Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1990
Erbübergang von italienischem Liegenschaftsbesitz und Aktien und Anleihen im Depot einer italienischen Bank
geltende FassungEAS-AuskunftP 145/1-IV/4/02vom 14.02.2002
Wortlaut laut Findok
Hatte eine Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Italien, so besteht grundsätzlich
Bereitschaft, italienischen Liegenschaftsbesitz, der an die in Italien lebende
Tochter (mit inländischem Zweitwohnsitz) im Erbweg übergeht, soweit
dies zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung erforderlich ist,
gemäß
§ 48 BAO durch Steuerfreistellung von der
österreichischen Besteuerung zu entlasten (EAS 1555).
Auch für den Erbübergang des
Kapitalvermögens kann eine Beseitigung der internationalen
Doppelbesteuerung in Anwendung der Steuerfreistellungsmethode erfolgen. Dies
deshalb, weil nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine dem
Gesetz entsprechende Ermessensübung dann gegeben ist, "wenn eine
Maßnahme verfügt wird, deren Ergebnis mit dem übereinstimmt, das
bei Bestand eines zwischenstaatlichen Vertrages nach den allgemeinen
Grundsätzen der zwischenstaatlichen Vereinbarungen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung ipso jure eintreten würde" (VwGH 27.11.1978, 2957/78;
insbesondere auch VwGH 27.1.1999, 98/16/0228). Das (seit 1986) im Entwurf
vorliegende und insoweit mit den OECD-Grundregeln übereinstimmende
Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien sieht vor, dass bei Erblassern mit
Mittelpunkt der Lebensinteressen in Italien Österreich weder
Besteuerungsrechte an italienischem Liegenschaftsbesitz noch an beweglichem
Kapitalvermögen wahrnehmen darf.
14. Februar
2002 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
italienischer LiegenschaftsbesitzDepot einer italienischen BankSteuerfreistellungsmethodeErmessensübungDoppelbesteuerung ipso jure
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- P 145/1-IV/4/02
- Stammnummer
- 2047
- Gültig
- 14.02.2002 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF