedene Unterlagen wie Mietvertrag, Abrechnungen, Buchungsbelege beizubringen. Weiters wurden Bedenken gegen die Annahme einer einem Fremdvergleich standhaltenden Mietvereinbarung und die Stornierung der gesondert verrechneten Maschinenmiete geäußert. Ebenso erschien die der Berufung beigeschlossene Renditeberechnung, womit die ursprünglich verrechneten Mieten dargestellt werden sollten, wenig nachvollziehbar, weil daraus eine Vollamortisation der Wirtschaftsgüter (Gebäude, Maschine) sowie angemessene Verzinsung des Grund und Bodens nicht erblickt werden könne. Weiters wurde ersucht, die in geographischer Nähe liegenden ortsüblichen Hallenmieten bekannt zu geben. Am 14. Dezember 2012 sprach die steuerliche Vertreterin beim UFS vor. Sie versprach, eine Stellungnahme des Unternehmens beizubringen, wie die seinerzeitige Miete von 210.000 S (p.m.) vereinbart wurde. Obwohl die seinerzeitige Förderanlage (Maschine) seit 1.1.1999 von der KG mitbenützt wurde, blieb es offen, wie es zur Verrechnung von 80.000 S (p.m.) gekommen ist. Hinsichtlich der Renditeberechnung und vergleichbaren ortsüblichen Hallenmieten würden noch entsprechende Erkundigungen bei Immobilientreuhändern eingeholt. Eine bis 21. Jänner 2013 zugesicherte Vorhaltsbeantwortung konnte nicht eingehalten werden. Per Mail vom 11. Februar 2013 übermittelte die steuerliche Vertreterin eine an die Bw. ergangene "Berufungsvorentscheidung" vom 19. Dezember 2007, worin ausgeführt wurde, dass der Berufung vom 14. Dezember 2007 gegen den Bescheid vom 7. November 2007 stattgegeben werde. Die Einhebung der nachstehend angeführten Abgaben werde gemäß § 212a der Bundesabgabenordnung ausgesetzt. In der weiteren Folge ist eine Tabelle mit den einzelnen ausgesetzten Abgaben, nach Abgabenart, Fälligkeit und Betrag ersichtlich. Sie führte weiters aus, der Vorlageantrag am 19. Juni 2008 (gemeint: Vorlagebericht des Finanzamtes vom 19. Juni 2008) wurde außerhalb der Monatsfrist gestellt (?), sodass die Berufungsvorentscheidung in Rechtskraft erwachsen und das gegenständliche Verfahren als abgeschlossen zu betrachten sei, weil ihres Erachtens der Vorlageantrag bis 21. Jänner 2008 (?) gestellt hätte werden müssen. In einer weiteren Besprechung vom 12. März 2013 wurden die unterschiedlichen Standpunkte wiederholt und eine Renditeberechnung nach einer finanzmathematischen Methode vorgeschlagen. Weiters konnten noch keine ortsüblichen Hallenmieten im Berufungszeitraum vorgestellt werden. In Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens wurde ausgeführt, dass die Gutschrift der Mieten hinsichtlich des Jahres 2000 bereits im Jahresabschluss 2000 eingebucht, umsatzsteuerrechtlich aber als Entgeltsminderung erst in die USt-Erklärung 2001 aufgenommen wurde. Daher erschiene der Ansatz einer verdeckten Ausschüttung hinsichtlich dieses Teiles im Jahr 2001 fragwürdig. Eine Korrektur der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Umsatzsteuer auf Grund des angenommenen Eigenverbrauchs als Vorsteuer bei der leistungsempfangenden KG konnte im Gegensatz zur ertragsteuerlichen Gegenberichtigung nicht festgestellt werden, wobei allerdings seitens des Berichterstatters die Meinung vertreten wurde, dass dieser Umstand außerhalb des streitgegenständlichen Verfahrens zu klären wäre. In ihrem Email vom 2. Juli 2013 vertritt die steuerliche Vertreterin die Auffassung, der Vorlageantrag (?) an den UFS vom 19. Juni 2008 sei nicht fristgerecht erfolgt. Sie führt u.a. aus, das Finanzamt habe im Vordruck ausdrücklich im Feld ankreuzt, dass eine Berufungsvorentscheidung erlassen und die Bescheid erlassende Behörde eine von dieser abweichende Entscheidung beantrage, weil hinsichtlich des Verlustabzuges 2003 der Berufung stattzugeben und im Übrigen entsprechend der angeschlossenen Stellungnahme des Betriebsprüfers abzuweisen sei. Daraus sei zu schließen, dass die bescheiderlassende Stelle (Finanzamt) selbst bekannt gegeben habe, eine Berufungsvorentscheidung erlassen zu haben, was nur die bereits erwähnte Berufungsvorentscheidung vom 19. Dezember 2007 sein könne. In der Beilage wurde ein Gutachten datiert mit 18.4.2001, welches für die KG im Jahr 2001 möglicherweise für die finanzierende Bank erstellt wurde, beigelegt. Es handelt sich um eine in Teilen kaum lesbare Faxkopie, welche die Bw. offenbar laut Faxvermerk seit 20.1.2005 (!) in Händen hatte und im bisherigen Abgabenverfahren nicht vorgelegt wurde. Das Gutachten lautet wie folgt: " 1. Bewertung nach dem Sachwertverfahren Bei der Ermittlung nach dem Sachwertverfahren wird vom Sachwert ausgegangen. Der Sachwert umfasst den Boden- und Bauwert. Hierbei wird der Grundwert nach dem Preisvergleich unbebauter Grundstücke ermittelt. Auch werden Wertänderungen z.B. infolge einer bereits erfolgten Bebauung und allfällige Grunddienstbarkeiten berücksichtigt. Hinsichtlich des Bauwertes der Gebäude werden entsprechend der vorgefundenen Ausstattungsmerkmale und der Bauweise die Gebäudenormalherstellungskosten ermittelt. Von diesen wird sodann die Abminderung für Alter und Abnutzung zwecks Ermittlung des Bauzeitwertes abgesetzt. Sachwert Bodenwert In Graz werden lt. Immobilienpreisspiegel folgende Preise bezahlt: Verkaufspreise von Industriegrundstücken | Graz | Schilling / m 2 | mäßige Lage | 629 - 829 | gute Lage | 986 - 1.457 | sehr gute Lage | 1.643 - 2.700 Vergleicht man diese Preise mit Bruck an der Mur und unter Einbeziehung der in Bruck an der Mur für vergleichbare Grundstücke am Markt verlangten Preise (für periphere Lagen je nach Verkehrsverbindung, Aufschließung und Kundenfrequenz zwischen ATS 400,-- bis ATS 1.000). Da das betreffende Grundstück für ein Industriegrundstück eine gute Lage aufweist, aufgrund der Widmung und Verkehrslage vielfältig nutzbar ist, wurde unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße von über 2 ha ein m 2 -Preis von ATS 500 für die Bewertung herangezogen. Grundstücksnummer: 10xx/1 Lagerhalle mit Bürogebäude Widmung: Bauland Industrie- und Gewerbegebiet Entwicklung: bebaut Grundfläche: 21.029,00 m² Preis pro m 2 : 500,00 S Zwischensumme: 10.514.500 S 20 % Abwertung: 8.411.600,00 S | Bodenwert | 8.411.600 S Gebäudewert Die Preise für das Bürogebäude wurden auf Basis m 2 -Preise nach Heimo-Kranewitter mit durchschnittlicher Ausstattung errechnet. Die Hallenpreise ergeben sich wie folgt: Richtwerte für Hallen (Gewerbe- und Industrie) Herstellungskosten in Schilling/m 2 Bruttogrundrissfläche (exkl. USt) | Höhe rd. 4 - 5 m Spannweite rd. 15 - 20 m | Einfache Stahlhalle, Lichtbänder, Tor, einfacher Fußboden | Stahlhalle, geschäumte Paneele, Lichtbänder, Tor, keine Heizung, vergüteter Fußboden | Massivhalle, Wärmedämmung, Heizung, guter Fußboden, Lichtbänder, Tore, glatte Wände | Massivhalle mit Vollaus- stattung | Basispreis 1998 | rd. 3.000 | rd. 3.500-4000 | rd. 5.000-6.000 | rd. 7.000-8.000 | Abzüge in % für kleinere | | | | | Kleinere Spannweiten, Säulen | 5 | 5 | 5 | 5 | Geringere Höhe | 5 | 5 | 5 | 5 | Zuschläge in % für | | | | | größere Höhe pro 1 bis 1,5m | 5 | 5 | 5 | 5 | größere Spannweite 20 m | 5 - 10 | 5 - 10 | 5 - 10 | 5 - 10 | Viele Tore, Kranbahn, sonstige brauchbare Sonderausstattung | | 5 - 10 | 5 - 10 | 5 Aufgrund der Bauausführung wurden folgende Preise ohne MwSt angesetzt: 1. Halle: ATS 5.500,--/m 2 Bruttogrundrissfläche 2 .Bürogebäude: ATS 10.000,--/m 2 Nutzfläche | Lagergebäude mit Büroräumen | Baujahr | 1993 | | | | | | Alter des Objektes | 6 | Jahre | | | | | Technische Lebensdauer | 50 | Jahre | | Technische Restlebensdauer | 42 | Jahre | Lagerhalle | Fläche | | 5.042,79 S | Preis pro m 2 | | 5.500,00 S | Neuherstellungswert | | 27.735.345 S | Büroteil | Bruttofläche | | 265,00 m² | Abschlag auf Nettofläche | 15 % | 39,75 % | Nettofläche | | 225,25 m² | Preis pro m 2 | | 10.000 S | Neuherstellungswert | | 2.252.500 S | Bauwert | Gesamte Objektkosten | | 29.987.845 S | Neubauherstellungskosten | | 29.987.845 S | Lineare Wertminderung | 16 % | 4.798.055 S | Bauwert | | 25.189.790 S | Gebäudewerte | 25.189.790 S | Sachwert der Liegenschaft | Grundstückswert | | | 8.411.600 S | Gebäudewert | | | 25.189.790 S | + Außenanlagen | 2 | % | 503.796 S | Sachwert d. Liegenschaft | | 34.105.186 S | Außenanlagen | % | Betrag | Einfriedung, Asphaltierung | 2 | 503.796 S | Sachwert der Liegenschaft | 34.105.186 S 2. Bewertung nach dem Ertragswertverfahren Bei diesem Verfahren ist der Ausgangspunkt der Reinertrag des Bewertungsgegenstandes, der sich aus dem nachhaltig erzielbaren Rohertrag abzüglich des Bewirtschaftungsaufwand, Verwaltungsaufwand sowie Abschreibung und Ausfallwagnis ergibt. Der errechnete Reinertrag ist um den Verzinsungsbetrag des Bodenwertes zu vermindern, um den Reinertrag der baulichen Anlagen zu bekommen. Dieser wird zu einem angemessenen Zinssatz auf die Restnutzungsdauer kapitalisiert und das Resultat ist der Ertragswert der baulichen Anlage. Berücksichtigt wird der Ertragswert unter der Voraussetzung einer Neuvermietung des Objektes bei gegenwärtigem Erhaltungszustand Abzüge werden wie vor erwähnt durchgeführt. Der Ertragswert errechnet sich somit aus dem Ertragswert der baulichen Anlagen und dem Bodenwert. Der Zinssatz zur Ermittlung des Ertragswertes wird mit 7,0 % angesetzt. Grundlage hierfür sind die üblicherweise bei Liegenschaften dieser Art erzielbaren Kapitalverzinsungen. Sind die tatsächlich erzielten Erträge in Ermangelung von Aufzeichnungen nicht erfassbar oder welchen sie von den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung erzielbaren Erträgen ab, so ist von jenen Erträgen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig hätten erzielt werden können und dem bei einer solchen Bewirtschaftung entstehenden Aufwand auszugehen; dafür können insbesondere Erträge vergleichbarer Liegenschaften oder allgemein anerkannte statistische Daten herangezogen werden. Ertragswert | Graz | Schilling / m 2 | mäßige Lage | 51 - 62 | gute Lage | 71 - 83 | sehr gute Lage | 94 - 113 In Graz werden für Lager/Produktionsflächen je nach Ausstattung, Verkehrslage und Größe der Halle Mietpreise von ATS 40,-- bis ATS 70,-- bezahlt. Anhand dieser vorliegenden Daten und auch nach Rückfrage bei Maklern wurde folgender Preis angesetzt, wobei allerdings die große Hallenfläche berücksichtigt wurde. Ebenso wurde ein einheitlicher Preis für die Lager- und Bürofläche angesetzt: Lagerfläche und Büro: ATS 40,-- | Lagergebäude mit Büroräumen | 42 Jahre wirtschaftl. Restnutzungsdauer | | 7 % Kapitalisierungszins | | Jahresrohertrag | 2.713.500 S | 30 % Bewirtschaftungskosten | 814.050 S | Jahresreinertrag | 1.899.450 S | Büroräumlichkeiten | 225,00 m 2 , monatliche fiktive Miete 45,00 S | 10.125 S | Jahresrohertrag | 121.500 S | Halle | 4.800 m 2 , monatliche fiktive Miete 45 S | 216.000 S | Jahresrohertrag | 2.592.000 S | Ertragswert | Jahresrohertrag | 1.899.450 S | 100 % Bodenwertanteil 8 411.600,00 S | | - 7 % Bodenwertverzinsung | 558.612 S | Reinertrag | 1.310.638 S | Zwischensumme bei Vervielfältiger 13,45 | 17.628.081 S | + anteiliger Grundwert | 8.411.600 S | Ertragswert | 26.039.681 S Ertragswerte | Ertragswerte der Liegenschaft | Ertragswerte der Liegenschaft | 26.039.681 S | Ertragswerte der Liegenschaft | 26.039.681 S Verkehrswert | Verkehrswert zum 13.3.2001 | Sachwert | 34.105.186 S | Ertragswert | 26.039.681 S | Gewichtung Sachwert zu Ertragswert (0 zu 1) | 26.039.681 S | Zwischensumme | 26.039.681 S | Verkehrswert auf 10.000 ATS gerundet | 26.040.000 S Die steuerliche Vertreterin führt hierzu aus, die Mieten in Graz für Lager- und Produktionshallen würden mit 40 S/m² beziffert. Wenn nun der Abschlag für den Standort Obersteiermark und für die Fläche (5.000 m²) berücksichtigt werde, sei höchstens ein m²- Preis von 30 S erzielbar gewesen. Diese Information hätte sie auch von einem fremden Dritten (Herrn H.R., H. GmbH) mündlich erhalten, der bestätigt, dass ein m² Preis von mehr als 30 S im Jahr 2000 in Bruck für eine Lagerhalle mit 5.000 m² nicht zu bekommen wäre. Weiters wurde ein Auszug der Sekundärmarktrendite (SMR) von 1998-2012 beigelegt und darauf hingewiesen, dass der Durchschnitt der SMR von 1998 bis 2007 4,04 % betrug. D. h. wenn mit einem Aufschlag von 1,36 % auf die SMR, somit mit 5,4 % kalkuliert werde, was sehr hoch sei, ergebe sich eine Gebäudemiete von 9.591,60 €. Die Fremdmiete mit 30 S pro m² ergebe eine Miete von 10.900 € und damit einen Durchschnitt von 10.246 €. Wenn nun die Maschinenmiete ebenfalls mit 5,4 % kalkuliert und die Nutzungsdauer mit 15 Jahren (!) angenommen werde, ergebe sich für die Maschine eine Miete von 5.114,73 €. In Summe beträgt die Miete für die Halle samt Gebäude 15.360 €, was der verrechneten Miete entspricht. Damit könne eine vGA nicht vorliegen. In der weiteren Folge wurde ein Schreiben des DI K.S. vom 5. Juli 2013 vorgelegt, wo dieser bestätigt, für eine Halle im Umfeld von Bruck/Mur, welche für die Lagerung mit einer Gesamtfläche von 5.000 m² genutzt wurde, betrage die ortsübliche Miete 28 S netto/m². Vor allem die große Nutzfläche und eine eher geringe Nachfrage nach Hallen an diesem Standort führten jedenfalls zu Abschlägen bzw. zu diesem Mietpreis. Die nähere Berechnung der Bw. wurde auf einem Beiblatt angeschlossen und lautet auszugsweise wie folgt: | Miete für Halle p.m. mit 5,4 % gerechnet | EURO | ATS | Grund und Boden | 1.814,04 | 24.961,73 | Gebäude | 5.691,49 | 78.316,61 | Grundstückseinrichtung | 2.086,07 | 28.704,95 | | 9.591,60 | 131.983,29 Quadratmeteranzahl gemäß "Lager- und Betriebskostenabrechnung für August 2001": 5.000 m² | Miete für Halle p.m. und m² | EURO | ATS | m² | 2,18 | 30 | 5000 m² | 10.900,93 | 150.000 | Miete für Maschine pro Monat ND 15 Jahre und 5,4 % gerechnet | EURO | Maschinen | 5.114,73 Berechnung Mieten: | Fremdvergleich Halle | ATS | EURO | ATS 30 pro m² 5.000 m² | 150.000,00 | 10.900,93 | Mieten mit 5,4 % Rendite | 131.983,29 | 9.591,60 | | | 20.492,53 | Durchschnitt | 140.991,61 | 10.246,26 | Mieten Durchschnitt | 10.246,26 | Maschine | 5.114,73 | | 15.360,99 | Verrechnet | 15.261,30 | keine vGA | Mit Schreiben vom 4. September 2013 reichte die steuerliche Vertreterin eine acht Seiten umfassende Äußerung ein, wonach sie - nach Schilderung des Verfahrensablaufes - die Zuständigkeit des UFS bestreitet, weil Ihres Erachtens das Berufungsverfahren mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 19. Dezember 2007 beendet worden sei. U.a. führte sie aus, am 6. Dezember 2007 einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist eingebracht zu haben, am 12. Dezember 2007 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und den Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO gestellt zu haben. Am 19. Dezember 2007 erging an die Bw. eine Berufungsvorentscheidung, in welcher der am 14. Dezember 2007 eingebrachten Berufung stattgegeben und die beantragte Aussetzung der Einhebung bis zu dem bescheidmäßig zu verfügenden Ablauf bewilligt worden sei. ...... Am 19. Juni 2008 wurde die Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde/Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vorgelegt. Die Verständigung über die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat wurde am 24. Juni 2008 der Bw. zugestellt. Im Formular Verf 46, welches ebenfalls am 19. Juni 2008 erstellt wurde, ist unter der Rubrik "Sachverhalt und Anträge der bescheiderlassenden Behörde angeführt: ,Antrag der bescheiderlassenden Behörde samt einer Begründung ist nur dann anzufügen, wenn eine BVE erlassen wurde und die bescheiderIassende Behörde eine von dieser abweichende Entscheidung beantragt'." In der Beilage übermittelte die Bw. ihr am 21. Dezember 2007 zugegangene "Berufungsvorentscheidung" (BVE) vom 19. Dezember 2007, in welcher ihres Erachtens eindeutig der am 14. Dezember 2007 eingebrachten Berufung stattgegeben worden sei. Sie verwies darauf, dass die Berufungsvorentscheidung vom 19. Dezember 2007 gem. § 93 BAO sämtliche erforderlichen Merkmale, welche für schriftliche Bescheide gelten, aufweise (Bezeichnung der Erledigung der Behörde als Berufungsvorentscheidung (gem. § 276 BAO) - enthalten, Spruch sowie die Nennung des Adressaten - enthalten, Stattgabe der Berufung, Nennung der Person an die der Bescheid erging im Kopf der BVE: JWF GmbH (als Rechtsvorgängerin der Bw., eine Begründung, welche unterbleiben könne, wenn dem Anbringen vollinhaltlich Rechnung getragen werde, Rechtmittelbelehrung: Frist und Behörde, Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürften weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung vgl. § 96 BAO). Nach Ansicht der Bw. liege eindeutig und objektiv gesehen eine Erledigung der Abgabenbehörde vor, welche gem. § 92 BAO abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststelle, nämlich der Stattgabe der am 14. Dezember 2007 eingebrachten Berufung und damit die nach sich ziehenden Rechte des Abgabenpflichtigen begründe. Die oben angeführte Berufung wurde mit Vorlagebericht vom 19. Juni 2008 an die Behörde zweiter Instanz (UFS Graz) zur Entscheidung übergeben. Die Berufungsvorentscheidung selbst sei am 19. Dezember 2007 erlassen und am 21. Dezember 2007 zugestellt worden. Wie oben erwähnt sei der Vorlageantrag innerhalb eines Monats ab Erlassen der Berufungsvorentscheidung zu stellen und hätte gem. § 276 Abs 2 BAO bis spätestens 21. Jänner 2008 dem UFS vorgelegt werden müssen. Da diese 1-Monatsfrist versäumt wurde, sei die Berufungsvorentscheidung in Rechtskraft (VwGH 20.12.1964, 1620/63 sowie VwGH 7.12.1988, 88713/98) erwachsen. Des Weiteren wies sie darauf hin, dass auch im Vorlagebericht vom 19. Juni 2008 angeführt sei, dass eine Berufungsvorentscheidung erlassen wurde und vom UFS eine von dieser abweichende Entscheidung beantragt werde. Mit dieser Berufungsvorentscheidung könne nur die am 14. Dezember 2007 (Stattgabe der Berufung) ergangene gemeint sein, da eine zweite anderslautende nicht erfolgte. Ihres Erachtens sei der Vorlageantrag an die Behörde zweiter Instanz nicht rechtzeitig erfolgt, weshalb eine Entscheidung durch die Behörde zweiter Instanz nicht mehr möglich sei. Weitere weitwendige Ausführungen betreffen Fristen gem. §§ 293 und 299 BAO zur Bescheidaufhebung bzw. -berichtigung, Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen, Festsetzungsverjährung, absolute Festsetzungsverjährung, Einhebungsverjährung und dem Tätigwerden des UFS, wo sie zusammenfassend ausführt, dass infolge Vorliegens eines nicht rechtzeitig gestellten Vorlageantrages eine Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht mehr möglich sei und der UFS außerhalb seiner Zuständigkeit entscheiden würde. Über die Berufung wurde erwogen: I. Verfahrensrechtliches: In ihrer schriftlichen Äußerung bezieht sich die Bw. ausschließlich auf die Erledigung des Finanzamtes vom 19. Dezember 2007, die auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt lautet: [Grafik] In Übereinstimmung mit der Bw. handelt es sich bei der oa. Erledigung um einen "Bescheid", da er sämtliche Bescheidbestandteile enthält. Dass es sich dabei um einen "Abgabenbescheid" handelt, wie von der Bw. behauptet, wird nicht geteilt, denn gemäß § 198 Abs. 2 BAO haben Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Derartiges ist der Berufungsvorentscheidung nicht zu entnehmen, weil ausdrücklich und unmissverständlich im zweiten Satz des Spruches davon die Rede ist, dass die in der Tabelle angeschlossenen Abgaben gemäß § 212a BAO ausgesetzt sind und diese Aussetzung der Einhebung bis zu dem bescheidmäßig zu verfügenden Ablauf bzw. bis zu ihrem Widerruf gelte. Diese Erledigung folgt hinsichtlich der ausgesetzten Abgabenbeträge vollinhaltlich dem im gleichen Schriftsatz wie die überreichte Berufung eingebrachten Aussetzungsantrag - der um beim Vergleich der Bw. zu bleiben - ist keine Berufung, sondern ein im Rahmen eines Berufungsverfahrens gesondert gestellter Antrag, die strittigen Abgabenbeträge auszusetzen. Warum die Abgabenbehörde diesen Antrag mit Berufungsvorentscheidung statt mit einem Erstbescheid erledigt hat, konnte der Aktenlage nicht entnommen werden. Jedenfalls ist die Bw. durch die verfahrensrechtlich unrichtige Erledigung des Aussetzungsantrages ohnehin nicht beschwert. In diesem Zusammenhang übersieht sie, dass die strittigen Abgaben wurden nicht in der beantragten Form neu festgesetzt, sondern lediglich die Einhebung der vorgeschriebenen Mehrbeträge ausgesetzt wurden. Außerdem ist noch von einem gesondert zu verfügenden künftigen Ablauf bzw. Widerruf die Rede. Daher ist daraus unschwer zu entnehmen, dass es sich dabei lediglich um ein Provisorialverfahren ähnlich dem in Deutschland bekannten Verfahren der Aussetzung der Vollziehung oder einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer überreichten Höchstgerichtsbeschwerde handelte. Eine Berufungs(vor-)entscheidung gegen einen Abgabenbescheid muss ähnliche Bestandteile wie ein Erstbescheid aufweisen. Denn Abgabenbescheide sind nicht nur Erstbescheide, sondern auch solche Bescheide abändernde Bescheide wie z.B. Berufungsvorentscheidungen (§ 276 Abs. 1 BAO), Änderungen gemäß § 295 Abs. 1 BAO und neue Sachbescheide (§ 299 Abs. 2, § 307 Abs. 1 BAO). Daher muss auch eine Berufungsentscheidung alle Merkmale eines Abgabenbescheides tragen (Ritz, BAO 4 , § 198, Tz. 5). Damit ist klargestellt, dass eine Berufungsvorentscheidung ähnlich zu gestalten ist wie der angefochtene Erstbescheid. Für die Auslegung von Bescheiden sind die für Gesetze geltenden Auslegungsregeln (nämlich die §§ 6 und 7 ABGB) analog heranzuziehen (VwGH 10.11.1992, 90/05/0033, ZfVB 1994/1/253). Für die Bedeutung einer Aussage im Spruch ist maßgebend, wie der Inhalt objektiv zu verstehen ist. Der Spruch eines Bescheides ist im Zweifel iSd angewendeten Gesetzes auszulegen ("gesetzeskonforme" Bescheidauslegung, VwGH 29.1.2004, 2002/15/0081, 2003/15/0081; 22.4.2009, 2006/15/0257; 25.11.2009, 2005/15/0055). Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (zB VwGH 21.10.2004, 99/13/0219; 9.12.2004, 2000/14/0197; 23.2.2006, 2005/16/0243; 22.4.2009, 2006/15/0257; 2.9.2009, 2005/15/0035). Abgesehen davon enthält die von der Bw. für ihre Rechtsansicht ins Treffen geführte Erledigung keine geänderten Abgabenvorschreibungen im Sinne des Berufungsvorbringens und die Körperschaftsteuer 2001 und 2002 bleibt überhaupt unerwähnt. Die weiteren Ausführungen zur Frist gemäß § 276 Abs. 2 BAO für den Vorlageantrag, gehen offenbar davon aus, dass Berufungen bzw. Berufungsvorentscheidungen binnen einen Monats beim UFS vorzulegen wären und wenn diese Monatsfrist nicht eingehalten wäre, sei die Berufungsvorentscheidung in Rechtskraft erwachsen. Ein derartiges Verständnis ist den gesetzlichen Bestimmungen des § 276 Abs. 6 BAO (" Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. ) nicht zu entnehmen, denn von einer Frist zur Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist keine Rede. Um allfällige Saumseligkeiten bei der Bearbeitung von Berufungen durch die Abgabenbehörde erster Instanz hintanzuhalten, wurde vom Gesetzgeber der Rechtsbehelf der Vorlageerinnerung geschaffen. Zur Einbringung einer Vorlageerinnerung beim UFS befugt sind alle Parteien (iSd § 78) des Berufungsverfahrens, somit auch diejenigen, die einer Berufung beigetreten sind (nach § 257 oder § 259). Die Vorlageerinnerung hat dieselben Rechtsfolgen wie die Berufungsvorlage (iSd § 276 Abs. 6 erster Satz). Sie berührt (nach § 276 Abs. 8 erster Satz) weder die Befugnis zur Erlassung von Berufungsvorentscheidungen noch das Recht zu Formalerledigungen (z.B. gem. § 85 Abs. 2 oder § 273). Die Einbringung einer Vorlageerinnerung ändert nichts an der Zuständigkeit bzw. der Pflicht (des § 276 Abs. 6 erster Satz) der Abgabenbehörde erster Instanz, die für die Erledigung von Berufungen etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen (BMF, AÖF 2006/273, Abschn. 3). Die Bw. geht offenbar von der Überlegung oder dem Verständnis aus, es sei der Abgabenbehörde erster Instanz möglich, eine erlassene Berufungsvorentscheidung durch Vorlage der Berufung innerhalb eines Monats wieder außer Kraft zu setzen. Dem ist nicht so, weil diese gegen eine von ihr erlassene Berufungsvorentscheidung überhaupt keinen Vorlageantrag beim UFS einbringen kann, denn die Abgabenbehörde erster Instanz ist keine Partei iSd. § 78 BAO. Ihr kommen als Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat, das als kontradiktorisches Verfahrens ausgestaltet ist, bestimmte im Gesetz ausdrücklich erwähnte Parteienrechte zu (vgl. Ritz, BAO 4 , § 276, Tz. 51-58). Somit wäre selbst unter Annahme einer inhaltlichen Erledigung der Berufungsvorentscheidung als Abgabenbescheid die formelle Rechtskraft bereits mit der Zustellung der Berufungsvorentscheidung - unabhängig von der Erstellung - eines Vorlageberichtes an den UFS eingetreten. Ebenso können aus der fehlerhaften Erstellung des Vorlageberichtes vom 19.6.2008 insbesondere, weil beim Antrag der bescheiderlassenden Behörde samt einer Begründung das falsche Kästchen angekreuzt wurde ("Eine Berufungsvorentscheidung erlassen wurde und die bescheiderlassende Behörde eine von dieser abweichende Entscheidung beantragt") keine weiteren Rechte abgeleitet werden. Im Übrigen ist der Tabelle ("Folgende Bescheide sind angefochten:") in der ausdrücklichen zeilenweisen Aufgliederung der Bescheide (Abgabenart und Bescheidbezeichnung oder Erkenntnis sowie gegebenenfalls Zeitraum oder Stichtag, Datum des Bescheides, Berufung, Datierung, Blatt/Jahr/Akt, Berufungsvorentscheidung, Datierung, Blatt/Jahr/Akt, Vorlageantrag/Beschwerde (ZollR-DG), Datierung, Blatt/Jahr/Akt) die Spalten (Berufungsvorentscheidung, Vorlageantrag) unausgefüllt geblieben, was wohl unschwer darauf schließen lässt, dass eben in der (Abgaben-) Sache keine Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt erlassen und außerdem auf die Stellungnahme des Betriebsprüfers verwiesen wurde. Somit erwiesen sich die Ausführungen der Bw., wonach der gemäß § 260 BAO angerufene UFS unzuständig sei, als nicht stichhaltig. II. 1. Sachverhalt (Körperschaftsteuer): Gemäß dem Vorbringen der Streitbeteiligten ist von folgenden wesentlichen Sachverhaltsumständen auszugehen: Die bw. GmbH erwarb Ende 1998 eine Liegenschaft samt Lagergebäude, Büro und Maschine (Förderanlage) im Bezirk Bruck/Mur um ca. 33 Mio. S (rd. 2,4 Mio. €). Der Kaufpreis wurde größtenteils über die Bank fremdfinanziert. Das Gebäude und die Maschine wurden um 210.000 S bzw. 80.000 S (p.m.) an die den Gesellschaftern nahestehende KG überlassen. Dies ergibt sich aus dem Kontoblatt Erlöse Lager 20% Konto Nr. 8150 vom 1.1.2000 - 31.12.2000, woraus hervorgeht, dass am 19.12.2000 eine Verbuchung mit dem Text: Nettomiete für Förderanlage, Textillogistik im Betrag von 960.000 S (960.000 S : 12 = 80.000 S) stattgefunden hat, welche mit 31.12.2000 wiederum gutgeschrieben (Gutschrift vom 10. Oktober 2001, s. später) wurde. Über den genauen Inhalt der abgeschlossenen Vereinbarungen hatte sich die Bw. im bisherigen Abgabenverfahren bedeckt gehalten. Eine nachweisliche Mietvereinbarung wurde offenbar nicht geschlossen. In Anbetracht der ausgestellten Rechnungen war davon auszugehen, dass zumindest ein mündlicher oder schlüssiger Mietvertrag über die Liegenschaft und die mitvermieteten Maschine zustande gekommen war. Die Betriebskosten wurden zusätzlich von der Mieterin (KG) getragen und sind nicht weiter strittig. Somit hätte die Bw. - nach ihren eigenen Angaben in der Buchhaltung - mit einer Monatsnettomiete für das Gebäude von 210.000 S und Maschine von 80.000 S bzw. insgesamt 290.000 S (21.075,12 €) rechnen können. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, es sei nie geplant gewesen eine gesonderte Maschinenmiete zu verrechnen, ist mit den in der Buchhaltung gesetzten Fakten unvereinbar und wenig überzeugend. Daran können auch die dahingehenden Erklärungsversuche, die Mieterin habe die Vorschreibungen als Verhandlungsargument für eine Preiserhöhung gegenüber ihren Abnehmer benötigt, weshalb es zur Verrechnung gekommen sei, nichts ändern. Abgesehen davon, kann es wohl lebensfremd angesehen werden, dass sich der ins Treffen geführte Abnehmer, auf Grund der auf der Hand liegenden Betriebsaufspaltung und Verrechnung bei seinen Preisverhandlungen beeindrucken hätte lassen. Am 10. Oktober 2001 (handschriftlich ergänzt auf: 1.11.2001) erteilte die Bw. der KG als Mieterin eine Gutschrift über bereits verrechnete Mieten und für abgelaufene Mietzeiträume von 960.000 S (1-12/2000 á 80.000 S) und 640.000 S (1-8/2001) zusammen 1.600.000 S. Aus dem Beleg geht u.a. hervor, dass sie bis auf weiteres von einer Verrechnung der Miete für die Maschine Abstand nehme. Entsprechend der beigebrachten Kontoblätter für 2000 geht hervor, dass 960.000 S dieser Gutschrift bereits im Jahresabschluss 2000 wohl erst anlässlich der Bilanzerstellung eingebucht wurden. Im Jahr 2001 wurde die restliche Gutschrift in Höhe von 640.000 S ertragsmindernd verbucht. Dies geht ebenfalls aus den vorgelegten Kontoblättern für 2001 hervor. In umsatzsteuerlicher Hinsicht wurde die das Jahr 2000 betreffende Gutschrift laut Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2001 als Negativumsatz in Höhe von 960.000 S ausgewiesen. Die Gutschrift den Zeitraum 1-8/2001 betreffend wurde bei der Ermittlung des laufenden Jahresumsatzes 2001 bereits berücksichtigt. Daher ist ertragssteuerlich davon auszugehen, dass im Jahr 2001 hinsichtlich der Teilgutschrift von 960.000 S keine Minderung des steuerpflichtigen Einkommens stattgefunden hat, da diese bereits im Jahresabschluss 2000 verbucht und somit schon im Körperschaftsteuerbescheid 2000 Eingang gefunden hat. Daher war die ertragssteuerliche Zurechnung des Jahres 2001 um diesen Betrag zu vermindern. Die sowohl im Erst- als auch im Berufungsverfahren dargelegte wirtschaftliche Begründung einer Preisminderung wird nicht geteilt. Warum letztlich nicht erzielte Betriebserlöse der Mieterin zu Lasten der Bw. gehen sollten, bleibt nach wie vor nicht überzeugend und spricht eher gegen die Bw., zumal ein wie immer gearteter Verzicht auf vereinbarte Mieten im Regelfall nicht üblich ist, weil das Unternehmerrisiko (niedrigere Erträge) der Mieterin (KG) nicht über verminderte Mieten vom Vermieter zu tragen ist und ein fremd gegenüber stehender Vermieter bei seiner betriebswirtschaftlichen Dispositionen von einer regelmäßigen Mietzahlung ausgeht. Ein derartiges Handeln ist wohl nur auf Grund der nicht weiter strittigen gesellschaftsrechtlichen Verflechtung der Bw. mit der Mieterin (KG) zu erklären. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Gewinnausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird an Hand eines Fremdvergleiches ermittelt. Dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht notwendig an den Gesellschafter der ausschüttenden Gesellschaft gehen muss, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen und dabei zum Ausdruck gebracht, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zuzurechnen ist, wenn die von der Gesellschaft gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahe stehenden Person zufließen (VwGH 28.5.1998, 96/15/0114, 28.2.2002, 97/15/0158, 0159). Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und deren Gesellschaftern werden an jenen Kriterien gemessen, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden. Die Vereinbarung muss demnach nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden (VwGH 31.3.1998, 96/13/0121, 0122, 28.2.2002, 97/15/0158, 0159, 31.7.2002, 98/13/0011, 0040). Bereits anlässlich des Prüfungsverfahrens konnte kein schriftlicher Mietvertrag zwischen Bw. und ihrer i.w. dem Hauptgesellschafter gehörenden KG vorgelegt werden. Es liege lediglich ein mündlicher Mietvertrag vor. Selbst in ihren weitwendigen Erklärungsversuchen über die Vertragsverhandlungen mit den Geschäftspartnern der KG über deren im Werkvertrag übernommenen Arbeiten wurde ein solcher nicht einmal behauptet. Es ist nur untechnisch von irgendwelchen Abrechnungen und Mietverrechnungen die Rede, die nach Ansicht des UFS im gegenständlichen Verfahren der bw. GmbH nicht weiter relevant sind, zumal diese sich zivilrechtlich als In-Sich-Geschäfte darstellten, die den Abgabenbehörden nicht bekannt waren, da sie sich im Internum des Geschäftsführers abspielten. Auf Grund der Tatsache, dass die Mieterin nicht die von V. erhofften Erlöse erzielen konnte und ihr Geschäftsrisiko nun an die Bw. durch die fehlende Verrechnung ausreichender Mieten weiterreicht, ist zu schließen, dass der Bw. von ihrem Geschäftsführer mit Wissen und Wollen Ertragsbestandteile vorenthalten wurden, was einen Irrtum über das Vorliegen verdeckter Ausschüttungen ausschließt. Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass seitens der Nutzungsüberlassung von Gebäude und Maschinen an die KG von der Bw. kein nach außen hin kundbares Rechtsverhältnis nachgewiesen werden konnte. Nach h.L. (Wiesner, FS-Bauer, 378ff) zwingt das Auftreten formeller Mängel nicht allgemein und automatisch zur Annahme einer verdeckten Ausschüttung. Er reduziert die Bedeutung formeller Mängel darauf, dass diese nur im Zweifel zur Annahme einer verdeckten Ausschüttung führen und somit in die Beweiswürdigung Eingang finden. Dem ist deshalb zuzustimmen, weil auch bei Vereinbarungen zwischen Fremden - oft durchaus ungewollt - Formmängel unterlaufen bzw. verdeckte Rechtsverhältnisse vorkommen können (BFH 8.11.1995, XI R 14/95, BStBl 1996 II 133 bzw. 7.6.2006, IX R 4/04, BStBl 2007 II 294 zur zivilrechtlichen Ungültigkeit). Seiner Ansicht erscheint dies außerdem durch die allgemeine Judikatur zu Angehörigenvereinbarungen insoweit gedeckt, als die Prinzipien für deren Beurteilung vor allem als Beweiswürdigungsregeln anzusehen sind (VwGH 6.10.1992, 89/1470078, 26.4.2006, 2004/14/0066) und somit eine Nahebeziehung "nicht generell zu Verdachtsvermutungen" und somit zu einer Schlechterstellung gegenüber "fremden" Vertragspartnern führen darf (VfGH 16. 6. 1987, G 52/87; Doralt/Toifl, EStG 14 , § 2 Tz 158/2 mit Verweis auf Ruppe, Familienverträge 2 , 105 und 110). Die Verwaltungspraxis (KStR 2001, Rz 756) umschreibt dies - der Rechtsansicht Wiesners zwar folgend, aber etwas "fiskalistischer" auslegend - so, dass Formmängel die (widerlegbare) Vermutung für das Vorliegen einer Einkommensverwendung" begründen. Es müssen also idR noch weitere Umstände (etwa die Unangemessenheit einer Vereinbarung) hinzutreten. Wie bereits oben ausgeführt, hat die Bw. im Berufungsverfahren eine Mietzinskalkulation vorgestellt, die zum Ergebnis kommt, dass in tatsächlicher Hinsicht ein monatlicher Mietzins von 210.000 S (15.261,30 Euro) angemessen sei, wohingegen der angefochtene Bescheid 290.000 S (21.075,10 Euro) für richtiger halte. Dies bedeutet, dass die abgabenbehördliche Ermittlungspflicht zunächst trotz formeller Mängel weiterbesteht. Im angefochtenen Bescheid fehlen allerdings konkrete Tatsachenfeststellungen über die Bemessung der verdeckten Ausschüttungen. Ebenso hat sich das Finanzamt in der Gegenäußerung zur Berufung, die auf diese Umstände aufmerksam machte, bei der wirtschaftlichen Würdigung eher undeutlich gehalten, als es bspw. ausführte, dass es sich bei gegebener Sachlage erübrige, auf die vorgelegte Planungsrechnung eingehen zu müssen. Aufgefallen sei, bei der auf 20 Jahre angelegten Renditeberechnung sei keine Ersatzbeschaffung der mit einer auf 10 Jahre kalkulierten Grundstückseinrichtungen und der AfA der Ersatzwirtschaftsgüter vorgesehen. Es stellt sich hier die Frage der Finanzierung und der AfA der Ersatzwirtschaftsgüter. Ob und in welcher Höhe anfänglich eine Indexanpassung vorgesehen war, lasse sich ebenso wenig beantworten, wie die Frage, auf welche Dauer der Mietvertrag abgeschlossen war. Diese Ausführungen kritisieren zwar die Darlegungen der Bw., ersetzen jedoch keine konkreten Tatsachenfeststellungen der Bemessung der im angefochtenen Bescheid festgelegten verdeckten Ausschüttungen.

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Normen und Schlagworte

verdeckte AusschüttungVerzicht auf MietenEigenverbrauch

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0359-G/08
Stammnummer
67998
Gültig
10.12.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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