Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1363
Inländische Bankkonten ausländischer Kapitalgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftL 264/2-IV/4/98vom 12.11.1998
Wortlaut laut Findok
Beschränkt Steuerpflichtige, die
Zinsen aus inländischen Bankeinlagen oder aus Forderungswertpapieren
beziehen, unterliegen hiemit gemäß
§ 98 EStG 1988 keiner
inländischen Einkommensbesteuerung. Unter welchen Voraussetzungen die
inländische Bank den von Zinserträgen vorzunehmenden
Kapitalertragsteuerabzug bei ausländischen Anlegern unterlassen kann, ist
in Abschnitt 6 des Kapitalertragsteuererlasses AÖF Nr. 158/1993 nur in
Bezug auf beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen geregelt.
Haben ausländische Kapitalgesellschaften Konten bei
inländischen Banken eröffnet, ist die inländische Bank zwar
ebenfalls berechtigt, den Kapitalertragsteuerabzug zu unterlassen, dies
allerdings ohne Haftungsrisiko nur, wenn sie in der Lage ist, die
Nichtsteuerbarkeit der betreffenden Zinsen nachzuweisen bzw. ausreichend
glaubhaft zu machen.
Für die vorsorgende Beweissicherung wird insbesondere
auf folgendes Bedacht zu nehmen sein:
1. Wie bei natürlichen Personen ist Name
(Firmenname) und Adresse der Kapitalgesellschaft schriftlich
festzuhalten.
2. Es muss sich um Zinseneinkünfte handeln, die
in Anwendung der österreichischen Zurechnungskriterien der
ausländischen Kapitalgesellschaft oder einer anderen beschränkt
steuerpflichtigen Person steuerlich zuzurechnen sind; das Vorliegen dieser
Voraussetzung kann vor allem bei einer Oasengesellschaft fraglich sein (als
Oasengesellschaft, wäre im gegebenen Zusammenhang eine Kapitalgesellschaft
ohne eigenem operativen Geschäftsbetrieb zu verstehen, die in einer
Steueroase oder einem Land errichtet ist, das oasenartige
Vorzugsbesteuerungsregime anbietet); liegt der Gesellschaftssitz in einem
solchen Oasen(artigen)Gebiet muss eine schriftliche Erklärung über das
Vorhandensein eines operativen Geschäftsbetriebes und die Zurechnung des
Kontos zum steuerlichen Betriebsvermögen dieser Gesellschaft vorliegen.
3. Es darf sich die Geschäftsleitung der
ausländischen Kapitalgesellschaft nicht im Inland befinden; hat die
ausländische Gesellschaft keinen eigenen operativen Geschäftsbetrieb
und sind ihre Gesellschafter in Österreich unbeschränkt
steuerpflichtig, dann besteht Verdacht auf Existenz einer inländischen
Geschäftsleitung. Liegen keine Hinweise darauf vor, dass die
ausländische Kapitalgesellschaft operativ tätig ist, wird daher eine
Entlastungsberechtigung von der österreichischen Kapitalertragsteuer nur
glaubhaft sein, wenn die Kapitalgesellschaft ihre Gesellschaftsverhältnisse
hinsichtlich der Direktinvestoren (mehr als 10% Beteiligung) entsprechend
offenlegt; dies gilt insbesondere für ausländische
Briefkastengesellschaften und Gesellschaften in Oasen(artigen)Ländern.
4. Die ausländische Kapitalgesellschaft darf in
Österreich nicht über eine Betriebstätte verfügen, der die
Bankkonten als steuerliches Betriebsvermögen zuzurechnen sind (ausgenommen
es liegt eine Befreiungserklärung im Sinn des § 94 Z 5 lit. a EStG
1988 vor); eine Erklärung über das Nichtvorliegen einer
inländischen Betriebstätte ist daher erforderlich.
5. Es dürfen auch sonst keine Umstände der
Bank bekanntgeworden sein, die Zweifel an der Entlastungsberechtigung aufkommen
lassen könnten.
Kann nach dem Vorhergesagten die bestehende
Entlastungsberechtigung glaubhaft gemacht werden, dann ist der bloße
Umstand, dass in Österreich ansässige Personen über das Konto
verfügungsberechtigt sind oder für die ausländische
Kapitalgesellschaft zeichnungsberechtigt sind, für sich allein betrachtet
nicht geeignet, für die Bank das Risiko einer nachträglichen
Haftungsinanspruchnahme entstehen zu lassen. Sollte allerdings aus den
Begleitumständen der Kontoeröffnung oder der Art und Weise der
Verfügung über die Bankeinlagen Verdacht (Ziffer 5) aufkommen
müssen, dass die Einlagen nicht der angeblichen ausländischen
Kapitalgesellschaft, sondern ihnen oder anderen unbeschränkt
Steuerpflichtigen zuzurechnen sind, dann muss zur Vermeidung eines
Haftungsrisikos empfohlen werden, den Kapitalertragsteuerabzug solange
vorzunehmen bis von der ausländischen Kapitalgesellschaft erstmals
erfolgreich die finanzamtliche Rückerstattung gemäß
§ 240
BAO erwirkt worden ist und damit im Ergebnis eine finanzamtlich bestätigte
Unbedenklichkeit gegeben ist.
12. November
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 94 Z 5 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 240 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 264/2-IV/4/98
- Stammnummer
- 30064
- Gültig
- 12.11.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF