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EAS 1383Beteiligung deutscher Immobilienfonds an österreichischen Grundstücksgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftT 201/18-IV/4/9822.12.1998

…Art. 10a DBA-Deutschland auf 15% bzw. (ab einer Beteiligung von 10%) auf 5% und auf Steuerfreistellung für hypothekarisch gesicherte Darlehenszinsen. Ob im Fall einer mindestens 25%igen Beteiligung für die Gewinnausschüttungen darüberhinaus eine Steuerfreistellung gemäß § 94a EStG 1988 erwirkt werden kann, erscheint indessen fraglich…

EAS 625Veräußerung italienischer Gesellschaftsanteile
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftI 39/47/1-IV/4/9521.04.1995

…freigestellt werden; das Besteuerungsrecht wird nach dieser Abkommensbestimmung Österreich zugeteilt. Ob Österreich dieses Besteuerungsrecht geltend machen kann, hängt davon ab, ob die Beteiligung zu einem österreichischen Betriebsvermögen zählt oder - falls nicht - ob die Beteiligung die 10% Grenze nach § 31 EStG übersteigt. Der ermäßigte Steuersatz nach §…

EAS 3187Gewinnausschüttung einer maltesischen Holdinggesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/3173-IV/4/201025.11.2010

…Ein Anwendungsfall des als "Besteuerungsvorbehalt" konzipierten Methodenwechsels nach § 10 Abs. 5 KStG 1988 kann nicht vorliegen, da dieser nur Portfolioinvestitionen (Investitionen unter 10% Beteiligung) und nicht Direktinvestitionen (Investitionen ab 10% Beteiligung, die zu schachtelbefreiten Gewinnausschüttungen nach § 10 Abs. 1 Z 7 KStG 1988 führen) betrifft. …

EAS 3044Quellensteuerentlastung zugunsten von luxemburgischen Investmentfonds
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0511-IV/4/200924.03.2009

…54) wurde festgehalten, dass ausländische Kapitalanlagefonds nur insoweit zu einer DBA-konformen Steuerentlastung berechtigt sind, als Portfolioinvestoren (unter 10% Beteiligung) in DBA-Ländern ansässig sind, mit denen Österreich ein dem OECD-MA entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Diese Regelung beruht auf den Interpretationsergebnissen, die sich aus…

EAS 3238KESt-Entlastung für ausländische Pensionskassen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1427-IV/4/201131.10.2011

…das Budgetbegleitgesetz 2011 ab 1. Jänner 2011 die Zuständigkeit für die Rückerstattung auf das Finanzamt Bruck-Eisenstadt-Oberwart übergegangen ist). Für eine Vermeidung des Rückerstattungsverfahrens durch eine unmittelbare KESt-Entlastung bei Auszahlung der Portfoliodividenden (Beteiligung unter 10%) ist allerdings keine gesetzliche Grundlage gegeben. Die in …

EAS 1363Inländische Bankkonten ausländischer Kapitalgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftL 264/2-IV/4/9812.11.1998

…Kapitalgesellschaft operativ tätig ist, wird daher eine Entlastungsberechtigung von der österreichischen Kapitalertragsteuer nur glaubhaft sein, wenn die Kapitalgesellschaft ihre Gesellschaftsverhältnisse hinsichtlich der Direktinvestoren (mehr als 10% Beteiligung) entsprechend offenlegt; dies gilt insbesondere für ausländische Briefkastengesellschaften und Gesellschaften in Oasen(artigen)Ländern. 4. Die ausländische Kapitalgesellschaft…

EAS 1299Österreichischer Unternehmensberater mit 10%iger Beteiligung an schweizerischem Auftraggeber
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 491/1-IV/4/9820.07.1998

Entschließt sich ein in Österreich ansässiger selbständiger Unternehmensberater 10% der Anteile einer schweizerischen Kapitalgesellschaft zu erwerben, die fortan als sein Auftraggeber fungiert, dann ist dieser Fall nicht geeignet im Rahmen des EAS-Verfahrens auf ministerieller Ebene beurteilt zu werden, da in diesem Fall eine eingehendere…

EAS 2451Gegenseitigkeitsabhängige 10%-Grenze des § 94a EStG
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftL 45/7-IV/4/0420.04.2004

§ 94a EStG idF des Budgetbegleitgesetzes 2003 sieht vor, dass Gewinnausschüttungen an ausländische Kapitalgesellschaften in Österreich auch dann steuerfrei sind, wenn die empfangende ausländische Gesellschaft zu weniger als 25% (aber zu mindestens 10%) beteiligt ist; dies allerdings nur unter Gegenseitigkeitsvorbehalt. Ob Gegenseitigkeit besteht, wird nicht von…

EAS 1219Beteiligung an einem deutschen Familienkonzern im Wege von Holdinggesellschaften
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 21/3-IV/4/9826.01.1998

…eine deutsche Holding-GmbH errichtet, die ihrerseits eine mehr als 10-prozentige Beteiligung an einem großen deutschen operativen Familienkonzernunternehmen hält, dann kann für die Gewinndurchschüttung durch die deutsche Holdinggesellschaft an die österreichische Holdinggesellschaft die Steuerfreistellung für internationale Schachteldividenden nach § 10 Abs. 2 KStG in Anspruch…

EAS 2467Gewinnausschüttungen an eine zu 10% beteiligte französische Gesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 1/16-IV/4/0428.06.2004

Gemäß Art. 10 DBA-Frankreich wird bei einer mindestens 10%igen Beteiligung einer französischen Kapitalgesellschaft die Dividendenquellenbesteuerung auf 0% herabgesetzt. Die Entlastung kann an der Quelle herbeigeführt werden; denn es besteht derzeit kein zwingendes Rückerstattungsverfahren. Allerdings trifft die österreichische Gesellschaft die Verpflichtung, die Voraussetzungen für…

EAS 1676Auslegungsfragen zum neuen DBA-Russland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftP 571/1-IV/4/0012.06.2000

…April 2000 in Moskau unterzeichnete österreichisch-russische Doppelbesteuerungsabkommen sieht in Artikel 10 die Verpflichtung vor, für qualifizierte Konzerndividenden die Quellenbesteuerung auf 5% herabzusetzen. Wichtigste Voraussetzung für die Erlangung der Quellensteuerermäßigung ist : a) eine unmittelbare Beteiligung mit mindestens 10% am Kapital der russischen Gesellschaft und b)…

EAS 856Veräußerung eines Aktienpaketes an einer inländischen Gesellschaft durch eine schweizerische Gesellschaft
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftSch 46/1-IV/4/9628.03.1996

Veräußert eine schweizerische Kapitalgesellschaft ihre 10% übersteigende Beteiligung an einer österreichischen Kapitalgesellschaft, dann ist diese Transaktion gemäß Artikel 13 DBA-Schweiz in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Allerdings setzt dies voraus, dass die schweizerische Gesellschaft nicht nur ihren Sitz, sondern auch ihre Geschäftsleitung in der…

EAS 2573Reziprozitätsverhältnisse gemäß § 94a EStG
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/0119-IV/4/200524.03.2005

Gemäß § 94a EStG in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 2004 sind Gewinnausschüttungen österreichischer Kapitalgesellschaften an ihre ausländischen Muttergesellschaften bei bloß 10%iger Beteiligung nur dann von der Kapitalertragsbesteuerung freizustellen, wenn diesbezüglich Gegenseitigkeit besteht. Um in solchen Fällen die Steuerbefreiung einer ausländischen Muttergesellschaft zukommen zu lassen…

EAS 2391In Deutschland wegen Unterkapitalisierung nicht abzugsfähige konzerninterne Zinsen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftK 1/46-IV/4/0309.12.2003

…die Steuerfreistellungsverpflichtung nach neuem Recht unter den Vorbehalt der primären Steuerfreistellung nach inländischem Recht gestellt worden ist (abgesehen nur vom Erfordernis der mindestens 10-prozentigen Beteiligung). Ist der Vorgang auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts daher als steuerpflichtig zu werten (als steuerpflichtiger Zufluss von Zinsen)…

EAS 2452In Deutschland wegen Unterkapitalisierung nicht abzugsfähige konzerninterne Zinsen
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftO 8/1-IV/4/0426.04.2004

…wird aber vom DBA-Deutschland-2000 nicht mehr getragen, da die Steuerfreistellungsverpflichtung nach neuem Recht unter den Vorbehalt der primären Steuerfreistellung nach inländischem Recht gestellt worden ist (abgesehen nur vom Erfordernis der mindestens 10%igen Beteiligung). Ist der Vorgang auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts…

EAS 3250Veräußerung einer inländischen Kapitalbeteiligung nach Verschmelzung in Frankreich
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/1385-IV/4/201125.11.2011

…Österreich zu besteuern, falls Frankreich unter steuerlicher Buchwertfortführung (100) einen Besteuerungsaufschub gewährt. Wenn nun die übernehmende französische Gesellschaft B (die neue Muttergesellschaft) im Jahr 10 die Beteiligung an der österreichischen Tochtergesellschaft um 500 verkauft, wird in Frankreich ein Veräußerungsgewinn von 400 realisiert. Damit ist der…

EAS 1423Wegzugsbesteuerung im Fall der Wohnsitzverlegung nach Deutschland
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftE 280/1-IV/4/9901.03.1999

…Kindes stattgefunden, dann löst der Wegzug noch keine "Veräußerung einer mehr als 10%igen Beteiligung" im Sinn von § 31 Abs. 2 EStG aus, sodaß bei diesem Pflichtteilsberechtigten (dem steuerlich im Zeitpunkt des Wegzuges nur Anteile unter 10% zuzurechnen waren) die Wegzugsbesteuerung unterbleibt. 01. März 1999…

EAS 3189Rückerstattungsanträge japanischer Investmentfonds
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftBMF-010221/3174-IV/4/201025.11.2010

…der DBA-rechtlichen Ansprüche des im Drittstaat ansässigen Anteilsinhabers kann aber in Anlehnung an das in den InvFR 2008 für Großinvestoren (mindestens 10-prozentige Beteiligung) vorgesehene Verfahren herbeigeführt werden: Der japanische Fonds müsste diesfalls Ansässigkeitsbescheinigungen seiner in den Drittstaaten ansässigen Anteilsinhaber seinem Rückerstattungsantrag beilegen und…

EAS 293Im Inland tätige Gesellschafter-Geschäftsführer einer deutschen GesmbH
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftF 329/10/1-IV/4/9324.08.1993

  Hat eine deutsche GesmbH in Österreich eine Zweigniederlassung errichtet und sind die beiden zu je 50% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer der deutschen GesmbH für die inländische Zweigniederlassung in Österreich tätig, so steht das Besteuerungsrecht an den hiefür zufließenden Bezügen gemäß Artikel 8 Abs. 1 DBA…

EAS 449Beteiligungen an steuerfreien maltesischen Kapitalgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskünfteEAS-AuskunftSch 376/10/1-IV/4/9410.06.1994

…Malta nach österreichischem Recht in das Jahreseinkommen einzubeziehen und unterliegen der vollen Einkommensbesteuerung; in Fällen dieser Art wirkt sich die "Matching-Credit-Bestimmung " des Artikels 23 Abs. 4 lit. c nicht aus. 10. Juni 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung: