…Österreich ansässige Sportlerin, die auf Grund von unmittelbar zwischen ihr und ausländischen Veranstaltern geschlossenen Verträgen für Auslandsturniere Preisgelder erhält, ist hiermit auf Grund der Doppelbesteuerungsabkommen mit folgenden in Ihrem Schreiben genannten Staaten in Österreich von der Steuer - unter Progressionsvorbehalt - befreit: Australien (Art. 17), Finnland (Art…
…Schweiz, Frankreich und Griechenland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen wird das "Befreiungssystem" für die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung angewendet, sodass die in diesen Abkommen enthaltenen "Künstler- und Sportlerklauseln" Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt) in Österreich bewirken. Im Verhältnis zu Deutschland gilt dies allerdings erst ab 1.1.1997 (BGBl. Nr…
…dann unterliegen seine Bezüge der Besteuerung in Österreich, wobei gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Schweiz nur jene Bezugsteile - unter Progressionsvorbehalt - aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage auszuscheiden sind, die auf die in der Schweiz erbrachte Tätigkeit entfallen. Im Verhältnis zu allen übrigen Staaten wird durch die…
…das Kreuzfahrtschiff unter der Flagge eines Staates unterwegs ist, mit dem Österreich ein nach der Befreiungsmethode arbeitendes Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat und wenn dieser Staat unter Berufung auf den Bestand einer DBA-Betriebstätte das Besteuerungsrecht beansprucht, wäre auf österreichischer Seite korrespondierend Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt zu gewähren…
…mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das die Befreiungsmethode anwendet und das eine dem Artikel 17 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens entsprechende Bestimmung enthält, dann sind die Vergütungen unter Progressionsvorbehalt in Österreich von der Besteuerung freizustellen. Zur Beachtung : Die Verträge mit Ungarn und mit der seinerzeitigen…
…selbständiger Arbeit beziehen, dann ist Folgendes zu beachten: DBAs mit Freistellungsmethode: Bei Konzerten in jenen Staaten, mit denen ein OECD-konformes Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode besteht, sind die Einkünfte der Musiker in Österreich von der Einkommensbesteuerung (unter Progressionsvorbehalt) befreit; und zwar ungeachtet des Umstandes, ob im…
…ein Doppelbesteuerungsabkommen, das die Entlastung von der Doppelbesteuerung nach der Befreiungsmethode vorsieht, wird einer solchen Beurteilung durch die ausländische Verwaltung im Allgemeinen seitens der österreichischen Finanzverwaltung gefolgt werden können und korrespondierende Steuerbefreiung (unter Progressionsvorbehalt) gewährt werden können." Eine durchaus vergleichbare Situation wird vorliegen, wenn ein…
…das die Entlastung von der Doppelbesteuerung nach der Befreiungsmethode vorsieht, wird einer solchen Beurteilung durch die ausländische Verwaltung im Allgemeinen seitens der österreichischen Finanzverwaltung gefolgt werden können und korrespondierende Steuerbefreiung (unter Progressionsvorbehalt) gewährt werden können. 5. Jänner 2005 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die…
…ist (EAS 2800; EAS 3287; Salzburger Steuerdialog 2010 - Zweifelsfragen zum Internationalen Steuerrecht). Folglich nimmt Österreich die Einkünfte im Wege der Befreiungsmethode iSd Art. 23 Abs. 1 DBA-Malta unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung aus (vgl. VwGH 4.9.2025, Ro 2024/13/0025, zu EAS…
…wird insoweit, als dies zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erforderlich ist, in Österreich Steuerfreiheit unter Progressionsvorbehalt zustehen. EAS 3018 steht mit diesem Auslegungskonzept nicht im Widerspruch. Denn die aus Z 32.1 ff des OECD-Kommentars zu Art. 23 OECD-MA ableitbaren Auslegungsregeln dienen der Vermeidung…
…Besteuerungsansprüchen nicht gegen das Abkommen verstößt, wenn sonach Deutschland durch das Abkommen an der Geltendmachung inländischer Besteuerungsansprüche nicht behindert wird, Österreich als Ansässigkeitsstaat die abkommensrechtlich vorgesehene Steuerentlastungsmaßnahme (Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt) zu setzen hat. Diese Steuerbefreiung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob Deutschland im Rahmen von…
…können und dass auch sonst die Verlustvortragsvoraussetzungen des österreichischen Rechts erfüllt sind (EAS 289 und EAS 387). Unter den vorstehenden Gegebenheiten, wäre das BM für Finanzen bereit, auf der Grundlage von § 48 BAO eine Berücksichtigung solcher Auslandsverluste bei Berechnung des Progressionsvorbehaltes im Verlustvortragsweg insoweit anzuordnen…
…Veräußerungsgewinne gewährt, liegt kein Qualifikationskonflikt iSd Artikels 23 Absatz 3 DBA-Deutschland vor. Infolgedessen ist Artikel 23 Absatz 3 DBA-Deutschland nicht anwendbar. Auf österreichischer Seite ist daher - trotz der unterbliebenen Besteuerung in Deutschland - die Befreiungsmethode (mit Progressionsvorbehalt) anzuwenden. Bundesministerium für Finanzen, 30. Juli 2025
…inländischen Anlegern steuerlich zuzurechnen. Bei dieser dem innerstaatlichen Recht folgenden Betrachtung würden die Einkünfte unter Artikel 6 des DBA-Deutschland fallen und dürften diesfalls in Österreich nur für Belange des Progressionsvorbehaltes angesetzt werden. Artikel 10 DBA-Deutschland stellt allerdings in Absatz 3 fest, dass auch …
…darf daher nach österreichischem inländischem Recht die österreichische Besteuerungsgrundlage nicht mindern. Da sich aber auch aus dem DBA-Deutschland keine Verpflichtung ergibt, den im Veräußerungsjahr in Deutschland angefallenen Verlust für einen "negativen Progressionsvorbehalt" heranzuziehen, fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage. Es ist allerdings einzuräumen…
…ige KESt anfällt. Denn der Rechtsgrund für die Entlastung von der KESt liegt in Artikel 11 des DBA-Argentinien, sonach in einer Bestimmung die gemäß Artikel 23 des Abkommens nur unter Progressionsvorbehalt ihre Steuerfreistellungswirkungen zu entfalten vermag. 3. März 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota …
…Pension unter Steuerabzug eingeflossen sind, bei der Auszahlung an den Pensionisten neuerlich besteuert, wodurch sich der Effekt einer zeitverschobenen wirtschaftlichen Doppelbesteuerung ergab. Im vorliegenden Fall tritt wohl auch eine steuerliche Mehrbelastung ein, die aber nicht den Grad einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung erreicht, da mit dem Progressionsvorbehalt…
…begründen, die im innerstaatlichen Recht nicht vorgegeben sind. Es kann daher auch nicht durch den "Progressionsvorbehalt" des DBA-Deutschland, auf Grund dessen die deutschen Sozialversicherungspensionen einerseits von der österreichischen Besteuerung freizustellen, andererseits aber für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen sind, eine Anhebung der inländischen Steuerpflicht eintreten…
Für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes gilt wohl der Grundsatz, dass zunächst die gesamte Besteuerungsgrundlage in jener Höhe zu ermitteln ist, wie wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffenden ausländischen Staat bestünde. Hierbei ist allerdings eine ausländische Erbschaftssteuer, nicht gem. § 6 Abs. 3 ErbStG. als Abzugspost…
…an einer deutschen Personengesellschaft einen Veräußerungsgewinn von rd. S 15,000.000 erzielt, so ist zunächst für Belange der Berechnung des (negativen) Progressionsvorbehaltes in Österreich der horizontale Verlustausgleich vorzunehmen, so dass sich der deutsche Betriebstättenverlust nur mit rd. S 5,000.000 steuersatzmindernd in Österreich…