…aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen getrennt von der Ehegattin aufgebaut sein und sollten die Aufenthalte in Irland die Österreich-Aufenthalte in zeitlicher Hinsicht wesentlich übersteigen, dann ist angesichts des nur in Irland bestehenden Ateliers nicht auszuschließen, dass sich der Lebensmittelpunkt in Irland befindet. Auch diese…
…die Ehegattin im Inland verbleibt - der österreichische Wohnsitz weiterhin den Mittelpunkt der Lebensinteressen, dann ist Österreich weiterhin "Ansässigkeitsstaat" im Sinn des DBA-Ö/USA. Da zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im DBA-Ö/USA das Anrechnungsverfahren angewendet wird, unterliegen in solchen Fällen die US-Einkünfte der…
…leben aber seine Ehegattin und seine 1997 geborene Tochter in Österreich, dann spricht dieses Sachverhaltsbild dafür, dass angesichts aufrechter Ehe die inländische Wohnung der Ehegattin auch ihrem Ehemann weiterhin zu Verfügung steht und auch von ihm anlässlich von Österreich-Aufenthalten benutzt wird (siehe auch EAS…
…hat. Ist der österreichische Korrespondent im Sinne des DBA in Belgien ansässig, so sind die vom österreichischen Arbeitgeber gezahlten Einkünfte, soweit sie für in Belgien erbrachte Arbeitsleistungen gezahlt werden, gemäß Art. 15 Abs. 1 DBA Ö - B ausschließlich in Belgien zu besteuern. Der österreichische Besteuerungsanspruch…
…Empfangsstaats sind. Dies hat zur Folge, dass bei diesem Personenkreis nur Steuerpflicht für Einkünfte aus inländischen Quellen im Sinne des § 98 EStG 1988 besteht. Auf DBA-Ebene bewirkt diese Einschränkung des österreichischen Besteuerungsanspruchs den Verlust des Status der "Ansässigkeit" gemäß Art. 4 Abs. 1 des…
…erbringen, dass das Abkommen Österreich tatsächlich das Besteuerungsrecht an den nach Ansässigkeitsbegründung zufließenden Einkünften entzieht. Sollten in einem solchen Fall Zweifel offen bleiben, etwa weil die Ehegattin bereits zur Zeit der Einkünfteerzielung in Österreich gelebt hat und daher die erst spätere Ansässigkeitsbegründung in Frage steht…
…bei aufrechter Ehe seiner Ehegattin geschenkt hat, bereits seit 1997 über einen Zweitwohnsitz, dann tritt hierdurch wohl inländische unbeschränkte Steuerpflicht ein, jedoch wird nach der derzeitigen Verwaltungspraxis hinsichtlich der gemäß dem DBA in Deutschland zu erfassenden Einkünfte kein Progressionsvorbehalt angewendet. Infolge der bestehenden unbeschränkten Steuerpflicht…
…handelt, der - zur Vermeidung einer Betriebstättenbegründung - seine Verkaufstätigkeit auf selbständiger Basis weiterführt, oder wenn eine selbständiger Handelsvertreter in vertragliche Bindungen mit seinem Auftraggeber eingeht, die ihn in eine langfristige finanzielle Abhängigkeit gebracht haben, z.B. durch Schuldaufnahmen, oder wenn der Handelsvertreter ein Familienangehöriger (insb. Ehegattin…
…um dadurch in der Vergangenheit vor Einräumung des Optionsrechtes erbrachte Leistungen abzugelten, sondern um eine zusätzliche Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen (siehe EAS 2041 und das dort zitierte deutsche BFH-Urteil). Die genannten Einkünfte beziehen sich daher auf die Arbeitsleistungen von Jänner 1997 bis…
…seinen Kindern und seiner Ehegattin als Hauptwohnsitz, ihm aber nur als Zweitwohnsitz dient. In einem derartigen Fall können jedoch nach der Entscheidungspraxis des BM für Finanzen zu § 48 BAO die nachweislich in Nigerien besteuerten nigerianischen Einkünfte in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt werden…
…dann sind diese Einkünfte in Österreich zu versteuern, es sei denn, dass sie dem Konsulenten für Tätigkeiten zufließen, die in einer polnischen "festen Einrichtung" ausgeübt worden sind. Im letztgenannten Fall wären sie unter Progressionsvorbehalt von der österreichischen Besteuerung freizustellen. Als "feste Einrichtung" wird im allgemeinen…
…beseitigen. Hiebei kann auch dann eine Freistellung der im Ausland besteuerten Einkünfte ausgesprochen werden, wenn der inländische Wohnsitz deshalb beibehalten wird, weil die Ehegattin wegen hier schulpflichtiger Kinder weiterhin in Österreich lebt. 31. Oktober 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…des § 26 Abs. 1 BAO. Von einem abgeleiteten Wohnsitz spricht man dann, wenn zB ein Ehegatte aufgrund eherechtlicher Bestimmungen (siehe § 90 Abs. 1 ABGB) in der Wohnung des anderen Ehegatten zum Wohnen berechtigt ist, was auf eine eheliche Wohnung zutrifft (vgl. VwGH 20.9.1977…
…Künstler und seine unselbständig beschäftigt gewesene Ehegattin nach ihrer Pensionierung ihren Wohnsitz aus der Schweiz nach Österreich, so zählen bei beiden Steuerpflichtigen die auf gesetzlichen Pflichtbeitragszahlungen beruhenden Renten aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV) zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und werden…
…Wird auf deutscher Seite nach Pensionierung des geschiedenen Ehegatten eine Regelung getroffen, dass diese Unterhaltsleistungen unmittelbar vom ehemaligen Arbeitgeber (mit schuldbefreiender Wirkung für den Unterhaltsverpflichteten) nach Österreich überwiesen werden, dann ändert dies nichts an der steuerlichen Qualifikation der Unterhaltsleistungen und führt nicht zum Entstehen einer…
…und geht in der Folge US-Liegenschaftsvermögen im Erb- oder Schenkungsweg auf seine Ehegattin über, so ist Österreich entweder gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 5 DBA(Erb)-USA oder gemäß Artikel 7 DBA(Erb)-USA verpflichtet, den Vermögensübergang von der Erbschafts-…
…8 des österreichisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens auf dem Gebiete der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung in Frankreich von der Besteuerung freizustellen, und zwar auch dann, wenn die Heiratsgutbestellung auf österreichischer Seite ebenfalls keiner Besteuerung unterliegt. 21. Oktober 1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:
…beigemessen, dass eine grundsätzlich dem Artikel 19 DBA-D zuzuordnende Pension in den Händen der Rechtsnachfolgerin lediglich nur deshalb anders zuzuordnen wäre. Dies entspricht auch dem Grundkonzept des § 32 Z 2 EStG 1988. Denn darnach sind nachträgliche Einkünfte beim Rechtsnachfolger unter der Einkunftsart zu erfassen…
…wird nicht die Wirkung beigemessen, dass eine grundsätzlich dem Artikel 19 DBA Italien zuzuordnende Pension in den Händen der Rechtsnachfolgerin lediglich nur deshalb anders zuzuordnen wäre. Denn nachträgliche Einkünfte sind auf der Abkommensebene bei der Rechtsnachfolgerin unter der Abkommensbestimmung zu erfassen, die für den Rechtsvorgänger…
…dass der Pensionsempfänger niemals in österreichischen öffentlichen Diensten gestanden ist, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Denn für die Zuordnung der Pension zu Artikel 19 ist nur entscheidend, ob die Pension für eine einem Vertragstaat gegenüber erbrachte Dienstleistung gezahlt wird; nicht erheblich ist, wer der Pensionsbezugsberechtigte…