Findok · EAS-Auskünfte
EAS 738
Antragsveranlagungen schweizerischer Theater
geltende FassungEAS-Auskunft04 4282/8-IV/4/95vom 20.10.1995
Wortlaut laut Findok
Gastiert ein schweizerisches
Tourneetheater in Österreich, dann besteht die Möglichkeit, im Wege
eines auf § 102 Abs. 1 Z. 3 EStG gestützten Antrages eine Veranlagung
zu erwirken. Bei Abgabe der Jahressteuererklärung kann das Tourneetheater
alle Aufwendungen, die mit den Österreich-Gastspielen im Zusammenhang
stehen (und die folglich gemäß Art. 17 DBA-Schweiz von einer
steuerlichen Berücksichtigung in der Schweiz ausgeschlossen sind) als
Betriebsausgabe geltend machen. Solange der wirtschaftliche Zusammenhang dieser
Aufwendungen mit dem österreichischen Gastspiel nachgewiesen (glaubhaft
gemacht) wird, geht deren Abzugsfähigkeit nicht deshalb verloren, weil sie
in der Schweiz getätigt worden sind (z.B. Schauspielerbezüge, die auf
eine spezielle Vorbereitung der Österreich-Gastspiele in der Schweiz
entfallen).
Gemäß
§ 102 Abs. 1 Z. 3 EStG dürfen
allerdings "Betriebsausgaben nicht abgezogen werden, wenn sie ohne Beibringung
eines inländischen Besteuerungsnachweises an Personen geleistet wurden, die
hiermit der beschränkten Steuerpflicht unterliegen". Hierdurch soll
verhindert werden, dass Gagen ausländischer Künstler einerseits die
Besteuerungsgrundlage des ausländischen Theaters mindern und hierdurch zur
Gutschrift der vom inländischen Veranstalter gemäß
§ 99
EStG abgezogenen "Ausländersteuer" beitragen und andererseits der
Besteuerung dadurch entgehen, weil hievon keine gesonderte Abzugssteuer
einbehalten worden ist. Wird eine Abzugssteuer einbehalten, dann haben
allerdings auch die betreffenden Künstler ihrerseits die Möglichkeit
der Antragsveranlagung.
Gastiert ein ausländisches Theater in verschiedenen
österreichischen Städten, dann wird sich unter den gegebenen
Umständen folgende Vorgangsweise als zweckmäßig
erweisen:
Wird
das ausländische Theater von einer natürlichen Person oder eine
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit
betrieben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die
natürliche Person bzw. die Gesellschafter (Mitglieder) nach § 56 BAO,
wobei für den Fall, dass die vorwiegende Ausübung oder Verwertung der
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit im Inland maßgeblich sein
sollte, vermutlich jenes Finanzamt örtlich zuständig sein wird, in
dessen Amtsbereich die Gastspieltätigkeit am längsten ausgeübt
wurde. Wird das ausländische Theater hingegen von einer juristischen Person
betrieben, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 58
BAO, wobei für den Fall, dass die wertvollste Steuerquelle maßgeblich
sein sollte, vermutlich ebenfalls jenes Finanzamt örtlich zuständig
sein wird, in dessen Amtsbereich die Gastspieltätigkeit am längsten
ausgeübt wurde.
Nach
Ablauf des betreffenden Gastspieljahres kann seitens des Theaterbetreibers eine
Jahressteuererklärung eingereicht und die Anrechnung der im Abzugsweg
einbehaltenen Abzugssteuerbeträge geltend gemacht werden.
Der
erwähnte Besteuerungsnachweis betrifft im Fall eines Theaters, dessen
Schauspieler mittels Dienstvertrag engagiert worden sind, die auf die
inländische Berufsausübung entfallenden Bezugsteile (nicht jene
Bezugsteile, die den auf ausländischem Staatsgebiet abgehaltenen Proben
zuzurechnen sind); in der Regel wird sich eine tageweise Bezugsaliquotierung als
zweckmäßig erweisen.
Ist
erkennbar, dass im Falle einer Antragsveranlagung jener Personen, für die
ein "Besteuerungsnachweis" zu erbringen ist (also insb. im Fall der
Schauspieler), das steuerpflichtige Jahreseinkommen den Grenzbetrag von S 37.000
S (§ 42 Abs. 3 EStG) voraussichtlich nicht erreicht, ist sonach zu
erwarten, dass bereits nach inländischem Recht gar keine Steuerleistung
erfolgen wird, dann entfällt für diese Personen der
Besteuerungsnachweis.
Sollte
sich im Besteuerungsverfahren eine Konfliktsituation hinsichtlich des
Ausmaßes der den österreichischen Gastspielen zuzuordnenden
Aufwendungen (die - wie bereits erwähnt auch im Ausland getätigte
Aufwendungen umfassen können und sonach bei den Schauspielern nicht mit
jenen Beträgen ident sein müssen, für die ein
Besteuerungsnachweis zu erbringen ist) ergeben, besteht bei signifikanteren
steuerlichen Auswirkungen die Möglichkeit, die Frage im Wege eines
internationalen Verständigungsverfahrens mit der Steuerverwaltung des
anderen Staates abzuklären; ein derartiges Verständigungsverfahren
müsste aber von dem Theaterbetreiber in seinem Ansässigkeitsstaat
beantragt
werden.
20.
Oktober 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
GastspielGastspielvergütungausländisches TheaterGastspiel eines ausländischen TheatersKünstlerbesteuerungNachweisUnterhaltungsdarbietungUnterhaltungsdarbietungenkünstlerische TätigkeitAntragsveranlagungAbzugsbesteuerunggewerbliche TätigkeitDienstverhältnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4282/8-IV/4/95
- Stammnummer
- 17039
- Gültig
- 20.10.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF