Findok · EAS-Auskünfte
EAS 821
Abgrenzung von Beratungsleistungen und Know-How-Überlassung
geltende FassungEAS-AuskunftE 14/3-IV/4/96vom 23.02.1996
Wortlaut laut Findok
Das BM für Finanzen lässt sich bei der Abgrenzung
der nach Artikel 12 DBA-Indonesien steuerabzugspflichtigen Lizenzgebühren
von den nach Artikel 7 DBA-Indonesien steuerfreien Vergütungen für
Dienst- und Assistenzleistungen von den Grundsätzen des OECD-Kommentars zu
Artikel 12 OECD-Musterabkommen leiten. Denn die diesbezüglichen
Bestimmungen des DBA-Indonesien decken sich in den hier relevanten Aspekten mit
den einschlägigen Regelungen des OECD-Musterabkommens, sodass dessen
Kommentar für die Auslegung heranzuziehen ist.
Nach Ziffer 11 des OECD-Kommentars liegt
Know-How-Überlassung vor, wenn "Außenstehenden nicht zugänglich
gemachtes technisches Wissen, das zur gewerblichen Nachahmung eines Erzeugnisses
oder eines Verfahrens unter denselben Bedingungen notwendig ist" überlassen
wird. Der Inhalt des überlassenen Wissens muss sonach solcherart sein, dass
es dem Empfänger die
gewerbliche
Nachahmung eines Produktes ermöglicht. Gestattet daher
beispielsweise ein österreichischer Faserproduzent, dass die von ihm
entwickelten Produktherstellungsmethoden von einem indonesischen Unternehmen
angewendet werden dürfen, so liegt eine Know-How-Überlassung vor. Eine
Know-How-Überlassung besteht sonach in einer
Nutzungserlaubnis.
Berät demgegenüber der österreichische Faserproduzent einen
indonesischen Faserproduzenten, wie dieser am rationellsten seinen Betrieb
einrichtet und führt (einschließlich Expertenentsendung), liegt eine
Beratungs- und Assistenzleistung vor, die nicht eine "Erlaubnis" zum Gegenstand
hat, sondern als gewerbliche Dienstleistung unter Artikel 7 und nicht unter
Artikel 12 DBA-Indonesien fällt. Ziffer 11 des OECD-Kommentars weist
ausdrücklich darauf hin, dass "Vergütungen für rein technische
Hilfe und für die Beratung durch einen Ingenieur" unter Artikel 7 bzw. 14,
nicht aber unter Artikel 12 OECD-Musterabkommen fallen.
Ein auf Beratungsgrundlage abgeschlossenes Management and
Recommendation Agreement vermag daher nicht zu bewirken, dass die bei seiner
Erfüllung geleisteten Vergütungen als unter Artikel 12 DBA-Indonesien
fallende Lizenzgebühren zu qualifizieren sind.
23. Februar
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA RI (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Indonesien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 454/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 14/3-IV/4/96
- Stammnummer
- 16222
- Gültig
- 23.02.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF