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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1423

Wegzugsbesteuerung im Fall der Wohnsitzverlegung nach Deutschland

geltende FassungEAS-AuskunftE 280/1-IV/4/99vom 01.03.1999

Wortlaut laut Findok

Die Bestimmung des § 31 Abs. 2 Z. 2 EStG ist im Zusammenhang mit jenen DBA-Bestimmungen zu sehen, die Österreich das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften entziehen. Wird daher von einem mit 16% an einer inländischen Kapitalgesellschaft Beteiligten der Hauptwohnsitz von Österreich nach Deutschland verlegt, so hat dies ungeachtet der Aufrechterhaltung des mit unbeschränkter Steuerpflicht verknüpften inländischen Wohnsitzes gemäß Artikel 13 Abs. 1 DBA-Deutschland den Verlust der steuerlichen Erfassbarkeit der stillen Reserven sowohl im Fall einer späteren Veräußerung wie auch im Fall einer Liquidation der inländischen Gesellschaft zur Folge. Damit ist die Grundvoraussetzung für die Vornahme einer Wegzugsbesteuerung erfüllt. Ist es allerdings so, daß eine Inlandsbeteiligung erst durch die Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung hinsichtlich des verstorbenen Vaters zu einem Überschreiten der 10%-Grenze des § 31 EStG führt, und hat die Wohnsitzverlegung nach Deutschland zwar nach dem Tod des Vaters aber vor der mit der Einantwortung verbundenen Übertragung der Anteile in das Vermögen des weggezogenen Kindes stattgefunden, dann löst der Wegzug noch keine "Veräußerung einer mehr als 10%igen Beteiligung" im Sinn von § 31 Abs. 2 EStG aus, sodaß bei diesem Pflichtteilsberechtigten (dem steuerlich im Zeitpunkt des Wegzuges nur Anteile unter 10% zuzurechnen waren) die Wegzugsbesteuerung unterbleibt. 01. März 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

stille ReservenWegzugsbesteuerung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
E 280/1-IV/4/99
Stammnummer
7366
Gültig
01.03.1999 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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