…100% beteiligten österreichischen Gesellschafter vornimmt, ist - sofern kein KESt-Abzug durch eine österreichische Bank zu erfolgen hat - bei den beiden österreichischen Gesellschaftern gemäß § 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 als Sondereinkunft mit 25% der Einkommensbesteuerung zu unterziehen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Doppelbesteuerungsverordnung, BGBl…
…Österreich nach Anrechnung der US-Steuer verblieben ist, wiederum in einem zweiten Schritt auf die US-Steuer angerechnet werden. Mit anderen Worten sieht der Mechanismus des DBA-USA vor, dass die USA wie der Quellenstaat besteuern und, sofern die US-Steuer insgesamt höher als die…
…sondern im Wege der 25%igen Endbesteuerung vorgenommen wird, lässt keinen deutschen Besteuerungsanspruch erwachsen. Allerdings wird zu bedenken sein, dass dann, wenn die österreichische Betriebstätte mit keinen echten wirtschaftlichen Funktionen ausgestattet ist (wie diese sonst üblicherweise durch einen räumlich und personell entsprechend ausgestatteten Bürobetrieb gekennzeichnet…
…Steuerfällen gegenüber einer überspitzt gehandhabten Rechtsexaktheit der Vorrang eingeräumt, wenn dort ausgeführt wurde: "Unterlässt daher der Steuerpflichtige eine Einkünfteermittlung in Kanada und findet er sich mit der Option einer Endbesteuerung der Bruttoeinnahmen in Höhe von 25% ab, dann wird diese Steuer in Österreich angerechnet werden…
…der Folge der 25-prozentigen Endbesteuerung. Denn gehen die Ausschüttungen als solche einer österreichischen Bank zu, muss diese als "auszahlende Stelle" den 25-prozentigen Kapitalertragsteuerabzug vornehmen. Andernfalls wäre die Ausschüttung gemäß § 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 der 25-prozentigen "Quasi-Endbesteuerung" im Veranlagungsweg…
…Malediven-Gesellschaft fällt eine 25%ige österreichische Endbesteuerung an. Auch bei Veräußerung der asiatischen Beteiligungen oder der Beteiligung an der Malediven-Gesellschaft ergeben sich keine steuerlichen Vorteile durch die Zwischenschaltung der Malediven-Gesellschaft, da eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in den Händen des Investors ebenfalls 25% nicht übersteigen…
…nicht überspitzt gehandhabt werden können, wenn keine wesentlichen Auswirkungen auf die österreichische Steuerleistung zu erwarten sind. Unterlässt daher der Steuerpflichtige eine Einkünfteermittlung in Kanada und findet er sich mit der Option einer Endbesteuerung der Bruttoeinnahmen in Höhe von 25% ab, dann wird diese Steuer in…
…versteuern und in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freizustellen sein. Einkünfte aus Kapitalvermögen: Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Kapitalvermögen steht ab der Wohnsitzverlegung grundsätzlich Österreich zu, wobei die Vorteile der 25%igen österreichischen Endbesteuerung genutzt werden können. Nähere Auskünfte hierüber erteilen die österreichischen Banken…
…zwar richtig, daß bei einer unmittelbaren Beteiligung der österreichischen Holdinggesellschaft an der deutschen operativen Kapitalgesellschaft wegen Nichterreichens der 25%-Beteiligungsgrenze das Schachtelprivileg gemäß § 10 Abs. 2 KStG nicht zum Tragen gekommen wäre; indessen hätte sich aus Art. 10a in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2…
…muss diese als "auszahlende Stelle" den 25%igen Kapitalertragsteuerabzug mit Endbesteuerungswirkung vornehmen (Auslands-KESt-VO BGBl. II Nr. 393/2003). Andernfalls wäre die Ausschüttung gemäß § 37 Abs. 8 Z 2 EStG der 25%igen "Quasi-Endbesteuerung" im Veranlagungsweg zu unterziehen. 22. Juni 2005 Für den…
…der KG-Gesellschafterinnen (der österreichischen GmbHs) der Effekt einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung ergeben kann, wenn in der Gewinnausschüttung mit 15% vorbelastete deutsche Dividenden enthalten sind und diese Gewinnausschüttung der 25-prozentigen Endbesteuerung in Österreich unterzogen wird. Allerdings liegt nur eine wirtschaftliche und keine juristische Doppelbesteuerung vor…
…wird daher von der Bank eine Verknüpfung der beiden Transaktionen in kaufmännisch üblicher Weise hergestellt, dann wird der steuerliche Vorteil des Stifters (25%ige Endbesteuerung anstelle einer Vollversteuerung, wie sie bei direkter Darlehensvergabe an seine GmbH eingetreten wäre) vermutlich noch als Ausfluss der dem österreichischen…
…Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 DBA-Schweiz Anrecht, dass die schweizerische Quellensteuer in Höhe von 5% auf die inländische Steuer angerechnet wird. Diese Anrechnung kann bei KESt-pflichtigen Papieren unmittelbar durch die inländische Bank vorgenommen werden (Z 1.3.3 des Durchführungserlasses zur Endbesteuerung…
…Anteilseigner (unter Beiseitelassung der beiden Holdinggesellschaften) würde zu einer Steuerbelastung von 25% führen (österreichische Endbesteuerungs-KESt gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988 von 25% abzüglich der diesfalls gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland mit 15% erhebbaren und in Österreich anrechenbaren deutschen KESt)…
…bewirkt nicht den Verlust der "Abgeltungswirkung". Denn auch der mit 14% pauschalierte Veräußerungsgewinn unterliegt nach § 30a Abs. 1 EStG 1988 dem besonderen Steuersatz von 25% und erlangt dadurch die in dieser Bestimmung vorgesehene Progressionsunwirksamkeit. Diese kann nicht durch den DBA-Progressionsvorbehalt verloren gehen. Der bei…
…die fortan als "kuponauszahlende Stelle" fungiert, dann ist mit der von dieser Bank einzubehaltenden 25%igen Kapitalertragsteuer die Einkommensteuerpflicht (und eine künftige Erbschaftssteuerpflicht) abgegolten. Eine andere Rechtslage gilt, wenn die Papiere weiterhin im Depot einer schweizerischen Bank gehalten werden und keine österreichische "kuponauszahlende Stelle" vorliegt…
…Veräußerungsgewinne gewährt, liegt kein Qualifikationskonflikt iSd Artikels 23 Absatz 3 DBA-Deutschland vor. Infolgedessen ist Artikel 23 Absatz 3 DBA-Deutschland nicht anwendbar. Auf österreichischer Seite ist daher - trotz der unterbliebenen Besteuerung in Deutschland - die Befreiungsmethode (mit Progressionsvorbehalt) anzuwenden. Bundesministerium für Finanzen, 30. Juli 2025
…so tritt insoweit Endbesteuerungswirkung ein, als an dieser KG natürliche Personen beteiligt sind. Die Abzugspflicht mit Endbesteuerungswirkung bleibt auch dann aufrecht, wenn die einzige an dieser KG beteiligte natürliche Person in Deutschland ansässig (und in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig) ist. Denn es ist international anerkannt…
Verlegt ein deutscher Staatsbürger seinen Hauptwohnsitz aus Deutschland nach Österreich und legt er Kapitalvermögen bei österreichischen Banken an, dann unterliegen die daraus erzielten Kapitalerträge gemäß Artikel 11 DBA-Deutschland der ausschließlichen österreichischen Besteuerung, die durch den 22%igen Steuerabzug abgegolten ist. Das Abkommen steht einer…
…unterziehen (gleichlautend EAS 399). Pkt. 9.3.1 des Durchführungserlasses zur Endbesteuerung von Kapitalanlagen vom 8. April 1994, GZ 14 0210/6-IV/4/14/93, steht mit den vorstehenden Ausführungen im Einklang. 4. Mai 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der…