Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1339
Betrieb von Hotelvideo-Systemen
geltende FassungEAS-AuskunftF 316/1-IV/4/98vom 30.09.1998
Wortlaut laut Findok
Gewinne einer österreichischen
Gesellschaft aus dem Hotelvideogeschäft unterliegen insoweit der
Besteuerung in Tschechien als sie tschechischen Betriebstätten dieses
österreichischen Unternehmens funktional zuzurechnen sind.
Eine Betriebstätte liegt vor, wenn in Tschechien eine
"feste Geschäftseinrichtung" besteht, durch die die "Tätigkeit eines
Unternehmens" ganz oder teilweise ausgeübt wird. Nicht nur geschlossene
Räume, sondern auch aufgestellte Verkaufsautomaten können eine
Betriebstätte darstellen (siehe Abschn. 4 Abs. 5 der ehemaligen GwStRL
betr. Verkaufsautomaten, EAS 926 betr. Aufstellung eines Servers; EAS 1100 betr.
Treibstoff-Kreditkartenautomaten; EAS 1112 betr. Bräunungsanlagen).
Allen vorangeführten Fällen von maschinellen
Einrichtungen ist gemeinsam, dass mit ihrer Hilfe der Produktvertrieb
bewerkstelligt wurde und dass hiebei jene Örtlichkeit, an der die
Geräte aufgestellt worden sind, dem Gerätebetreiber zur Ausübung
einer gewerblichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt worden sind.
Ob in Verfolgung solcher Überlegungen jene Stelle
eines Hotelzimmers, an der von der Hotelleitung das von der
österreichischen Gesellschaft zur Verfügung gestellte Gerät
aufgestellt wird, als Betriebstätte der österreichischen Gesellschaft
zu werten ist, muss aus österreichischer Sicht als zweifelhaft angesehen
werden.
Diese Frage wird vor allem dann zu verneinen sein, wenn
sowohl die Geräte wie auch die darin abgespielten Filmkassetten lediglich
den tschechischen Hotels zur Nutzung überlassen werden, wenn sonach die
Leistung der österreichischen Gesellschaft lediglich in der
Erlaubnis besteht, die materiellen und
immateriellen Werte der österreichischen Gesellschaft zu gebrauchen
(Nutzungserlaubnis); denn der Ort, an dem vermietete oder sonst zur Nutzung
überlassene Wirtschaftsgüter aufgestellt sind, bildet eine
Betriebstätte für den Mieter (die tschechischen Hotels) und nicht
für den Vermieter. Denn es ist diesfalls der Mieter (das tschechische
Hotel) und nicht der Vermieter, der die betriebstättenbegründende
"Tätigkeit des Unternehmens" ausübt. In diesem Fall würden die
dem österreichischen Unternehmen zufließenden Vergütungen
allerdings als "Vergütungen für das Recht auf Benutzung gewerblicher
Ausrüstungen" zu werten sein und könnten nach Artikel 12 Abs. 2 iVm
Abs. 3 lit. a des DBA-CSSR mit 5% des Bruttobetrages in Tschechien besteuert
werden.
Erbringt die österreichische Gesellschaft hingegen
keine passive Vermietungsleistung an die tschechischen Hotels, sondern eine
aktive Video-Vorführungsleistung an den jeweiligen Hotelgast, dann wird
nach Auffassung des BM für Finanzen kein Verstoß gegen Abkommensrecht
zu erblicken sein, wenn die tschechische Steuerverwaltung unter Berufung auf ihr
innerstaatliches Recht den Bestand von Betriebstätten als gegeben annimmt;
und da die Vermarktung der Produkte der österreichischen Gesellschaft die
gegenständlichen Fernsehgeräte geradezu als Voraussetzung bedingt,
wird - falls deren Betriebstätteneigenschaft nach tschechischem Recht
zutreffend gegeben ist - nicht von einer bloßen Hilfsfunktion im Sinn von
Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA-CSSR gesprochen werden können.
30.
September 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 12 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
- Art. 5 Abs. 4 lit. e DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
VerkaufsautomatenProduktvertriebNutzungsüberlassungNutzungsrechtebetriebstättenbegründende TätigkeitHilfstätigkeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- F 316/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 30038
- Gültig
- 30.09.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF