Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100015/2023
Beurteilung einzelner Tätigkeiten im Angehörigenverband sowie Nachweis von Betriebsausgaben
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100015/2023vom 16.09.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
Gemäß § 22 Z 1 leg.cit. sind Einkünfte aus selbständiger Arbeit Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.
[…]
Z 2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit.
Darunter fallen nur:
- Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit als Hausverwalter oder als Aufsichtsratsmitglied.
[…]
Gemäß § 23 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
iii) Verfahren:
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlegen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 2) wesentlich sind.
iv) Verjährung:
Gemäß § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, […],
Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht eine Abgabe festzusetzen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Abs. 2 leg.cit.: Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, […], bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. […] Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährungsfrist in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
§ 209 Abs. 1 BAO: Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfirst verlängert ist.
v) Vorauszahlung Einkommensteuer 2018:
Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach einem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten.
[…]
Die Vorauszahlung wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 und Z 3.
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weiter Jahr erhöht.
b) Erwägungen:
i) Umsatzsteuer:
Eine sonstige Leistung um Sinne des Umsatzsteuerrechtes umfasst Leistungen die einen Dritten befähigen, diese Leistung zu konsumieren.
Wie im Sachverhalt und der Beweiswürdigung klar dargestellt, stellen Leistungen des Beschwerdeführers keine Leistungen an Dritte dar, sondern sind sogenannte "In-Sich-Geschäfte".
Somit kann auch kein steuerbarer Umsatz in den genannten Leistungen an dem Beschwerdeführer nahestehenden Gemeinschaften bzw. Personen erkannt werden.
Es fehlt das Element, dass einem "Dritten" eine Leistung zur Verfügung gestellt wird.
Diese Umsätze sind nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Damit zusammenhängende Leistungen berechtigen allerdings auch nicht zum Vorsteuerabzug, da eben keine "Leistung" dem Umsatz zu Grunde liegt.
Weiters ist zu erwähnen, dass Großteils auch keine Rechnungen im Sinne des UStG vorliegen, sondern teilwiese nur Eigenbelege bzw. Kassenbelege. Somit gibt es weitgehend auch aus diesem Grund keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Mangels Relevanz (da schon keine sonstige Leistung vorliegt) wurde auf eine vollständige Prüfung der vorgelegten Belege auf die Rechnungsinhalte verzichtet.
Der Beschwerdeführer hat im streitgegenständlichen Zeitraum keinerlei Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erbracht, somit waren auch keine diesbezüglichen Abgaben festzusetzen bzw. Vorsteuern zu berücksichtigen.
ii) Einkommensteuer:
Wie oben dargestellt, stellt die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen eine "In-Sich-Tätigkeit" dar.
Somit beteiligt sich der Beschwerdeführer nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Die Tätigkeit stellt somit keine Einkunftsquelle im Sinne von Einkünften aus Gewerbebetrieb dar.
Ebensowenig stellen die Tätigkeiten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmung dar.
Da diese Tätigkeiten keiner Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen sind, stellen sie nicht steuerbare Einkünfte dar.
Weiters ist auch zu beachten, dass gerade Vereinbarungen zwischen Nahestehenden oftmals einer besonderen Prüfung bedürfen.
Im Gegensatz zu Rechtsbeziehungen zwischen Fremden fehlt bei Nahestehenden oftmals ein Interessensgegensatz (hierzu gehören beispielsweise Angehörige im Sinne des § 25 BAO wie Ehegatte, Kinder, Geschwister, etc.). Gleiches gilt für Rechtsbeziehungen zu Personengesellschaften, in denen ein Gesellschafter (Mitinhaber) einen wesentlichen Einfluss ausüben kann, also wesentlich beteiligt ist.
Gegenständlich sind der Beschwerdeführer und seine Gattin an den Mitunternehmerschaften zu je 50% beteiligt - es ist jedenfalls von einer Nahebeziehung auszugehen.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 18.4.2007, 2004/13/0025) können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts- ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit - nur als erwiesen angesehen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
(1) nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen;
(2) einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
(3) auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen und haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung. Sie kommen daher in jenen Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen.
Der Beschwerdeführer pflegt Geschäftsbeziehungen zu nahen Angehörigen und macht hier sowohl Einnahmen als auch Ausgaben geltend. Oftmals wurden Pauschalpreise vereinbart - und das nur mündlich - grundlegende Aufzeichnungen wurden auch auf Nachfrage nicht vorgelegt (beispielsweise Stundenaufzeichnungen).
So zum Beispiel im Vorlageantrag vom 15. September 2018: "Pauschalentlohnung CGU und andere".
Mit fremden Dritten wären derartige Zahlungsvereinbarungen keinesfalls vereinbart worden.
Zur Nutzung von "Büroräumlichkeiten" ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch hier die geforderten Nachweise nicht erbracht hat. Den Darstellungen der Außenprüfung folgend, hat es sich hier - der Ausstattung und Einrichtung nach - um sehr wohl auch privat nutzbare Räumlichkeiten gehandelt.
Auf Nachfrage des Richters (Beschluss vom 7. November 2024) wurde lediglich angegeben, dass es sich um kein Büro im Wohnungsverband handelt; diesbezüglich Nachweise (Pläne, etc.) wurden allerdings nicht vorgelegt. Mietverträge gibt es auch für die Nutzung von den anderen Personen (Tochter, Sohn, ...) nicht. Einem fremden Dritten würden derartige Räumlichkeiten nicht in dieser Art und Weise zur Verfügung gestellt werden - gleiches gilt für das den als "Ersatzbüro" bezeichneten Bereich in SMÜ.
Es wurde zwar angeführt (Eingabe vom 15. September 2018), dass das Büro an andere Planer/Firmen teilvermietet wurde; diesbezügliche nachprüfbare Unterlagen blieb der Beschwerdeführer allerding schuldig.
Zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 20 EStG 1988 ist anzumerken, dass diese auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt.
Dazu zählen jedenfalls die Aufwendungen beispielsweise für Atlas und sonstige "Fachbücher". Genauso verhält es sich mit den Geschenken an freie Mitarbeiter und Ausstattung für das Touristik-Appartement.
Hinsichtlich der angeführten Brille kann keine Trennung zum Privatbereich vorgenommen werden. Auch die Anschaffung dieser Brille kann keinesfalls ausschließlich dem betrieblichen Bereich des Beschwerdeführers zugordnet werden und somit auch nicht die diesbezügliche Reparatur.
Abschließend ist zur Steuerberechnung noch anzumerken, dass der Pauschbetrag für Werbungskosten (132,00 €) nicht zu berücksichtigen ist, wenn Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag besteht.
Gegenständliche Einkommensteuer für das Jahr 2015 weicht deshalb von der Beschwerdevorentscheidung 2015 vom 25. April 2024 ab.
iii) Verfahren:
Der Beschwerdeführer hat zwar zahlreiche Unterlagen und Ausführungen zu seinen Tätigkeiten vorgelegt. Es war aber nicht möglich diese Ausführungen den einzelnen Tätigkeiten klar zuzuordnen. Dabei hat auch eine wesentliche Rolle gespielt, dass zahlreiche Vereinbarungen lediglich mündlich getroffen wurden.
Somit war es ein rechtlich zulässiges Mittel der belangten Behörde Einnahmen und Ausgaben im Schätzungswege zu ermitteln.
Die Anlehnung an einzelne Pauschalierungsmethoden (§ 17 EStG und § 14 UStG) erweist sich hier nach Ansicht des erkennenden Richters als probates Mittel möglichst wahrheitsgemäße Ergebnisse zu finden.
Dabei war davon auszugehen, dass die Pauschalsätze in diesen gesetzlichen Bestimmungen sich an Erfahrungswerte von wahren Begebenheiten orientieren.
Wenn der Beschwerdeführer beispielsweise eine mangelhafte Beschwerdevorentscheidung anführt, so ist darauf zu verweisen (wie schon im Beschluss des Richters vom 14. April 2024 angeführt), dass nur der Spruch Anfechtungsgegenstand sein kann, Ein allfällig fehlerhaftes Datum der Begründung ist nicht von Relevanz.
Auch wenn der erkennende Richter nunmehr zu einem anderen Ergebnis kommt (keine Anerkennung von Einnahmen und Ausgaben; "In-Sich-Geschäfte") so waren die Vorbescheide jedenfalls gesetzeskonform erlassen worden.
iv) Verjährung:
Die Verjährungsfrist der hier strittigen Abgaben (Umsatz- und Einkommensteuer) beträgt grundsätzlich fünf Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahrs des Entstehens des Abgabenanspruches.
Der Abgabenanspruch für das hier strittige älteste Jahr 2009 entsteht demnach am 31.12.2009. Demnach würde diese Abgaben am 31.12.2014 verjähren - wenn keine Verlängerungshandlungen vorgenommen werden.
Die Abgaben bzw. die Wiederaufnahmen erfolgten mit Bescheiden vom 16. Juni 2014; demnach jedenfalls innerhalb der Verjährungsfrist.
2010: Abgabenanspruch 31.12.2010; Verjährung 31.12.2015
Bescheiddatum 16.6.2014 - keine Verjährung
2011: Abgabenanspruch 31.12.2011; Verjährung 31.12.2016
Bescheiddatum 16.6.2014 - keine Verjährung
2012: Abgabenanspruch 31.12.2012; Verjährung 31.12.2017
Bescheiddatum 16.6.2014 - keine Verjährung
2013: Abgabenanspruch 31.12.2013: Verjährung 31.12.2018
Erstbescheid 16.6.2014 (ESt) bzw. 28.8.2018
Diese Bescheide stellen Verlängerungshandlungen dar, wodurch sich die Verjährung um ein Jahr verschiebt - 31.12.2019
Bescheiddatum 7.1.2019 - keine Verjährung
2014: Abgabenanspruch 31.12.2014: Verjährung 31.12.2019
Bescheiddatum 13.9.2019 - keine Verjährung
2015: Abgabenanspruch 31.12.2015: Verjährung 31.12.2020
Bescheiddatum 17.12.2020 - keine Verjährung
v) Vorauszahlung Einkommensteuer 2018:
Am 28. August 2018 wurde der Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2018 erlassen. Zum damaligen Zeitpunkt war das letztveranlagte Jahr das Jahr 2013, somit war dieses Jahr als Basis für die Einkommensteuervorauszahlung zu nehmen.
Gemäß den oben genannten gesetzlichen Bestimmungen erfolgte demnach die Festsetzung unter Bezug auf das Jahr 2013 zu Recht (1*4%; 4*5%).
Es wird hier darauf hingewiesen, dass der letzte Bescheid und nicht eine allfällige spätere Einkommensteuererklärung als Basis für die Vorauszahlung dient.
Dass der Einkommensteuerbescheid gesetzwidrig wäre, war aus damaliger Sicht keinesfalls zu unterstellen. Es war auf die Existenz des Bescheides abzustellen.
Die diesbezügliche Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen.
vi) Zuständigkeiten:
Wenn der Beschwerdeführer Unzuständigkeiten der belangten Behörde anführt, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 262 Abs. 1 BAO grundsätzlich von der Abgabenbehörde eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist.
Gemäß Absatz 2 dieser gesetzlichen Bestimmung hat die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben,
a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
Das heißt also, wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde nicht innerhalb von drei Monaten dem Verwaltungsgericht vorlegt, bleibt die Abgabenbehörde weiterhin zuständig und hat eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Richtig ist, dass die Abgabenbehörde die Beschwerde nach einem Vorlageantrag grundsätzliche ohne unnötigen Aufschub vorzulegen hat. Dies ist allerdings eine sehr offene gesetzliche Bestimmung und ändert nichts an den hier richtig angewendeten Zuständigkeiten.
Zu bemängeln ist hier jedenfalls die äußerst späte Vorlage an das Verwaltungsgericht. Dies führt aber nicht dazu, dass die Abgabenbehörde keine Ermittlungen mehr durchführen dürfte (§ 265 Abs. 1 BAO: "… nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen …").
Vor Vorlage der gegenständlichen Beschwerden lag also die Zuständigkeit noch immer bei der belangten Behörde.
Anzumerken ist darauf, dass auch nach einem Vorlageantrag das Finanzamt noch berechtigt ist, weitere Ermittlungs- bzw. Erkundungsschritte zu setzen. Erst mit Durchführung der Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) geht die Zuständigkeit auf das Bundesfinanzgericht über.
Somit waren beispielsweise die Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom 1. Dezember 2022 bzw. 18. Dezember 2023 jedenfalls zulässig und rechtmäßig.
Die Zuständigkeit des genannten Finanzamtes ist ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.
Im Jahr 2021 wurde eine Finanzamtsreform durchgeführt (Finanz-Organisationsreformgesetz - FORG; BGBl I 2019/104).
Durch die im Jahr 2021 in Kraft getretene umfangreiche Reform der Finanzverwaltung gibt es nur noch zwei Finanzämter, nämlich das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe. Die ehemaligen Finanzämter bestehen insofern fort, als sich das Finanzamt Österreich in Dienststellen an den Standorten der früheren Finanzämter untergliedert.
Eine "Vorstellung des Finanzamtes Österreichs" beim Beschwerdeführer ist nicht gesetzlicher Inhalt dieser Reform und somit auch nicht notwendigerweise vorzunehmen.
c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Hierzu ist anzumerken, dass diese Einkünfte ausschließlich aus den Vermietungsgemeinschaften WIM und VCO resultieren.
Diese Einkünfte werden in einem gesonderten Feststellungsverfahren festgestellt und anschließend mittels sogenannten "Tangenten" den jeweils beteiligten Personen bekannt gegeben.
Beschwerden und Mängel sind ausschließlich in diesen Verfahren geltend zu machen. Die Mitteilungen sind bei den jeweiligen Personen zwingend zu berücksichtigen.
Dazu zählt auch die prozentuelle Zuordnung der jeweiligen Feststellungen.
Im gegenständlichen Verfahren wurden die jeweils letztgültigen Mitteilungen bzw. die Ergebnisse aus dem genannten BFG-Erkenntnis vom 2.6.2025 berücksichtigt. Sollte sich in späteren Zeiträumen herausstellen, dass hier Änderungen vorgenommen werden, so sind dies gemäß § 295 BAO auch beim Beschwerdeführer anzupassen.
Einwendungen welche die Vermietungsbereiche WIM und VCO betreffen, waren bei der hier vorzunehmenden Würdigung nicht zu beachten.
Laut letzten Mitteilungen waren folgende Beträge lt. Mitteilungen bzw. Erkenntnis BFG vom 2.6.2025 (RV/7105679/2018) zu berücksichtigen:
| |
2009
|
2010
|
2011
|
2012
|
Eink. aus V+V ***5***
|
9.203,85
|
13.654,55
|
12.600,88
|
12.036,56
|
Eink. aus V+V ***6***
|
1.443,72
|
8.426,88
|
-6.318,12
|
10.584,94
|
SUMME
|
10.647,57
|
22.078,43
|
6.282,76
|
22.621,50
| |
2013
|
2014
|
2015
|
Eink. aus V+V ***5***
|
21.110,49
|
33.913,31
|
51.770,07
|
Eink. aus V+V ***6***
|
-795,04
|
13.852,11
|
8.679,39
|
Summe
|
20.315,45
|
47.765,42
|
60.449,46
Anmerkung Richter:
Auch wenn bei den Vermietungsgemeinschaften noch Rechtsmittelverfahren offen sind, so waren die zum jetzigen Zeitpunkt festgesetzten Beträge zu berücksichtigen.
Ändern sich diese Beträge der Grundlagenbescheide im Nachhinein, so sind diese beim Beschwerdeführer von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 295 BAO)
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.
Die Entscheidung war im Wesentlichen von Umständen des Einzelfalles und der Beweiswürdigung abhängig. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision liegen demnach nicht vor.
Wien, am 16. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 45 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 207 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 262 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100015/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100015.2023
- Stammnummer
- 149143
- Gültig
- 16.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF