Findok · EAS-Auskünfte
EAS 502
Im öffentlichen Dienst der Schweiz und Liechtenstein stehende österreichische Grenzgänger
geltende FassungEAS-AuskunftV 1272/1/1-IV/4/94vom 22.09.1994
Wortlaut laut Findok
Österreichische Grenzgänger,
die im öffentlichen Dienst Liechtensteins stehen, unterliegen
gemäß Artikel 19 des DBA-Liechtenstein, BGBl. Nr. 24/1971,
grundsätzlich der ausschließlichen Besteuerung in Liechtenstein.
Artikel 19 Abs. 2 des Abkommens (die so genannte "Erwerbsklausel") bestimmt
allerdings, dass dies dann nicht gelten soll, wenn es sich um
Arbeitnehmerbezüge im Zusammenhang mit einer kaufmännischen oder
gewerblichen Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Stellen Liechtensteins
handelt (z.B. Betrieb eines Hallenbades, einer Druckerei, eines
Verkehrsbüros, einer Krankenanstalt, eines Pflegeheimes, usw.). Sind
österreichische Grenzgänger bei solchen öffentlichen
Einrichtungen beschäftigt, unterliegen sie gemäß Artikel 15 Abs.
4 des Abkommens der Besteuerung in Österreich (wobei eine bis 4% zur
Erhebung gelangende liechtensteinische Steuer auf die österreichische
Steuer anzurechnen ist). Eine Änderung dieser Gegebenheiten ist nicht
vorgesehen.
Im Verhältnis zur Schweiz besteht derzeit eine andere
Rechtslage: Artikel 19 des DBA-Schweiz, BGBl. Nr. 64/1975, enthält keine
"Erwerbsklausel", so dass gegenwärtig österreichische
Grenzgänger, die bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern der Schweiz
beschäftigt sind, stets der ausschließlichen Besteuerung in der
Schweiz unterliegen. Diese Rechtslage wird indessen abgeändert: durch ein
Revisionsprotokoll zum DBA-Schweiz wird bei im öffentlichen Bereich
beschäftigten Grenzgängern künftig das Anrechnungsverfahren zur
Beseitigung einer internationalen Doppelbesteuerung angewendet werden. Dies
bedeutet, dass nicht nur die im privaten, sondern auch die im öffentlichen
Dienst der Schweiz beschäftigten österreichischen Grenzgänger
ihre Grenzgängereinkünfte in Österreich versteuern; die in der
Schweiz erhobene Steuer ist auf die österreichische anzurechnen. Dieses
Revisionsprotokoll bedarf noch des Austausches der Ratifikationsurkunden, um in
Kraft treten zu können. Sollte dies noch im September 1994 geschehen,
würde die neue Rechtslage ab 1995, sonst ab 1996 anzuwenden
sein.
22.
September 1994 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 19 DBA FL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Liechtenstein (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 24/1971
- Art. 19 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
gewerblich Tätigegewerbliche TätigkeitGewerbebetriebAnrechnung der ausländischen SteuerAnrechnungAnrechnungsverpflichtungAnrechnungsmethodeAnrechnungssystem
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- V 1272/1/1-IV/4/94
- Stammnummer
- 17540
- Gültig
- 22.09.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF