Findok · EAS-Auskünfte
EAS 415
Tschechische Außendienstmitarbeiter eines österreichischen Managmentunternehmens
geltende FassungEAS-Auskunft04 4702/2-IV/4/94vom 15.03.1994
Wortlaut laut Findok
Hält sich ein in Tschechien
ansässiger Außendienstmitarbeiter eines österreichischen
Unternehmens beruflich 214 Tage in Tschechien, 128 Tage in Österreich und
23 Tage auf Dienstreisen in Berlin, Paris und Warschau auf, so müssen
gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-CSSR jene Bezugsteile, die auf
Tätigkeiten außerhalb Österreichs entfallen, von der
österreichischen Besteuerung freigestellt werden. Werden Umsatzprämien
gezahlt, die nur den außerhalb Österreichs erzielten Umsätzen
zurechenbar sind, wird dementsprechend ebenfalls Anrecht auf Steuerfreistellung
in Österreich bestehen. Die Frage, in welchem Umfang Bezugsteile den
Auslands- und Inlandsaktivitäten des Dienstnehmers zuzuordnen sind, muss
grenzüberschreitend einheitlich beurteilt werden; besonderes Augenmerk ist
daher darauf zu richten, dass nicht Bezugsteile in beiden Staaten unbesteuert
bleiben. Eine Rückerstattung der österreichischen Lohnsteuer wird
daher einen Nachweis über den Umfang der steuerlichen Erfassung in
Tschechien erfordern. Nötigenfalls kann die Frage im Rahmen eines
internationalen Verständigungsverfahrens einer Klärung zugeführt
werden.
15.
März 1994 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 1 DBA CSSR (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechoslowakische Sozialistische Republik (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
SteuerfreistellungFreistellungZurechnungDienstvertragDienstverhältnisAnsässigkeitVerständigungsverfahrenLohnsteuerabzugRückerstattungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 4702/2-IV/4/94
- Stammnummer
- 17762
- Gültig
- 15.03.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF