Findok · EAS-Auskünfte
EAS 446
Ausländische Investmentbetriebstätten
geltende FassungEAS-AuskunftB 3320/3/1-IV/4/94vom 08.06.1994
Wortlaut laut Findok
Unterhält eine österreichische
Kapitalgesellschaft eine ausländische Betriebstätte, so ist für
die Abgrenzung des steuerlichen Betriebsvermögens der inländischen
Zentrale von jenem der ausländischen Betriebstätte das Prinzip des
"Fremdverhaltensgrundsatzes" maßgebend. Es ist sonach zunächst zu
untersuchen, welche Funktionen tatsächlich in der ausländischen
Betriebstätte ausgeübt werden. Sodann werden alle Vermögenswerte,
die zur Erfüllung derartiger Funktionen auch von einem unabhängigen
fremden Unternehmer benötigt werden, dem notwendigen Betriebsvermögen
dieser ausländischen Betriebstätte zuzuordnen sein und es wird
folglich auch der durch diese Vermögenswerte erwirtschaftete Ertrag dem
Ergebnis dieser ausländischen Betriebstätte zuzurechnen
sein.
Besteht der Unternehmensgegenstand der ausländischen
Betriebstätte in Finanzdienstleistungen (insb. Investitionen in
ausländischen Gesellschaften und im Handel mit Anteilen an diesen
ausländischen Gesellschaften) und werden diese Aktivitäten
tatsächlich durch Mitarbeiter der ausländischen Niederlassung auf dem
Gebiet des ausländischen Staates eigenständig ausgeübt, so werden
die zum Funktionsbereich der Betriebstätte gehörigen Wertpapiere auch
dann zum Betriebsvermögen der ausländischen Betriebstätte zu
rechnen sein, wenn sie im Depot österreichischer Banken gehalten werden.
Denn würde die ausländische Betriebstätte von einem völlig
unabhängigen Unternehmer geführt, könnte dieser auch frei
darüber entscheiden, in welchem Staat er die zu seinem
Betriebsvermögen zählenden Wertpapiere verwahrt haben
möchte.
Der Umstand, dass die Steuerverwaltung des anderen Staates
eine gleichlautende Sachverhaltsbeurteilung vornimmt und dementsprechend die
erzielten Gewinnteile in ihre Besteuerungsgrundlage einbezieht, ist in solchen
Fällen ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der vorgenommenen
Vermögens- und Einkünftezuordnung.
8. Juni
1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA H (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ungarn (Einkommen, Ertrag, Vermögen), BGBl. Nr. 52/1976
FremdverhaltensgrundsatzAuslandsbetriebstätteFunktionFunktionsanalysesteuerliche ZurechnungZurechnungWertpapierWertpapiervermögen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- B 3320/3/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17696
- Gültig
- 08.06.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF