RIS AI

Findok · EAS-Auskünfte

EAS 446

Ausländische Investmentbetriebstätten

geltende FassungEAS-AuskunftB 3320/3/1-IV/4/94vom 08.06.1994

Wortlaut laut Findok

  Unterhält eine österreichische Kapitalgesellschaft eine ausländische Betriebstätte, so ist für die Abgrenzung des steuerlichen Betriebsvermögens der inländischen Zentrale von jenem der ausländischen Betriebstätte das Prinzip des "Fremdverhaltensgrundsatzes" maßgebend. Es ist sonach zunächst zu untersuchen, welche Funktionen tatsächlich in der ausländischen Betriebstätte ausgeübt werden. Sodann werden alle Vermögenswerte, die zur Erfüllung derartiger Funktionen auch von einem unabhängigen fremden Unternehmer benötigt werden, dem notwendigen Betriebsvermögen dieser ausländischen Betriebstätte zuzuordnen sein und es wird folglich auch der durch diese Vermögenswerte erwirtschaftete Ertrag dem Ergebnis dieser ausländischen Betriebstätte zuzurechnen sein. Besteht der Unternehmensgegenstand der ausländischen Betriebstätte in Finanzdienstleistungen (insb. Investitionen in ausländischen Gesellschaften und im Handel mit Anteilen an diesen ausländischen Gesellschaften) und werden diese Aktivitäten tatsächlich durch Mitarbeiter der ausländischen Niederlassung auf dem Gebiet des ausländischen Staates eigenständig ausgeübt, so werden die zum Funktionsbereich der Betriebstätte gehörigen Wertpapiere auch dann zum Betriebsvermögen der ausländischen Betriebstätte zu rechnen sein, wenn sie im Depot österreichischer Banken gehalten werden. Denn würde die ausländische Betriebstätte von einem völlig unabhängigen Unternehmer geführt, könnte dieser auch frei darüber entscheiden, in welchem Staat er die zu seinem Betriebsvermögen zählenden Wertpapiere verwahrt haben möchte. Der Umstand, dass die Steuerverwaltung des anderen Staates eine gleichlautende Sachverhaltsbeurteilung vornimmt und dementsprechend die erzielten Gewinnteile in ihre Besteuerungsgrundlage einbezieht, ist in solchen Fällen ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der vorgenommenen Vermögens- und Einkünftezuordnung. 8. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

FremdverhaltensgrundsatzAuslandsbetriebstätteFunktionFunktionsanalysesteuerliche ZurechnungZurechnungWertpapierWertpapiervermögen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
B 3320/3/1-IV/4/94
Stammnummer
17696
Gültig
08.06.1994 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF