Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2954
Liefergewinnbesteuerung im Verhältnis zu Italien
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/0893-IV/4/2008vom 28.03.2008
Wortlaut laut Findok
Erhält ein österreichisches
Unternehmen den Auftrag für die Errichtung einer Großanlage in
Italien, wobei sich das Leistungsspektrum über Engineering, Lieferung von
Anlageteilen, Montage, Inbetriebnahme und Schulung von Kundenpersonal erstreckt,
dann begründet das österreichische Unternehmen eine Betriebstätte
in Italien, wenn die Montagetätigkeit 12 Monate überschreitet (Art. 5
Abs. 2 lit. g DBA-Italien).
Art. 7 Abs. 2 DBA-Italien grenzt das Besteuerungsrecht
Italiens dem Grunde nach ab und fingiert eine steuerliche Selbständigkeit
der Betriebsstätte, indem dieser jene Gewinne zugerechnet werden sollen,
die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder
ähnliche Tätigkeit als selbständiges Unternehmen ausgeübt
hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie
ist, unabhängig gewesen wäre. Für die Ermittlung des auf die
Betriebsstätte entfallenden Anteiles am Gesamtauftragsergebnis ist eine
Funktions- und Risikoanalyse durchzuführen. Dabei ist zu untersuchen,
welche Arbeiten im Betriebsstättenstaat tatsächlich erbracht und
welche vom Stammhaus ausgeführt worden sind. Weiters ist festzustellen,
welcher Gewinn einem völlig fremden, unabhängigen Unternehmen für
die Ausführung jener Arbeiten zugefallen wäre, die von der
Betriebsstätte ausgeführt worden sind.
Im vorliegenden Anlagenbau sind dem Stammhaus funktional
jene Ergebnisbestandteile zuzurechnen, die außerhalb des
Betriebsstättenstaates erbracht wurden und auf Basic- und
Detail-Engineering, Fertigungszeichnungen, Werkstattpläne, Einkauf durch
Stammhaus-Personal, Know-how Dokumentation, Schulungs- und Trainingsleistungen
entfallen. Ist die Baustellentätigkeit nur auf Montagearbeiten
beschränkt, würde ein unabhängiges Montageunternehmen nur
für diese Montagetätigkeit entlohnt werden (vgl. EAS 979 betr. Montage
eines Transportsystems in Spanien).
Werden an der Baustelle in Italien zu montierende
Anlageteile und zu verarbeitende Materialien angeliefert, die vom
österreichischen Stammhaus beschafft worden sind, wobei die Ausarbeitung
der Spezifikationen, die Einholung von Angeboten, die Vergabeverhandlungen,
Bestellungen, Fertigungs-, Überwachungs- und Terminkontrollen, die Abnahme
und der Transport von den Experten des Stammhauses vorgenommen werden, ist der
auf diese Funktionen des Stammhauses entfallende "Liefergewinn" dem Stammhaus
und nicht der Betriebstätte zuzurechnen. Nur soweit das Baustellenpersonal
selbst Zukäufe vor Ort tätigt oder in erheblichem Umfang in den
Beschaffungsvorgang eingebunden ist, steht der Betriebsstätte der
Zukaufsgewinn in angemessenem Umfang zu.
Sollte von der örtlichen italienischen
Steuerbehörde eine davon abweichende Auffassung vertreten werden,
müsste ehestmöglich um Begründung hierfür ersucht werden, um
solcherart die Führung eines allenfalls nötigen
Verständigungsverfahrens zu beschleunigen. Denn es gilt diesfalls vor
allem, die Grundfrage zu klären, ob Italien zu einer abweichenden
Sachverhaltsbeurteilung (abweichende
Funktionsbewertung der Betriebstättenaktivitäten) gelangt oder ob ein
Abkommensverstoß durch eine abweichende
Rechtsbeurteilung (Nichtanerkennung
einer funktionsgerechten Gewinnaufteilung nach OECD-Grundsätzen)
vorliegt.
Bundesministerium für Finanzen, 28. März
2008
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 7 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
BaubetriebstättenLiefergewinnbesteuerungMontagetätigkeit12-Monats-FristFunktionsanalyseRisikoanalyseAnlagenbau
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/0893-IV/4/2008
- Stammnummer
- 34973
- Gültig
- 28.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF