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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 978

Deutscher Geschäftsführer inländischer GMBHs mit deutschen Immobilienverlusten

geltende FassungEAS-AuskunftSt 32/4-IV/4/96vom 02.12.1996

Wortlaut laut Findok

Werden die Geschäfte inländischer GmbHs von einem deutschen Geschäftsführer geleitet, der in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat, sich jährlich weniger als 183 Tage in Österreich aufhält, und der mit jeder inländischen GmbH einen steuerlich maßgebenden Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, dann unterliegen die inländischen Geschäftsführerbezüge der inländischen Lohnabzugsbesteuerung. Bei der steuerlichen Erfassung der Geschäftsführerbezüge können jedoch die im deutschen Immobilienvermögen des Geschäftsführers erlittenen Verluste nicht berücksichtigt werden. Dies kann aber nicht mit dem Vorwurf eines potentiell EU-widrigen Regelungsinhaltes des Einkommensteuergesetzes belastet werden. Denn die als Benachteiligung beschränkt Steuerpflichtiger in Österreich empfundene Nichtberücksichtigung der deutschen Immobilienverluste würde auch dann eintreten, wenn z.B. infolge eines inländischen Zweitwohnsitzes unbeschränkte Steuerpflicht des Geschäftsführers in Österreich gegeben wäre; die Nichtberücksichtigung der deutschen Verluste gründet sich nämlich nicht auf § 102 Abs. 2 Z. 2 EStG, sondern geht auf die Rechtswirkungen des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens zurück, das die steuerliche Erfassung der positiven und negativen Ergebnisse aus der Nutzung von deutschem unbeweglichen Vermögen der Bundesrepublik Deutschland überträgt. Auch die Frage, ob ein deutscher Immobilienverlust zu einer Berücksichtigung im Wege des "negativen Progressionsvorbehaltes" heranzuziehen ist, ist nicht wegen des Bestandes bloßer beschränkter Steuerpflicht, sondern auf Grund der im Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland getroffenen Regelungen negativ zu beantworten. Denn der sogenannte "Progressionsvorbehalt" wird gemäß Art. 15 Abs.3 des Abkommens nur vom Wohnsitzstaat wahrgenommen und dies ist im vorliegenden Fall Deutschland. 2. Dezember 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

183-Tage-Klausel183-Tage-FristGeschäftsführervergütungLohnsteuerabzugGeschäftsführertätigkeitinländischer Zweitwohnsitznegative Progressionseinkünfte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
St 32/4-IV/4/96
Stammnummer
15000
Gültig
02.12.1996 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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