Findok · EAS-Auskünfte
EAS 595
Deutsche Marktbetreuung durch einen angestellten Handelsvertreter
geltende FassungEAS-AuskunftSch 223/2/1-IV/4/95vom 16.03.1995
Wortlaut laut Findok
Schließt eine österreichische
Stahlbaugesellschaft mit einem in Berlin ansässigen deutschen
Staatsbürger einen Dienstvertrag ab, auf Grund dessen dieser das
österreichische Unternehmen als Handelsvertreter in den neuen deutschen
Bundesländern vertritt, dann unterliegen sowohl die als Fixum als auch als
Provision ausgezahlten Bezüge grundsätzlich der deutschen
Besteuerung.
Allerdings ist zu beachten, dass gemäß Art. 9
Abs. 1 DBA-Deutschland ein österreichisches Besteuerungsrecht insoweit
erhalten bleibt, als der Handelsvertreter im Rahmen seiner beruflichen
Obliegenheiten auf österreichischem Staatsgebiet tätig wird
(angefangene Tage zählen hiebei als volle Tage); in diesem Umfang scheiden
seine Bezüge aus der deutschen Besteuerungsgrundlage aus. Bei ihrer
steuerlichen Erfassung in Österreich wird auf die für beschränkt
Steuerpflichtige geltende 10%ige Mindestlohnsteuer Bedacht zu nehmen
sein.
Für jene Bezugsteile, die dem deutschen
Besteuerungsanspruch unterliegen, kann bei Vorlage einer deutschen
Ansässigkeitsbescheinigung auf Vordruck ZS-D1 (bzw. dem alten Vordruck
ZS-BRD) der Lohnsteuerabzug in Österreich unterbleiben (§ 4 Abs. 1 der
Durchführungsverordnung zum DBA-Deutschland, BGBl. Nr.
426/1994).
16.
März 1995 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
AnsässigkeitsbestätigungAnsässigkeitsnachweisLohnsteuerDienstverhältnisTätigkeitsstaatTätigkeitsortArbeitsort
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 223/2/1-IV/4/95
- Stammnummer
- 17239
- Gültig
- 16.03.1995 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF