Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2492
Quellensteuerentlastung zugunsten japanischer Pensions- und Investmentfonds
geltende FassungEAS-Auskunft04 2602/1-IV/4/04vom 19.07.2004
Wortlaut laut Findok
Der Anspruch auf Entlastung von der
österreichischen Kapitalertragsteuer steht auf Grund des zwischen
Österreich und Japan geltenden Doppelbesteuerungsabkommens nur jenen
natürlichen oder juristischen Personen zu, die im Sinn von Artikel III
dieses Abkommens in Japan "ansässig" sind. Ob im Falle japanischer
Pensionsfonds und Investmentfonds diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss
primär von der japanischen Steuerverwaltung entschieden werden.
Möchte eine in Luxemburg ansässige Bank, die als
Depotbank für die japanischen Pensions- und Investmentfonds agiert, die
Kapitalertragsteuerrückerstattung für ihre japanischen Kunden
beantragen, so kann sie dies nur als Bevollmächtigter ihrer Kunden tun. Da
zwischen Österreich und Japan derzeit keine besonderen Verfahren für
die Abkommensdurchführung vereinbart sind, muss das Entlastungsverfahren
nach den allgemeinen Grundsätzen abgewickelt werden, die für die
Rückzahlung österreichischer Abzugssteuern gelten. Der
Bevollmächtigte kann daher derzeit nicht davon entbunden werden, für
jeden Entlastungsberechtigten ein gesondertes Antragsformular zu verwenden, da
auf die individuelle Erteilung der Ansässigkeitsbescheinigungen durch die
japanische Steuerverwaltung nicht verzichtet werden kann.
Verfahrensvereinfachungen sind durchaus vorstellbar; doch
bedürfte dies eines zwischen den beiden Steuerverwaltungen herzustellenden
Einvernehmens. Da es im vorliegenden Fall in erster Linie um die japanische
Interessenlage und um japanische Investoren geht, müssten
diesbezügliche Vorschläge von japanischer Seite ausgehen.
19. Juli
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 3 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963
- Art. 9 DBA J (E), Doppelbesteuerungsabkommen Japan (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 127/1963
QuellensteuerentlastungKapitalertragsteuerPensionsfondsInvestmentfondsRückerstattungAnsässigkeitsbescheinigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 2602/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 36516
- Gültig
- 19.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF