Beteiligt sich ein österreichischer Investor an einer deutschen KG, die ein Seeschiff betreibt, dann unterliegen die Gewinnanteile jedenfalls gemäß Artikel 8 Abs. 1 DBA-Deutschland der deutschen Besteuerung, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens in Deutschland befindet. In diesem Fall sind die Gewinnanteile…
…BM für Finanzen vermag derzeit aber nicht zu bestätigen, dass die Regelung des Artikels 10 Abs. 3 auch im Negativ-Fall eine Bindungswirkung auf den Ansässigkeitsstaat entfaltet; nämlich eine Bindungswirkung dahingehend, dass der Ansässigkeitsstaat das Recht verliert, die nach seinen innerstaatlichen Vorschriften als Gewinnausschüttung zu…
…vornehmen, Artikel 10 DBA-Deutschland anzuwenden ist, weil diese Ausschüttungen nach deutschem Recht einer Dividendenausschüttung gleichgestellt werden; auch wird die auf Österreich ausstrahlende Bindungswirkung dieser im deutschen innerstaatlichen Recht vorgenommenen Zuordnung nicht bestritten. Nur lässt sich daraus nicht ableiten, dass der in Artikel 23 Abs…
…luxemburgischer Direktoren liegt, so spricht vieles dafür, dass für die österreichische Zwischenholding die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung ihrer ausländischen Schachteldividenden erfüllt sind. Allerdings kann dies nicht mit Bindungswirkung im EAS-Verfahren auf ministerieller Ebene entschieden werden, da die hiefür nötige Nachweisführung bzw. Glaubhaftmachung der zuständigen…
…6 des DBA-Dänemark für Österreich bindend. Allerdings beschränkt sich diese Bindungswirkung auf die Anwendung des Abkommens, vermag indessen nicht inländische Besteuerungsrechte an Einkünften aus Kapitalvermögen zu begründen, da diese nach innerstaatlichem Recht bei entgeltlicher Übertragung bloß des Kapital-Vermögensstammes nicht anfallen. Der in Österreich…
…3 des künftigen Doppelbesteuerungsabkommens mit Bosnien-Herzegowina bestimmt das Recht des Quellenstaates - mit Bindungswirkung für den Ansässigkeitsstaat -, den Begriffsinhalt des Ausdruckes "Dividenden". Beteiligen sich daher österreichische Investoren an einem bosnischen "Privatization Investment Fund" dann stellen die Ausschüttungen dieses Fonds "Dividenden" im Sinn des Doppelbesteuerungsabkommens dar…
…deren Schwerpunkt in der Bündelung der Gewinnausschüttungen operativer Tochtergesellschaften liegt, idR auch die zweite Voraussetzung für einen Methodenwechsel nicht erfüllt sein wird. Die Angelegenheit lässt sich allerdings nicht mit Bindungswirkung im EAS-Verfahren einer abschließenden Klärung zuführen, da zu viele Sachverhalts- und Beweiswürdigungsfragen involviert sind…
Kauft eine schwedische Kapitalgesellschaft eine 5%ige Beteiligung zurück, die eine österreichischen Kapitalgesellschaft an ihr hält, und wird der für den Erwerb dieser eigenen Aktien gezahlte Kaufpreis nach schwedischem Recht als Gewinnausschüttung gewertet und folglich einem 10%igen schwedischen Kuponsteuerabzug unterworfen, dann wird dieser schwedischen…
Verstirbt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer, der in Österreich über einen Zweitwohnsitz verfügt und der in Österreich ein im Privatvermögen gehaltenes Wertpapierdepot besitzt, so steht gemäß Artikel 5 des DBA-Deutschland das ausschließliche Erbschaftssbesteuerungsrecht an diesen Vermögenswerten der Bundesrepublik Deutschland zu. Der Umstand, dass…
…im Sinn des maßgebenden Doppelbesteuerungsabkommens in Österreich oder im DBA-Partnerstaat befunden hat, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht mit Bindungswirkung für die Abgabenhörden der ersten Instanz in einem ministeriellen EAS-Verfahren entschieden werden kann. Im Fall eines russischen Staatsbürgers, der mit einer Russin verheiratet ist…
…österreichischen Muttergesellschaft an die Basistochtergesellschaft geleisteten Lizenzgebührenzahlung in Wahrheit eine verdeckte Gewinnausschüttung an die österreichische Muttergesellschaft bewirkt wurde, die - weil sie von einer operativen Gesellschaft stammt - nicht den einschränkenden Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 unterliegt. Allerdings kann diese Problematik nicht mit Bindungswirkung im…
…österreichischen Muttergesellschaft an die Basistochtergesellschaft geleisteten Lizenzgebührenzahlung in Wahrheit eine verdeckte Gewinnausschüttung an die österreichische Muttergesellschaftbewirkt wurde, die - weil sie von einer operativen Gesellschaft stammt - nicht den einschränkenden Bestimmungen der Verordnung BGBl. Nr. 57/1995 unterliegt. Allerdings kann diese Problematik nicht mit Bindungswirkung im EAS…
…innerösterreichische Gesellschaftsverschachtelungen, wo ebenfalls die in den Händen einer Konzerngesellschaft erzielten und dort versteuerten Gewinne steuerfrei durch Zwischengesellschaften hindurchgeschleust und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen einer weiteren (ermäßigten) Besteuerung unterworfen werden. Im internationalen Kontext ist allerdings Voraussetzung, dass einerseits aufgezeigt werden kann, dass…
…der Folge, dass die Gewinne dieser Betriebstätte aus der Besteuerungsgrundlage der inländischen GmbH auszunehmen sind. Für die Gewinnzuweisung an die SFB gelten für die GmbH die international üblichen Gewinnaufteilungsgrundsätze des Artikels 7 Abs. 2 DBA-Schweiz. Ergibt sich hierbei im Rahmen einer Funktionsanalyse, dass die…
…Österreich lebenden Österreicherin verheiratet ist, der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Österreich unterliegt, ist eine Sachverhaltsfrage, die nicht im EAS-Verfahren mit Bindungswirkung für die Abgabenbehörden der ersten Instanz geklärt werden kann. Anzumerken ist allerdings, dass bei aufrechter Ehe die Vermutung dafür spricht, dass auch ein zum…
… es muss daher Schriftlichkeit und geordnete Belegablage verlangt werden. Gegen eine Erklärungsabgabe in englischer Sprache bestehen keine Bedenken. Die Erklärung durch die US-Gesellschaft hat keine Bindungswirkung für die in Österreich gastierenden Künstler. Ein in Großbritannien ansässiger Künstler unterliegt mit der von der US-Gesellschaft…