…anderen gewissenhaften Vermögensverwalter zur Vermögensumschichtung Anlass gibt, spricht für den bloß vermögensverwaltenden Charakter der Personengesellschaft. Ist aber keine beschränkte Steuerpflicht gegeben (bei in- und ausländischen Zinsen sowie bei ausländischen Dividendenwerten) entfällt damit auch die Kapitalertragsteuerabzugspflicht der depotführenden inländischen Bank. Soferne nach Lage des Falles nicht…
Hatte eine Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Italien, so besteht grundsätzlich Bereitschaft, italienischen Liegenschaftsbesitz, der an die in Italien lebende Tochter (mit inländischem Zweitwohnsitz) im Erbweg übergeht, soweit dies zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung erforderlich ist, gemäß § 48 BAO…
…österreichischen Dividendenerträge steuerlich zuzurechnen sind (der US-Depotbank oder den Erwerbern der ADRs) nach den Grundsätzen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu entscheiden. Die unter EAS 741 genannten Umständen ließen gewichtige Indizien erkennen, denenzufolge die an die US-Depotbank überwiesenen Gewinnausschüttungen anteilig den ADR-Inhabern steuerlich als…
…für Finanzen vom 18.9.2014, BMF-010203/0314-VI/1/2014 zur Rückerstattung der KESt auf Dividenden an beschränkt Steuerpflichtige ordnet bei Aktienverkäufen mit "cum/ex-Aspekten" der Einlieferung in das Depot des Erwerbers die zentrale Rolle zu, um den Zeitpunkt des Überganges des…
…Umwegkonstruktionen zur Vermeidung der österreichischen KESt nicht verzichtet werden. Eine administrativ und rechtlich vertretbare Lösung könnte darin bestehen, dass die US-Depotbank ihre Bevollmächtigungsposition dazu nützt, um in einem österreichischen KEST-Rückerstattungsverfahren als Bevollmächtigter der ADR-Inhaber aufzutreten und solcherart unter Verwendung eines einzigen Antragsformulars…
Wurde von den Zinsen einer argentinischen Anleihe, die im Depot einer österreichischen Bank gehalten wird, nachweisbar eine argentinische Quellensteuer in Höhe von 12,5% in Übereinstimmung mit Artikel 11 des DBA-Argentinien einbehalten, dann ist die österreichische Bank gemäß der Verordnung BGBl II Nr. 43…
…Drittstaaten (zB Schweiz), sind diese Kapitaleinkünfte auch dann von der inländischen Besteuerung zu entlasten, wenn die Kapitalanlagen auf dem Depot einer inländischen Bank gehalten werden. Bei den nach OECD-Standards abgeschlossenen DBA gilt dies auch dann, wenn in Österreich ein Zweitwohnsitz unterhalten wird, der (auf…
Wird im Rahmen einer österreichischen Betriebsprüfung festgestellt, dass deutsche Anleihepapiere, die im Depot einer deutschen Bank gehalten werden, funktional dem Betriebsvermögen einer österreichischen KG mit österreichischen Betriebstätten zuzurechnen sind, dann unterliegen die aus diesen Wertpapieren fließenden Zinsen auch dann der österreichischen Besteuerung, wenn sämtliche Gesellschafter…
Bezieht ein österreichischer Abgabepflichtiger Zinsen aus Argentinien-Anleihen, die zwar gemäß dem DBA-Argentinien von der österreichischen Einkommensbesteuerung befreit sind, von denen aber die österreichische depotführende Bank gemäß VO BGBl. II Nr. 43/1998 bzw. BGBl. II Nr. 393/2003, 25% KESt in Abzug gebracht…
…stattgefunden hat und die Aktien bereits am 27. Juni auf dem Depot des Käufers eingebucht waren, sodass die Gewinnausschüttung direkt an die Käufergesellschaft erfolgt ist, oder ob die Transaktion als over-the-counter-Geschäft mit Depotbuchungen am 30. Juni erfolgt ist (mit Dividendenzahlung an den…
…deren Verlauf die Inlandseinkünfte dem Jahressteuertarif unterworfen werden. Die Frage, ob ein Vermietungsvertrag der inländischen Wohnung bzw. ein Beleg über den Abtransport der Wohnungseinrichtung in ein Depot ausreicht, die Aufgabe des inländischen steuerlichen Wohnsitzes nachzuweisen, müsste mit dem zuständigen Finanzamt besprochen werden. Denn es könnte…
…britische DBA anwendbar, jedoch entzieht dieses Abkommen Österreich keine Besteuerungsrechte an den nicht nach Großbritannien überwiesenen Einkünften. Dies gilt auch für den Ertrag aus den auf einem inländischen Depot liegenden inländischen Aktien. In Bezug auf ausländische Aktien mit inländischer auszahlender Stelle besteht bereits gemäß § 98…
…ausgeübt, so werden die zum Funktionsbereich der Betriebstätte gehörigen Wertpapiere auch dann zum Betriebsvermögen der ausländischen Betriebstätte zu rechnen sein, wenn sie im Depot österreichischer Banken gehalten werden. Denn würde die ausländische Betriebstätte von einem völlig unabhängigen Unternehmer geführt, könnte dieser auch frei darüber entscheiden…
…dieser Bank einzubehaltenden 25%igen Kapitalertragsteuer die Einkommensteuerpflicht (und eine künftige Erbschaftssteuerpflicht) abgegolten. Eine andere Rechtslage gilt, wenn die Papiere weiterhin im Depot einer schweizerischen Bank gehalten werden und keine österreichische "kuponauszahlende Stelle" vorliegt. Die schweizerische Bank kann nicht in das österreichische Endbesteuerungssystem eingebunden werden…
…Zinsen zugreift, die auf vor dem Zuzug liegende Zeiträume entfallen. Wurde daher im Jahr 2009 von der österreichischen Depotbank aus Anlass des beim Wohnsitzwechsel stattgefundenen Depotwechsels von den bis dahin abgereiften anteiligen Stückzinsen Kapitalertragsteuer einbehalten (EStR 2000 Rz 7762), ist diese gemäß Art. 11 DBA…
…Pensionsfonds und Investmentfonds diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss primär von der japanischen Steuerverwaltung entschieden werden. Möchte eine in Luxemburg ansässige Bank, die als Depotbank für die japanischen Pensions- und Investmentfonds agiert, die Kapitalertragsteuerrückerstattung für ihre japanischen Kunden beantragen, so kann sie dies nur als Bevollmächtigter…
…nach Zuzug gezahlten - Zinsen zugreift, die auf vor dem Zuzug liegende Zeiträume entfallen. Wurde daher von der österreichischen Depotbank aus Anlass des beim Wohnsitzwechsel stattfindenden Depotwechsels von den bis dahin abgereiften anteiligen Stückzinsen Kapitalertragsteuer einbehalten (EStR 2000 Rz 7762), ist diese gemäß Artikel 11 DBA…
…Abs. 1 Z. 3 EStG nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, Zinsen aus Argentinien-Anleihen, die zwar gemäß dem DBA-Argentinien von der österreichischen Einkommensbesteuerung befreit sind, von denen aber die österreichische depotführende Bank gemäß VO BGBl. II Nr. 43/1998 bzw. BGBl. II Nr. 393…
…dem zuständigen Finanzamt abgesprochen werden; es kann jedenfalls nicht im EAS-Verfahren ein Informationsschreiben der depotführenden Bank als ein ausreichender Nachweis für eine Steuerfreistellung in Österreich angesehen werden. In Fällen der vorliegenden Art wird eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Sachverhaltsgegebenheiten unvermeidlich sein; vor allem dann…
…daher das Kapital der liechtensteinischen Anstalt überwiegend dazu, die Beteiligung an der österreichischen GmbH 2 zu halten, wäre der Umstand, dass ein Zehntel dieses Kapitals in Bank- und Depotguthaben angelegt ist, der Steuerbefreiung nicht abträglich. Dies selbst dann, wenn die daraus abreifenden Zinsen die einzigen…