Findok · EAS-Auskünfte
EAS 978
Deutscher Geschäftsführer inländischer GMBHs mit deutschen Immobilienverlusten
geltende FassungEAS-AuskunftSt 32/4-IV/4/96vom 02.12.1996
Wortlaut laut Findok
Werden die Geschäfte
inländischer GmbHs von einem deutschen Geschäftsführer geleitet,
der in Österreich weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat,
sich jährlich weniger als 183 Tage in Österreich aufhält, und der
mit jeder inländischen GmbH einen steuerlich maßgebenden
Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, dann unterliegen die inländischen
Geschäftsführerbezüge der inländischen
Lohnabzugsbesteuerung. Bei der steuerlichen Erfassung der
Geschäftsführerbezüge können jedoch die im deutschen
Immobilienvermögen des Geschäftsführers erlittenen Verluste nicht
berücksichtigt werden.
Dies kann aber nicht mit dem Vorwurf eines potentiell
EU-widrigen Regelungsinhaltes des Einkommensteuergesetzes belastet werden. Denn
die als Benachteiligung beschränkt Steuerpflichtiger in Österreich
empfundene Nichtberücksichtigung der deutschen Immobilienverluste
würde auch dann eintreten, wenn z.B. infolge eines inländischen
Zweitwohnsitzes unbeschränkte Steuerpflicht des Geschäftsführers
in Österreich gegeben wäre; die Nichtberücksichtigung der
deutschen Verluste gründet sich nämlich nicht auf § 102 Abs. 2 Z.
2 EStG, sondern geht auf die Rechtswirkungen des österreichisch-deutschen
Doppelbesteuerungsabkommens zurück, das die steuerliche Erfassung der
positiven und negativen Ergebnisse aus der Nutzung von deutschem unbeweglichen
Vermögen der Bundesrepublik Deutschland überträgt.
Auch die Frage, ob ein deutscher Immobilienverlust zu einer
Berücksichtigung im Wege des "negativen Progressionsvorbehaltes"
heranzuziehen ist, ist nicht wegen des Bestandes bloßer beschränkter
Steuerpflicht, sondern auf Grund der im Doppelbesteuerungsabkommen mit
Deutschland getroffenen Regelungen negativ zu beantworten. Denn der sogenannte
"Progressionsvorbehalt" wird gemäß Art. 15 Abs.3 des Abkommens nur
vom Wohnsitzstaat wahrgenommen und dies ist im vorliegenden Fall
Deutschland.
2. Dezember
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
183-Tage-Klausel183-Tage-FristGeschäftsführervergütungLohnsteuerabzugGeschäftsführertätigkeitinländischer Zweitwohnsitznegative Progressionseinkünfte
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 32/4-IV/4/96
- Stammnummer
- 15000
- Gültig
- 02.12.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF