…b KStG 1988 definiert bestimmte DD-Steuerdiskrepanzen im Sinne des § 14 Abs. 2 Z 2 KStG 1988 als hybride Gestaltung. Erfasst sind der doppelte Abzug von Aufwendungen eines hybriden Unternehmens, einer Betriebsstätte oder einer doppelt ansässigen Körperschaft aufgrund von steuerlichen Sondervorschriften (siehe dazu näher Rz…
…des § 1 Abs. 3 KStG 1988. 23.3.2 Steuerdiskrepanzen (§ 14 Abs. 2 KStG 1988) 23.3.2.1 Allgemeines Rz 1309gf: Die Neutralisierungsregelungen für hybride Gestaltungen gemäß § 14 Abs. 6 bis 10 KStG 1988 setzen das Vorliegen einer Steuerdiskrepanz voraus. Eine Steuerdiskrepanz iSd § 14…
23.9 Sonderregelung für importierte hybride Gestaltungen (§ 14 Abs. 9 KStG 1988) Rz 1309ke: § 14 Abs. 9 erster Satz KStG 1988 sieht entsprechend Art. 9 Abs. 3 ATAD ein Abzugsverbot von Aufwendungen für die Zahlung einer Körperschaft im Inland vor, wenn diese Zahlung in einem…
…realisiert werden, kann eine monatsweise Abgrenzung der Aufwendungen oder Erträge erfolgen. Vor dem 1.1.2020 angefallene Aufwendungen oder realisierte Erträge unterliegen nicht den Sondervorschriften für hybride Gestaltungen, auch wenn die Auszahlung oder Vereinnahmung nach dem 31.12.2019 erfolgen sollte. Für Körperschaften, die ihren…
…Lohnverrechnungsprogramme gefunden habe. Die Angabe der rechtlichen Vertretung, das Arbeitsverhältnis ende aufgrund kollektivvertraglicher Gestaltung erst nach der Verlängerungszeit, berechtigt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates jedenfalls nicht zur Annahme und Eingabe eines Lohnzahlungszeitraumes über einen Kalendermonat (= 30 Tage) hinaus. Abschließend ist noch anzumerken, dass die…
…werden, nicht aber bei strategisch vornehmlich auf Steuergutschriften ausgerichteten Geschäften. Die hinsichtlich der exzessiven Ausnützung eines steuerlichen Vorteils auffälligen Gestaltungen hätten bei der Bank einer sorgsameren Prüfung bedurft. Ihr hätte die unverhältnismäßige hohe Gutschrift an Kapitalertragsteuer zu den geringen Tilgungsverlusten der Depotinhaber auffallen müssen. Hier…
…da kein offensichtlicher Grund für diese Vorgangsweise bekannt sei. Es wurde unterstellt, dass die Berufungswerberin die Gestaltung zur Umgehung der österreichischen Gesellschaftsteuerpflicht gewählt hat. Da jedoch die Zuschussleistung im Jahr 1999 stattgefunden hätte und keine Unterbrechungshandlungen vorgenommen worden wären, sei Bemessungsverjährung eingetreten. Über die Berufung…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw (in der Folge Bw) Anschrift, vertreten durch Stb, vom 15. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes FA, vom 24. März 2003 betreffend Umsatzsteuer 2000 sowie über die Berufung vom 3. Oktober 2003 gegen den…
Ein Vorsteuerabzug steht nur Unternehmern zu. Die Unternehmereigenschaft richtet sich nach § 2 UStG 1994. Gem. § 2 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige…
…Februar 2008 wurde dem steuerlichen Vertreter des Bw auch vorgehalten, dass nach Ansicht des Referenten die gesamte Gestaltung durch das Naheverhältnis des Bw zu seinem Bruder geprägt sei und keinesfalls den von der Rechtsprechung aufgestellten Fremdverhaltensgrundsätzen entspreche. Auch Vorbereitungshandlungen könnten nur dann eine Unternehmereigenschaft begründen…
…der Welt zu schaffen. Keinesfalls liegt der Zahlung im Jahr 2002 an den Bw aber ein Leistungsaustausch zugrunde. Im Ergebnis wurde durch die gewählte Gestaltung im Jahr 2002 der Vergleichsbetrag an den Bw durch die von seinem Bruder beherrschte BBauGmbH bezahlt, um diesem den entstandenen…
…die auf diesen Vereinbarungen beruhen würden, gelten, wenn es diese geben würde. Letztlich ist die gesamte Gestaltung und Durchführung nur durch das Naheverhältnis zwischen dem Bw und seinem Bruder, dem Geschäftsführer und 100%-Gesellschafter der DWGmbH, zu erklären. Im Interesse einer familienhaften Unterstützung sollte unter…
…ob in einem konkreten internationalen Besteuerungsfall Missbrauch vorliegt, ist nach den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen und kann nicht generalisierend im ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden. Als Rechtsmissbrauch anzusehen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "eine rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der CI in Liquidation und MVV, , vertreten durch Mag. Margit Müller, Wirtschaftstreuhänderin, 2362 Biedermannsdorf, Klosterstraße 12, vom 23. März 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch OR Dr. Eleonore Ortmayr…
…es sich allerdings bei dieser deutschen Holdinggesellschaft um eine funktionslose Briefkastengesellschaft, deren einziges Ziel die Vermeidung der österreichischen Quellenbesteuerung ist, dann könnte eine solche rein künstliche Gestaltung nicht bewirken, dass die österreichischen GmbH-Gewinnausschüttungen dieser Briefkastengesellschaft zuzurechnen sind; vielmehr sind sie im "Durchgriff" durch diese…
…auch die Geschäftsführung für die deutsche Muttergesellschaft, dann ist zunächst auf der Grundlage des österreichischen innerstaatlichen Rechtes zu untersuchen, ob diese Gestaltung (nämlich kein Vertragsverhältnis des Geschäftsführers zur deutschen Muttergesellschaft) steuerlich anzuerkennen ist. Zutreffendenfalls ist sodann weiter zu erheben, ob die Vertragsbeziehungen zwischen den beiden…
…Es würde also der idente Sachverhalt ungleich behandelt. Diese Regelung verstoße daher gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 7 Abs 2 B-VG, Art 2 StGG). Zur Vermeidung unerwünschter Gestaltungen hätte es dieser Regelung nicht bedurft, da für diese Fälle mit § 22 BAO ohnedies eine Schranke gegeben…
…Dezember 1967, 787/67). Bei der Maßgeblichkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Bereich der Grunderwerbsteuer ist davon auszugehen, dass die Tatbestände des Grunderwerbsteuergesetzes in der Hauptsache an die äußere zivil- bzw. formalrechtliche Gestaltung anknüpfen (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, zu § 1 Rz 30 und…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke als Vorsitzenden, den Richter Mag. Markus Knechtl LL.M. als beisitzenden Richter, Kommerzialrat Ing. Friedrich Nagl als fachkundigen Laienrichter und Mag. Johannes Denk als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde der Bf, Adr…
…einer der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles- den Schluss auf den Bereicherungswillen der einen Partei rechtfertigen. Weiters ist der Bereicherungswille bei Zuwendungen unter Angehörigen zu vermuten, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (VwGH 12.7.1990, 89/16/0088…