Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2114
Beteiligung an einer deutschen Investment-KG mit niederländischen Immobilien
geltende FassungEAS-AuskunftE 12/18-IV/4/02vom 01.10.2002
Wortlaut laut Findok
Beteiligt sich ein österreichischer
Investor an einer deutschen Immobilieninvestment-KG, der bloß
vermögensverwaltender Charakter zukommt und deren Erträgnisse aus der
Verwertung niederländischer Immobilien stammen, dann muss Deutschland auf
Grund des DBA-Ö/D die anteiligen Einkünfte des österreichischen
Investors von der Besteuerung freistellen; auf Grund des DBA-Ö/NL steht das
Besteuerungsrecht daran den Niederlanden zu, wobei Österreich unter
Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freizustellen hat. Die für
Belange des Progressionsvorbehaltes in Österreich anzusetzenden
niederländischen Einkünfte müssen nach österreichischem
Recht ermittelt werden. Ist aus den von der Investment-KG zur Verfügung
gestellten Unterlagen nur die Ermittlung der Einkünfte nach
niederländischem Recht (Pauschalierung mit 4% vom Mittelwert des
Verkehrswertes am Anfang und am Ende des Jahres) und nach deutschem Recht
(entspricht weitgehend der österreichischen Einkünfteermittlung)
möglich, dann werden keine Bedenken dagegen erhoben, die in Deutschland
maßgebenden Werte als inländische Progressionseinkünfte
anzusetzen, wenn die steuerliche Auswirkung dieser Vereinfachung in
Österreich unerheblich und die Ableitung der österreichischen
Einkünfteermittlung durch eine Mehr- und Wenigerrechnung zu einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würde; dies
selbst dann, wenn bei der deutschen Einkünfteermittlung ein Afa-Satz von 3%
berücksichtigt wurde. Bereits in EAS 1893 wurde dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit der Mitwirkungspflichten in internationalen
Steuerfällen gegenüber einer überspitzt gehandhabten
Rechtsexaktheit der Vorrang eingeräumt, wenn dort ausgeführt wurde:
"Unterlässt daher der Steuerpflichtige
eine Einkünfteermittlung in Kanada und findet er sich mit der Option einer
Endbesteuerung der Bruttoeinnahmen in Höhe von 25% ab, dann wird diese
Steuer in Österreich angerechnet werden können, wenn angenommen werden
kann, dass die Kosten für die Vornahme einer Optimalbesteuerung der
Steuerdifferenz zwischen den beiden Besteuerungsvarianten
nahekommt."
01. Oktober
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
vermögensverwaltende TätigkeitVermögensverwaltungImmobilienverwertungProgressionsvorbehaltProgressionseinkünfteEinkünfteermittlungMitwirkungsverpflichtung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 12/18-IV/4/02
- Stammnummer
- 33549
- Gültig
- 01.10.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF