RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100015/2023

Beurteilung einzelner Tätigkeiten im Angehörigenverband sowie Nachweis von Betriebsausgaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100015/2023vom 16.09.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerden vom 25. Juni 2014 bzw. 26. Juni 2024 (eingelangt bei der belangten Behörde am 1. Juli 2014) gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 16. Juni 2014 betreffend Einkommensteuer 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie Umsatzsteuer 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 sowie die Wiederaufnahme (§ 303 BAO) betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie Einkommensteuervorauszahlung 2018 (vom 28. August 2018); weiters die Bescheide vom 7. Jänner 2019 (Einkommensteuer 2013), vom 13. September 2019 (Einkommensteuer 2014) und vom 17. Dezember 2020 (Einkommensteuer 2015) Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2009, 2010, 2011 und 2012 sowie Vorauszahlung Einkommensteuer 2018 werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die entsprechenden Bescheide bleiben unverändert. Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 sowie Umsatzsteuer 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013 (nunmehr endgültig) werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Nach einer Außenprüfung betreffend die Jahre 2009 bis 2012 wurden die Einkommen- und Umsatzsteuern dieser Jahre entsprechend den Feststellungen neu festgesetzt (nach jeweiliger Wiederaufnahme der Verfahren). Im Nachschauzeitraum für die Umsatzsteuer wurde auch die Umsatzsteuer betreffend das Jahr 2013 neu festgesetzt. Im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung bzw. in der Niederschrift über die Schlussbesprechung wurden hierzu folgende Feststellungen dargestellt: Tz. 1) Allgemeine Feststellungen: Der Beschwerdeführer würde seit 2011 eine Pension von der BK der Architekten und Ingenieure beziehen. Er würde das Haus Gasse 3 (Eigentümer Gattin Ab und Beschwerdeführer) selbst verwalten und dafür Einkünfte als Hausverwalter beziehen, die aber bisher in seiner selbständigen Tätigkeit mit einbezogen worden seien. Tz. 2) Selbständige Tätigkeit: Die bisher erklärten Einkünfte würden sich folgendermaßen gliedern: < Honorarzahlungen der Vermietungsgemeinschaft für das Haus A Straße und Gasse, < Privateinlagen, < Zahlungen seiner Tochter und des Lebensgefährten sowie < Entgelt von der Firma des Sohnes für die Benützung des Büros des Beschwerdeführers. Als Architekt hätte der Beschwerdeführer aber nicht mehr am wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen und auch diese Tätigkeit nicht mehr außerhalb der Familie ausgeführt. Die geleisteten Arbeiten für die Familie seien nicht nachvollziehbar gewesen, es würden dafür keine Verträge existieren, für die Bezahlung würde kein Zahlungsfluss nachgewiesen werden können, es seien lediglich Kassabelege geschrieben worden. Daher könne man lediglich von einer privaten familiären Mithilfe ausgehen. Da die Ausgaben in den Vermietungen zeitgleich geprüft und nicht anerkannt worden seien, seien diese Einnahmen daher auch nicht in seiner selbständigen Tätigkeit zu erfassen. Die Außenprüferin würde von der begründeten Annahme ausgehen, dass diese Zahlungen innerhalb der Familie nur das Ziel gehabt hätten, möglichst steuerschonend alle privaten Ausgaben "unter zu bringen". Der Beschwerdeführer hätte auf diese Art und Weise mit den verschiedenen Vermietungen und seiner selbständigen Tätigkeit in den geprüften Jahren und auch zuvor, wie er selbst ausgesagt hätte, "sehr kreativ" seine Steuererklärungen erledigt. Seine selbständigen Einkünfte würden hiermit nicht anerkannt werden, das würde heißen, dass demzufolge auch die Betriebsausgaben zu versagen seien. Die Betriebsausgaben würden überwiegend ohnehin die private Lebensführung lt. § 20 EStG betreffen. Tz. 3) Gewerbebetrieb: Die in der Vermietung des Hauses Gasse 3 anerkannten Hausverwaltungshonorare würden Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen und seien "spiegelgleich" als Einnahmen zu erfassen. Da keine ordnungsgemäße Buchhaltung vorgefunden worden sei, würden die Betriebsausgaben mit der Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 EStG (12%) abgegolten. Die Vorsteuern seien ebenfalls gemäß § 14 UStG (1,8%) pauschaliert worden. Anmerkung Richter: Einnahmen nach MRG (für 816,93 m²): bis 7/2011: 3,08 €/m² ab 8/2011: 3,25 €/m² | | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | Einnahmen | 2.516,14 | 2.516,14 | 2.565,16 | 2.655,02 | Betriebsausgaben | 301,94 | 301,94 | 307,82 | 318,60 | Vorsteuern | 45,29 | 45,29 | 46,17 | 47,79 Tz. 4) Nachschau 2013: Im Nachschauzeitraum würden die selbständigen Einkünfte entsprechend der Feststellung lt. Tz. 2 ebenfalls nicht anerkannt werden; nur die Einkünfte aus der Hausverwaltung seien anzusetzen. Ebenso würden die Betriebsausgaben mit dem Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 EStG abgegolten und die Vorsteuern gemäß § 14 UStG pauschaliert. Aus verwaltungsökonomischen Gründen würde eine vorläufige Veranlagung der Umsatzsteuer für 2013 erfolgen. Einnahmen: 2.655,02 € Betriebsausgaben: 318,60 € Vorsteuern: 47,79 € Im Bericht wurde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren auf die Feststellungen Tz. 1, 2 und 4 verwiesen. Tz. 1 Architekt. Diese Einkünfte seien lt. Betriebsprüfung nicht berücksichtigt worden, ebenso wie die entsprechenden Umsatzsteuern und Vorsteuern (keine wirtschaftliche Tätigkeit). Tz. 2 Hausverwaltertätigkeit: Anpassungen lt. Tz. 2 der Niederschrift Tz. 3: Nachschau lt. Tz. 4 der Niederschrift Tz. 4 Vermietungen: Anpassungen der Ergebnisse A Straße lt. Beteiligung (F-Verfahren). Mit Bescheiden vom 16. Juni 2014 wurde den Feststellungen der Außenprüfung Rechnung getragen und die Abgaben entsprechend festgesetzt (nach Wiederaufnahme der jeweiligen Verfahren). Mit Vorauszahlungsbescheid 2018 vom 28. August 2018 wurde die Vorauszahlung an Einkommensteuer für 2018 und Folgejahre mit einem Betrag von 5.937,00 € festgesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass die für die Festsetzung der Vorauszahlung maßgebliche Veranlagung das Jahr 2013 betreffen würde. Gemäß § 45 Abs. 1 EStG sei daher die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von 4.788,00 € um 24% erhöht worden. Mit Eingabe vom 25. Juni 2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 1. Juli 2014) wurde Beschwerde gegen die Bescheide hinsichtlich Wiederaufnahme Umsatz- und Einkommensteuer 2009 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 2009 eingereicht. < FORMALE UNRICHTIGKEIT - Die Rechtsmittelbelehrung sei falsch/unvollständig Es würde auch das Recht der Berufung gemäß AVG zustehen, darauf sei vom Bescheidersteller überhaupt nicht in der Rechtsbelehrung hingewiesen worden. Weiters sei die Berufungsinstanz sowohl für Berufung und/oder Beschwerde nicht benannt worden. Im Widerspruch zu AVG § 64 würde der Bescheidersteller behaupten, dass die Berufung keine aufschiebende Wirkung hätte, dies ohne jede Sach-Begründung. Im Sinne von AVG werde bekanntgegeben, dass aufschiebende Wirkung sehr wohl im Interesse der Partei liege und das öffentliche Wohl durch Gefahr im Verzug nicht beeinträchtigt werde, daher hätte die Berufung aufschiebende Wirkung gemäß § 64 AVG. Die Bescheide würden den Leiter der Verhandlung/Ermittlung nicht bezeichnen, würden auch nicht dessen Unterschrift tragen und seien anonyme Schreiben ohne jede Beurkundung. < Die Begründung würde fehlen, Veränderungen seien nicht nachvollziehbar: Zahlen-Bescheide würden überhaupt keine Begründung enthalten, deshalb würden die Berechnungen unschlüssig bleiben und für den Verpflichteten auch nicht nachvollziehbar sein, obwohl sie von den Erklärungen massiv abweichen würden. Aus diesem gravierenden Mangel wären diese Bescheide bereits aufzuheben oder nichtig zu erklären, da sie jedenfalls auch nicht einem Antragswillen entsprechen würden. < Zugrundeliegendes Ermittlungsverfahren sei mangelhalf, daher sei der Bescheid nicht gesetzkonform: Es würde die im Spruch notwendige Begründung, Erledigung, Beweiswürdigung, Sachverhaltsdarstellung, Entscheidungen über Parteienvorbringen, vorgelegte Urkunden, Beweise, Beweisanträge, allfällige Bezugnahme auf Gesetze in unklaren Einzelentscheidungen fehlen. Es sei kein Prüfbericht erstellt/jedenfalls nicht übergeben worden. Es sei keine gesetzkonforme Niederschrift erstellt worden. Das Prüfungsorgan hätte keine Aufzeichnungen über das Ermittlungsverfahren übergeben, dies trotz mehrfacher Aufforderung, es sei daher weder nachvollziehbar, noch sei festzustellen, ob/wie die Anträge/Vorbringen/Beweise im Verfahren behandelt worden seien. Besonders auffallend sei gewesen, dass das Prüforgan zur Schlussbesprechung erschienen sei und keine Niederschrift angefertigt hätte, sondern auf einer bereits vorgeschriebenen (offenbar ahnungsvollen) "Niederschrift" dieser Besprechung nur Unterschrift begehrt hätte. Einwände seien nicht berücksichtigt worden. Das Prüforgan hätte es nicht als notwendig angesehen, darüber aufzuklären, wie es zu den Einzelbeträgen gekommen sei, die nun in den Einzelbescheiden stehen würden. Ein allgemeiner Hinweis im völlig getrennten Bescheid über Wiederaufnahme, alles sei dem angeblichen Prüfbericht und der angeblichen Niederschrift der Schlussbesprechung zu entnehmen, sei sicher unzureichend und auch dort falsch, da die angebliche "Niederschrift" nicht gesetzkonform erstellt worden sei und der angebliche "Prüfbericht" entweder überhaupt nicht erstellt, aber jedenfalls nicht übergeben worden sei. Dies würde den Beschwerdeführer der Möglichkeit berauben, die nun gravierenden Änderungen gegenüber den gesetzkonformen Erklärungen zu prüfen. Der Bescheid würde also auf einem Ermittlungsverfahren gründen, das grob mangelhaft sei, somit würde der Bescheid selbst mangelhaft und daher aufzuheben sein. < Befangenheit/Zuständigkeit: Auf diese Wiedergabe wird seitens des Richters verzichtet, da dies keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Gerichtes hätte. Eine konkrete Befangenheit sei nicht genannt worden. Das Finanzamt sei entsprechend den vorhandenen Meldedaten zuständig gewesen. < BESCHWERDE: Die Bescheide würden die unter Berufung ausgeführten Mängel aufweisen. Die Zahlen-Bescheide würden auf einem grob mangelhaften, nicht gesetzkonformen Ermittlungsverfahren gründen. Die Spruchbegründung der Zahlen-Bescheide würde völlig fehlen, der Wiedereinsetzungsbescheid sei falsch, weil die Zahlenänderungen nicht anhand der behaupteten Unterlagen geprüft werden würden können und diesen angeblichen Prüfbericht überhaupt nicht erhalten hätte. Es würde die klare Sachverhaltsdarstellung fehlen, über Einwendungen, Beweisanträge, Urkunden im Verfahren sei nicht abgesprochen worden. Anhand der angeblichen Niederschrift der Schlussbesprechung und eigener sporadischer Aufzeichnungen im Zuge des Ermittlungsverfahrens werde sachlich auch folgendes eingewendet: Die dem Beschwerdeführer offenbar zugeschriebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb würde es überhaupt nicht geben. Der Beschwerdeführer sei Freiberufler, Architekt, wobei die Management- und Verwaltungstätigkeit ebenfalls im Leistungsbild des Ziviltechnikers enthalten sei. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer eine winzige Kapitalpension beziehe, das würde jedoch nicht heißen, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben könne und dürfe. So würde er sich nicht in ein standeswidriges Gewerbe drängen lassen. Wie und wo er seine Tätigkeit ausübe, würde er sich auch vom Prüforgan nicht vorschreiben lassen. Selbstverständlich würde es ihm zustehen, seine Ateliers (Wien/Steiermark) betrieblich zu nutzen, wenn er dort kreative Arbeiten leiste, was das Prüforgan zu völlig unsachlicher Umformulierung in der "Niederschrift" verwendet hätte (Tz. 2). Selbstverständlich würde er sich auch seine Geschäftspartner nicht vorschreiben lassen und es sei völlig legal und normal auch Leistungen für Freunde, Verwandte und Firmen, die auch solchen gehören, auch solche an denen er Geschäftspartner sei, honoriert zu bekommen. Diese familienphoben Äußerungen und Unterstellungen des Prüforgans würden scharf zurückgewiesen. Es würde ja geradezu absurd sein, wenn der Beschwerdeführer eine Planung/Konsultation oder Managementfunktion deshalb nicht ausüben dürfte, weil die Auftraggeber ihm in besonderer Weise vertrauen würden. Es sei weder standeswidrig, noch unüblich, dass er als Architekt auch solche Leistungen für seine Hausgemeinschaft erbringe oder sein Fachwissen für die Rechts- und Vertragsangelegenheiten der Handelsfirma einsetze oder Leistungen von seinen Kindern empfange oder für sie erbringe. Der Beschwerdeführer würde es sogar für ideal halten, mit Vertrauten faire Geschäfte zu machen, warum solle ein Fremder beauftragt werden, wenn der Beschwerdeführer das selbst besser könne? Das Ziel des Prüforgans sei lediglich gewesen, ihn auch seiner Ausgaben zu berauben, um mit abenteuerlichen Argumenten möglichst hohe Nachforderung stellen zu können und ihn zu zwingen, nachträglich umsonst gearbeitet zu haben. Es würden leider genug Akquisitionen laufen, die zeitlich langen Vorlauf hätten und nicht immer zu einem Auftrag führen würden, aber dem Beschwerdeführer bereits erarbeitetes Honorar wegzunehmen, werde auch moralisch für unerhört gehalten. Insbesondere mit der zynischen Konsequenz, dass er dann wohl der einzige Architekt wäre, der seinen Beruf nicht in einem Büro ausführen könnte, weil die Prüferin der unsachlichen Ansicht sei, dass dieses zu schön bzw. gemütlich wäre (sh. "Niederschrift" Tz. 2; zu StNr. ***3***). Den unsachlichen Ausführungen des Prüforgans zu der Verwaltungs- und Managementtätigkeit (Tz. 3) werde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer sehr wohl eine ordnungsgemäße, sogar sehr genaue Buchhaltung als Einnahmen/Ausgabenrechner führen würde. Objektiv könne daran überhaupt nichts bemängelt werden. Auf entsprechende Rückfrage hätte der Beschwerdeführer die "Antwort" erhalten, es seien auch handschriftliche Belege damit gemeint, was völlig abstrus sei, weil er durchaus leserlich schreibe und etwa für Abbuchungen solche Merkbelege gesetzkonform in die Buchhaltung einordne. Daraus abzuleiten, ihm nur das mietrechtliche Pauschale für HV zuzugestehen und davon wiederum nur 12% Ausgaben sei sachlich und rechtlich unrichtig: Es würden neben der normalen HV natürlich auch jede Menge Leistungen der außerordentlichen Verwaltung anfallen, auch jeder andere Hausverwalter würde dafür ein Büro brauchen und würde diese Leistungen honoriert bekommen. Das Prüforgan würde solches unter "private, familiäre Mithilfe" summieren. Das sei nicht fremdtauglich und auch nicht sachgerecht den wirklichen wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend. Es sei völlig legal, dass die HG dafür auch angemessenes Honorar zahle, auch wenn der Beschwerdeführer selbst ein Miteigentümer sei. Außerordentliche HV-Aufgaben seien und seien unter anderem gewesen, Prozessführung und Betreuung von Forderungen, Verkehr mit Schlichtungsstellen und Behörden, Verfassen von Jahresabschlüssen, Eingaben, Überwachungsdienste, Behandlungen von Schäden und Baugebrechen, Adaptierungsarbeiten, Verfassung von Verträgen, Besorgung und Transport von Baumaterialien, Entwürfe für Zusammenlegungen, Planungen, Baubetreuung, Baumanagement, Finanzierung, Werkverträge und ähnliches. Natürlich würde das auch der Partnerin in der HG helfen, doch würde es sich um ein völlig anderes Steuersubjekt handeln und es wäre mehr als naiv, anzunehmen, dass ein Fremder dies aus Zuneigung umsonst machen würde. Es würden wechselseitig solche Leistungen seit jeher korrekt abgerechnet, wie es auch mit jedem anderen getan werden würde. Auch die Frau (Planerin) des Beschwerdeführers würde seit jeher Honorar erhalten, wenn sie Leistungen für das Planungsbüro des Beschwerdeführers erbringe. Solches sei bei den jeweiligen Empfängern auch erklärt und versteuert worden. Sie würden seit mehr als 30 Jahren zusammenarbeiten, bei Wettbewerben, Akquisitionen und vielen Projekten, keine der bisherigen Steuerprüfungen hätte hieran etwas bemängelt (Rechtssicherheit/Präjudiz). < Gegen unzumutbare 12%-Pauschalierung (dies von unzumutbar minimierten Einnahmen!) der weit höheren Ausgaben werde eingewendet: Gemäß § 17 EStG könne eine solche nur dann angewandt werden, sofern keine Buchhaltungspflicht bestehe oder freiwillig erfolge, die Gewinnermittlung nicht möglich sei und aus der Steuererklärung hervorgehe, dass eine Pauschalierung benutzt werde. All dies würde nicht vorliegen, sondern werde, und dass muss jetzt gesagt werden, bewusst schädigend und gesetzwidrig vom Prüforgan konstruiert. Das sei bei allem zugestandenen Ehrgeiz oder Leistungs-Antrieb nicht möglich und etwas zu kreativ, weil irreal, das könne auch vordergründig höfliches Verhalten nicht ausgleichen. Der Weg sei klarerweise so konzipiert: Dem Beschwerdeführer alle Einnahmen wegzunehmen und dies dann vorzuhalten in Richtung Liebhaberei oder wie es das Prüforgan formuliert hätte "private, familiäre Mithilfe". Das würde in keinster Weise der Realität oder dem tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund entsprechen oder der korrekten Beziehungen gerade auch mit Vertrauten. Gesellschaftlich würde man sagen müssen, es sei der radikale Versuch, Familien zu zerstören. Es würde solche Denkweisen im Kommunismus oder extremen, linken Sozialismus geben, sehr oft geprägt von eigenen, schlechten Erfahrungen, ursprünglich schutzloser Kinder, die später logischerweise in geschützte Bereiche flüchten würden. Dort würde auch eine gewisse Nibelungen-Treue, für quasi Familienersatz der Gruppe entstehen. Die Steuererklärungen seien grundsätzlich korrekt und den tatsächlichen, wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechend. Niemand hätte es verdient, bei einer (offenbar weiter befangenen) Steuerprüfung so "höflich" behandelt zu werden. Zu § 10 EStG: Der Steuerfreibetrag sei vom gesamten Gewinn des Steuerpflichtigen zu ermitteln und nicht nur von einem willkürlichen Teilbetrag wie in dem gegenständlich bekämpften EST-Bescheid. Es würden daher die Anträge gestellt: 1. Die bekämpften Bescheide ersatzlos aufzuheben und darüber Mitteilung zu machen; 1a. Die Bescheide USt und ESt in Sinne der Steuererklärungen neu zu erstellen beziehungsweise deren ursprüngliche Rechtskraft wieder einzusetzen; 2. Für den Fall nicht antragsgemäßer Erledigung des Antrages 1 durch allfällige Berufungsvorentscheidung via gleiche Behörde/Instanz des Bescheidausstellers, solle sofort an die Oberinstanz vorgelegt werden. 3. Hinsichtlich aller Bescheide werde der Antrag auf aufschiebende Wirkung bis zur Instanzerledigung und Mitteilung darüber gestellt. Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 1. Juli 2014) wurde Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2010 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 2010 eingereicht. Zum Inhalt dieser Eingabe wird auf die obige Beschwerde betreffend das Jahr 2009 verwiesen. Diese Eingabe ist damit weitgehend ident. Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 1. Juli 2014) wurde Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2011 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 2011 eingereicht. Zum Inhalt dieser Eingabe wird auf die obige Beschwerde betreffend das Jahr 2009 verwiesen. Diese Eingabe ist damit weitgehend ident. Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 1. Juli 2014) wurde Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2012 sowie Umsatz- und Einkommensteuer 2012 eingereicht. Zum Inhalt dieser Eingabe wird auf die obige Beschwerde betreffend das Jahr 2009 verwiesen. Diese Eingabe ist damit weitgehend ident. Mit Eingabe vom 26. Juni 2014 (eingelangt bei der belangten Behörde am 1. Juli 2014) wurde Berufung gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2013 eingereicht. Auch diese Berufung (Beschwerde) ist weitgehend ident mit den Beschwerden betreffend die Vorjahre. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 28. August 2018 wurden die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 sowie Einkommensteuer 2009, 2010, 2011 und 2012 geändert. In den jeweiligen Bescheiden wurde ausgeführt, dass die Begründung zu diesen Bescheiden gesondert zugehen würde. Mit "Beschwerdevorentscheidung vom 19. Mai 2017" hinsichtlich Beschwerden betreffend Wiederaufnahme der Festsetzungsverfahren für Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2009 bis 2012 und die im Wiederaufnahmewege erlassenen Sachbescheide betreffend Einkommensteuer für 2009 bis 2012 sowie Umsatzsteuer für 2009 bis einschließlich 2013 aufgrund der Feststellungen einer Außenprüfung wurde die Beschwerde vom 1. Juli 2014 als unbegründet abgewiesen. [Anmerkung Richter: tatsächlich ist dies die Begründung zur Beschwerdevorentscheidung vom 28. August 2018] Für die Jahre 2009-2012 sowie den Nachschauzeitraum 1-12/2013 hätten gleichzeitig Außenprüfungen beim Beschwerdeführer als Einzelunternehmer, StNr. ***1***, sowie bei der Miteigentümergemeinschaft (MG) Bb und Mitbesitzer, StNr. ***2***, und der Miteigentümergemeinschaft Bb C und Mitbesitzer, StNr. ***3***, stattgefunden. 1. Unrechtmäßigkeit der Wiederaufnahme des Festsetzungsverfahrens betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Zeiträume 2009 bis 2012 gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund der am 1.1.2014 geltenden Rechtslage: Der Beschwerdeführer erhebt unter Hinweis darauf, dass er die Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung sowie die im Wiederaufnahmeweg erfolgte neuerliche Erlassung von Sachbescheiden für 2009 bis 2012 für rechtswidrig hält. Er würde dabei nicht die Rechtmäßigkeit der erfolgten Wiederaufnahme, sondern lediglich die Rechtmäßigkeit der ergangenen Sachbescheide beeinspruchen. Der Beschwerdeführer würde davon ausgehen, dass seiner Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben werde und sämtliche Sachbescheide aufzuheben seien. Somit wären von Vornherein auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht erfüllt gewesen. Die anlässlich der Beschwerdebearbeitung vorgenommene Überprüfung, ob die gegenständliche amtswegig veranlasste Wiederaufnahme alle rechtlichen Voraussetzungen des § 303 BAO bzw. der Ermessensübung gemäß § 20 BAO erfülle, würde keine Rechtsmängel erkennen lassen. Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen gewesen. 2. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Architekt: Der nunmehrige Beschwerdeführer hätte für den Prüfungszeitraum erklärt, er sei trotz Bezuges einer Pension von der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Wien nach wie vor als Architekt tätig. Daneben sei er gegen Entgelt als Hausverwalter der Mietobjekte der beiden obigen Personengemeinschaften tätig geworden. In Zusammenhang mit der Tätigkeit als Architekt hätte der Beschwerdeführer angebliche Honorarzahlungen der MGen, angebliche Zahlungen seiner Tochter und deren Lebensgefährten sowie Zahlungen für die Nutzung des Büros des Beschwerdeführers durch das Unternehmen seines Sohnes erklärt. Im maßgeblichen Zeitraum sei der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Architekt erweislich nach außen nicht mehr in Erscheinung getreten. Der Aufforderung, nachzuweisen durch schriftliche Aufträge, Aufzeichnungen über erbrachte Leistungen bzw. der betreffenden Zahlungsflüsse, dass der Beschwerdeführer die angesprochenen Leistungen tatsächlich wie ein Fremder an ihm nahestehende Personen erbracht hätte, sei er im Rahmen der Betriebsprüfung nicht nachgekommen. Anlässlich der Schlussbesprechung sei der Beschwerdeführer noch einmal aufmerksam gemacht worden, dass er nicht erbrachte Nachweise innerhalb einer festzulegenden Nachfrist nachbringen könne, der Beschwerdeführer hätte von diesem Angebot jedoch keinen Gebrauch gemacht. Gegen die aufgrund des Ergebnisses der gegenständlichen Außenprüfung erlassenen Abgabenbescheide werde im Namen des Beschwerdeführers die aus seiner Sicht mangelhafte Durchführung der Überprüfungen und die daraus gezogenen unhaltbaren steuerrechtlichen Konsequenzen bemängelt. Insbesondere werde behauptet, er sei über die vorgenommene Beweiswürdigung sowie die Ermittlung des Feststellungsergebnisses nicht informiert worden. Im Übrigen würde der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ins Persönliche gehende, unsachliche Angriffe gegen die Person der Betriebsprüferin erheben, die weder konkrete nachvollziehbare Mängel des Ermittlungsverfahrens aufzeigen, noch Tatsachen ansprechen würden, die bei der Sachverhaltsfeststellung zu berücksichtigen gewesen wären. Es werde vom Beschwerdeführer darauf verwiesen, dass die ursprünglich eingereichten Jahreserklärungen ordnungsgemäß erstellt worden seien, und zwar auf Grundlage ordnungsmäßiger, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Aufzeichnungen. Die diesen Steuererklärungen zu entnehmenden Grundlagen seien für die Ermittlung der Abgabenansprüche für die geprüften Jahre geeignet und heranzuziehen gewesen. Würdigung: Für Geschäfte mit nahestehenden Personen würden vom VwGH entwickelte erhöhte formale Anforderungen gelten - genaue Nachprüfungsmöglichkeit ihres Inhaltes, klarer, eindeutiger, jeden Zweifel ausschließender Inhalt und Überprüfbarkeit, dass das Geschäft im Einklang mit den getroffenen Vereinbarungen durchgeführt worden sei, Fremdüblichkeit. Für steuerrechtliche Zwecke würde zur Anerkennung dieser Geschäfte eine erhöhte Mitwirkungspflicht der beteiligten Personen gelten. Dieser Mitwirkungspflicht hätte der Beschwerdeführer in keiner Weise entsprochen. Für Zwecke der Überprüfung der erklärten Besteuerungsgrundlagen seien gesetzlich zu führende Aufzeichnungen nicht vorgelegt worden. Ob solche Unterlagen existieren würden, sei unmaßgeblich, wenn sie der Abgabenbehörde zur Überprüfung der erklärten Abgabengebarung nicht zur Verfügung gestellt werden würden. Die angeblichen Einnahmen und Ausgaben in Zusammenhang mit diesen Leistungen hätten daher im gesamten Leistungszeitraum nicht anerkannt werden können. Auf die Feststellung im Rahmen der Betriebsprüfung, dass die in Zusammenhang mit den angeblichen Leistungen als Architekt geltend gemachten Betriebsausgaben primär Kosten der privaten Lebensführung betroffen hätten, müsse nicht mehr eingegangen werden. Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen gewesen. 3. Einkünfte aus der Tätigkeit als Hausverwalter: In Zusammenhang mit Leistungen als Hausverwalter für die angeführten Miteigentümergemeinschaften hätten ebenfalls für den gesamten Prüfungszeitraum keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen der Betriebsausgaben vorgelegt werden können. Nach vergeblicher Aufforderung, entsprechende ordnungsgemäße, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Nachweise vorzulegen, seien die Betriebsausgaben für die einzelnen geprüften Jahre in Höhe des Betriebsausgabenpauschales, das in § 17 EStG festgelegt sei, geschätzt worden. Für Zwecke der Umsatzsteuer seien die Vorsteuern aus Betriebsausgaben in der in § 14 des UStG festgelegten Höhe geschätzt worden. In der Beschwerde würde der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Ermittlung der Betriebsausgaben in Anlehnung an die Bestimmungen der Ermittlung der Betriebsausgaben und Vorsteuern nach Durchschnittssätzen einwenden und sich auf die angebliche Richtigkeit der Besteuerungsgrundlagen laut eingereichter Steuererklärungen berufen. Die weiteren, aus unqualifizierten und ins Persönliche gehenden Anwürfe des Beschwerdeführers gegen die Betriebsprüferin gehenden Teile der Beschwerde, weil für die Entscheidung in keiner Weise von Bedeutung, seien an dieser Stelle nicht anzuführen. Würdigung: Gemäß § 184 BAO hätte die Abgabenbehörde die Befugnis, Besteuerungsgrundlagen oder Teile davon zu schätzen, wenn deren objektive Ermittlung oder Berechnung unmöglich sei. Die Wahl der Schätzungsmethode würde der Abgabebehörde grundsätzlich freistehen. Es sei jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, den tatsächlichen Gegebenheiten der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahezukommen, am geeignetsten erscheine. Im gegenständlichen Fall seien hinsichtlich der geltend gemachten Betriebsausgaben keine Unterlagen (auch nicht ungeeignete) vorgelegt worden. Weil aber in Zusammenhang mit der Erbringung von geldwerten Leistungen immer Kosten aus mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehenden Vorleistungen anfallen würden, hätte die Betriebsprüferin auf die empirisch gesicherten Werte von Betriebsausgaben in Zusammenhang mit der Regelung der Betriebsausgaben nach Durchschnittssätzen in § 17 Abs. 1, 2. Satz EStG 1988 in Höhe von 12% zurückgegriffen und die Betriebsausgaben in entsprechender Höhe der Bruttoeinnahmen geschätzt. Umsatzsteuersteuerlich sei der entsprechende Durchschnittssatz gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 in Höhe von 1,8% angewendet worden. Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen gewesen. Die Stellungnahme der Betriebsprüferin vom 21.7.2014 werde der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung angefügt und gilt als integrierender Bestandteil der Begründung. Stellungnahme der Betriebsprüferin vom 21. Juli 2014 zur Beschwerde vom 25. Juni 2014 (Anmerkung Richter: gemeint offensichtlich auch die Beschwerden vom 26. Juni 2014): Grundsätzliches: Ausgangspunkt der Übernahme der Außenprüfung sei gewesen, dass Kollege G wegen Befangenheit, die aber erst im Zuge seiner Prüfung erkannt worden sei, die Außenprüfung abgebrochen hätte. Die Prüfung sei komplett neu gestartet worden, keine Unterlagen der Vorprüfung seien von der Prüferin übernommen worden, es hätte somit gewährleistet sein sollen, dass eine neutrale Abhandlung gesichert sei. Der Beschwerdeführer hätte keine elektronischen Daten zur Verfügung gestellt, obwohl er dazu aufgefordert worden und dazu in der Lage gewesen sei. Die Prüfungsarbeit wäre damit um vieles erleichtert worden, so hätte von der Prüferin jede einzelne Kassabuchaufzeichnung händisch dokumentiert werden müssen, die Summenbildungen der einzelnen Kategorien, in die der Pflichtige die Aufwendungen zusammengefasst hätte, seien in akribischer Arbeit nachvollzogen worden. Der Vorwurf des Pflichtigen, dass er keine nachvollziehbaren Zahlen erhalten hätte, werde hiermit aufs Schärfste zurückgewiesen. Mehrmals sei während der Außenprüfung ersucht worden, die Daten in elektronischer Form zu übergeben, damit eine bessere Dokumentation möglich sei. Darüber hinaus seien in mehreren Besprechungen alle einzelnen nicht anerkannten Aufwendungen genauestens erklärt worden. In Hinsicht auf die vorangegangenen Schwierigkeiten zwischen dem Pflichtigen und dem Vorprüfer sei keine einzige Besprechung alleine durchgeführt worden, Kollege D sei jeweils hinzugezogen worden, um Zeuge zu sein. Bei diesen Besprechungen hätte der Beschwerdeführer sehr jovial über die Privataufwendungen, die in den Ausgaben vorgefunden worden seien und den Großteil der Ausgaben ausmachen würden, geredet, sogar gescherzt. Auf den Rat der Prüferin, doch einen Hausverwalter mit der Abrechnung der Vermietungen zu beschäftigen, damit alles korrekt ablaufen würde, hätte er mit den Worten "da kann ich keine kreative Buchführung mehr machen" geantwortet und gescherzt. Die erste große Besprechung mit dem Beschwerdeführer über alle Prüfungsfeststellungen sei am 27.3.2014 abgehalten worden. Hierbei seien dem Pflichtigen alle einzelnen Punkte erklärt worden und um das Parteiengehör zu wahren, sei eine nochmalige Frist gegeben worden, um ev. neue Unterlagen zu den besprochenen Punkten vorzulegen. Die definitive Schlussbesprechung am 14.5.2014, wo nochmals jeder einzelner Privataufwand und jede Feststellung genauestens besprochen worden sei, hätte nichts Neues ergeben, der Beschwerdeführer hätte keine neuen Unterlagen vorgelegt, sodass die Niederschrift sofort unterschrieben worden sei. Diese Niederschrift sei im Vorfeld auf Grund der bisherigen Feststellungen bereits vorbereitet worden, aber es sei auch erklärt worden, wenn Neues hervorgetreten wäre, wäre diese natürlich umgeändert worden. Von einer vorgefassten Meinung könne daher nicht ausgegangen werden. Diese Besprechung sei vom Beschwerdeführer auch elektronisch aufgezeichnet worden, wozu der Kollege D und die Betriebsprüferin keine Einwände gehabt hätten. Die Prüfungsfeststellungen seien dem Betriebsprüfungsbericht zu entnehmen, diese seien dort sehr ausführlich erläutert worden. Die Prüferin würde keinen Anlass sehen, von den Prüfungsfeststellungen abzuweichen. Mit Eingabe vom 15. September 2018 (eingelangt bei der belangten Behörde am 19. September 2018) wurde beantragt, gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag 2011) Betroffen seien u.a. folgende Bescheide: - gemeinsame Begründung 2009-2013 (vom 22. August 2018) - geänderte Jahresbescheide ESt, USt (vom 28. August 2018) - Vorauszahlung ESt - 2018 (vom 28. August 2018). < Vorbemerkung: Leider müsse das Vorbringen jahresmäßig getrennt eingebracht werden, da sich die erwähnten Zahlen und Urkunden jährlich geändert hätten. Das Grundgerüst des Vorbringens sei aber gleichbleibend, so auch die wiederholten Einwände gegen Zinsen, Säumnis, EST-VOR und gegen gemeinsame Begründung der Beschwerdevorentscheidung. Details zu den Funktionen des Beschwerdeführers: HG-WIM (Anmerkung Richter: Hausgemeinschaft Gasse ) werde vom Beschwerdeführer allein verwaltet und vertreten, er würde alle Risken trage, Finanzierung, GF. Seine Gattin (CGU) sei zwar Miteigentümer (aus erbrechtlichen Überlegungen), dies jedoch in stiller Funktion. Vermieter in Verträgen sei ausschließlich der Beschwerdeführer. Gemäß Vereinbarungen würden die Jahresergebnisse unabhängig von Grundbuchsanteilen anders geteilt, dies je nach Mithilfe, wie auch dem FNA (Anmerkung Richter: Finanzamt) mitgeteilt. | Zeitraum | VH | CGU/Bf. | Bis 2009 | % | 10/90 | 2010-2012 | % | 35/65 | Ab 2013 | % | 0/100 Leistungen, die ausschließlich ein Miteigentümer erbringe, würden von der Gemeinschaft mit Honoraren ausgeglichen, z.B. ordentliche und außerordentliche Hausverwaltung. VCO (Anmerkung Richter: ABD) sei eine Handelsfirma, deren Tätigkeit ruhe, doch würde sie ein Lokal mit besonderen Rechten besitzen. Dieses Lokal werde von den Mitbesitzern untervermietet. Die Gattin des Beschwerdeführers (CGU) hätte nach dem Tod der bisheriger Gesellschafterin E F 50% Gesellschaftsanteile erhalten, insbesondere aus miet- und erbrechtlichen Erwägungen. Das vereinbarte Verhältnis an Jahresergebnissen sei im Zeitraum 2009-2012 CGU/Bf. 50/50 gewesen - ab 2013 0/100. Eine Leistung, die nur oder vorwiegend ein Mitbesitzer erbringe, werde mit Honorar ausgeglichen. AMT sei das alleinige Architekturbüro des Beschwerdeführers (WGU) wo CGU jahrelang als freie Mitarbeiterin tätig gewesen sei, CGU und Andere würden dort Subplanungsaufträge erhalten und würden nach Leistung bezahlt (zumeist pauschal). Weiters sei der Beschwerdeführer als Konsulent, SV, Projektmanager tätig, sowie mit ordentlicher und außerordentlicher Hausverwaltung (auch eigener Immobilien) betraut. Das Büro werde auch an andere Planer/Firmen teilvermietet, es werde ausschließlich betrieblich genutzt. Nur zur Erläuterung werde klargestellt, dass AMT keine Amtsanmaßung darstellt, sondern einfach aus der ursprünglichen Adresse des Ateliers in der Gasse2 resultiere und beibehalten worden sei. CGU sei die selbstständige Tätigkeit von DI Ab Bb gewesen, in welcher sie Planungsleistungen erbringe, seien es Subplanungsaufträge oder eigene Aufträge. Aus gesundheitlichen Gründen (und wegen unzumutbarer Verfolgung durch FNA) hätte CGU 2013 ihre Tätigkeit ganz einstellen müssen und wollen. Sie würde nun von ihrer Pension leben. Diese ausführliche Darstellung sei deshalb wichtig, weil die leider befangene BP eigentlich unkorrektes Verhalten vorgehalten hätte, nur um Steuern zu schmälern. Es gebe, wie erkennbar, überall klare Abgrenzungen und korrekte Vereinbarungen. Die Tätigkeiten und das Verhalten des Beschwerdeführers seien gesetzkonform. Natürlich würde kaufmännisches Denken möglichst ersparbare Ausgaben, auch Steuern, vermeiden, das sei legitim. Es sei hier nötig, sich gegen ungerechtfertigte Eingriffe der BP zu wehren. < Warum von Befangenheit ausgegangen werde: Es hätte div. Andeutungen der BP gegeben, dass eine besondere Aversion gegen "Kapitalisten" und insbesondere gegen Vermieter, sowie vermeintlich arbeitsloses Einkommen bestehen würde. In der besonderen Verbitterung und Verbissenheit sei (überholt geglaubter) linker Fundamentalismus erkannt worden. Etwa der Vorhalt eines zu schönen Büros würde dazugehören, es würde ja ein Küchentisch für Vermögensverwaltung genügen. Die BP hätte nur heimlichen, atavistischen Klassenkampf fortgeführt. Politische oder religiöse Überzeugungen bei der Tätigkeit einer objektiven Behörde würden keinen Platz haben dürfen (BAO § 76/1/c). Eine Einmischung in legale, privatwirtschaftliche Vereinbarungen würde der BP nicht zustehen (z. B. Abqualifizierung Honorarleistungen als "kostenlose" Freundschaftshilfe oder Änderung vereinbarter Aufteilungen). Der wegen Befangenheit abgezogene BP1 (Hr. G) hätte jedenfalls auch die BP2 (Fr. H beeinflusst, weiter durch seine Unterlagen, auf die sich diese insgeheim gestützt hätte, wie anhand von Zahlenwerten, die nur Hr. G aus seiner EDV-Umformatierung unrichtig übertragen hätte, erkennbar geworden sei. Frau H sei mangels EDV-Kenntnissen offenbar unbefähigt gewesen, DOS-Formate in ihre WIN-Datenbank zu übertragen, was diese zum unsachlichen, falschen Vorhalt "umformatierte", ihr würden EDV-Daten vorenthalten. < Sachverhalt: Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung gegen unsere Beschwerde würde das FNA (nach 4 Jahren!) abweisen und hätte die bekämpften (geänderten) Bescheide bestätigt (mit geringer Änderung, wobei die oHV zu 100% dem Beschwerdeführer zugerechnet würden und jährliche MwSt entfallen solle, warum?). Der mögliche Hintergedanke könne sein, die bisherigen Rechtsmittel ins Leere laufen zu lassen und eine nachträgliche Rechtfertigung für gesetzeswidrigen Verzug der beantragten Vorlage an das BFG irgendwie zu versuchen. Bereits die Beschwerde (USt/ESt 2011) sei an die 2. Instanz gerichtet gewesen und unter Antragspunkt 2 die Weiterleitung/Vorlage an diese beantragt worden. Es sei davon ausgegangen worden, dass das Finanzamt der gesetzlichen Pflicht dazu nachkommen würde. Überraschend sei 3 Jahre (!) später das als "Mitteilung" bezeichnete Schreiben des Finanzamtes (nachträgliche Begründung), das eine nachträgliche Begründung der bekämpften Bescheide versucht hätte, gekommen. Daraus sei erkennbar gewesen, dass das Finanzamt selbst zugestehe, dass Bescheide mangelhaft gewesen seien, weiters, dass die Vorlage/Weiterleitung an das BFG rechtswidrig (!) seit 3 Jahren nicht erfolgt sei. Es würde ohnehin ein Ungleichgewicht zwischen Behörde und Steuerzahler bestehen, z. B. Rechtsmittelfrist, aber ein jahrelanges, heimliches Zurückhalten würde diese Grenzen doch sprengen. Trotz mehrfacher Vorlageanträge sei der Akt weiter bei der belangten Behörde geblieben, die schließlich sogar nach 4 Jahren(!) mit Beschwerdevorentscheidung und vorgezogener Begründung weiter in eigener Sache (als Partei!) entscheiden zu können vermeine, was sicher in der Rechtsordnung absurd sei (AVG § 73). Das Anrufen der nächsten Instanz (Vorlage/Weiterleitung) wäre doch als Devolutionsantrag zu werten gewesen. < Es werde daher der Vorlageantrag direkt an das BFG gestellt: Die belangte Behörde möge die gesamten Akten 2009-2013 des Beschwerdeführers nun unverzüglich an das BFG übergeben, sowie den Beschwerdeführer darüber schriftlich informieren. Angesichts des bisherigen Verzugs (201409 201808 47 Monate!) werde das BFG ersucht, der belangten Behörde keine weiteren Nachfristen einzuräumen und es werde sicherhalber Entscheidung gemäß § 266 Abs. 4 bei weiterer Säumnis beantragt. Das Finanzamt würde die Vorlageanträge ignorieren und weiter alleine entscheiden. < Ergänzendes Vorbringen direkt an das BFG: Um Wiederholungen zu vermeiden, würden die bisherigen RM (wie vorher angeführt) sinngemäß zum Inhalt des Vorbringens gemacht. Das Finanzamt hätte in seinen Bescheiden die Beschwerde falsch datiert (1. Juli 2014 statt 25. Juni bzw. 26. Juni 2014). Es hätte sich tatsächlich um mehrere Beschwerden und nicht wie fälschlich behauptet nur um Eine vom angeblich 1. Juli 2014 gehandelt. Es würde den bekämpften Bescheiden somit schon in deren Begründung die notwendige Bestimmtheit fehlen. Der Spruch der bekämpften Beschwerdevorentscheidung vom 22. August 2018 (Begründung) sei insgesamt falsch und unvollständig. Die bekämpften Bescheide ESt/USt seien mangelhaft: Die hier bekämpften Bescheide USt+ESt 2009-2013, dat.20180828 BP, seien aufgrund BAO § 262 erstellt worden und würden auf die gesonderte Begründung verweisen (22. August 2018). Diese sei aber bereits mangelhaft, somit seien die Bescheide selbst mangelhaft. Gemäß § 262 Abs. 2 lit. b hätte die Beschwerdevorentscheidung dann zu unterbleiben, wenn dies beantragt sei. Tatsächlich sei in den Beschwerden Pkt. 2 beantragt worden, wenn die Bescheide nicht aufgehoben würden, solle sofortige Vorlage an 2. Instanz erfolgen, also seien die Bescheide auch iSv. § 262 grob mangelhaft, obwohl sie sich auf diese Rechtsgrundlage berufen würden. Es wären also überhaupt keine Bescheide zu erstellen und die Akten wären sofort an die nächste Instanz zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen gewesen, was sicherlich Bürokratie Allerseiten erspart und zügige Erledigung verbessert hätte. Es sei auch unrichtig, dass die Beschwerdevorentscheidungen aufgrund der Beschwerden geändert worden seien, wie in den Sachbescheiden ESt behauptet: Die Bescheide seien nicht aufgehoben worden, sie seien nicht im Sinne der Erklärungen des Beschwerdeführers geändert worden; die Vorlage sei nicht erfolgt; aufschiebende Wirkung sei nicht zuerkannt worden. Es seien zwar UST-Jahr angeblich auf 0,00 gesetzt worden (tatsächlich würde jedoch eine USt-Forderung in BNR 1/2018 bleiben, Ablauf der Aussetzung und auch die Zinsenberechnung sei intransparent), es werde also Widerspruch zu gleichzeitigen Bescheiden eingewandt. Die ESt sei überall erhöht, bisher laufende Aussetzung sei beendet worden, keine Vorlagen seien durchgeführt worden, Aufteilungsschlüssel Beteiligung sei nicht richtiggestellt worden. Was also hätte die Änderung sein sollen, die "aufgrund der Beschwerde" erfolgt sei? Beim übrigen Text der "Begründung" würde es sich um reine Stimmungsmache gegen den Beschwerdeführer handeln, dies ohne konkrete Beweise. Das Sachvorbringen sei während der BP von den Befangenen BP1 und BP2 einfach ignoriert worden. Ad I Seite 2: Dem Beschwerdeführer sei kein "rechtskräftig veranlagter Fall" bekannt, in dem der Beschwerdeführer Mieteinkünfte fälschlich als Planungshonorar erklärt hätte. Alle Mieteinkünfte seien als solche gebucht, erklärt, versteuert worden, detto alle auch daraus bezahlten Betriebsausgaben, so auch allfällige Honorare. Es würde sich hier nur um böswillige Unterstellungen handeln, ohne jeden Beweis. Eine Identität der "Mietergemeinschaft" (ca. 30 Personen) mit der Miteigentümerschaft (2 Personen) sei völlig absurd, dies in tendenziöser Absicht, "familiäre Anrüchigkeit" anzudeuten. Auffallend sei auch die unbegründete Meinung, dass bei einer Teamarbeit kein Ausgleich unterschiedlicher Leistungsbeiträge erfolgen dürfe, was sicher realitätsfern sei. Eine angebliche Vermischung mit Privatausgaben sei nicht erfolgt und werde nur unterstellt. Natürlich seien die Beschwerden gegen ungerechtfertigte Wiederaufnahmen (BP) formal+sachlich begründet. Im Sinne BAO § 303 würde keine Straftat oder Erschleichung oder Vorfragen iS BAO § 116 oder ein Antrag vorliegen, sonstige Ergebnisse im Verfahren seien durch befangene BP nur "selbstbegründend" aber unrichtig, erzeugt worden. Dem Beschwerdeführer praktisch alle Einnahmen und folgend auch Ausgaben wegzunehmen und dann Liebhaberei vorzuwerfen, sei so ein selbstbegründender, willkürlicher Akt. Es würde im Wesen langfristiges Unternehmertum vorliegen, auch langfristige Projekte/Akquisitionen zu betreiben, die nicht sofort und jährlich Honorar abwerfen würden, was sicher jemandem, der stets sofortige Entlohnung erwarte, schwer vermittelbar sei. Wirtschaftlicher Vernunft sei aber nicht erschließbar, warum der Beschwerdeführer für Planung/Konsultation eigener Projekte jemand Fremden beauftragen sollte, wenn eigene Qualität und Kapazität zur Verfügung gestanden sei. Warum dem Beschwerdeführer für Planungs-, Management-, außerordentliche Hausverwaltungsleistungen kein Honorar bezahlt werden dürfte, wie fremdüblich, würde der Bescheidersteller schuldig bleiben. Auch unter Freunden und Verwandten würden korrekte Verrechnungen stattfinden dürfen und sollen. Es werde keinen Hausverwalter geben, der bereit sei, für das MRG-Pauschale außerordentliche Leistungen wie Hausrenovierungen, Planungen, Prozessführungen, Finanzierungen, Bauüberwachung, Statik u.a. durchzuführen. Insofern sei die Streichung der Aufwände und Einnahmen durch das Finanzamt absolut nicht fremdvergleichbar, sondern schikanös. Es würde keine zutreffenden VwGH Entscheidungen geben, die solches bestätigen würden, der Bescheidersteller bleibe diesbezüglich natürlich vage und ohne konkreten Nachweis. Warum die Unternehmereigenschaft abgesprochen werde, sei unklar und völlig absurd. Der Beschwerdeführer sei stets aktives Mitglied der Ingenieurkammer gewesen, wie leicht prüfbar. Es würde keine privat genutzten Hausteile geben, die mit betrieblichen Ein- und Ausgaben verschleiert würden, sofern der Beschwerdeführer etwas privat nutze, würde er Miete+BK wie alle anderen auch zahlen. Sofern er etwas betrieblich für GF, HV, Planung nutze, würde er auch dafür Miete+BK zahlen, wie fremdüblich. Es würde keine anrüchige "familiäre Sphäre" geben, wie der Bescheidersteller zu suggerieren versuche. Ein Büro sei ein Büro, eine Mietwohnung eine Mietwohnung. Kein Gesetz würde gebieten, Objekte nur in fremdem Eigentum mieten zu dürfen. Es würde sich um unrichtige Behauptungen des Bescheiderstellers mit harter Tendenz zur Polemik handeln. Eine behauptete, notwendige Schätzung gemäß BAO § 125/1 sei weder nötig noch zulässig gewesen, da genaue, jährliche Buchführung vorgelegt worden sei. Im Übrigen würde sich § 125 mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieben befassen, der Zusammenhang mit der Planer+Managementtätigkeit würde unerklärt bleiben. EStG § 17 sei nur anwendbar, wenn keine Bücher geführt würden; aus der Erklärung würde hervorgehen, dass bei Ausgaben Pauschalierungen vom Steuerpflichtigen verwendet werde; beides würde aber nicht vorliegen. Es sei daher der BP überhaupt nicht zugestanden, eigenmächtig Schätzungen auf dieser Grundlage vorzunehmen, sicher seien die geringen Pauschalsätze auch nicht fremdüblich. Hier könne man erkennen, mit welcher Sach-/Rechtsignoranz (eigener Berufsgesetze) die BP jongliere und vermeine damit durchzukommen. Die weitschweifigen Ausführungen der angeblichen "Begründung" seien auch in sich widersinnig: z.B. Seite 4 Mitte - wenn man vorher inkludiert, dass kein Auftrag vorläge, selbstständige Tätigkeit entgeltlich zu erbringen, sei nichts zu zahlen, auch nicht fremdüblich, dazu sei weder Gemeinschaft noch Vermietung nötig. Die Anwendung eines solchen, selbstbegründenden Gemeinplatzes auf den Beschwerdeführer sei aber völlig unzutreffend. Der Beschwerdeführer hätte nur beauftragte Leistungen in fremdüblicher Weise und Honorierung erbracht. Dies jedenfalls nicht, um den Ertrag von Gemeinschaft zu schmälern, damit ja auch seinen eigenen Anteil! Solche "wirtschaftliche Logik" des Bescheiderstellers zeige - zumindest mangelnde Objektivität. z.B. Seite 5 oben - es seien schriftliche Vereinbarungen über die Aufteilung der BP vorgezeigt und begründet worden, übrigens auch in allen Jahreserklärungen dargestellt. Wenn man das leugnen würde, könne man natürlich behaupten, solches sei zweifelhaft wie der Bescheidersteller wieder "selbstbegründend" versuchen würde. Seltsam in diesem Licht sei jetzt die nachträgliche "Anerkennung" der nur einem Partner zuzusprechenden Honorarleistung, die sehr wohl vom FNA selbst im Verrechnungsweg nun in der Begründung erstellt werde. Die Begründung widerspreche sich hier eindeutig selbst, da nun doch eine Leistung bestehen sollte, die unabhängig einer Aufteilung sei, nämlich die ordentliche Hausverwaltung, die nun dem Beschwerdeführer zugerechnet würde. Warum gerade nur die und nicht auch alle anderen, würde unerklärt bleiben, detto warum ein Büro der Hausverwaltung keine Betriebsausgaben sein würde. Gesamt zu Beschwerdevorentscheidungen und Begründung: Insgesamt seien diese Bescheide und Begründung so mangelhaft, dass sie den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würden. Der mögliche Hintergedanke dieser (neuen) Bescheide würde sein können, die Rechtsmittel gegen die früheren Bescheide ins Leere laufen zu lassen, das scheine dem FNA sogar den Mehrwertsteuerverzicht wert zu sein, was natürlich wieder durch Zinsen und heimliches Beibehalten von USt-Forderungen kompensiert werden würde … Die hier bekämpften Bescheide ESt 2009-2013, dat.20180822, würden nur die wahre Front vernebeln, nämlich BP1+2 und deren unrichtige Bescheide und wollen die gesetzwidrige Vorlagevermeidung nachträglich irgendwie rechtfertigen. Sicherheitshalber werde auch Verjährung eingewendet (BAO § 207), so etwa würde die nachträgliche Mitteilung (nachträgliche Begründung vom 3. Juli 2017) keinen ausreichenden Hemmgrund für Verjährung (z.B. Jahr 2011) darstellen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100015/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100015.2023
Stammnummer
149143
Gültig
16.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF