Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1160
Konzernentsendungsvertrag nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskunftT 183/1-IV/4/97vom 31.10.1997
Wortlaut laut Findok
In EAS 969 wurde ausgeführt, dass es im Rahmen der
Gestaltungsfreiheit liegt, darüber zu entscheiden, mit wem jemand einen
Dienstvertrag abschließen möchte. Wenn hiebei die gewählte
zivilrechtliche Gestaltung nicht bloß "auf dem Papier" existiert, sondern
auch in wirtschaftlicher Hinsicht dementsprechend vollzogen wird, ist sie auch
der Besteuerung zugrundezulegen. Bei steuerlicher Nichtanerkennung
gewählter zivilrechtlicher Gestaltungen ist ein strenger Maßstab
anzulegen (VwGH 4.3.1983, 81/17/0102, ÖStZB 1983, 339).
Entsendet eine österreichische Gesellschaft einen
ihrer Mitarbeiter für zwei Jahre zu einer deutschen Konzerngesellschaft,
bei der dieser dort die Leitung des Produktmanagements für einen bestimmten
Bereich übernimmt, und wird in dem mit dem Mitarbeiter abgeschlossenen
Entsendungsvertrag ausdrücklich vereinbart, dass für diese
Zweijahresentsendung der Mitarbeiter "Dienstnehmer des Entsenders" verbleibt und
dass nur im Fall einer Entsendungsverlängerung der Vertrag mit dem
Entsender aufgehoben und durch einen lokalen Anstellungsvertrag ersetzt wird,
dann bedürfte es gewichtiger Umstände faktischer Art, die die
Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses zum österreichischen
Unternehmen zu einer bloß
äußerlichen Erscheinungsform
herabmindern, und dass es in Wahrheit die deutsche Gesellschaft ist, die die
echte Arbeitgeberrolle übernimmt.
Im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens können
Sachverhaltsbeurteilungsfragen (hier: Frage des wirtschaftlichen Arbeitgebers
während der Entsendungszeit) nicht mit Wirkung für einen konkreten
Besteuerungsfall entschieden werden, denn dies setzt eine eingehendere
Auseinandersetzung mit allen im konkreten Fall maßgebenden Gegebenheiten
voraus, wie dies nur im Rahmen eines auf der Grundlage der freien
Beweiswürdigung von den Abgabenbehörden zu führenden
Ermittlungsverfahrens möglich ist. Dennoch verdient festgehalten zu werden,
dass eine Umqualifizierung des vertraglich Vereinbarten, nämlich eine
steuerliche Nichtanerkennung der bloßen Entsendung durch den
inländischen Arbeitgeber unter Annahme eines Arbeitgeberwechsels nicht
gerechtfertigt sein wird, wenn laut Entsendungsvertrag typische
Arbeitgeberaufgaben weiterhin vom entsendenden österreichischen Unternehmen
wahrgenommen werden und nicht auf das ausländische Unternehmen
übergehen:
Die
Gehaltsvereinbarung sowie die Teilnahmeberechtigung am Erfolgsbonus- und
Aktienerwerbsplan des Konzerns wird mit der österreichischen GmbH
getroffen;
für
allgemeine Nebenleistungen (z.B. Unfallversicherung und betriebliche
Altersversorgung) bleibt der Mitarbeiter "Betriebsangehöriger" des
österreichischen Unternehmens;
die
Arbeitszeiten und die Urlaubsberechtigung werden mit der österreichischen
GmbH vereinbart (dass der österreichische Arbeitgeber hier die Regelungen
des Aufenthaltslandes akzeptiert, ändert nichts daran, dass
er es ist, der die diesbezüglichen
Regelungen mit seinem Arbeitnehmer vereinbart);
die
Einsatzortzuweisung erfolgt durch die österreichische GmbH, wobei von ihr
auch festgelegt wird, dass die deutsche GmbH andere Aufenthalte nur im Falle von
Geschäftsreisen anordnen darf;
es
hat allein der bisherige Arbeitgeber über eine Beendigung des mit seinem
Arbeitnehmer bestehenden Dienstverhältnisses zu entscheiden, wenn nach
Ablauf der Zweijahresentsendung kein Arbeitgeberwechsel vorgenommen wird;
während
der Zweijahresentsendung kann aus in der Person oder in dem Verhalten des
Mitarbeiters liegenden Gründen das Beschäftigungsverhältnis nur
beendet werden, wenn dies nach
österreichischem Recht einen
Kündigungsgrund darstellt.
Es ist allerdings
bekannt, dass auf deutscher Seite eine Beurteilungstendenz besteht, nach der
Arbeitsgestellungsverhältnisse bei verbundenen Unternehmen steuerlich nicht
anerkannt werden. Für dieses Problem wird gegenwärtig im Rahmen
österreichisch-deutscher Konsultationen nach Lösungen gesucht. Sollte
es daher im vorliegenden Fall so sein, dass die deutsche Steuerverwaltung in
Kenntnis der vorliegenden EAS-Auskunft darauf besteht, unter Hinwegsetzung
über die im Entsendungsvertrag ausdrücklich vereinbarte
Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses zum österreichischen
Arbeitgeber im Entsendungszeitraum einen Arbeitgeberwechsel zur deutschen GmbH
anzunehmen, und gelangen die österreichischen Abgabenbehörden im
Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem gegenteiligen Ergebnis, sollte
sonach dadurch im Entsendungs- und im Rückkehrjahr wegen eines
Qualifikationskonfliktes (unterschiedliche Anwendung der 183-Tage-Klausel des
Art. 9 Abs. 2 DBA-Deutschland) eine Doppelbesteuerung eintreten, dann wäre
das BM für Finanzen bereit, auf der Grundlage von § 48 BAO solange auf
den österreichischen Besteuerungsanspruch zu verzichten, bis die Frage in
dem anhängigen österreichisch-deutschen Konsultationsverfahren einer
Lösung zugeführt ist.
31. Oktober
1997
Für den Bundesminister:
Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit
der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 183/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14180
- Gültig
- 31.10.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF