…ob in einem konkreten internationalen Besteuerungsfall Missbrauch vorliegt, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen und kann nicht generalisierend im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden. Als Rechtsmissbrauch anzusehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen…
…es sich allerdings bei dieser deutschen Holdinggesellschaft um eine funktionslose Briefkastengesellschaft, deren einziges Ziel die Vermeidung der österreichischen Quellenbesteuerung ist, dann könnte eine solche rein künstliche Gestaltung nicht bewirken, dass die österreichischen GmbH-Gewinnausschüttungen dieser Briefkastengesellschaft zuzurechnen sind; vielmehr sind sie im "Durchgriff" durch diese…
…auch die Geschäftsführung für die deutsche Muttergesellschaft, dann ist zunächst auf der Grundlage des österreichischen innerstaatlichen Rechtes zu untersuchen, ob diese Gestaltung (nämlich kein Vertragsverhältnis des Geschäftsführers zur deutschen Muttergesellschaft) steuerlich anzuerkennen ist. Zutreffendenfalls ist sodann weiter zu erheben, ob die Vertragsbeziehungen zwischen den beiden…
…weil die französische Kapitalgesellschaft im Sinn von § 94 Z 2 EStG 1988 nicht "unmittelbar" an der inländischen GmbH beteiligt ist und nicht gegenüber österreichischen Kapitalgesellschaften in vergleichbaren inländischen Gestaltungen bevorzugt werden kann. Zur näheren Begründung siehe EAS 2807. Angesichts der steuerlichen Transparenz österreichischer Personengesellschaften geht…
…Abs. 3 ErbStG 1955 gestützt werden können. Auch die in gleicher Richtung beurteilten Schenkungssteuerfälle der EAS 519 und EAS 1344 betrafen Gestaltungen einer doppelstöckigen Gesellschaftskonstruktion. Solange die Konzeption einer Durchgriffsbesteuerung im Bereich der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung in der derzeitigen Verwaltungspraxis abgelehnt wird, ist es folgerichtig…
…da in diesem Fall eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Sachverhaltsgegebenheiten erforderlich ist. Denn Gestaltungen dieser Art könnten den Eindruck erwecken, dass eine bisher von dem Unternehmensberater unmittelbar wahrgenommene Tätigkeit künftig als Subauftragnehmer einer schweizerischen Gesellschaft ausgeübt wird und daß hiebei Gewinnverlagerungen in die Schweiz angestrebt…
…MA). Vorsorglich wird allerdings zu bedenken gegeben, dass im Rahmen einer ministeriellen EAS-Antwort nur auf Rechtsfragen, nicht aber auf Sachverhaltsbeurteilungen eingegangen werden kann. Sollten daher Gestaltungen gewählt werden, bei denen "Einkauf, Produktion und Verkauf" in Österreich stattfinden, oder sollte es sich bei dem schweizerischen…
…abgetreten werden, wobei es sich hierbei um "stilles Factoring" handelt, weil die Kunden der österreichischen Gesellschaft nach wie vor ihre Forderungen gegenüber der österreichischen Konzerngesellschaft begleichen, dann ist mit derartigen Gestaltungen stets das Risiko einer steuerlichen Nichtanerkennung verbunden; dann nämlich, wenn nicht erkennbar wird, dass…
…aus nichtselbständiger Arbeit. Sollte hiedurch eine Doppelbesteuerung im Verhältnis zu Luxemburg eintreten, ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 48 BAO nicht ausgeschlossen, wenn durch die gewählten Gestaltungen kein Verdacht auf Rechtsmissbrauch entsteht. 28. Mai 1991 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…Äußerung dahingehend abgegeben werden, ob bei Beibehaltung der in der Anfrage geschilderten Vorgangsweise in Hinkunft mit steuerlichen Problemen zu rechnen ist. Ob gewählte Gestaltungen den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise standhalten, muss als Sachverhaltsfrage der Beurteilung durch die zuständige Abgabenbehörde überlassen bleiben. 17. Dezember 1993 Für…
…ansässigen Gesellschaft" ("non-resident company") abzusprechen sein. Im Übrigen muss vorsorglich angemerkt werden, dass internationale Gestaltungen unter Einsatz steuerschonender oder steuerfreier ausländischer Basisgesellschaften einer genaueren Untersuchung aus dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches bedürfen. Dies kann aber nicht im Rahmen des EAS-Verfahrens auf ministerieller Ebene geschehen…
…56/1995 nur im Wege des Steuerrückerstattungsverfahrens von der österreichischen Kapitalertragsteuer entlastet. Es handelt sich hierbei um eine Vorbeugungsmaßnahme zur Verhinderung missbräuchlicher internationaler Gestaltungen. Zur Vermeidung von Diskriminierungen muss dieses Prinzip einheitlich gegenüber allen derartigen Muttergesellschaften im EU-Raum angewendet werden. In Fällen einer unbedenklichen…
…Nr. 56/1995 nur im Wege des Steuerrückerstattungsverfahrens von der österreichischen Kapitalertragsteuer entlastet. Es handelt sich hierbei um eine Vorbeugungsmaßnahme zur Verhinderung missbräuchlicher internationaler Gestaltungen. Zur Vermeidung von Diskriminierungen muss dieses Prinzip einheitlich gegenüber allen derartigen Muttergesellschaften im EU-Raum angewendet werden. In Fällen, die…
…Abs. 3 KStG ist darauf ausgerichtet zu vermeiden, dass das internationale Schachtelprivileg von österreichischen Kapitalgesellschaften dazu eingesetzt wird, aus Steuergründen in das Ausland verlagerte in- oder ausländische Passiveinkünfte steuerfrei nach Österreich rückzuführen. Internationale Gestaltungen dieser Art, die in erster Linie bezwecken, der österreichischen Steuerlast auszuweichen…
…des österreichischen Unternehmens an die deutsche Muttergesellschaft weiterbelastet wird. Es muss allerdings ernstlich bezweifelt werden, dass in derartigen Fällen entgegen der gewählten zivilrechtlichen Gestaltung die deutsche Muttergesellschaft als "wirtschaftlicher Arbeitgeber" angesehen werden kann, mit der Folge, dass die österreichische Gesellschaft von der Verpflichtung zur Einbehaltung…
…wird. Die Angelegenheit kann allerdings nicht im ministeriellen EAS-Verfahren einer ausreichenden Klärung zugeführt werden, da die steuerliche Wertung solcher Gestaltungen in erster Linie sachverhaltsabhängig ist. Im übrigen müssen die Gestaltungskriterien so verwirklicht sein, dass die Geschäftsleitungsverlegung von österreichischer und deutscher Seite korrespondierend anzuerkennen ist…
…der Gestaltungsfreiheit liegt, darüber zu entscheiden, mit wem jemand einen Dienstvertrag abschließen möchte. Wenn hiebei die gewählte zivilrechtliche Gestaltung nicht bloß "auf dem Papier" existiert, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht dementsprechend vollzogen wird, ist sie auch der Besteuerung zugrundezulegen. Bei steuerlicher Nichtanerkennung gewählter zivilrechtlicher Gestaltungen…
…dann erforderlich, wenn die Kunden des schweizerischen Unternehmens (mögen diese im Inland oder im Ausland ansässig sein) in die Lage versetzt werden, bei dieser Spedition ihre Bestellungen aufzugeben und wenn sonach Gestaltungen gewählt werden, durch die das schweizerische Unternehmen in die Lage versetzt wird, den…
…inländischen Steuerpflicht unterliegen und welche Nachweise für die Tätigkeit in Monaco zu erbringen sind, kann nicht im EAS-Verfahren beantwortet werden. Denn Gestaltungen dieser Art, die offensichtlich auf Doppelnichtbesteuerung ausgerichtet sind, bedürfen einer sorgfältigen Durchleuchtung des maßgebenden Sachverhaltes auf der Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und…
…stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts vergleichbar, sodaß eine gewerblich tätige Mitunternehmerschaft als gegeben anzunehmen ist, dann findet aus österreichischer Sicht auf diese Gestaltungen Artikel 7 des DBA-Spanien Anwendung. Die in Artikel 7 Abs. 7 des Abkommens vorgesehene Beschränkung, derzufolge nur stille Gesellschaften des österreichischen…