Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2650
Von deutscher Künstleragentur "eingekauftes" Inlandsgastspiel eines ukrainischen Theaters
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0573-IV/4/2005vom 30.08.2005
Wortlaut laut Findok
Schließt ein österreichischer
Veranstalter mit einer deutschen Künstleragentur-GmbH einen Vertrag
über ein Inlandsgastspiel eines ukrainischen Staatstheaters ab und
verpflichtet daraufhin die deutsche GmbH dieses Theater entsprechend zu diesem
Österreich-Gastspiel, dann darf auf Grund des Artikels 17 Abs. 2 des
österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens die an die deutsche
GmbH gezahlte Gesamtvergütung dem Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z 1
EStG unterworfen werden. Aufgrund der VwGH-Judikatur (VwGH 27.11.2003,
2000/15/0033 und 11.12.2003, 2000/14/0165) ist aber eine ausländische
Künstleragentur nach innerstaatlichem Recht nicht steuerpflichtig, da sie
nicht "Mitwirkender an einer inländischen Unterhaltungsdarbietung" ist;
steuerpflichtig sind nur die von der Agentur engagierten Mitwirkenden an der
österreichischen Veranstaltung. Die Besteuerung ist daher kraft
innerstaatlichem Recht auf jenen Teil der Vergütung einzuschränken,
der an diese Mitwirkenden, wozu nach der VwGH-Judikatur auch eine Theater-AG
gehört, weiterfließt. Der Betreiber des ukrainischen Staatstheaters
ist in diesem Sinn Mitwirkender und daher - nach inländischem Recht -
steuerpflichtig.
Gemäß Artikel 17 Abs. 3 des
österreichisch-ukrainischen Doppelbesteuerungsabkommens sind aber die
für das Gastspiel gezahlten Vergütungen von der österreichischen
Besteuerung zu entlasten, wenn die Tätigkeit "in erheblichem Umfang aus
öffentlichen Kassen der beiden Staaten" finanziert wird. Die Bezugnahme auf
"beide Staaten" ist hierbei nicht so zu verstehen, dass beide Staaten gemeinsam
das Gastspiel fördern müssen; vielmehr genügt, dass einer der
beiden Staaten die erhebliche Förderung übernimmt. Liegt daher eine
Bescheinigung der ukrainischen Steuerverwaltung vor, dass das ukrainische
Staatstheater in Bezug auf das Österreich-Gastspiel aus ukrainischen
öffentlichen Mitteln in erheblichem Umfang subventioniert wird, dann ist
damit der Abkommensvoraussetzung für die Steuerfreistellung in
Österreich Genüge getan.
30. August
2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 17 Abs. 3 DBA UA (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Ukraine (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 113/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0573-IV/4/2005
- Stammnummer
- 24911
- Gültig
- 30.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF