Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2505
Bezug deutscher Dividenden über Zwischenholdinggesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/25-IV/4/04vom 16.08.2004
Wortlaut laut Findok
Werden von einer deutschen Holding-GmbH,
die Tochtergesellschaft einer österreichischen Familienholding-GmbH ist,
Dividenden deutscher Kapitalgesellschaften bezogen und wird die Zurechnung der
Dividenden an diese deutsche Holdinggesellschaft von der deutschen
Steuerverwaltung anerkannt, jedoch der Gewinnausschüttung der deutschen
Holdinggesellschaft an die österreichische Familienholding-GmbH die auf
Grund der Mutter-Tochter-Richtlinie zu gewährende Steuerfreistellung
versagt, dann erscheint diese Vorgangsweise EU-rechtlich nicht gedeckt und
führt zudem zu einer Doppelbesteuerung.
Wird auf deutscher Seite ins Treffen geführt, dass
§ 50d Abs. 3 dEStG zur Anwendung komme, weil die österreichische
Holding keine Wirtschaftstätigkeit entfalte und weil zudem für ihre
Einschaltung wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, dann
wird dieses Argument aus EU-rechtlicher Sicht nur dann gerechtfertigt sein, wenn
Deutschland damit eine missbräuchliche Steuerumgehung unterbinden
möchte.
Wurde die österreichische Familienholding deshalb
gegründet, um eine Zersplitterung des in den Händen mehrerer
Familienangehöriger befindlichen Aktienbesitzes zu vermeiden sowie eine
konzentrierte Stimmrechtsausübung in der deutschen Aktiengesellschaft zu
gewährleisten, so ist darin durchaus ein wirtschaftlich beachtlicher
Gründungsgrund zu sehen.
Hinzu kommt Folgendes: Eine unmittelbare Zurechnung der
Gewinnausschüttung der deutschen AG an die österreichischen
Anteilseigner (unter Beiseitelassung der beiden Holdinggesellschaften)
würde zu einer Steuerbelastung von 25% führen (österreichische
Endbesteuerungs-KESt gemäß
§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988 von
25% abzüglich der diesfalls gemäß Artikel 10 DBA-Deutschland mit
15% erhebbaren und in Österreich anrechenbaren deutschen KESt). Es
würde daher bei unmittelbarer Zurechnung des deutschen Kapitalertrages an
die Familienmitglieder die gleiche Steuerbelastung eintreten wie bei dem
über die Holdinggesellschaften gewählten Gestaltungsweg. Bringt ein
gewählter Gestaltungsweg aber keine Steuerersparnis (wobei für die
Beurteilung der Steuerersparnis nicht isoliert nur auf die Steuerleistung in
einem einzigen EU-Mitgliedstaat abgestellt werden kann), dann kann dieser
Gestaltungsweg nicht mehr als missbräuchlich gewertet werden.
Es ist beabsichtigt, das Problem im Rahmen der
bevorstehenden österreichisch-deutschen Konsultationen einer Klärung
zuzuführen.
16. August
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 10 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/25-IV/4/04
- Stammnummer
- 36428
- Gültig
- 16.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF