…in der kein "Home-Office" oder Ähnliches eingerichtet ist, kann ebenfalls nicht als Betriebstätte des österreichischen Arbeitgebers gewertet werden (EAS 2671). Keine Betriebstätte (im Sinn des DBA) liegt vor, wenn Art und Umfang der Tätigkeit eines Sales Managers für Ost-Europa in seiner Wohnung nicht…
…und weil es nicht nach Art. 28 Abs. 7 des Abkommens von den Abkommensvorteilen ausgeschlossen ist, dann würde die Wohnung nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 DBA-Schweiz für das schweizerische Unternehmen keine inländische Betriebstätte begründen: es dürfte diesfalls Art und Umfang der Tätigkeit…
…Tätigkeit der schweizerischen KG nach österreichischem Recht als vermögensverwaltend oder wegen Art und Umfang bereits als gewerblich einzustufen ist, stellt eine Sachverhaltsfrage dar, die nicht im Rahmen des ministeriellen EAS-Verfahrens, sondern durch das zuständige Finanzamt zu beurteilen ist. Werden die KG-Einkünfte in der…
…in Österreich im Wege der Kontaktaufnahme, Betreuung und Schulung des unabhängigen Vertriebspersonals kann nur dann als Hilfstätigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 4 lit e OECD-MA bzw. Art. 5 Abs. 4 lit e DBA Deutschland angesehen werden, wenn dieser Tätigkeit keine wesentlichen Funktionen…
…dies nicht der Fall ist. Es ist hiebei weiters unerheblich, ob die Bezugszahlungen weiterhin durch die Konzerngesellschaft in Wien oder im Wege der türkischen Repräsentanz erfolgen. Jene Bezugsteile, die auf in Österreich ausgeübte berufliche Tätigkeiten entfallen, bleiben in Österreich steuerpflichtig. In welchem Umfang und in…
…ein, der im Anwendungsfall des Art. 10 durch den Betriebstättenvorbehalt herbeigeführt wird, demzufolge dem Betriebstättenstaat das uneingeschränkte Besteuerungsrecht an sämtlichen Betriebstätteneinnahmen zusteht (vgl. Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht I/1, Tz 10-153). Die Kongruenz des Inhalts der Verteilungsnormen des Art. 7 und des Art…
…Tätigkeiten entfallen, die auf österreichischem Staatsgebiet für die schweizerische AG ausgeübt werden. Allerdings ist das inländische Besteuerungsrecht durch das DBA-Schweiz Einschränkungen unterworfen. Auf Grund eines mit der Schweiz geführten Verständigungsverfahrens ist das Besteuerungsrecht an Gesellschaftergeschäftsführerbezügen nach Artikel 15 des Abkommens zwischen Österreich und der…
…sind die im Ausübungsjahr realisierten Einkünfte insoweit von der österreichischen Besteuerung zu entlasten, als sie auf die in Großbritannien ausgeübte Tätigkeit entfallen. Wird die Steuerentlastung im Rahmen des Lohnsteuerabzuges vorgenommen, trägt das österreichische Unternehmen die Verantwortung, den Umfang der abkommensrechtlichen Freistellungsverpflichtung nachweisen zu können. Die…
…die auf Tätigkeiten außerhalb Österreichs entfallen, von der österreichischen Besteuerung freigestellt werden. Werden Umsatzprämien gezahlt, die nur den außerhalb Österreichs erzielten Umsätzen zurechenbar sind, wird dementsprechend ebenfalls Anrecht auf Steuerfreistellung in Österreich bestehen. Die Frage, in welchem Umfang Bezugsteile den Auslands- und Inlandsaktivitäten des Dienstnehmers…
…die in diesem Büroraum ausgeübten Tätigkeiten von bloß unterstützender Natur sind. Zutreffendenfalls würde nach Art. 5 Abs. 3 lit. e DBA-Niederlande keine inländische Betriebstätte gegeben sein. Es wird daher zu prüfen sein, ob und in welchem Umfang die Dienstleistungen der Managementgesellschaft (Bemühen um Sponsoren…
…die Beantwortung der Frage ab, welchem Staat in welchem Umfang Besteuerungsrechte an den Bezügen zustehen. Es gilt zwar bei allen Gestaltungsvarianten, dass grundsätzlich jene Bezugsteile, die auf die in Ungarn ausgeübte Tätigkeit entfallen, in Österreich - unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung freizustellen und der ungarischen Besteuerung…
…die Beantwortung der Frage ab, welchem Staat in welchem Umfang Besteuerungsrechte an den Bezügen zustehen und wie diese Besteuerungsrechte wahrzunehmen sind. Es gilt zwar bei allen Gestaltungsvarianten, dass grundsätzlich nur jene Bezugsteile, die auf die in Österreich ausgeübte Tätigkeit entfallen, in Österreich der Besteuerung unterliegen…
…wird; in diesem Umfang sind die Vergütungen in Deutschland steuerfrei zu stellen. Sollte die den Vergütungen zugrunde liegende Tätigkeit in beiden Staaten ausgeübt werden, müsste nach Maßgabe der mit Deutschland im Fall von Kostümbildnern vereinbarten Vorgangsweise eine Aufteilung der Besteuerungsrechte vorgenommen werden (AÖF Nr. 105…
…wenn er bei der als "Unterhaltungsdarbietung" anzusehenden Sportveranstaltung nicht nur anwesend ist, sondern wenn er in erheblichem Umfang veranstaltungsspezifische Aufgaben erfüllt, wie etwa die jeweilige Spielstrategie für die einzelne Begegnung festzulegen und mit der Mannschaft zu erarbeiten und sodann das Wettkampfspiel der Mannschaft selbst leitend…
…zu verneinen, wenn der Steuerpflichtige unter Benutzung einer im Ausland gelegenen Wohnung lediglich seine Tätigkeit im Inland ausübt (BFH-Urteil vom 25. Mai 1988, BStBl. II S. 944). Da der Dienstgeber des Geschäftsführers, die inländische GmbH, ihn im Inland beschäftigt, und da auch die Entsendungen…
…Ende 2001 eine freiwillige Abfertigung von der österreichischen Konzerngesellschaft ausbezahlt, die dem österreichischen Lohnsteuerabzug unterworfen worden ist, dann ist bei der Beurteilung, ob gemäß dem DBA-Argentinien ein Anspruch auf Lohnsteuerrückzahlung besteht, zu prüfen, ob und gegebenenfalls im welchem Umfang die Abfertigungszahlung in einem kausalen…
…dass gemäß Art. 9 Abs. 1 DBA-Deutschland ein österreichisches Besteuerungsrecht insoweit erhalten bleibt, als der Handelsvertreter im Rahmen seiner beruflichen Obliegenheiten auf österreichischem Staatsgebiet tätig wird (angefangene Tage zählen hiebei als volle Tage); in diesem Umfang scheiden seine Bezüge aus der deutschen Besteuerungsgrundlage aus…
…Aber auch diese Frage, ob eine "vortragende Tätigkeit" im engen Wortsinn des DBA in Österreich ausgeübt wird oder nicht, müsste erforderlichenfalls als Sachverhaltsfrage von den Abgabenbehörden der 1. Instanz beurteilt werden; wobei eine übereinstimmende Beurteilung auf deutscher und österreichischer Seite nötig ist; sollte diese nicht…
…Italien). Art. 7 Abs. 2 DBA-Italien grenzt das Besteuerungsrecht Italiens dem Grunde nach ab und fingiert eine steuerliche Selbständigkeit der Betriebsstätte, indem dieser jene Gewinne zugerechnet werden sollen, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit als selbständiges Unternehmen ausgeübt…
…in diesem Sinn Mitwirkender und daher - nach inländischem Recht - steuerpflichtig. Gemäß Artikel 17 Abs. 3 des österreichisch-ukrainischen Doppelbesteuerungsabkommens sind aber die für das Gastspiel gezahlten Vergütungen von der österreichischen Besteuerung zu entlasten, wenn die Tätigkeit "in erheblichem Umfang aus öffentlichen Kassen der beiden Staaten"…