Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2216
Auslandskonzerte eines österreichischen Orchesters
geltende FassungEAS-AuskunftW 647/2-IV/4/02vom 27.01.2003
Wortlaut laut Findok
Unternimmt ein österreichischer
Orchesterverein ausländische Konzerttourneen, wobei nach den Feststellungen
des zuständigen Finanzamtes die einzelnen Musiker für ihre Mitwirkung
daran Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen, dann ist Folgendes
zu beachten:
DBAs mit
Freistellungsmethode: Bei Konzerten in jenen Staaten, mit denen ein
OECD-konformes Doppelbesteuerungsabkommen mit Befreiungsmethode besteht, sind
die Einkünfte der Musiker in
Österreich von der Einkommensbesteuerung (unter Progressionsvorbehalt)
befreit; und zwar ungeachtet des Umstandes, ob im Ausland eine Steuer erhoben
wurde oder nicht.
Für den
Orchesterverein kommt eine
DBA-Steuerbefreiung für den ihm aus dem Auslandskonzert verbleibenden
Reingewinn aber nur dann in Frage, wenn das jeweilige Abkommen eine dem Artikel
17 Abs. 2 OECD-MA entsprechende
Bestimmung enthält.
DBAs mit
Anrechnungsverfahren: Werden Konzerte in Ländern gegeben, mit denen
DBAs mit Anrechnungsverfahren bestehen, dann unterliegen die Einkünfte der
Musiker und das Gewinnelement des Orchestervereins der österreichischen
Besteuerung, wobei die ausländische Quellensteuer in Österreich
anrechenbar ist. Es bestehen keine Bedenken, wenn in Fällen, in denen der
ausländische Staat die an den Orchesterverein gezahlte Gesamtgage einer
Abzugsbesteuerung unterwirft, eine aliquote Zuordnung dieser Abzugssteuer auf
den Orchesterverein und die einzelnen Musiker erfolgt. Eine Anrechnung auf der
Ebene des Orchestervereines wäre abkommensrechtlich nicht mehr gedeckt,
wenn diese Anrechnung die Körperschaftsteuer kürzt, die auf den nicht
anrechnungsbegünstigten Einkünften (insb. den Inlandseinkünften)
lastet.
§ 48
BAO-Verordnung: Werden Konzerte in anderen Ländern gegeben, mit
denen kein DBA besteht, dann kann - wie bei Bestand eines
Freistellungsabkommens, das auch Artikel 17 Abs. 2 des OECD-Musters
enthält - in Österreich Steuerbefreiung vom Verein und den Musikern in
Anspruch genommen werden. Voraussetzung dafür aber ist eine
ausländische Besteuerung, die jeden, der die Freistellung in Anspruch
nehmen möchte, nachweisbar mit mehr als 15% belastet. Liegt diese
ausländische Grundbelastung nicht vor, könnte nur - wie im Fall eines
Anrechnungs-DBAs - eine Steueranrechnung geltend gemacht werden.
27.
Jänner 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 OECD-MA, OECD-Musterabkommen
- Vermeidung von Doppelbesteuerung, BGBl. II Nr. 474/2002
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 647/2-IV/4/02
- Stammnummer
- 36154
- Gültig
- 27.01.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF