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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 415

Tschechische Außendienstmitarbeiter eines österreichischen Managmentunternehmens

geltende FassungEAS-Auskunft04 4702/2-IV/4/94vom 15.03.1994

Wortlaut laut Findok

Hält sich ein in Tschechien ansässiger Außendienstmitarbeiter eines österreichischen Unternehmens beruflich 214 Tage in Tschechien, 128 Tage in Österreich und 23 Tage auf Dienstreisen in Berlin, Paris und Warschau auf, so müssen gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-CSSR jene Bezugsteile, die auf Tätigkeiten außerhalb Österreichs entfallen, von der österreichischen Besteuerung freigestellt werden. Werden Umsatzprämien gezahlt, die nur den außerhalb Österreichs erzielten Umsätzen zurechenbar sind, wird dementsprechend ebenfalls Anrecht auf Steuerfreistellung in Österreich bestehen. Die Frage, in welchem Umfang Bezugsteile den Auslands- und Inlandsaktivitäten des Dienstnehmers zuzuordnen sind, muss grenzüberschreitend einheitlich beurteilt werden; besonderes Augenmerk ist daher darauf zu richten, dass nicht Bezugsteile in beiden Staaten unbesteuert bleiben. Eine Rückerstattung der österreichischen Lohnsteuer wird daher einen Nachweis über den Umfang der steuerlichen Erfassung in Tschechien erfordern. Nötigenfalls kann die Frage im Rahmen eines internationalen Verständigungsverfahrens einer Klärung zugeführt werden. 15. März 1994 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

SteuerfreistellungFreistellungZurechnungDienstvertragDienstverhältnisAnsässigkeitVerständigungsverfahrenLohnsteuerabzugRückerstattungsverfahren

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 4702/2-IV/4/94
Stammnummer
17762
Gültig
15.03.1994 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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