Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1219
Beteiligung an einem deutschen Familienkonzern im Wege von Holdinggesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftE 21/3-IV/4/98vom 26.01.1998
Wortlaut laut Findok
Hat eine österreichische
Holding-GmbH, an der 5 in Österreich ansässige natürliche
Personen beteiligt sind, eine deutsche Holding-GmbH errichtet, die ihrerseits
eine mehr als 10-prozentige Beteiligung an einem großen deutschen
operativen Familienkonzernunternehmen hält, dann kann für die
Gewinndurchschüttung durch die deutsche Holdinggesellschaft an die
österreichische Holdinggesellschaft die Steuerfreistellung für
internationale Schachteldividenden nach § 10 Abs. 2 KStG in Anspruch
genommen werden.
Es ist zwar richtig, daß bei einer unmittelbaren
Beteiligung der österreichischen Holdinggesellschaft an der deutschen
operativen Kapitalgesellschaft wegen Nichterreichens der 25%-Beteiligungsgrenze
das Schachtelprivileg gemäß
§ 10 Abs. 2 KStG nicht zum Tragen
gekommen wäre; indessen hätte sich aus Art. 10a in Verbindung mit Art.
15 Abs. 2 DBA-Deutschland in einem solchen Fall ein Anspruch auf
Steuerfreistellung in Österreich ergeben. Da sonach die Zwischenschaltung
der deutschen Holdinggesellschaft zwar zu einer Lukrierung der deutschen
Körperschaftsteuervorbelastung und auf der Grundlage der
Mutter-Tochter-Richtlinie zu einer Vermeidung der deutschen Quellenbesteuerung
führt, nicht jedoch eine Verminderung österreichischer Steuern
bewirkt, erscheint die gewählte Gestaltung aus österreichischer Sicht
jedenfalls unbedenklich. Der Umstand, daß durch die Bündelung der
Anteile an dem deutschen Familienunternehmen in der österreichischen
Holding-GmbH die Vorteile der Endbesteuerung genauso wirksam werden wie im Fall
von Gewinnausschüttungen österreichischer Kapitalgesellschaften,
erscheint aus dem Gesichtspunkt der EU-Prinzipien (insb. Art. 52 EG-Vertrag)
ebenfalls unbedenklich. Wesentlich ist allerdings, daß die
österreichische Holdinggesellschaft auch tatsächlich eine
wirtschaftliche Funktion erfüllt, die durchaus in einer einheitlichen
Koordinierung und Konzentration der Interessen der Familienstämme und in
Bezug auf künftig gemeinsam zu treffende weitere Anlage- und
Investitionsentscheidungen bestehen kann.
26.
Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 15 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 21/3-IV/4/98
- Stammnummer
- 28355
- Gültig
- 26.01.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF