…die im innerstaatlichen Ertragsteuerrecht der beiden Staaten für die Bestimmung der Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes gelten. Mit Erlass vom 19. September 1989, AÖF Nr. 281/1989, sind auf österreichischer Seite zahlreiche betriebliche Aktivitäten festgestellt worden, denen jedenfalls gewerblicher Aktivitätscharakter beizumessen ist…
…Der Begriff der "gewerblichen Tätigkeit" kann indessen - auf Abkommensebene - nicht einseitig von einem Vertragstaat festgelegt werden; vor allem dann nicht, wenn im innerstaatlichen Recht beider Staaten ein im Wesentlichen inhaltlich gleicher Begriff von "Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts" existiert und wenn dieser…
…die sonach keinen Betrieb gewerblicher Art unterhält, von einer US-Stiftung laufende Zuwendungen, dann unterliegen diese nach inländischem Recht nicht der Steuerpflicht, da die inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Allgemeinen nur mit inländischen steuerabzugspflichtigen Einkünften zur Steuerleistung herangezogen werden ("beschränkte Steuerpflicht der zweiten Art")…
…währungspolitischen Aufgabenerfüllung - nach Auffassung des BM für Finanzen mit einem Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts vergleichbar. Es wird daher davon auszugehen sein, dass ihre Tätigkeit schwerpunktmäßig von dem Begriff der "kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates" im Sinn von Artikel 19 Abs…
…Österreich freizustellen sind. Denn Artikel 19 findet gemäß Absatz 4 keine Anwendung auf Vergütungen, die "im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines der Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften" erbracht werden. Das Unterhalten eines Theaters stellt aber nach österreichischer Rechtsauffassung einen Betrieb gewerblicher Art dar, so dass…
Wirken ausländische Wissenschaftler entgeltlich an Forschungsprojekten eines inländischen Universitätszentrums (ohne Eigenschaft eines Betriebes gewerblicher Art) mit, wobei schwerpunktmäßig ihre Arbeit in den Heimatstaaten geleistet wird (Länderberichte, zusammenfassende Stellungnahmen zu bestimmten Fragestellungen, wissenschaftliche Gutachten) und wobei in Wien (oder in Drittstaaten) lediglich koordinierende Zusammenkünfte stattfinden, dann…
Sind an einer österreichischen Immobilienholding-KG (vermögensverwaltende GmbH&CoKG) deutsche Anleger im Rahmen ihrer gewerblichen Betriebe beteiligt (mögen dies Kapitalgesellschaften, betrieblich tätige Personengesellschaften oder betriebsführende Einzelpersonen sein), so unterliegen diese Anleger nach § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb der inländischen…
Sind an einer österreichischen Immobilienholding-KG (vermögensverwaltende KG) deutsche Anleger im Rahmen ihrer gewerblichen Betriebe beteiligt (mögen dies Kapitalgesellschaften, betrieblich tätige Personengesellschaften oder betriebsführende Einzelpersonen sein), so unterliegen diese Anleger nach § 98 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb der inländischen Besteuerung…
…Merkmal einer Betriebstätte, dass nämlich die betreffenden Räumlichkeiten der "Ausübung eines Betriebes" dienen (§ 29 BAO). In den Räumen einer nur Vermögensverwaltung betreibenden KG existiert kein gewerblicher Betrieb, sodass auch das Kriterium der "Ausübung einer Tätigkeit eines Unternehmens" im Sinn von Artikel 5 Abs. 1 DBA…
…und nicht der Vermieter, der die betriebstättenbegründende "Tätigkeit des Unternehmens" ausübt. In diesem Fall würden die dem österreichischen Unternehmen zufließenden Vergütungen allerdings als "Vergütungen für das Recht auf Benutzung gewerblicher Ausrüstungen" zu werten sein und könnten nach Artikel 12 Abs. 2 iVm Abs. 3 lit…
…wegen Beteiligung einer Komplementär-GMBH) nicht als vermögensverwaltend, sondern als gewerblich eingestuft wird, führt dazu, dass nach deutscher Rechtslage das Büro der GMBH&CO KG für den österreichischen Kommanditisten eine deutsche Betriebstätte darstellt, die Deutschland gemäß Art. 4 des Abkommens ebenfalls das Besteuerungsrecht an den…
…diese gewerbliche Tätigkeit ist, ob, und wenn ja in welcher Art, in Deutschland oder Drittstaaten eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und ob hiebei ein Zusammenhang mit dem inländischen Betrieb besteht. Aus solchen und ähnlichen Ermittlungen lässt sich dann vermutlich ein Schluss ziehen, ob die gewerbliche…
…einen indonesischen Faserproduzenten, wie dieser am rationellsten seinen Betrieb einrichtet und führt (einschließlich Expertenentsendung), liegt eine Beratungs- und Assistenzleistung vor, die nicht eine "Erlaubnis" zum Gegenstand hat, sondern als gewerbliche Dienstleistung unter Artikel 7 und nicht unter Artikel 12 DBA-Indonesien fällt. Ziffer 11 des…
…Büchern die Beteiligung des Kommanditisten an der Betriebs-GesmbH als Betriebsvermögen erfasst ist) seinen Hauptwohnsitz nach Österreich, dann sind die solcherart in das Betriebstättenvermögen der deutschen Besitz-Personengesellschaft einfließenden Gewinnausschüttungen der deutschen Betriebs-GesmbH in Österreich gemäß Artikel 4 DBA-Deutschland von der Besteuerung freizustellen…
…Arbeitnehmerbezüge im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder gewerblichen Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Stellen Liechtensteins handelt (z.B. Betrieb eines Hallenbades, einer Druckerei, eines Verkehrsbüros, einer Krankenanstalt, eines Pflegeheimes, usw.). Sind österreichische Grenzgänger bei solchen öffentlichen Einrichtungen beschäftigt, unterliegen sie gemäß Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens…
…Beteiligung an der Betriebs-AG würde auf österreichischer Seite nicht als notwendiges Betriebsvermögen der deutschen vermögensverwaltenden KG gewertet und folglich dem Privatvermögen des nach Österreich zugezogenen Industriellen zugerechnet. Nach österreichischem Recht müssten folglich die von der deutschen Betriebs-AG ausgeschütteten Gewinne unter Artikel 10 DBA…
…organisiert oder in der Form eines künstlerisch tätigen Einzelunternehmers, z.B. des Regisseurs, betrieben werden, sollten die Vergütungen sonach als Einkünfte aus künstlerisch-selbständiger Arbeit anzusehen sein, wäre Artikel 8 Abs. 2 letzter Satz des DBA-Deutschland anzuwenden, der Österreich das Besteuerungsrecht zuteilt. Im Zweifelsfall…
…oder eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit betrieben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die natürliche Person bzw. die Gesellschafter (Mitglieder) nach § 56 BAO, wobei für den Fall, dass die vorwiegende Ausübung oder Verwertung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland maßgeblich sein sollte…
Erzielt ein gewerbliches deutsches Unternehmen, das in Österreich keine Betriebstätten unterhält, Einkünfte aus Österreich (hier: Vergütungen für die Produktion einer Kulturveranstaltung in Österreich), dann steht Artikel 4 des DBA-Deutschland einer Besteuerung dieses Einkünfteflusses entgegen. Es ist hiebei unerheblich, ob das deutsche Unternehmen in der…
Überlässt ein in Österreich ansässiges gewerbliches Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen in Österreich ansässige Arbeitskräfte an ein ebenfalls in Österreich ansässiges Unternehmen, welches das entliehene Personal auf einer Betriebsstätte iSd Art. 5 Abs. 3 DBA Deutschland in Deutschland einsetzt, ist für die Beurteilung der Frage, ob Deutschland hinsichtlich der…