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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100015/2023

Beurteilung einzelner Tätigkeiten im Angehörigenverband sowie Nachweis von Betriebsausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100015/2023vom 16.09.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

< Entgegnungen zu Bescheid EST-VOR >=2018, dat.20180828: Die angebliche Grundlage 2013 sei nicht gesetzkonform, da ja mittlerweile die Jahreserklärung 2017 vorliegen würde, die zur ESt Verlust ausweisen würde. Somit wäre EST-VOR mit 0.-- festzusetzen. Aber der Bezug auf 2013 sei auch deshalb unrichtig, weil der JAB 2013 (unter Einbeziehung Beteiligungen/Investition) ebenfalls einen Verlust ausweise. Eine Prüfung ESt 2013 hätte weder stattgefunden, noch sei sie bisher beauftragt worden. Trotzdem werde abweichend von der korrekten Erklärung ein neuer Bescheid ESt 2013 nun "erfunden" der Grundlage für um 24% (!) erhöhte Vorauszahlung ESt >=2018 darstellen solle, das sei wirklich abenteuerlich und einer objektiven Behörde unwürdig. Der Bescheid ESt 2013 würde auf gesonderte Begründung verweisen, in der es jedoch keinerlei Erklärung gebe, also sei der Bescheid ESt 2013 gesetzwidrig und wäre nichtig zu erklären, damit auch der auf solcher "luftigen" Grundlage basierte Bescheid ESt-VOR >=2018 aufzuheben und mit 0,00 neu festzusetzen, was nunmehr hiermit beantragt werde, aus Sicherheitsgründen verbunden mit dem Antrag gemäß § 212a BAO auf aufschiebende Wirkung. < Weiter ergänzendes Vorbringen: Die Vorhalte FNA seien unzutreffend und würden bestritten. Es würden alle Bescheide und Ergänzungen der belangten Behörde ab 7. Juli 2014 als gegenstandslos zu betrachten und diese Situation im Stand vorher zu beurteilen sein, der tatsächlich zum Zeitpunkt der bekämpften Bescheide und der Rechtsmittel dagegen vorgelegen sei (sinngemäß AVG § 71, BAO § 308). Es wäre nämlich zu diesem Zeitpunkt schon möglich gewesen, einen Säumnisantrag gegen Verzögerungstaktik der Behörde zu stellen, wodurch deren Entscheidungsmacht jedenfalls entfallen wäre, selbst mit gesetzlichen Nachfristen wäre die Entscheidungsfrist des Finanzamtes bereits abgelaufen gewesen. Sicherheitshalber werde auch Verjährung von Festsetzungen und Einhebung eingewendet Anträge: 1. Das Verfahren in vorherigen Stand (20140707) zu setzen und zu diesem Zeitpunkt diese Anrufung BFG auch als Säumnisbeschwerde (ohne weitere Nachfristeinräumung an FNA) gegen die belangte Behörde zu betrachten und hinsichtlich damaliger Formalqualität den urspr bekämpften Bescheid (geänderte ESt+USt Bescheide 2011, unbegründet, vom 16. Juni 2014) zu beurteilen (Begründung!); 2a. Die unzulässige Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2018, sowie deren Begründung vom 22. August 2018 nichtig zu erklären bzw. aufzuheben; dies bezieht sich nur auf ESt, sofern USt in dieser Beschwerdevorentscheidung tatsächlich 0,00 beträgt; 2b. Die bekämpften, geänderten Bescheide ESt+USt vom 16. Juni 2014, wegen in der Beschwerde vom 26. Juni 2014 präzisierter, formaler und inhaltlicher Mängel aufzuheben; hinsichtlich USt könnte ja der geänderte Bescheid in Kraft bleiben, sofern er tatsächlich Last 0,00 aufweist; 2c. Aufgrund meiner richtigen, gesetzkonformen Jahreserklärung (ESt/USt 2011) die zugehörigen Jahresbescheide selbst neu zu erstellen oder die im Zeitraum 2009-2012 zuständige Subbehörde FNA Hartberg zu beauftragen, dies durchzuführen 3. Aus Sicherheitsgründen beantrage ich, allfällige Forderungen des FNA aus 2011 auszusetzen. 4. Über die Verjährung des Steuerjahres 2011 hinsichtlich Festsetzung und Einhebung abzusprechen und im Falle Verjährung die Bescheide EST+UST des Jahres mit 0.- festzustellen. Mit Eingabe vom 15. September 2018 wurde Vorlage zum Wirtschaftsjahr 2012 eingebracht (Vorlageantrag). Diese Eingabe ist weitgehend ident mit jener betreffend das Wirtschaftsjahr 2011 und wird hier nicht nochmals wiedergegeben. Mit Eingabe vom 15. September 2018 wurde Vorlage zum Wirtschaftsjahr 2010 eingebracht (Vorlageantrag). Diese Eingabe ist weitgehend ident mit jener betreffend das Wirtschaftsjahr 2011 und wird hier nicht nochmals wiedergegeben. Mit Eingabe vom 15. September 2018 wurde Vorlage zum Wirtschaftsjahr 2009 eingebracht (Vorlageantrag). Diese Eingabe ist weitgehend ident mit jener betreffend das Wirtschaftsjahr 2011 und wird hier nicht nochmals wiedergegeben. Mit Eingabe vom 15. September 2018 wurde Vorlage zum Wirtschaftsjahr 2013 eingebracht (Vorlageantrag). Diese Eingabe ist weitgehend ident mit jener betreffend das Wirtschaftsjahr 2011 und wird hier nicht nochmals wiedergegeben. Mit Vorlagebericht vom 2. Jänner 2023 wurde gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Darin wurden folgende Bescheide aufgelistet: < Einkommensteuer 2009 bis 2012 vom 16. Juni 2014 < Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2013 vom 16. Juni 2014 < Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich ESt 2009 bis 2012 vom 16. Juni 2014 < Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich USt 2009 bis 2012 vom 16. Juni 2014 < Bescheid hinsichtlich Vorauszahlung Einkommensteuer ab dem Jahr 2018 vom 28. August 2018 Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und Anführung der Beweismittel erfolgte in der Stellungnahme der belangten Behörde der Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Auf Nachfrage des nunmehr zuständigen Richters gab die belangte Behörde mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 bekannt, dass die im Vorlagebericht unter Nr. 35 abgespeicherte Beschwerdevorentscheidung (datiert mit 19.5.2017) die Begründung für die Beschwerdevorentscheidung vom 28.8.2018 darstellen würde. Dies würde sowohl die Wiederaufnahme- als auch Sachbescheide betreffen. Laut Rückschein sei das Dokument am 22.8.2018 versendet worden. Weiters wurde bekannt gegeben, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung nicht anerkannt worden seien. Als Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien die in der Vermietung des Hauses Gasse 3 anerkannten Hausverwaltungshonorare abzüglich Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 EStG angesetzt worden. In den Beschwerdevorentscheidungen 2009-2012 seien die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 0,00 € korrigiert worden und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung um diesen Betrag, welcher den Einnahmen aus Gewerbebetrieb lt. Außenprüfungsbericht entspreche, erhöht worden. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hätten im Feststellungsverfahren erfolgen müssen. Mit Beschluss des Richters vom 4. April 2024 wurde der Beschwerdeführer ersucht, weitere Daten dem Gericht zu übermitteln: "Zu einzelnen Punkten ihrer Beschwerde: < Formale Unrichtigkeit: Hier bemängeln sie Unrichtigkeiten in Bezug auf die ausgestellten Bescheide. Sie gehen hier der irrigen Ansicht nach, dass gegenständlich auch das AVG anzuwenden ist, dies ist nicht der Fall. Gegenständlich ist ausschließlich die BAO anzuwenden. Das AVG ist nicht in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, welche von den Abgabenbehörden erhoben werden, anzuwenden. Anders als im allgemeinen Verwaltungsverfahren hat die Berufung/Beschwerde gemäß § 254 BAO beispielsweise keine aufschiebende Wirkung. Es wird hier auf die Bestimmung des § 212a ff BAO verwiesen. Im Gegensatz zum AVG finden sich in der BAO auch keine Bestimmungen dazu, welche Form und welchen Umfang die Begründung eines Bescheides erfüllen muss. Anders als im AVG muss bei Abgabenbescheiden nicht der Name des Genehmigenden angeführt sein (vgl. hierzu § 96 BAO). Zu den Ausführungen, dass es unzulässige Beschwerdevorentscheidungen geben würde, verweise ich auf § 262 Abs. 2 lit. a und b BAO. Sowohl lit. a also auch lit. b müssen erfüllt sein ("… und …"). Es gibt also keinen Rechtsanspruch auf Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung. Zum Vorwurf der Befangenheit werden hier keine Ausführungen getätigt, da dies keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Gerichtes hätte. Die Zuständigkeit des Finanzamtes ist entsprechend den Meldedaten korrekt gewesen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist und somit nur der Spruch Anfechtungsgegenstand sein kann. < Vorlagebericht: Die hier vorgenommenen Darstellungen der belangten Behörde sind ihnen somit bekannt - der Vorlagebericht hat Vorhaltecharakter. < Begründung: Ein Verweis auf beispielsweise die Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht ist ausdrücklich zulässig. Meines Erachtens sind hier sehr wohl die Wiederaufnahme und die Änderungen begründet. Wenn sie diesen Inhalten nicht zustimmen, so sind dies Einwendungen, welche in der gegenständlichen Beschwerde zu behandeln sind, sie machen aber die vorliegenden Bescheide nicht ungültig. < Tätigkeiten: Ich ersuche um genaue Beschreibung ihrer verschiedenen Tätigkeiten (Hausverwaltung und Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit; …). Für ihre frühere Tätigkeit als Architekt beziehen sein nunmehr Pensionseinkünfte - diesbezüglich sind Werbungskosten grundsätzlich nicht möglich. Ich ersuche um Auflistung der Einnahmen und Ausgaben aus den verschiedenen Tätigkeiten (unbedingt auch Vorlage der entsprechenden Belege: Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen, schriftlichen Vereinbarungen, …). < Daten der belangten Behörde: Aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen - sind auch ihnen aus dem Vorlagebericht bekannt - lassen sich die erklärten Daten nicht zweifelsfrei herausfiltern. Ich ersuche daher um Vorlage einer detaillierten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der strittigen Jahre 2009 bis 2012. Es sind die einzelnen Beträge in den Kassabüchern klar zu kennzeichnen und zu beschreiben. Den Kennzeichnungen in den Kassabüchern kann ich die Veranlassung bzw. den Inhalt nicht unmissverständlich entnehmen. Ich ersuche um klare Trennung, ob es sich hierbei um "HV-Beträge" (Einkünfte aus Gewerbebetrieb; Hausverwaltung) oder "Architektenbeträge" - "Planungsarbeiten" (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) handelt - also eine klare Auflistung und Benennung der entsprechenden Einnahmen und Ausgaben. Diese Daten sind auch durch Vorlage entsprechender Belege nachzuweisen. Für 2012 habe ich die Erklärungsdaten; aber auch hier sind die Daten aufzuschlüsseln (z.B. die Einnahmen als Planer 9.066,00; Rechnungen, Projekte, …). < Details: Sie machen Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeit als Planer geltend. Sie führen hier zum Beispiel Honorare der Mietgemeinschaft, Zahlungen der Tochter und deren Gatten, Zahlungen Schwiegersohn an. Ich ersuche um Vorlage entsprechender nachprüfbarer Belege (Vereinbarungen und deren Zahlungsflüsse). Steht die Hausverwaltertätigkeit im Zusammenhang mit den Vermietungsgemeinschaften? Wohnen sie selbst in einem der vermieteten Objekte? Sie stellen dem Schwiegersohn (oder Sohn?) offensichtlich ein Büro in ihrem Haus zur Verfügung. Ich ersuche um Übermittlung eines Hausplanes, in welchem dieser Raum gekennzeichnet ist. Welche Tätigkeit übt ihr Schwiegersohn (Sohn?) aus? In welchem Umfang nutzt er diesen Raum? Gibt es hierzu schriftliche Vereinbarungen? Wenn ja, ersuche ich um Vorlage dieser Unterlagen. Ersuche um Nachweis entsprechender Zahlungsflüsse. Hat er die Möglichkeit auch ein eigenes (ev. angemietetes) Büro zu nutzen? Übt der Schwiegersohn (Sohn?) seine Tätigkeit ausschließlich in diesem Raum aus? Falls nein, wo ist er sonst tätig? Ich weise in diesem Zusammenhang auf die ihnen sicherlich bekannten Ausführungen zu den Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen hin. Bei der Gattin, Tochter, Sohn, Schwiegersohn, etc. handelt es sich jedenfalls um sogenannte "Nahe Angehörige". In diesen Fällen sind klare Vereinbarungen und nachvollziehbare Geschäftsbeziehungen nachzuweisen, um deren steuerliche Relevanz zu begründen. Zusammengefasst sind folgende Daten für mich relevant: < Genaue Beschreibung der Tätigkeit als Hausverwalter (für welche Objekte?) und die dazugehörigen Einnahmen und Ausgaben - samt den belegmäßigen Nachweisen. < Genaue Beschreibung der Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften aus selbständiger Arbeit. Jedenfalls Vorlage entsprechender Vereinbarung und klarer Nachweis der diesbezüglichen Zahlungsflüsse (Stichwort "Nahe Angehörige"). < Jahresmäßige Darstellung der entsprechenden Einnahmen und Ausgaben (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) - getrennt nach den jeweiligen Einkünften. Ein Verweis auf die bereits vorliegenden "Kassabücher" erfüllt diese Anforderung nicht. < Wichtig ist mir vor allem auch die klare Zuordnung der einzelnen Geschäftsfälle zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen. < Klare und nachprüfbare Darstellung ihrer umsatzsteuerbaren Geschäftsfälle samt beantragten Vorsteuerbeträgen (inkl. Vorlage der entsprechenden Belege und sonstigen Unterlagen). < Die "Kürzel" in den Kassabüchern der verschiedenen Jahre sind für mich nicht aussagekräftig. Somit ersuche ich ihre Darstellungen mit aussagekräftigen Unterlagen zu belegen. So kann ich mir beispielsweise aus der Bezeichnung "Blg. 1; IMV; SMÜ27 Ersatzbür" im Kassabuch 2009 nichts vorstellen. Ebenso wie die Einnahme aus Blg. 49 (VCO; GF+Prozesse ZLA). Ich ersuche also sämtliche Positionen der einzelnen Geschäftsfälle bzw. Tätigkeiten klar zuzuordnen und belegmäßig darzustellen. Warum und wofür wird ein Ersatzbüro - so dürfte wohl oben genannte Bezeichnung lauten - benötigt und genutzt? Ich ersuche um klare Darstellung der betrieblichen Verwendung. Genauso ersuche ich um klare und nachvollziehbare Darstellung der Geschäftsbeziehungen zu ihrer Gattin und Tochter bzw. Sohn/Schwiegersohn. Mir ist bewusst, dass diese Forderungen doch erheblichen Arbeitsaufwand verursachen werden, doch kann ich nur mit diesen Daten eine klare Entscheidung treffen und unvoreingenommen von den Darstellungen der belangten Behörde agieren (Stichwort "Befangenheit"). Ohne diese Daten kann ich wohl nur die Darstellungen der belangten Behörde auf ihre Schlüssigkeit prüfen und versuchen nachzuvollziehen. Hier verweise ich auf die gesetzliche Bestimmung des § 115 BAO. Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit den Abgabepflichtgen nicht von seiner Verpflichtung zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen." Mit Eingabe vom 16. Juli 2024 übermittelte der Beschwerdeführer hierzu folgende Darstellungen: < Tätigkeiten des Beschwerdeführers: AMT: Der Beschwerdeführer sei immer noch Mitglied der Kammer Arch+Ing mit aufrechter Befugnis als ZT. Er sei Planer, SV und Konsulent, mittlerweile auch in Steuer- und Rechtfragen, Bauphysik, Programmierung, Vertrags- und Eigentumsrecht uä. Der Erhalt der angesparten Kapitalpension (Alterspension) würde nicht Ende der Tätigkeit heißen, sondern nur zusätzliches Einkommen. Für WIM (Anmerkung Richter: Vermietung Gasse 3) würde er ordentliche und außerordentliche Hausverwaltung, Planung, Management, Vertretung vor Behörden, Buchhaltung und Steuerberatung erbringen. Die o.HVW werde pauschal nach MRG vergütet, ao. HVW nach Aufwand wie bei VCO, Planung und Bauaufsicht nach Pauschalsätzen nach GOA. Die JAB Summe E20 Planer würde Konsulentenleistungen, GF, HVW, Vertretung vor Behörden und Gerichten und Steuerberatung inkludieren. WIM: Der Beschwerdeführer sei durch Selbststudium Hausverwalter des erworbenen gemischt genutzten Hauses Gasse 3. Für seine ord. und ausserord. Tätigkeit würde er Honorar per AMT erhalten. Privatwohnung: Die Familie des Beschwerdeführers hätte in Wien Gasse3 gewohnt, dann hätte diese Wohnung verkauft werden sollen und die Familie sei nach ***Bf1-Adr*** übersiedelt, die Eigentumswohnung Gasse3 (kurz SMU) hätte noch kurz als Ausweichbüro gedient, solange in WIM notwendige Umbauten/Adaptierungen nicht abgeschlossen gewesen seien. Deshalb sei auch die erwähnte Beilage IMV (Verwaltung SMU), Ersatzbüro eine nötige Betriebsausgabe. Da der Beschwerdeführer später, nach Adaptierung Top 7 die Möglichkeit der Übernachtung und Benützung gehabt hätte, sei von VCO für die nötige örtliche Präsenz bei ca. 17 laufenden Prozesse dieses Objekt angemietet worden. Kinder+Wir/fremdübliche Konditionen für alle: Beide (Anm.: Kinder) hätten bereits eigene Familien und seien wirtschaftlich selbständig. Der Beschwerdeführer hätte ein freundschaftliches Verhältnis, wirtschaftlich sei man wechselseitig möglichst korrekt/genau. Der Sohn sei Planer und Projektmanager, die Tochter sei Restauratorin und würde Kunstsammlungen betreuen. Beide seien beruflich unabhängig und erfolgreich. Es sei mit ihnen in gleicher Weise wie mit allen Mietern anhand vorhandener Mietvertragskonzeptes ein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen worden. Hierbei würde für alle gelten, sofern sinnvolle Investitionen ins Objekt erbracht würden, dass ein monatlicher Abschlag dieses Investitions-Guthabens von der Miete vorgenommen werde (ähnlich AfA). Sie seien genauso behandelt worden, wie alle anderen Mieter, das würde übrigens auch für ihn selbst als Benutzer gelten. In den monatlichen Einnahmen seien auch eigene Zahlungen enthalten, gleich wie von allen Mietern. Wenn ein Objekt ohne Investitionen nicht nutzbar sei, so werde während des Umbaus keine Miete verrechnet. Solche Vereinbarungen würden natürlich gegenseitiges Vertrauen voraussetzen, seien aber auch so fremdtauglich. In dieser Eingabe seien auch die Einnahmen und Ausgaben für die einzelnen Jahre summarisch aufgelistet worden. Gemeinschaftsbüro WIM 1-3: Dieses würde aus latent getrennten Arbeitsbereichen (8 Plätze) und Allgemeinbereich (Sanitär, Küche, Besprechung) bestehen. Die beteiligten Mieter würden anteilig nach ihrer jeweiligen räumlichen Benutzung zahlen. Zu den Nutzern würden STG, AMT, VCO, Sohn und Tochter zählen. Der Sohn hätte diverse Partnerschaften und auch zugehörig andere Bürostandorte, die Tochter jeweils auch andere Standorte projektbezogen, derzeit in den Niederlanden. Nach nochmaliger Anfrage übermittelte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2024 Angaben zu speziellen Betriebsausgaben: < Arbeiten laut Werkvertrag: - I K: mündlicher Werkvertrag für Hilfsarbeiten (EDV-Eingaben, Vorarbeiten Buchhaltung uä.). Die Zeiten seien in Listen geführt worden mit einem Stundensatz von 10,00 €. In Vorjahren sei dies Frau L M gewesen. - Brennmaterial: Das Büro ***Bf1-Adr*** werde mit HH-Gusskessel beheizt, diese Holzlieferung hätte zum Betrieb des Bürositzes gedient. - KFZ: Es würde ein Lieferwagen Matra Rancho, später Jeep Wrangler betrieblich existieren. Privat werde ein PKW Matra Murena verwendet. Für Stadtfahrten (Parkplatz) würde es einen Roller Suzuki und für betriebliche Transporte einen geschlossenen Anhänger geben. Fahrtenlisten würde es nicht geben. Die verrechneten Kosten würde nur die betriebliche Fahrzeugnutzung betreffen. - Brille: Bei der betrieblichen Tätigkeit sei ein Glas zerbrochen und daher auch betrieblich ersetzt worden. Es würde eine private Ersatzbrille geben, mit dieser hätte der Beschwerdeführer den "privaten" Weg zum Optiker gefunden. - Taxifahrten: Es hätte sich hierbei um Fahrten zu einer Verhandlung gehandelt. - Miete+BK Büro WIM 1-3: Das Büro sein nicht in einem Wohnungsverband, sondern ein eigenes Straßenlokal. Es würde zur Nutzung einen mündlichen Mietvertrag geben, der die Miete gemäß MRG berechne und BK anteilig nach Fläche. - Ersatzbüro SMÜ: Der Anteil Top 27 SMÜ sei von HV IMV jeweils mit Betrag 228,72 € vom Girokonto abgebucht worden, ohne separaten Beleg, daher seien jeweils Eigebelege erstellt worden. - Privatanteile: Bei Betriebsausgaben würde es keine gemischten Belege mit Privat, geben. Die geforderten Hauspläne seien bei der Baupolizei für Berechtigte einsehbar, sie seien aber nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht Bestandteil eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung. - Bildung/Fachbücher: Es sei laufend nötig sich weiterzubilden, dafür würden auch Fachbücher gebraucht. Der aktuelle Atlas würde der eigenen Bildung/Wissensbibliothek dienen. Die übrigen Positionen seien Präsente an freie Mitarbeiter und Ausstattung für Touristik-Apartement WIM Top 9 im Rahmen der Tätigkeit als HV gewesen. Seitens des Beschwerdeführers wurden weiters die Kassabücher samt Belegen für die Jahre 2009 bis 2011 ("AMT") übermittelt worden. Vorlagebericht vom 24. Juni 2024: Mit Vorlagebericht vom 24. Juni 2024 wurden u.a. auch die Beschwerden betreffend die Jahre 2013 bis 2017 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 1. Oktober 2024 wurde die Verfahren betreffend die Jahre 2016 und 2017 zurückgewiesen, da die Bescheide nicht ordnungsgemäß zugestellt wurden. In gegenständlicher Entscheidung wird nunmehr auch über die noch offenen Verfahren betreffend Einkommensteuer 2013 bis 2015 gemeinsam mit den Verfahren aus der Vorlage vom 2. Jänner 2023 entschieden. Anzumerken ist hierzu, dass die inhaltlichen Streitpunkte im Wesentlichen deckungsgleich sind und somit wird hierzu vor allem auf die bereits dargestellten Verfahren verwiesen: < Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung sowie der diesbezüglichen Niederschrift < Beschlüsse des Richters sowie der entsprechenden Antwortschreiben In gekürzter Form erfolgen nunmehr weitere Darstellungen aus Eingaben betreffend die Jahre 2013 bis 2015: Mit Einkommensteuerbescheiden 2013, 2014 und 2015 wurden die Einkommensteuern der entsprechenden Bescheide abweichend von den eingereichten Erklärungen festgesetzt. Mit Änderungen gem. § 295 Abs. 1 BAO wurden die entsprechenden Bescheide in Anlehnung an die neuen Mitteilungen geändert (die festgesetzten Einkommensteuern blieben allerdings unverändert). 1.) Einkommensteuer 2013: Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 28. August 2018 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit einer Nachforderung vom 4.788,00 € festgesetzt. < Einkünfte aus V+V: 22.175,42 € Mit Eingabe vom 15. September 2018 wurde diesbezüglich Beschwerde erhoben (der Beschwerdeführer hat diese Eingabe als Vorlage gg. BVE vom 22. August 2018 zum Wj 2013 bezeichnet). Diese Beschwerde ist weitgehend ident mit der Eingabe betreffend die Vorjahre - diese wurde bereits oben ausführlich wiedergegeben. Mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom 7. Jänner 2019 wurde der Bescheid vom 28. August 2018 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert. Verwiesen wurde hier auf die bescheidmäßigen Feststellungen zu Steuernummer ***4*** vom 24. September 2018 (Bb C und Mitbes). Anmerkung Richter: Änderungen sind diesem Bescheid allerdings nicht zu entnehmen Die Nachforderung hätte weiterhin 4.788,00 € betragen. Mit Eingabe vom 23. Jänner 2019 wurde Beschwerde gegen die Einkommensteuer 2013 eingereicht. Seitens des Beschwerdeführers wurde dieses Schreiben auch als Ergänzung zur Vorlage vom 15. September 2018 bezeichnet. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass der in der Begründung angeführte Feststellungsbescheid ESt 2013 nicht zu dem Erstelldatum existieren würde, sondern mit Datum 28. September 2018. Dieser Bescheid sei bereits in den Einkünften berücksichtigt. Anm.: Richter: Der Beschwerdeführer ist hier im Recht, das Finanzamt hat irrtümlich das Datum des Aufhebungsbescheides statt des Feststellungsbescheides genannt. Hierzu ist anzumerken, dass keine Beschwerde gegen eine Begründung möglich ist, sondern nur gegen den Spruch - ein falsches Datum in der Begründung macht einen derartigen Bescheid nicht nichtig. Gegenständlich werde das bisherige Vorbringen gegen ursprünglichen Bescheid vom 28. August 2018 auch zum Inhalt gegen den gegenständlichen Bescheid gemacht. Alle bisherigen Anträge würden aufrecht bleiben. Diesem Schreiben wurde auch der "Vorlageantrag vom 15. September 2018" beigefügt. Gerügt werde auch die längst überfällige Vorlage des Aktes an das BFG. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. April 2024 wurde der Bescheid vom 7. Jänner 2019 geändert. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Ergänzungsersuchen vom 18. Dezember 2023 aufgefordert worden sei, Auskunft über seine Leistungen zu erbringen, um beurteilen zu können, ob es sich um steuerlich anzuerkennende fremdübliche Leistungen handeln würde. Da dieser Aufforderung nicht nachgekommen worden sei, würde das Finanzamt davon ausgehen, dass es sich wie bereits in der Außenprüfung für die Jahre 2009 festgestellt worden sei, um steuerlich nicht fremdübliche Vertragsbeziehungen handeln würde, weshalb die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nicht anerkannt werden würden. Mit Eingabe vom 25. April 2024 wurde Vorlage der Beschwerde (Einkommensteuer 2013) beantragt (Vorlageantrag). Der Beschwerdeführer würde hier auf die bisherigen Vorbringen verweisen. Es würde sich hier um eine Ergänzung zum bereits bestehenden Vorlageantrag handeln. Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass die Zuständigkeit seit Jänner 2023 beim BFG und nicht beim Finanzamt liege. Weiters werde auf die Verjährung für die Einkommensteuer 2013 verwiesen (absolut zum 31.12.2023). Die Änderung vom 19. April 2024 würde inhaltlich nicht vorliegen und außerhalb der Verjährung erfolgt sein. Es werde negiert, dass Einkünfte erklärt worden seien und die Tätigkeit als Architekt abgesprochen würde. An angeblicher Vermietung seien unerklärte 2.2175,42 zugerechnet worden (unklar von welcher STN). An Ausgaben sei scheinbar nichts anerkannt worden. Bestehende Verlustbeteiligungen WIM -3.076.39 und VCO -15.810.70 seien grundlos ignoriert worden. Die angebliche Begründung würde inhaltlich nichts erklären, sondern sehe den ggst. Bescheid nur als Strafe an, weil der Beschwerdeführer angebliche Fragen vorher nicht zufriedenstellend beantwortet hätte. Der Bescheid sei somit unklar, inhaltlich und formal gesetzwidrig, würde tts. keine anderen Bescheide ersetzen und keine BSV darstellen. 2.) Einkommensteuer 2014: Mit Einkommensteuerbescheid 2014 vom 13. September 219 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2014 vorläufig festgesetzt. < Einkünfte aus selbständiger Arbeit : 1.937,59 € < Einkünfte aus V+V: 46.091,61 € Die Vorläufigkeit wurde mit einem Verweis auf ein noch nicht beendetes Rechtsmittel begründet. Mit Eingabe vom 27. September 2019 wurde Beschwerde gegen den Bescheid Einkommensteuer 2014 erhoben. Die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wurden hier wie in der Erklärung mit einem Betrag von 1.937,51 € dargestellt. Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass seinerseits der JAB 2014 (Anmerkung Richter: gemeint offensichtlich die Einkommensteuererklärung 2014) gesetzeskonform erstellt worden sei. Es sei weder eine vorläufige Festsetzung noch eine Schätzung nach § 184 BAO zulässig. Die Abgabenfestsetzung sei gemäß § 207 BAO verjährt; ein nichtiger Bescheid würde diese Frist nicht verlängern. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. April 2024 wurde der Bescheid vom 13. September 2019 geändert. < Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 0,00 € < Einkünfte aus V+V: 46.091,61 € Begründend wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits in der Außenprüfung festgestellt wurde, keine fremdüblichen Vertragsbeziehungen vorweisen hätte können. Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 wurde ein Vorlageantrag betreffend Einkommensteuer 2014 eingereicht. Neben Hinweisen auf die Aufteilung der Ergebnisse der Beteiligungen wird darauf hingewiesen, dass im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen auch Inhalt dieses Rechtsmittels seien. Es würde keine Schätzungsberechtigung geben, da die Buchführung ordnungsgemäß und gesetzeskonform sei. Eine zusätzliche Übersendung von Belegkopien sei nicht nötig, es würde das Angebot, die Buchhaltung örtlich einzusehen, reichen. 3. Einkommensteuer 2015: Mit Einkommensteuerbescheid 2015 vom 17. Dezember 2020 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2015 vorläufig festgesetzt: < Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 2.963,88 € < Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 27.614,39 € Auch hier wurde die Vorläufigkeit mit einem anhängigen Rechtsmittel begründet. Mit Eingabe vom 12. Jänner 2021 wurde Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 eingebracht. Der Beschwerdeführer bemängelte darin eine falsche Zustellung. Dem Finanzamt sei die Zustelladresse wie in diesem Briefkopf hinlänglich bekannt. Der Beschwerdeführer hätte den Bescheid vom 17. Dezember 2020 zufällig erst am 9. Jänner 2021 erhalten bzw. an der falschen Adresse gefunden. Anmerkung Richter: Relevant ist, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid tatsächlich zugekommen ist. Der Beschwerdeführer verwies weiters auf eine falsche Zuständigkeit/Devolution. Mit Erledigungsurgenz vom 24. April 2015 hätte der Beschwerdeführer den Devolutionsantrag gestellt, dass der gesamte Steuerakt an die nächste Instanz zur Entscheidung bzw. ersatzweisen Erledigung des säumigen Finanzamtes zu übermitteln sei. In dieser Beschwerde wurde wiederholt auf eine vorliegende Verjährung sowie auf formale Unrichtigkeiten verwiesen (Bescheide würden nicht den Anforderungen AVG entsprechen). Bezüglich inhaltlicher Mängel wurde auf das Abweichen von den erklärten Daten hingewiesen; auch sei der Gewinnabsetzbetrag (Anm. Richter: gemeint wohl Gewinnfreibetrag) nicht berücksichtigt worden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. April 2024 wurde der Bescheid vom 17. Dezember 2020 geändert: < Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 0,00 € < Einkünfte aus V+V: 27.614,39 € Begründend wurde wie im Vorjahr auf das Nichtvorliegen von fremdüblichen Leistungen sowie auf die Feststellungen der Außenprüfung verwiesen. Mit Eingabe vom 5. Mai 2024 wurde ein Vorlageantrag betreffend Beschwerdevorentscheidung vom 29. April 2024 (Anm. Richter: gemeint offensichtlich 25. April 2024) eingebracht. Auch in dieser Eingabe wurde auf bereits bisher eingebrachte Vorbringen verwiesen (Verjährung, Schätzungsberechtigung). Im Folgenden noch weitere Schriftsätze betreffend die Jahre 2013 bis 2015: Mit Ersuchen um Ergänzung vom 1. Dezember 2022 seitens der belangten Behörde, wurde der Beschwerdeführer ersucht, weitere Angaben zu den Tätigkeiten aus selbständiger Arbeit vorzulegen. Es seien die Auftraggeber bekannt zu geben, welchen gegenüber die steuerbaren Umsätze und erzielten Einnahmen in den Jahren 2014 bis 2018 erbracht worden seien. Es wird um Vorlage der Rechnungen samt Auftragsunterlagen ersucht. Weiters seien die Hausverwaltungshonorare für die Vermietung Gasse 3 zu nennen. Es werde um nähere Erläuterung sowie belegmäßigen Nachweis der Aufwendungen für Miete-/Pacht, (Fremd)Personal sowie der übrigen Aufwände/Betriebsausgaben ersucht. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 gab der Beschwerdeführer hierzu bekannt, dass vermutlich eine falsche Steuernummer bearbeitet werde. Das zuständige Finanzamt des Beschwerdeführers sei Steiermark Ost (Hartberg). Die Steuernummer xxx/xxxx sei bisher vom Finanzamt 4/5/10 Wien bearbeitet worden, es sei also unklar, worin die nunmehrige Kompetenz liege. Ein Finanzamt "Österreich" in einem Postfach mit dem Namen des genannten Bearbeiters hätte sich bisher nicht vorgestellt. Es werde um Nachweis der Zuständigkeit, die physische Adresse und Bekanntgabe des Auftraggebers bis längstens 15. Jänner 2023 ersucht, bevor der Beschwerdeführer ggf. weitere Fragen behandle. Der Verweis auf die Außenprüfung 2009 bis 2012 sei unzutreffend, da dieses Jahr längst beim BFG als Vorlageakten liegen würden und mittlerweile jedenfalls verjährt seien, daher würden diese als unrechtskräftige Akten für irgendetwas gar nicht dienen können. Die Fragen seien bereits in bisherigen Korrespondenzen aufgetaucht und behandelt worden, es werde der belangten Behörde wohl nicht erspart bleiben, diese durchzusehen. Mit Ersuchen um Ergänzung vom 18. Dezember 2023 seitens der belangten Behörde, wurde der Beschwerdeführer ersucht, an welchen Auftraggeber 2013 die unter Kennzahl 9040 eingetragenen Leistungen erbracht worden seien. Es werde um Übermittlung einer Aufstellung, der Rechnungen und der dazugehörigen Auftragsunterlagen ersucht. Weiters werde um nähere Erläuterung zu folgenden Positionen ersucht: < Miet-/Pachtaufwand KZ 9180 < Fremdpersonal KZ 9110 < übriger Aufwand/Betriebsausgaben KZ 9230 Mit Eingabe vom 4. Jänner 2024 übermittelte der Beschwerdeführer hierzu folgende Ausführungen: Es werde eine Ergänzungsanfrage zu Einkommensteuer 2013 gesendet, obwohl bereits mehrere Bescheide, Beschwerdevorentscheidung und sogar bereits ein Vorlageakt beim BFG existiere. Eine gewünschte Ergänzung sei unnötig und angekündigte Beschwerdevorentscheidung 2013 würde gar nicht mehr möglich sein, da die Zuständigkeit seitdem ja beim BFG liegen würde. Im Übrigen seien Einkommen- und Umsatzsteuer 2013 für das Finanzamt bereits verjährt, eine neue Entscheidung würde daher de lege nicht zulässig sein. Wie die Chronologie zeige, würde es genügend Informationen zu Einkommensteuer 2013 geben. Die in der gegenständlichen Anfrage verwendeten Kennzahlen seien unerläutert und es würde daher keine Zuordnung vorgenommen werden können. Über Auftraggeberprojekte würde der Beschwerdeführer als Ziviltechniker, ohne ausdrücklichen Wunsch der Vollmachtgeber, natürlich keine Auskünfte geben dürfen. Die Kassa-Belege würden innerhalb der Belegaufbewahrungsfrist zur begründeten Einsichtnahme zur Verfügung stehen. Mit Vorlagebericht vom 24. Juni 2024 wurden die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Nach Darstellung des Sachverhaltes sowie einer Stellungnahme wurde beantragt, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Hinzuweisen ist auch auf das Erkenntnis des BFG vom 2. Juni 2025 (BFG 2.6.2025, RV/7105679/2018). Darin wurde betreffen die Hausgemeinschaft Gasse 3 entschieden, dass es zahlreich "In-Sich-Geschäfte" gegeben hätte. Darin wurden auch Zahlungen an den Beschwerdeführer genannt (beispielsweise "EOE"). Honorarzahlungen an die Eigentümer dieser Liegenschaft würde wirtschaftlich ein "In-Sich-Geschäft" sein. Folglich sei auch eine entgeltliche Tätigkeit als Hausverwalter vom Beschwerdeführer für die Hausgemeinschaft ein "In-Sich-Geschäft". II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt a) Zur Anwendbarkeit des Allgemeinen Verfahrensgesetzes (AVG): Der Beschwerdeführer führt an, dass die Rechtsmittelbelehrung in den einzelnen Bescheiden falsch bzw. unvollständig ist. Er ist der Ansicht, dass ihm auch das Recht auf Berufung gemäß AVG zusteht. Hierzu ist anzuführen, dass das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) in seinem Artikel I bestimmt, in welchen Angelegenheiten die Verwaltungsverfahrensgesetze (u.a. das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz) anzuwenden ist und in welchen Angelegenheiten nicht. Gemäß Artikel I Abs. 3 Z 1 EGVG sind Verwaltungsverfahrensgesetze in den Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, die von den Abgabenbehörden erhoben werden, nicht anzuwenden. Für das hier streitgegenständliche Verfahren ist ausschließlich die Bundesabgabenordnung (BAO) relevant und anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 BAO idF BGBl I 2010/9). Anders als im AVG muss bei Abgabenbescheiden nicht der Name des Genehmigenden angeführt sein. Grundsätzlich wird im Abgabenverfahren verlangt, dass ein Bescheid eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung enthält. Dies kann aber dann unterbleiben, wenn Bescheide mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden. In diesem Fall gilt der Bescheid durch "den Leiter/der Leiterin" der auf dem Bescheid bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt (vgl. § 96 BAO). Im Gegensatz zum AVG finden sich in der BAO keine Bestimmungen dazu, welche Form und welchen Umfang die Begründung eines Bescheides erfüllen muss. Die seitens des Beschwerdeführers angeführten Mängel bestehen somit nicht; auch nicht die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 AVG. Die entsprechenden Zuständigkeiten haben sich an die Daten im Zentralen Melderegister (zmr) orientiert und sind demnach nicht zu beanstanden. Der Hauptwohnsitz hat sich den Meldungen folgend im Zeitraum 2.1.2013 bis 11.3.2024 in Wien befunden; somit hat sich die Zuständigkeit auch bei dem bescheiderstellenden Wiener Finanzamt befunden. Anzumerken ist weiters, dass es seit 1. Jänner 2021 nur mehr das Finanzamt Österreich als bundesweite Abgabenbehörde gibt. b) Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: Zu den Einnahmen aus selbständiger Arbeit gehören nach Ansicht des Beschwerdeführers seine Tätigkeiten für die Vermietungsgemeinschaften, Privateinlagen, Zahlungen der Tochter und des Lebensgefährten sowie Zahlungen von der Firma des Sohnes für die Benützung des Büros des Beschwerdeführers. Festzustellen ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ausschließlich für Personen und Gemeinschaften tätig war, zu denen er eine unmittelbare Nahebeziehung aufweist. Die Nahebeziehung zu Tochter (und Lebensgefährten), Sohn und Gattin braucht wohl nicht näher erläutert werden. Als Miteigentümer (zu 50%) der genannten Liegenschaften und somit als Teilhaber der Vermietungsgemeinschaften gemeinsam mit seiner Gattin besteht jedenfalls auch zu den Vermietungsgemeinschaften (WIM; VCO) eine konkrete Nahebeziehung. Festzuhalten ist, dass es betreffend Geschäftsbeziehungen zu diesen genannten Personen und Gemeinschaften keine schriftlichen, nach außen erkennbare, Vereinbarungen gegeben hat. Im Erkenntnis des BFG vom 2.6.2025 (vgl. BFG 2.6.2025, RV/7105679/2018) wird hier oftmals von "In-Sich-Geschäften" gesprochen. Diese "In-Sich-Geschäfte" liegen auch im gegenständlichen Verfahren vor. Der erkennende Richter schließt sich hier den Ausführungen im genannten BFG-Erkenntnis uneingeschränkt an. c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Wie bereits im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung festgehalten wurde, stellen die in der Vermietung des Hauses WIM 3 anerkannten Hausverwaltungshonorare Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Diese sind spiegelgleich beim Beschwerdeführer als Einnahme zu erfassen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich zwar die Ausgaben bzw. Einnahmen im Kassabuch aufgelistet und tw. Eigenbelege vorgelegt, vertragliche und klare Inhaltsbeschreibungen blieb der Beschwerdeführer allerdings schuldig bzw. gibt es diese nicht (mündliche Vereinbarungen). Mangels nachprüfbarer Unterlagen hat die Außenprüfung eine "Schätzung" der Ergebnisse dahingehend vorgenommen, dass Anlehnung an die "Erfahrungswerte" des Betriebsausgabenpauschales (§ 17 EStG) genommen wurde (bzw. Vorsteuern nach § 14 UStG). Es wurde also nicht unmittelbar die Pauschalierung angewendet, sondern es wurden im Schätzungswege die Erfahrungswerte aus der Pauschalierung geschätzt. In Anlehnung an das Erkenntnis des BFG (BFG 2.6.2025, RV/7105679/2018) ist allerdings auch hier vom Vorliegen eines tatsächlichen "In-Sich-Geschäftes" auszugehen und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind demnach ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Auch die Ermittlungsergebnisse des Gerichtes haben keine klaren nachvollziehbaren, nach außen erkennbaren Geschäftsbeziehungen und klar zuordenbaren, Ausgaben zu Tage gebracht. Somit schließt sich auch das Gericht der Beurteilung im Erkenntnis betreffend die Vermietungsgemeinschaft an. d) Wiederaufnahme der Verfahren: Der Beschwerdeführer bemängelt unter anderem den Verweis im getrennten Bescheid über die Wiederaufnahme auf den Prüfbericht. Tatsache ist, dass im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung klar auf die einzelnen Feststellungen verwiesen wurde (Tz. 1, 2 und 4). Es kann also keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Wiederaufnahme der Verfahren erkannt werden. Dem Bericht ist auch der Verweis auf die Schlussbesprechung zu entnehmen, in welchem auch die einzelnen Feststellungen festgehalten wurden. Auch für das erkennende Gericht erschließt sich klar und unmissverständlich, dass die tatsächlichen Gegebenheiten über die Geschäftspraktiken des Beschwerdeführers erst anlässlich der Außenprüfung hinterfragt wurden und die Einzelheiten erst hier zum Ausdruck und zur Kenntnis gebracht wurden. Es können keine Bedenken gegen die vorgenommene Wiederaufnahme der Verfahren zum Ausdruck gebracht werden. Den klaren Ausführungen des Berichtes kann nicht widersprochen werden. 2. Beweiswürdigung a) Anwendbarkeit des Allgemeinen Verfahrensgesetzes (AVG): Diesbezüglich wurden bereits im Sachverhalt die maßgeblichen Ansichten wiedergegeben. Im Rahmen der Beweiswürdigung sind diesbezüglich keine Ausführungen von Relevanz. b) Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb: Aus den vorgelegten Belegen und Auflistungen der Einnahmen (Kassabuch) geht klar und unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer für "nahestehende" Personen und Organisationen tätig geworden ist. Beispielhaft werden hier die Einnahmen aus dem Kassabuch 2009 hervorgehoben; in den übrigen Jahren sind die Verhältnisse identisch: - Gas SMÜ; Wienstrom (Belege 11, 13, 25, 132): privat - GF und Prozesse VCO (Beleg 49, 88): nahestehend - HG Gasse (Beleg 87, 158): nahestehend - Tochter (Beleg 191, 192, 193): nahestehend Auch die Darstellungen in den Antworten auf die Beschlüsse des Gerichtes lassen keine Beteiligung am "allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr" erkennen. So wird in der Eingabe vom 16. Juli 2024 beispielsweise klar auf Geschäftsbeziehungen zu WIM, VCO und Kinder verwiesen. Im Rahmen der Außenprüfung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nur Leistungsbeziehungen mit seiner Familie und für seine Vermietungen - jedoch ohne Zahlungsfluss - gehabt hat. Siehe hierzu z. B. die Einnahmen 2012: Nr. 17 (VCO); Nr. 21 (Rückz. Telekom); Nr. 27 (VCO); Nr. 39 (VCO): in Summe 9.066,00 €. Diese Summe ist auch der Aufstellung des Beschwerdeführers (Einnahmen als Planer) zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Richter mit Beschluss vom 4. April 2024 aufgefordert, detaillierte Angaben zu seinen verschiedenen Tätigkeiten (vor allem Hausverwalter, Planer und den Geschäftsbeziehungen mit seinen Familienmitgliedern) nachzureichen und mit entsprechenden Unterlagen (belegmäßige Nachweise) nachzuweisen. Im Antwortschreiben vom 16. Juli 2024 wurden zwar die einzelnen Tätigkeiten "beschrieben". Der Beschwerdeführer gab an, dass er noch eine aufrechte Befugnis als ZT hätte. Er ist Planer, SV und Konsulent, mittlerweile auch in Steuer- und Rechtfragen, Bauphysik, Programmierung, Vertrags- und Eigentumsrecht u. ä.. Er erbringt die ordentliche und außerordentliche Hausverwaltung, Planung, Management, Vertretung vor Behörden, Buchhaltung und Steuerberatung. Diese Ausführungen wurden auf zwei Seiten umfangreich dargestellt, allerdings ohne inhaltliche Nachweise. Die geforderten Nachweise und Belege blieb der Beschwerdeführer allerdings schuldig. Zu den Geschäftsbeziehungen mit den Familienmitgliedern wurde beispielsweise folgendes ausgeführt: " … ich habe ein freundschaftliches Verhältnis, wirtschaftlich sind wir wechselseitig möglichst korrekt/genau. …" Die Beschreibung möglichst genau kann wohl nicht geforderte und fremdübliche Vereinbarungen und Zahlungsflüsse ersetzen. Es wurde dargestellt, dass mit den Kindern wie mit allen Mietern anhand vorhandener Mietvertragskonzepte und mündliche Mietverträge abgerechnet wurde. Es wurden aber auch die vorhandenen Mietvertragskonzepte nicht vorgelegt - trotz unmissverständlicher Aufforderung, belegmäßige Nachweise vorzulegen (z. B. im Beschluss vom 4. April 2024). Die verrechnete außerordentliche Hausverwaltung müsste wohl gegenüber Fremden detailliert abgerechnet und aufgeschlüsselt werden. Vorgelegt wurden trotz mehrmaliger Nachfrage diese Unterlagen nicht. Bei dieser Sachlage kann wohl nicht von einer fremdüblichen Leistungsbeziehung mit den hier gegebenen Nahebeziehungen ausgegangen werden. Zur Nutzung der Privatwohnung (Gasse3) wurde dargestellt, dass es sich hierbei um ein Ausweichbüro gehandelt hat. Trotz Anforderung eines Planes der gesamten Wohnung samt Darstellung der Einrichtung wurde dies nicht nachgereicht. Es wurde bloß angeführt, dass eine örtliche Präsenz bei ca. 17 laufenden Prozessen notwendig war. Um welche Prozesse es sich dabei gehandelt hat, welchen Zeitaufwand diese verursacht haben, welche Einnahmen damit erzielt wurden, wurde in keinster Weise nachgewiesen. Der erkennende Richter hat den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 9. Oktober 2024 nochmals aufgefordert entsprechende Nachweise und vor allem Unterlagen zu seinen Tätigkeiten vorzulegen. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 wurden daraufhin die Kassabücher (2009 bis 2012) vorgelegt. Darin waren zwar die Belege über vorgelegten Kassabücher zu finden, allerdings wiederum keinerlei Grundaufzeichnungen (vertragliche Beziehungen und deren Inhalte) zu den einzelnen Geschäftsbereichen. So gibt es beispielsweise den Beleg 27 (aus 2012) zu VCO für GF+Prozesse+ über einen Betrag von 1.596,00 €. Details zu dieser Geschäftsbeziehung und zum Inhalt der verrechneten Beträge waren darin allerdings nicht zu finden. Im Beleg 2 wurde eine Geschäftsbeziehung zu Herrn K verrechnet. Der genannte Werkvertrag war aber nicht enthalten genauswenig Arbeitsaufzeichnungen von Herrn K. In einem weiteren Beschluss des erkennenden Richters vom 7. November 2024 wurde der Beschwerdeführer auf einzelne Belege hingewiesen und diesbezüglich nachprüfbare Unterlagen abverlangt (beispielsweise zum Eigenbeleg Miete, zur Geschäftsbeziehung K, zum Ersatzbüro, …). Im Antwortschreiben vom 15. November 2024 wurde beispielsweise zur Geschäftsbeziehung mit Herrn K angeführt, dass es hier einen mündlichen Werkvertrag gibt. Er hat vor allem Büroarbeiten erledigt. Die Zeiten wurden in Listen geführt und mit Stundensatz 10,00 € zuzüglich allfälliger Spesen abgerechnet. Die diesbezüglich geforderten Unterlagen wurden aber nicht vorgelegt, auch nicht die angeführten Listen. Eine Fremdüblichkeit kann hier nicht erkannt werden, auch wenn es sich bei Herrn K offensichtlich um keinen nahen Angehörigen handelt. Ein Nachweis über tatsächlich geleistete Arbeiten wurde nicht erbracht. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann hier keine Leistungsbeziehung erkannt werden. Auch zur Vermietung Büro gibt es offensichtlich nur einen mündlichen Mietvertrag. Auch wenn grundsätzlich auch derartige mündliche Vereinbarungen zulässig sind, ist hier zu beachten, dass eine Nahebeziehung gegeben ist. Nach Angaben des Beschwerdeführers gibt es bei den Betriebsausgaben keine gemischten Belege mit Privat. Aufzeichnungen und Nachweise gibt es diesbezüglich aber nicht. Zur geforderten Vorlage des Haus- bzw. Wohnungspläne wurde vom Beschwerdeführer lediglich erwähnt, dass diese bei der Baupolizei für Berechtigte einsehbar, sie aber seiner Meinung nach nicht Bestandteil einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung sind. Anhand dieser Ausführungen war es also wiederum nicht möglich, die tatsächliche Nutzung und Ausgestaltung der strittigen Räumlichkeiten festzustellen. Mangels ausreichend dargelegter tatsächlicher Sachverhalte, konnte auch diese Leistungsbeziehung nicht umfassend nachgewiesen werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist herauszustreichen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich verschiedenste Tätigkeiten für mit ihm eng verbundene "Personen" vorgenommen hat. Diesen Personen wurden Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt, diese Tätigkeiten lassen keine Anhaltspunkte für fremdübliche Leistungen erkennen. Diese Tätigkeiten stellen sogenannte "In-Sich-Geschäfte" dar, wie es schon im oben genannten BFG Erkenntnis vom 2.6.2025 (betreffend Hausgemeinschaft) zum Ausdruck gebracht wurde. Vor allem hinsichtlich der angeblich betrieblich genutzten Räumlichkeiten hat der Beschwerdeführer klare Nachweise vermissen lassen. Den Ausführungen der Außenprüfung, dass es sich um auch privat genutzte (bzw. nutzbare) Räumlichkeiten gehandelt hat, wurde nichts Substantielles entgegengebracht. Die sogenannten "In-Sich-Geschäfte" sind demnach sowohl für die ordentlichen und außerordentlichen Hausverwaltertätigkeiten anzunehmen als auch bei den Geschäftsbeziehungen zu den einzelnen Familienmitgliedern. Der erkennende Richter schließt sich der Darstellung im Erkenntnis des BFG betreffend die Hausgemeinschaft an (vgl. BFG 2.6.2025, RV/7105679/2018). Vertragliche Vereinbarungen und klar zuordenbare Unterlagen und Vertragsbeziehungen wurden nicht vorgelegt - auch nicht im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht. c) Wiederaufnahme der Verfahren Hier ist auf den Bericht der Außenprüfung zu verweisen, in welchem klar auf die einzelnen Tz. verwiesen wurde, welche eine Wiederaufnahme rechtfertigen. So betrifft beispielsweise Tz. 1 die Tätigkeit als Architekt. Die Ermittlungsergebnisse im Zuge der Außenprüfung waren der belangten Behörde vor diesen Ermittlungen nicht in diesem Ausmaß und in dieser Art bekannt. Erst genauere Recherchen brachten Neuerungen über die tatsächlichen Tätigkeiten zu Tage. Genau diese Ergebnisse rechtfertigen die Wiederaufnahme der hier strittigen Verfahren. Anzumerken ist diesbezüglich, dass auch die teilweise kryptischen Abkürzungen des Beschwerdeführers nicht dazu beigetragen haben, den Inhalt der Tätigkeiten bereits aus den erklärten Daten zu erkennen 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung) a) Rechtsgrundlagen: i) Umsatzsteuer: Gemäß § 1 Abs. 1 UstG 1994 unterliegen die folgenden Umsätze der Umsatzsteuer: 1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß § 3 Abs. 1 leg.cit. sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über den Gegenstand zu verfügen. Gemäß § 3a Abs. 1 leg.cit. sind sonstige Leistungen Leistungen die nicht in einer Lieferung bestehen. Gemäß § 12 Abs.1 leg.cit. kann der Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1.a) Die von einem anderen Unternehmen in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. ii) Einkommensteuer: Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: 1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit es Steuerpflichtigen erfolgen. […]

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100015/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100015.2023
Stammnummer
149143
Gültig
16.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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