Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1383
Beteiligung deutscher Immobilienfonds an österreichischen Grundstücksgesellschaften
geltende FassungEAS-AuskunftT 201/18-IV/4/98vom 22.12.1998
Wortlaut laut Findok
Wird von in- oder ausländischen
Investoren Geld in einer deutschen Kapitalgesellschaft angelegt, die im Rahmen
eines ihr gehörenden Sondervermögens Grundstücke in
Österreich hält, deren Ertrag sodann an die Investoren verteilt wird,
so spricht nichts dafür, von dieser zivilrechtlich gewählten
Gestaltung im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise abzugehen. Die von
der Kapitalgesellschaft aus der österreichischen Immobilienvermietung
bezogenen Erträge sind daher - aus österreichischer Sicht - als
Einkünfte der Kapitalgesellschaft und nicht als solche der Investoren zu
werten; sie unterliegen gemäß Artikel 3 DBA-Deutschland der
österreichischen Körperschaftsbesteuerung. Diese für den
Geltungsbereich der österreichischen Steuerrechtsordnung maßgebende
Beurteilung entspricht dem Ergebnis österreichisch-deutscher
Verständigungsgespräche vom 7. Oktober 1994 über die Behandlung
der offenen deutschen Immobilienfonds (EAS 530).
Nehmen die deutschen Kapitalanlagegesellschaften die ihnen
durch die Änderung des deutschen Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften mit dBGBl. 1998, Teil I, S 529 ff v. 27.3.98
gebotenen Möglichkeiten wahr und beteiligen sie sich an
österreichischen grundstückhaltenden Kapitalgesellschaften
(Grundstücksgesellschaften), dann ist es folgerichtig, auch die
Gewinnausschüttungen dieser österreichischen
Grundstücksgesellschaften und deren Zinszahlungen für gewährte
Darlehen ebenfalls als Einkünfte der deutschen Kapitalanlagegesellschaften
und nicht als solche der Fondsbeteiligten der deutschen
Kapitalanlagegesellschaften anzusehen.
Bei dieser Betrachtung besteht für die
Gewinnausschüttungen Anrecht auf Herabsetzung der österreichischen
Kapitalertragsteuer gemäß Art. 10a DBA-Deutschland auf 15% bzw. (ab
einer Beteiligung von 10%) auf 5% und auf Steuerfreistellung für
hypothekarisch gesicherte Darlehenszinsen. Ob im Fall einer mindestens 25%igen
Beteiligung für die Gewinnausschüttungen darüberhinaus eine
Steuerfreistellung gemäß
§ 94a EStG 1988 erwirkt werden kann,
erscheint indessen fraglich, da die deutschen Kapitalanlagegesellschaften mit
den im Fondsvermögen zufließenden Einkünften in Deutschland
nicht besteuert werden und folglich das Erfordernis der Anlage 2 zu § 94 a
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht erfüllt sein dürfte.
Es ist beabsichtigt, die gegenständlichen Fragen auf
die Tagesordnung der Ende Jänner 1999 stattfindenden
österreichisch-deutschen DBA-Verhandlungen zu setzen.
22. Dezember
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 10a DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 94a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Erträge aus Immobilienvermietungoffene Immobilienfondsdeutsche KapitalanlagegesellschaftenGewinnausschüttungenDarlehenszinsen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- T 201/18-IV/4/98
- Stammnummer
- 30093
- Gültig
- 22.12.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF