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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 2492

Quellensteuerentlastung zugunsten japanischer Pensions- und Investmentfonds

geltende FassungEAS-Auskunft04 2602/1-IV/4/04vom 19.07.2004

Wortlaut laut Findok

Der Anspruch auf Entlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer steht auf Grund des zwischen Österreich und Japan geltenden Doppelbesteuerungsabkommens nur jenen natürlichen oder juristischen Personen zu, die im Sinn von Artikel III dieses Abkommens in Japan "ansässig" sind. Ob im Falle japanischer Pensionsfonds und Investmentfonds diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss primär von der japanischen Steuerverwaltung entschieden werden. Möchte eine in Luxemburg ansässige Bank, die als Depotbank für die japanischen Pensions- und Investmentfonds agiert, die Kapitalertragsteuerrückerstattung für ihre japanischen Kunden beantragen, so kann sie dies nur als Bevollmächtigter ihrer Kunden tun. Da zwischen Österreich und Japan derzeit keine besonderen Verfahren für die Abkommensdurchführung vereinbart sind, muss das Entlastungsverfahren nach den allgemeinen Grundsätzen abgewickelt werden, die für die Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern gelten. Der Bevollmächtigte kann daher derzeit nicht davon entbunden werden, für jeden Entlastungsberechtigten ein gesondertes Antragsformular zu verwenden, da auf die individuelle Erteilung der Ansässigkeitsbescheinigungen durch die japanische Steuerverwaltung nicht verzichtet werden kann. Verfahrensvereinfachungen sind durchaus vorstellbar; doch bedürfte dies eines zwischen den beiden Steuerverwaltungen herzustellenden Einvernehmens. Da es im vorliegenden Fall in erster Linie um die japanische Interessenlage und um japanische Investoren geht, müssten diesbezügliche Vorschläge von japanischer Seite ausgehen. 19. Juli 2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

QuellensteuerentlastungKapitalertragsteuerPensionsfondsInvestmentfondsRückerstattungAnsässigkeitsbescheinigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 2602/1-IV/4/04
Stammnummer
36516
Gültig
19.07.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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