Findok · EAS-Auskünfte
EAS 994
Konsulententätigkeit an polnischen Baustellen deutscher Firmen
geltende FassungEAS-AuskunftSch 110/2-IV/4/96vom 23.12.1996
Wortlaut laut Findok
Übernimmt ein in Österreich ansässiger
Konsulent auf Grund eines mit einer deutschen Firma abgeschlossenen
einjährigen Werkvertrages (mit Verlängerungsmöglichkeit) die
Bauberatung an einer polnischen Baustelle und werden die hiefür erzielten
Einkünfte nach österreichischem Recht als solche aus freiberuflicher
Tätigkeit qualifiziert, dann sind diese Einkünfte in Österreich
zu versteuern, es sei denn, dass sie dem Konsulenten für Tätigkeiten
zufließen, die in einer polnischen "festen Einrichtung" ausgeübt
worden sind. Im letztgenannten Fall wären sie unter Progressionsvorbehalt
von der österreichischen Besteuerung freizustellen.
Als "feste Einrichtung" wird im allgemeinen jede
Einrichtung anzusehen sein, die einerseits auf Grund des § 29 BAO als
Betriebstätte zu werten ist und die andererseits auch den Kriterien des
Artikels 5 des DBA-Polen entspricht. Dass der Betriebstättendefinition des
Artikels 5 des Doppelbesteuerungsabkommens nicht nur für gewerbliche,
sondern auch für freiberufliche Einkünfte Bedeutung zukommt, wurde
zumindest in Bezug auf Bauausführungen bereits in EAS 832 zum Ausdruck
gebracht, als es darum ging festzustellen, ob ein österreichischer
Architekt über eine deutsche ständige Einrichtung (entspricht der
"festen Einrichtung" des OECD-Musterabkommens) verfügt.
Nach Artikel 5 DBA-Polen begründet die Mitwirkung an
einer Bauausführung allerdings nur dann eine Betriebstätte, wenn diese
über 24 Monate andauert.
Wird der Konsulentenvertrag nur für die Dauer eines
Jahres abgeschlossen, dann wird anzunehmen sein, dass Polen an den
gegenständlichen Einkünften kein Besteuerungsrecht erlangt und daher
Steuerpflicht in Österreich besteht; es ist auch eher unwahrscheinlich,
dass Polen die angemietete Wohnung des Konsulenten als DBA-Betriebstätte
werten könnte. Ob die deutsche Firma die Konsulentenhonorare auf ein
deutsches, österreichisches oder polnisches Bankkonto überweist, ist
für die Bestimmung des Landes, dem das Besteuerungsrecht zusteht,
jedenfalls unerheblich.
In Fällen der vorliegenden Art, in denen in
Österreich ansässige Personen vorübergehend ihr
Tätigkeitsfeld in das Ausland verlagern, wird im übrigen auch kaum
eine Verlagerung der Ansässigkeit im Sinn von Art. 4 des DBA-Polen
stattfinden; auch dann nicht, wenn die Ehegattin und die Kinder
vorübergehend sich überwiegend in der polnischen Wohnung aufhalten.
Denn ob eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Ausland stattfindet,
kann nicht ausschließlich und isoliert nur nach den Gegebenheiten eines
einzigen Veranlagungsjahres beurteilt werden, sondern bedarf einer dauerhafteren
Veränderung der maßgebenden Verhältnisse. Vor allem muss auch in
dieser Hinsicht von den Steuerverwaltungen
beider Staaten eine
übereinstimmende Beurteilung vorgenommen werden und es müssen im
Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen
diesbezüglich entsprechende Nachweise bereit gehalten werden.
Eine andere Situation würde nur dann gegeben sein,
wenn tatsächlich für die Dauer der Auslandstätigkeit der
inländische steuerliche Wohnsitz im Sinn von § 26 BAO aufgegeben wird.
Es muss allerdings ernstlich bezweifelt werden, dass die Überlassung der
inländischen Wohnung an ein Kind (auch wenn dieses bereits volljährig
ist) im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Aufgabe des inländischen
Wohnsitzes gewertet werden kann; denn der Steuerpflichtige müsste sich
hiezu sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht dauerhaft
jeglicher weiterer Verfügungsmöglichkeiten über diese Wohnung
begeben.
23. Dezember
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
- Art. 4 DBA PL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Polen (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 384/1975
WerkvertragBeratungsleistungenfeste EinrichtungenSteuerfreistellung unter ProgressionsvorbehaltBetriebstättefeste Geschäftseinrichtungfeste örtliche EinrichtungBauausführungsfristBeratungshonorareLebensmittelpunktAnsässigkeitsstaaterhöhte MitwirkungspflichtWohnsitzaufgabeWohnsitzverlegung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 110/2-IV/4/96
- Stammnummer
- 14931
- Gültig
- 23.12.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF