Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2391
In Deutschland wegen Unterkapitalisierung nicht abzugsfähige konzerninterne Zinsen
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/46-IV/4/03vom 09.12.2003
Wortlaut laut Findok
Wird eine deutsche Tochtergesellschaft
von ihrer österreichischen Muttergesellschaft durch Gesellschafterdarlehen
finanziert und werden die hiefür von der deutschen Tochtergesellschaft als
Zinsen an die österreichische Muttergesellschaft überwiesenen
Beträge auf deutscher Seite wegen Unterkapitalisierungsvorschriften von
einem Abzugsverbot erfasst, dann konnte die hiedurch eintretende steuerliche
Doppelbelastung (Belastung mit deutscher Körperschaftsteuer infolge des
Abzugsverbotes und Erfassung der Zinsen zur österreichischen
Körperschaftsteuer) im Geltungsbereich des DBA-Deutschland-1954 bis Ende
2002 auf der Grundlage der in EAS 2015 angestellten
Interpretationsüberlegungen durch Steuerfreistellung auf
österreichischer Seite vermieden werden. Das zur Steuerfreistellung in
Österreich führende Auslegungsergebnis beruhte darauf, dass das Recht
des Quellenstaates einer Zahlung darüber entscheidet, ob es sich hierbei um
eine - im Empfängerstaat steuerfrei zu stellende - Dividende
handelt.
Dieses Auslegungsergebnis wird aber vom
DBA-Deutschland-2000 nicht mehr getragen, da die
Steuerfreistellungsverpflichtung nach neuem Recht unter den Vorbehalt der
primären Steuerfreistellung nach inländischem Recht gestellt worden
ist (abgesehen nur vom Erfordernis der mindestens 10-prozentigen Beteiligung).
Ist der Vorgang auf der Ebene des innerstaatlichen Rechts daher als
steuerpflichtig zu werten (als steuerpflichtiger Zufluss von Zinsen) dann vermag
das DBA-Recht ab 2003 daran nichts mehr zu ändern.
Allerdings bestünde die Möglichkeit, die im
Verhältnis zu Neuseeland entwickelte Problemlösung auch im
Geltungsbereich des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens
einzusetzen, dass nämlich auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung
gemäß
§ 48 BAO die ausländische
Körperschaftsteuervorbelastung auf die inländische
Körperschaftsteuer angerechnet wird (EAS 2224). Die fallbezogene
Sachgerechtheit einer solchen Ermessensübung müsste aber individuell
unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles im
Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt festgestellt werden.
09. Dezember
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/46-IV/4/03
- Stammnummer
- 36809
- Gültig
- 09.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF