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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 595

Deutsche Marktbetreuung durch einen angestellten Handelsvertreter

geltende FassungEAS-AuskunftSch 223/2/1-IV/4/95vom 16.03.1995

Wortlaut laut Findok

Schließt eine österreichische Stahlbaugesellschaft mit einem in Berlin ansässigen deutschen Staatsbürger einen Dienstvertrag ab, auf Grund dessen dieser das österreichische Unternehmen als Handelsvertreter in den neuen deutschen Bundesländern vertritt, dann unterliegen sowohl die als Fixum als auch als Provision ausgezahlten Bezüge grundsätzlich der deutschen Besteuerung. Allerdings ist zu beachten, dass gemäß Art. 9 Abs. 1 DBA-Deutschland ein österreichisches Besteuerungsrecht insoweit erhalten bleibt, als der Handelsvertreter im Rahmen seiner beruflichen Obliegenheiten auf österreichischem Staatsgebiet tätig wird (angefangene Tage zählen hiebei als volle Tage); in diesem Umfang scheiden seine Bezüge aus der deutschen Besteuerungsgrundlage aus. Bei ihrer steuerlichen Erfassung in Österreich wird auf die für beschränkt Steuerpflichtige geltende 10%ige Mindestlohnsteuer Bedacht zu nehmen sein. Für jene Bezugsteile, die dem deutschen Besteuerungsanspruch unterliegen, kann bei Vorlage einer deutschen Ansässigkeitsbescheinigung auf Vordruck ZS-D1 (bzw. dem alten Vordruck ZS-BRD) der Lohnsteuerabzug in Österreich unterbleiben (§ 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum DBA-Deutschland, BGBl. Nr. 426/1994). 16. März 1995 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

AnsässigkeitsbestätigungAnsässigkeitsnachweisLohnsteuerDienstverhältnisTätigkeitsstaatTätigkeitsortArbeitsort

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
Sch 223/2/1-IV/4/95
Stammnummer
17239
Gültig
16.03.1995 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF