Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1488
Speditionslager als bloßer Hilfsstützpunkt
geltende FassungEAS-AuskunftB 13/2-IV/4/99vom 05.07.1999
Wortlaut laut Findok
Gemäß Artikel 5 Z 3 lit. a
DBA-Ö/Schweiz gelten Einrichtungen nicht als Betriebsstätten, die
ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern
oder Waren des Unternehmens benutzt werden.
Auch die Räume einer inländischen Spedition, die
als Auslieferungslager für die in- und ausländischen Kunden eines
schweizerischen Unternehmens in Österreich unterhalten werden, werden daher
im allgemeinen als bloßer Hilfsstützpunkt des schweizerischen
Unternehmens in Österreich im Sinn von Art. 5 Abs. 3 des DBA-Schweiz
anzusehen sein.
An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn die mit
der Führung des Speditionslagers anfallenden Verwaltungsaktivitäten
(einschließlich Zollabfertigung) von dem Speditionsunternehmen abgewickelt
werden; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass das
Speditionsunternehmen hiebei nicht über den branchenüblichen Rahmen
seiner Geschäftstätigkeit hinausgeht und sonach derartige
Verwaltungsaktivitäten noch zum typischen Aufgabenbereich einer Spedition
zählen (EAS 191).
Eine andere Beurteilung wäre daher nur dann
erforderlich, wenn die Kunden des schweizerischen Unternehmens (mögen diese
im Inland oder im Ausland ansässig sein) in die Lage versetzt werden, bei
dieser Spedition ihre Bestellungen aufzugeben und wenn sonach Gestaltungen
gewählt werden, durch die das schweizerische Unternehmen in die Lage
versetzt wird, den österreichischen Markt oder den Markt in dritten Staaten
mit einer im wesentlichen gleichen Intensität wie bei Errichtung einer
österreichischen Niederlassung zu betreuen (EAS 420).
Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt
könnte allerdings auch dann erforderlich sein, wenn es sich bei dem
schweizerischen Unternehmen nicht um ein "tätiges Unternehmen" handeln
sollte und wenn die aus der Belieferung der in- und ausländischen Kunden
erzielten Gewinne nicht der schweizerischen Besteuerung unterliegen.
05. Juli
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 Abs. 3 lit. a DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 13/2-IV/4/99
- Stammnummer
- 7437
- Gültig
- 05.07.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF