Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1412
Kündigungsentschädigung
geltende FassungEAS-Auskunft04 3742/1-IV/4/99vom 04.02.1999
Wortlaut laut Findok
Schließt ein österreichisches
Unternehmen mit einem norwegischen Staatsbürger, der 1 Jahr bei diesem
Unternehmen als Dienstnehmer (Fußballtrainer) beschäftigt war, einen
Vergleich über dessen Forderung nach einer
Kündigungsentschädigung, dann unterliegt diese Abfindungszahlung der
inländischen Besteuerung; und zwar auch dann, wenn im Zeitpunkt der Zahlung
der ehemalige Dienstnehmer seine Ansässigkeit nach Norwegen verlegt hat.
Das BM für Finanzen schließt sich in dieser Hinsicht der Beurteilung
durch den deutschen Bundesfinanzhof an, der Abfindungen, die Arbeitnehmern
anlässlich des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst gewährt werden,
als Einkünfte aus Arbeit ansieht (BFH 18.7.1973, BStBl II 1973, 757), die
daher nach den Bestimmungen der Doppelbesteuerungsabkommen in dem Staat zu
besteuern sind, in dem die (vorzeitig beendete) Arbeitsleistung erbracht worden
ist (siehe auch EAS 1378).
Die korrespondierende innerstaatliche Rechtsgrundlage ist
in § 98 Z 4 EStG 1988 in Verbindung mit § 70 EStG 1988 zu sehen.
Die schulende Tätigkeit eines Fußballtrainers fällt zwar nicht
unter die des "Sportlers" im Sinn des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (siehe auch
EAS 391, EAS 1190, EAS 1262, in denen allerdings nur der Sportlerbegriff der
DBAs interpretiert wurde). Ein Fußballtrainer wird aber gemäß
§ 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 als "Mitwirkender an einer
Unterhaltungsdarbietung" anzusehen sein, wenn er bei der als
"Unterhaltungsdarbietung" anzusehenden Sportveranstaltung nicht nur anwesend
ist, sondern wenn er in erheblichem Umfang veranstaltungsspezifische Aufgaben
erfüllt, wie etwa die jeweilige Spielstrategie für die einzelne
Begegnung festzulegen und mit der Mannschaft zu erarbeiten und sodann das
Wettkampfspiel der Mannschaft selbst leitend zu überwachen. Trainer mit
veranstaltungsspezifischem Aufgabenfeld werden - auch wenn sie bei der
Veranstaltung selbst nicht sichtbar mitwirken - wie die Sportler selbst als
Mitwirkende bei dem Sportwettkampf anzusehen sein. In diesem Fall unterliegt die
Kündigungsentschädigung dem 20%igen Steuerabzug gemäß
§ 70 Abs. 2 Z 2 EStG 1988.
Ist hingegen die Aufgabe eines Sporttrainers
schwerpunktmäßig nur darin gelegen, die Leistungskraft der Sportler
zu stärken, ohne dass eine ausreichend unmittelbare Einflussnahme auf das
sportliche Wettkampfereignis stattfindet, wird der Sporttrainer nicht als
"Mitwirkender an einer Unterhaltungsdarbietung" anzusehen sein. In diesem Fall
wäre der Lohnsteuerabzug nach dem progressiven Tarif (§ 70 Abs. 2 Z 1
EStG 1988) vorzunehmen; die Anwendung des Belastungsprozentsatzes
gemäß
§ 67 Abs. 8 lit. a EStG 1988 kommt - gegebenenfalls
im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung - in Betracht.
Die jeweilige auf die Abfindungszahlungen entfallende
österreichische Steuer ist gemäß Artikel 24 Abs. 2 iVm Art. 15
DBA-Norwegen auf norwegischer Seite auf die dortige Einkommensteuer anzurechen.
4. Februar
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 70 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 98 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 15 DBA N (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Norwegen (Einkommen- und Vermögenssteuer, Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 1/1997
- Art. 24 Abs. 2 DBA N (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Norwegen (Einkommen- und Vermögenssteuer, Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 1/1997
AbfindungszahlungAnsässigkeitswechselTätigkeitsortunterrichtende TätigkeitTrainerSportlerUnterhaltungsdarbietung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 3742/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 30136
- Gültig
- 04.02.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF